Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 50 vom 22.08.1980  - Seite 1437 bis 1438 - Zweites Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens

Zweites Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980 1437 Zweites Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens Vom 16. August 1980 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: §1 Geltungsdauer Bis zum 31. Dezember 1983 gelten für Asylverfahren die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes. §2 Entscheidungen des Bundesamts im Anerkennungs-, Wiederaufnahme- und Widerrufsverfahren (1) Über den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) durch einen Bediensteten des Bundesamts entschieden, dem für diese Entscheidung Weisungen nicht erteilt werden dürfen. Entsprechendes gilt für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und Entscheidungen über den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter. (2) Die Entscheidung ergeht schriftlich. Sie ist mit einer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen. Ein Widerspruch findet nicht statt. (3) Wird der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt, leitet das Bundesamt seine Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde zur Zustellung an den Antragsteller zu. §3 Mitwirkung des Antragstellers (1) Der Antragsteller hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen vor dem Bundesamt persönlich zu erscheinen. (2) Das Bundesamt kann dem Antragsteller eine Frist setzen 1. zur Angabe des Sachverhalts, aus dem der Antragsteller einen Anerkennungsgrund im Sinne des § 28 des Ausländergesetzes herleitet, 2. zur Ergänzung der Angaben über bestimmte klärungsbedürftige Punkte oder 3. zur Vorlage von Urkunden oder anderen Unterlagen, auf die sich der Antragsteller beruft. (3) Das Bundesamt kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn 1. ihre Zulassung die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter verzögern würde, 2. der Antragsteller die Verspätung nicht genügend entschuldigt und 3. der Antragsteller über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Antragstellers zu ermitteln. §4 Aufenthalt während des Anerkennungsverfahrens Ausländern, die die Anerkennung als Asylberechtigter begehren und keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen, kann von der Ausländerbehörde insbesondere die Auflage gemacht werden, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder in einer bestimmten Gemeinde zu wohnen. Gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde nach Satz 1 findet kein Widerspruch statt; die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. §5 Maßnahmen der Ausländerbehörde zur Beendigung des Aufenthalts Hat das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt und ist der Antragsteller weder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch einer Aufenthaltsberechtigung, fordert die Ausländerbehörde den Ausländer zur Ausreise auf. Gleichzeitig ist die Abschiebung anzudrohen. Die Ausreisefrist muß mindestens einen Monat nach der Zustellung der Entscheidung betragen. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist mit einer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen die Entscheidung findet kein Widerspruch statt. Die Entscheidung ist dem Ausländer zusammen mit der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nach den landesrechtlichen Vorschriften zuzustellen. §6 Abschiebungskosten Wer einen Arbeitnehmer, der sich zur Durchführung eines Verfahrens auf Anerkennung als Asylberechtigter im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält und eine 1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaubnis nicht besitzt, beschäftigt, hat die Abschiebungskosten zu tragen. § 24 Abs. 6 des Ausländergesetzes gilt nur, wenn und soweit die Abschiebungskosten vom Arbeitgeber nicht beigetrieben werden können. §7 Gerichtliches Verfahren (1) Klagt der Ausländer im Fall des § 5 sowohl gegen die Entscheidung des Bundesamts als auch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde, sind die Klagebegehren in einer Klage zusammen zu verfolgen. (2) Über die Klage ist in einem gemeinsamen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden. § 34 des Ausländergesetzes gilt auch für das gerichtliche Verfahren über Entscheidungen der Ausländerbehörde. (3) Für Klagen nach Absatz 1 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das für Klagen gegen Entscheidungen des Bundesamts örtlich zuständig ist. (4) Die Vorschriften des § 3 gelten sinngemäß. Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (5) Erklärungen und Beweismittel, die das Bundesamt nach § 3 Abs. 3 zurückgewiesen hat, können im gerichtlichen Verfahren vorgebracht werden. §8 Übergangsvorschriften Das Verfahren vor dem Bundesamt bestimmt sich nach § 2 Abs.1 und 2, wenn a) der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Wiederaufnahme nach dem 31. Dezember 1979 beim Bundesamt eingegangen und noch nicht entschieden ist, b) das Verfahren auf Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter nach dem 22. August 1980 eingeleitet wird. §9 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. §10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 16. August 1980 Der Bundespräsident Carstens Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher Der Bundesminister des Innern Baum Für den Bundesminister der Justiz Der Bundesminister des Innern Baum