Zweites Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980
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Zweites Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens
Vom 16. August 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§1 Geltungsdauer
Bis zum 31. Dezember 1983 gelten für Asylverfahren die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes.
§2
Entscheidungen des Bundesamts
im Anerkennungs-, Wiederaufnahme- und
Widerrufsverfahren
(1) Über den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) durch einen Bediensteten des Bundesamts entschieden, dem für diese Entscheidung Weisungen nicht erteilt werden dürfen. Entsprechendes gilt für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und Entscheidungen über den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter.
(2) Die Entscheidung ergeht schriftlich. Sie ist mit einer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen. Ein Widerspruch findet nicht statt.
(3) Wird der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt, leitet das Bundesamt seine Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde zur Zustellung an den Antragsteller zu.
§3 Mitwirkung des Antragstellers
(1) Der Antragsteller hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen vor dem Bundesamt persönlich zu erscheinen.
(2) Das Bundesamt kann dem Antragsteller eine Frist setzen
1. zur Angabe des Sachverhalts, aus dem der Antragsteller einen Anerkennungsgrund im Sinne des § 28 des Ausländergesetzes herleitet,
2. zur Ergänzung der Angaben über bestimmte klärungsbedürftige Punkte oder
3. zur Vorlage von Urkunden oder anderen Unterlagen, auf die sich der Antragsteller beruft.
(3) Das Bundesamt kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 2 gesetzten
Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
1. ihre Zulassung die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter verzögern würde,
2. der Antragsteller die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3. der Antragsteller über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Antragstellers zu ermitteln.
§4 Aufenthalt während des Anerkennungsverfahrens
Ausländern, die die Anerkennung als Asylberechtigter begehren und keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen, kann von der Ausländerbehörde insbesondere die Auflage gemacht werden, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder in einer bestimmten Gemeinde zu wohnen. Gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde nach Satz 1 findet kein Widerspruch statt; die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.
§5
Maßnahmen der Ausländerbehörde zur Beendigung des Aufenthalts
Hat das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt und ist der Antragsteller weder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch einer Aufenthaltsberechtigung, fordert die Ausländerbehörde den Ausländer zur Ausreise auf. Gleichzeitig ist die Abschiebung anzudrohen. Die Ausreisefrist muß mindestens einen Monat nach der Zustellung der Entscheidung betragen. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist mit einer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen die Entscheidung findet kein Widerspruch statt. Die Entscheidung ist dem Ausländer zusammen mit der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nach den landesrechtlichen Vorschriften zuzustellen.
§6 Abschiebungskosten
Wer einen Arbeitnehmer, der sich zur Durchführung eines Verfahrens auf Anerkennung als Asylberechtigter im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält und eine
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I
nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaubnis nicht besitzt, beschäftigt, hat die Abschiebungskosten zu tragen. § 24 Abs. 6 des Ausländergesetzes gilt nur, wenn und soweit die Abschiebungskosten vom Arbeitgeber nicht beigetrieben werden können.
§7 Gerichtliches Verfahren
(1) Klagt der Ausländer im Fall des § 5 sowohl gegen die Entscheidung des Bundesamts als auch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde, sind die Klagebegehren in einer Klage zusammen zu verfolgen.
(2) Über die Klage ist in einem gemeinsamen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden. § 34 des Ausländergesetzes gilt auch für das gerichtliche Verfahren über Entscheidungen der Ausländerbehörde.
(3) Für Klagen nach Absatz 1 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das für Klagen gegen Entscheidungen des Bundesamts örtlich zuständig ist.
(4) Die Vorschriften des § 3 gelten sinngemäß. Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(5) Erklärungen und Beweismittel, die das Bundesamt nach § 3 Abs. 3 zurückgewiesen hat, können im gerichtlichen Verfahren vorgebracht werden.
§8 Übergangsvorschriften
Das Verfahren vor dem Bundesamt bestimmt sich nach § 2 Abs.1 und 2, wenn
a) der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Wiederaufnahme nach dem 31. Dezember 1979 beim Bundesamt eingegangen und noch nicht entschieden ist,
b) das Verfahren auf Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter nach dem 22. August 1980 eingeleitet wird.
§9 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. August 1980
Der Bundespräsident Carstens
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher
Der Bundesminister des Innern Baum
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Baum