Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 48 vom 20.08.1980  - Seite 1301 bis 1307 - Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Bundesgesetzblatt 1301 Teill Z 5702 AX 1980 Ausgegeben zu Bonn am 20. August 1980 Nr. 48 Tag Inhalt Seite 13. 8. 80 Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.............................................. 1301 neu: 319-79; 360-1, 302-2 13. 8. 80 Gesetz über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz und über die Erhaltung von Ansprüchen bei Betriebsübergang (Arbeitsrechtliches EG-Anpassungsgesetz) .. 1308 neu: 400-6; 400-2, 320-1 13. 8. 80 Bundesberggesetz (BBergG)............................................................. 1310 neu: 750-15; 7100-1, 820-1, 8053-4, 302-2, 2129-8, 315-11-2, 750-6, 750-4, 750-6-1, 750-3, 750-2 11. 8. 80 Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes ___ 1364 neu: 7847-11 -4-34 13. 8. 80 Dritte Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbWV)................................................... 1365 neu: 811-1-7 13. 8. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Donauschiffahrtspolizei- verordnung.............................................................................. 1370 9501-20,9501-21 13. 8. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung .............................................................................. 1375 9501-28,9501-29 Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Vom 13. August 1980 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Zulassung der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und gerichtlichen Vergleichen 1. Allgemeine Vorschriften §1 Die sachliche und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts, die Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Vertrages vorsehen, sind ausschließliche Zuständigkeiten. §2 Die Verfahren, in denen die Zwangsvollstreckung aus israelischen Entscheidungen und gerichtlichen Vergleichen zugelassen wird (Artikel 10 bis 21 des Vertrages), sind Feriensachen. 2. Erteilung der VoHstreckungsklausel §3 (1) Der Schuldtitel wird für den Geltungsbereich dieses Gesetzes dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, daß er auf Antrag (Artikel 13 des Vertrages) mit der Vollstreckungsklausel versehen wird. (2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem Landgericht (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Vertrages) schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. (3) Der Ausfertigung des Schuldtitels, die mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und seiner Übersetzung (Artikel 15 Abs. 1 Nr. 1 und 7, Artikel 19, 20,21 des Vertrages) sollen zwei Abschriften beigefügt werden. 1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I §4 (1) Der Antragsteller hat in dem Antrag einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Geschieht dies nicht, so können alle Zustellungen an den Antragsteller bis zur nachträglichen Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten durch Aufgabe zur Post (§§ 175, 192, 213 der Zivilprozeßordnung) bewirkt werden. (2) Zum Zustellungsbevollmächtigten ist eine Person zu bestellen, die im Bezirk des angerufenen Gerichts wohnt. Der Vorsitzende kann die Bestellung einer Person mit einem anderen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zulassen. (3) Der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten bedarf es nicht, wenn der Antragsteller einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder eine andere Person zu seinem Bevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat. Der Bevollmächtigte, der nicht ein bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt ist, muß im Bezirk des angerufenen Gerichts wohnen; der Vorsitzende kann von diesem Erfordernis absehen, wenn der Bevollmächtigte einen anderen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. §5 (1) Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Schuldners. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten für das Verfahren erfolgen, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte mit einer solchen Erörterung einverstanden ist und diese der Beschleunigung dient. (2) In dem Verfahren vor dem Vorsitzenden muß sich der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. §6 (1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Schuldtitels von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des in dem Schuldtitel bezeichneten Gläubigers oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Schuldner beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig oder ob der Schuldtitel für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach israelischem Recht zu entscheiden. Der Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei denn, daß die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind. (2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt werden, so ist auf Antrag des Gläubigers der Schuldner zu hören. In diesem Falle sind alle Beweismittel zulässig. Der Vorsitzende kann auch mündliche Verhandlung anordnen. §7 Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel zuzulassen, ordnet der Vorsitzende an, daß der Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In der Anordnung ist die zu vollstreckende Verurteilung oder Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. §8 (1) Auf Grund der Anordnung des Vorsitzenden (§ 7) erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form: "Vollstreckungsklausel nach § 3 des Gesetzes vom 13. August 1980 zur Ausführung des Vertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen (Bundesgesetzblatt 1980 I S. 1301). Gemäß der Anordnung des usw. (Bezeichnung des Vorsitzenden, des Gerichts und der Anordnung) ist die Zwangsvollstreckung aus usw. (Bezeichnung des Schuldtitels) zugunsten des usw. (Bezeichnung des Gläubigers) gegen den usw. (Bezeichnung des Schuldners) zulässig. Die zu vollstreckende Verurteilung/Verpflichtung lautet: (Angabe der Urteilsformel oder des Ausspruchs des Gerichts oder der dem Schuldner aus dem Prozeßvergleich obliegenden Verpflichtung, in deutscher Sprache, aus der Anordnung des Vorsitzenden zu übernehmen). Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, daß die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf." Lautet der Schuldtitel auf Leistung von Geld, so ist der Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen: "Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von ... (Angabe des Betrags, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden." (2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder mehrere der durch die israelische Entscheidung zuerkannten oder in einem anderen Schuldtitel niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verurteilung oder der Verpflichtung zugelassen (Artikel 17 des Vertrages), so ist die Vollstreckungsklausel als "Teil-Vollstreckungsklausel nach § 3 des Gesetzes vom 13. August 1980 zur Ausführung des Vertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Bundesgesetzblatt 1980 I S. 1301)" zu bezeichnen. (3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die Ausfertigung des Schuldtitels oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Die Übersetzung des Schuldtitels (Artikel 15 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Vertrages) ist mit der Ausfertigung zu verbinden. (4) Auf die Kosten des Verfahrens vor dem Vorsitzenden sind die Vorschriften des § 788 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1303 §9 (1) Eine beglaubigte Abschrift des nach §8 mit der Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels und seiner Übersetzung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. (2) Muß die Zustellung an den Schuldner außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen und hält der Vorsitzende die Frist zur Einlegung der Beschwerde von einem Monat (§11) nicht für ausreichend, so bestimmt er eine längere Beschwerdefrist. Die Frist ist in der Anordnung, daß der Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist (§ 7) oder nachträglich durch besonderen Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung erlassen wird, zu bestimmen. Die festgesetzte Frist beginnt mit der Zustellung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels. (3) Dem Antragsteller sind die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Schuldtitels und eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu übersenden. In den Fällen des Absatzes 2 ist die festgesetzte Frist für die Einlegung der Beschwerde auf der Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu vermerken. § 10 Ist der Antrag nicht begründet, lehnt ihn der Vorsitzende durch Beschluß ab. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen. 3. Beschwerde §11 Der Schuldner kann gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist, soweit nicht nach § 9 Abs. 2 eine längere Frist bestimmt ist, innerhalb eines Monats einzulegen. Diese Frist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels. §12 (1) Die Beschwerde des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung wird durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Oberlandesgericht eingelegt. Der Beschwerdeschrift sollen die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zum Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. (2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, daß sie statt bei dem Oberlandesgericht bei dem Landgericht eingelegt wird, das die Zwangsvollstreckung zugelassen hat (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages, § 5); die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das Oberlandesgericht abzugeben. (3) Die Beschwerde ist dem Gläubiger von Amts wegen zuzustellen. § 13 (1) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können auch zum Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, muß die Ladung zur mündlichen Verhandlung die Aufforderung gemäß § 215 der Zivilprozeßordnung enthalten. (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Gläubiger und dem Schuldner auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluß verkündet worden ist. § 14 (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Schuldtitel zugelassen, kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst 1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Beschwerde nach § 9 Abs. 2 und § 11 Satz 2 hätte einlegen können oder, 2. falls die Beschwerde nach § 11 Satz 1 eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens entstanden sind. (2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozeßordnung ist bei dem Landgericht zu erheben, das über den Antrag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen (§ 3 Abs. 1), entschieden hat. §15 (1) Gegen den ablehnenden Beschluß des Vorsitzenden (§ 10) kann der Antragsteller Beschwerde einlegen; die Vorschriften der §§12 und 13 gelten entsprechend. (2) Auf Grund des Beschlusses, durch den die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts die Vollstreckungsklausel. Die Vorschriften des § 7 Satz 2 und des § 8 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend. Ein Zusatz, daß die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn das Oberlandesgericht eine Anordnung nach § 24 Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung. 4. Rechtsbeschwerde § 16 Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn gegen die Entscheidung, wäre sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre. §17 Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§13 Abs. 3, §15 Abs.1). § 18 (1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof eingelegt. 1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I (2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Vorschriften des § 554 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. (3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde sich richtet, vorgelegt werden. (4) Die Beschwerdeschrift ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen. Der Beschwerdeschrift und ihrer Begründung sollen die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden. §19 (1) Der Bundesgerichtshof kann nur prüfen, ob der Beschluß auf einer Verletzung des Vertrages oder eines anderen Gesetzes beruht. Die Vorschriften der §§ 550 und 551 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Der Bundesgerichtshof darf nicht prüfen, ob das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. (2) Der Bundesgerichtshof ist an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, daß in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind. (3) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind die Vorschriften der §§ 556, 558, 559, 563, 573 Abs. 1 und der §§ 574 und 575 der Zivilprozeßordnung sowie § 24 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (4) Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. Die Vorschriften des § 7 Satz 2 und des § 8 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend. Ein Zusatz, daß die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach Absatz 3 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Buchstabe a erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung. 5. Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und Fortsetzung der Zwangsvollstreckung §20 Die Zwangsvollstreckung ist, unbeschadet des Artikels 21 des Vertrages, auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist nach § 11 oder § 9 Abs. 2 zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist. §21 Einwendungen, daß bei der Zwangsvollstreckung die Beschränkung nach Artikel 21 des Vertrages, nach § 20 oder auf Grund einer Anordnung nach § 24 nicht eingehalten werde oder daß eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozeßordnung bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozeßordnung) geltend zu machen. Soweit je- doch gegen die Maßnahme oder die Entscheidung ein anderer Rechtsbehelf gegeben ist, sind die Einwendungen mit diesem Rechtsbehelf geltend zu machen. §22 (1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Schuldtitel, der auf Leistung von Geld lautet, nach Artikel 21 des Vertrages, nach § 20 oder auf Grund einer Anordnung nach § 24 nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrags, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf, abzuwenden. (2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Schuldner durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist. §23 Ist eine bewegliche körperliche Sache gepfändet und darf die Zwangsvollstreckung nach Artikel 21 des Vertrages, nach § 20 oder auf Grund einer Anordnung nach § 24 nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag anordnen, daß die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt werde, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. §24 (1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstrek-kung (§11) zurück oder läßt es auf die Beschwerde des Gläubigers (§ 15 Abs. 1) die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel zu, entscheidet es zugleich darüber, ob die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden kann: a) Ist der Nachweis, daß die Entscheidung rechtskräftig ist, nicht geführt, so ordnet das Oberlandesgericht an, daß die Vollstreckung erst nach Vorlage einer israelischen Rechtskraftbescheinigung nebst Übersetzung (Artikel 15 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Vertrages) unbeschränkt stattfinden dürfe. b) Ist der Nachweis, daß die Entscheidung rechtskräftig ist, erbracht oder hat die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegenstand oder ist der Schuldtitel ein Prozeßvergleich, so ordnet das Oberlandesgericht an, daß die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden dürfe. (2) Auf Antrag des Schuldners kann das Oberlandesgericht anordnen, daß die Zwangsvollstreckung bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 17) oder bis zur Entscheidung über diese Beschwerde nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen dürfe. Die Anordnung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die weitergehende Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die Vorschrift des §713 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1305 (3) Wird die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts eingelegt (§ 16), kann der Bundesgerichtshof auf Antrag des Schuldners eine Anordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Gläubigers eine Anordnung des Oberlandesgerichts nach Absatz 2 abändern oder aufheben. §25 (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel, den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts mit der Vollstreckungsklausel versehen hat (§ 8), ist auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, daß die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf oder wenn eine gerichtliche Anordnung nach § 24 vorgelegt wird und die darin bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag zu erteilen, wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1) eine Beschwerdeschrift nicht eingereicht hat und 1. der Gläubiger den Nachweis führt, daß die Entscheidung rechtskräftig ist (Artikel 21 des Vertrages) oder 2. die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegenstand hat (Artikel 20 des Vertrages) oder 3. der Schuldtitel ein Prozeßvergleich ist. (3) Aus dem Schuldtitel darf die Zwangsvollstrek-kung, selbst wenn sie auf Maßregeln der Sicherung beschränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Beschluß des Oberlandesgerichts, daß der Schuldtitel zur Zwangsvollstreckung nicht zugelassen wird, verkündet oder zugestellt ist. §26 Die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz erteilt hat, daß die Zwangsvollstreckung auf Grund der Anordnung des Gerichts nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf (§ 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 und § 19 Abs. 4 Satz 3 und 4), ist auf Antrag des Gläubigers gemäß der gerichtlichen Anordnung nach § 24 fortzusetzen. Zweiter Abschnitt Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung §27 (1) Auf das Verfahren, das die Feststellung, ob die Entscheidung anzuerkennen ist, zum Gegenstand hat (Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages), sind die Vorschriften der §§ 1 bis 6, 9 bis 13 und 15 bis 19 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so spricht der Vorsitzende durch Beschluß aus, daß die Entscheidung anzuerkennen ist; die Kosten sind dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde (§11) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken. In diesem Falle sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner nicht durch sein Verhalten zu dem Antrag auf Feststellung Veranlassung gegeben hat. Dritter Abschnitt Aufhebung oder Änderung der Zulassung der Zwangsvollstreckung §28 (1) Wird der Schuldtitel in Israel aufgehoben oder geändert und kann der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren der Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen. (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das über den Antrag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, entschieden hat. (3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung zum Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, der dem Gläubiger und dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen ist. (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde. Die Frist, innerhalb deren die Beschwerde einzulegen ist, beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. (5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln gelten die Vorschriften der §§ 769 und 770 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig. §29 (1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die Beschwerde (§12) oder die Rechtsbeschwerde (§ 16) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung des Schuldtitels oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die zum Zeitpunkt der Zulassung nach israelischem Recht noch mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angefochten werden konnte, nach § 28 aufgehoben oder abgeändert wird. (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das über den Antrag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, entschieden hat. 1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I §30 Die Vorschriften des § 28 gelten sinngemäß, wenn die Entscheidung in Israel aufgehoben oder abgeändert wird und die Partei, gegen welche die Anerkennung geltend gemacht wird, diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung, daß die Entscheidung anzuerkennen ist, geltend machen kann. Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für Entscheidungen deutscher Gerichte §31 Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil in Israel geltend gemacht werden soll, so darf das Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313 b der Zivilprozeßordnung) hergestellt werden. §32 (1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, das nach § 313 b der Zivilprozeßordnung in abgekürzter Form hergestellt ist, in Israel geltend machen, so ist das Urteil auf ihren Antrag zu vervollständigen. Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung zum Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbestand und die Entscheidungsgründe können auch von Richtern unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht mitgewirkt haben. (3) Für die Berichtigung des nachträglich angefertigten Tatbestandes gelten die Vorschriften des § 320 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Jedoch können bei der Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder der nachträglichen Anfertigung des Tatbestandes nicht mitgewirkt haben. (4) Für die Vervollständigung des Urteils werden Gerichtsgebühren nicht erhoben. §33 Arrestbefehlen, einstweiligen Anordnungen oder Verfügungen, die Unterhaltspflichten zum Gegenstand haben (Artikel 4 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 des Vertrages) und die in Israel geltend gemacht werden sollen, ist eine Begründung beizufügen. Die Vorschriften des § 32 gelten entsprechend, §34 Vollstreckungsbescheide sowie Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen in Unterhaltssachen, auf Grund deren ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in Israel betreiben will, sind auch dann mit der Vollstrek-kungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften des § 796 Abs. 1, § 929 Abs. 1 und des § 936 der Zivilprozeßordnung nicht erforderlich wäre. Fünfter Abschnitt Mahnverfahren §35 (1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in Israel erfolgen muß. In diesem Fall kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben. (2) Macht der Antragsteller geltend, daß das Gericht auf Grund einer Vereinbarung zuständig sei, hat er dem Mahnantrag die nach Artikel 7 Abs. 1 Nr. 3 des Vertrages erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung beizufügen. (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung) beträgt einen Monat. In dem Mahnbescheid ist der Antragsgegner darauf hinzuweisen, daß er einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat (§ 174 der Zivilprozeßordnung). Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen §36 Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl, f S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), wird wie folgt geändert: Im Kostenverzeichnis (Anlage 1) wird in der Spalte "Gebührentatbestand" in der Überschrift zu A. IV. 2. die Zahlenangabe "3, 4" durch "3 bis 5" ersetzt; nach der Überschrift zu A. IV. 4. wird vor der Nummer 1096 eingefügt: "5. Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus Schuldtiteln und auf Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung nach dem Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 13. August 1980 (BGBl. IS. 1301)". §37 (1) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), wird wie folgt geändert: Die Nummern 12 und 16 a des § 20 erhalten folgende Fassung: "12. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 sowie des § 749 der Zivilprozeßordnung, des § 16 des Mieterschutzgesetzes, der §§8, 16 Abs. 2 sowie des § 20 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll- Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 1307 Streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom 29. Juli 1972 (BGBI.I S. 1328) und der §§ 8,15 Abs. 2 sowie des § 19 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 13. August 1980 (BGBI.I S. 1301);" "16a. die Anordnung, daß die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt werde, nach § 24 des Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 29. Juli 1972 (BGBI.I S. 1328) und nach §23 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1301);". (2) § 26 des Rechtspflegergesetzes erhält folgende Fassung: "§26 Verhältnis des Rechtpflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrif- ten bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20 Nr. 12 (zu den §§ 726 ff. der Zivilprozeßordnung, den §§ 8,16 Abs. 2, § 20 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 29. Juli 1972 {BGBl. I S. 1328] und den §§ 8,15 Abs. 2, § 19 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 13. August 1980 [BGBI.I S. 1301 ]), § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Festsetzungsverfahren) und § 24 (Aufnahme von Erklärungen) etwas anderes ergibt." §38 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. §39 (1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Kraft. (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 13. August 1980 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Hans-Ulrich Klose Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel