Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 51 vom 26.08.1980  - Seite 1503 bis 1508 - Fünftes Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

Fünftes Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1503 Fünftes Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Vom 18. August 1980 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Bezeichnung "(§31 Nr. 1)" durch die Bezeichnung "(§ 31 Abs. 1 Nr. 1)" ersetzt. b) In Satz 3 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "mehrere Erhöhungen dürfen das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht übersteigen." 2. a) Die Anlage (zu § 11) wird von den Eingangswor- ten an "Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert" bis zu den Worten "120 000 Deutsche Mark 1 570 Deutsche Mark" wie folgt gefaßt: "Die volle Gebühr beträgt standswert bis 200 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark bis 700 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark bis 1 200 Deutsche Mark bis 1 600 Deutsche Mark bis 2 000 Deutsche Mark bis 2 400 Deutsche Mark bis 2 800 Deutsche Mark bis 3 200 Deutsche Mark bis 3 600 Deutsche Mark bis 4000 Deutsche Mark bis 4 400 Deutsche Mark bis 4800 Deutsche Mark bis 5 200 Deutsche Mark bis 5 600 Deutsche Mark bis 6 400 Deutsche Mark bis 7 200 Deutsche Mark bis 8000 Deutsche Mark bis 9 000 Deutsche Mark bis 10000 Deutsche Mark bis 12 000 Deutsche Mark bis 14 000 Deutsche Mark bei einem Gegen- 30 Deutsche 40 Deutsche 50 Deutsche 60 Deutsche 70 Deutsche 85 Deutsche 103 Deutsche 121 Deutsche 139 Deutsche 157 Deutsche 175 Deutsche 193 Deutsche 211 Deutsche 229 Deutsche 247 Deutsche 265 Deutsche 283 Deutsche 321 Deutsche 358 Deutsche 395 Deutsche 442 Deutsche 489 Deutsche 552 Deutsche 615 Deutsche Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark 1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I bis 16 000 Deutsche Mark 677 Deutsche Mark 10. bis 18000 Deutsche Mark 739 Deutsche Mark bis 20000 Deutsche Mark 800 Deutsche Mark bis 25000 Deutsche Mark 880 Deutsche Mark bis 30 000 Deutsche Mark 960 Deutsche Mark bis 35 000 Deutsche Mark 1 040 Deutsche Mark bis 40 000 Deutsche Mark 1 120 Deutsche Mark bis 45 000 Deutsche Mark 1 200 Deutsche Mark 12. bis 50 000 Deutsche Mark 1 235 Deutsche Mark bis 55 000 Deutsche Mark 1 270 Deutsche Mark bis 60000 Deutsche Mark 1 305 Deutsche Mark bis 65 000 Deutsche Mark 1 340 Deutsche Mark bis 70000 Deutsche Mark 1 375 Deutsche Mark bis 75000 Deutsche Mark 1 410 Deutsche Mark bis 80000 Deutsche Mark 1 445 Deutsche Mark bis 85000 Deutsche Mark 1 480 Deutsche Mark bis 90000 Deutsche Mark 1 515 Deutsche Mark bis 95 000 Deutsche Mark 1 550 Deutsche Mark bis 100000 Deutsche Mark 1 585 Deutsche Mark bis 110000 Deutsche Mark 1 605 Deutsche Mark bis 120000 Deutsche Mark 1 625 Deutsche Mark" b) In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "zehn Deutsche Mark" durch die Worte "zwölf Deutsche Mark" ersetzt. 13. 3. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "10 bis 250 Deutsche Mark" durch die Worte "20 bis 295 Deutsche Mark" ersetzt. 4. An die Stelle des § 26 Satz 2 treten folgende Sätze: "Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der fünfzehn vom Hundert der gesetzlichen Gebüh- 14 ren beträgt, in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug jedoch höchstens 40 Deutsche Mark, in Strafsachen und Bußgeldverfahren höchstens 30 Deutsche Mark. § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß." 5. In § 36 a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "des Zwölften Abschnitts" durch die Worte "des Dreizehnten Abschnitts" ersetzt. 6. In § 37 Nr. 6 wird die Bezeichnung "§ 43 a Nr. 1" durch die Bezeichnung "§43b Abs. 1 Nr. 1" ersetzt. 15. 7. In § 57 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "§ 13 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes" durch die Worte "§17 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt. 8. In § 58 Abs. 3 Nr. 11 werden die Worte "höchstens 2 000 Deutsche Mark" durch die Worte "höchstens 2 400 Deutsche Mark" ersetzt. 9. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "50 Deutsche Mark" durch die Worte "60 Deutsche Mark" ersetzt. 10. In § 77 Abs. 1 wird die Bezeichnung "(§ 51 des Gerichtskostengesetzes)" durch die Bezeichnung "(§ 37 des Gerichtskostengesetzes)" ersetzt. 11. In § 81 Satz 1 wird die Bezeichnung "(§ 58 des Gerichtskostengesetzes)" durch die Bezeichnung "(§36 des Gerichtskostengesetzes)" ersetzt. 12. § 83 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "100 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche Mark" durch die Worte "120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche Mark", die Worte "70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark" durch die Worte "85 Deutsche Mark bis 1 095 Deutsche Mark" und die Worte "60 Deutsche Mark bis 760 Deutsche Mark" durch die Worte "70 Deutsche Mark bis 930 Deutsche Mark" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark" durch die Worte "120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche Mark", die Worte "70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark" durch die Worte "85 Deutsche Mark bis 545 Deutsche Mark" und die Worte "60 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark" durch die Worte "70 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark" ersetzt. 13. In § 84 werden die Worte "50 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark" durch die Worte "60 Deutsche Mark bis 910 Deutsche Mark", die Worte "35 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark" durch die Worte "40 Deutsche Mark bis 550 Deutsche Mark" und die Worte "30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark" durch die Worte "35 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark" ersetzt. 14. § 85 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark" durch die Worte "85 Deutsche Mark bis 1 095 Deutsche Mark" und die Worte "60 Deutsche Mark bis 760 Deutsche Mark" durch die Worte "70 Deutsche Mark bis 930 Deutsche Mark" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark" durch die Worte "85 Deutsche Mark bis 545 Deutsche Mark" und die Worte "60 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark" durch die Worte "70 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark" ersetzt. 15. § 86 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "100 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche Mark" durch die Worte "120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche Mark", die Worte "70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark" durch die Worte "85 Deutsche Mark bis 1 095 Deutsche Mark" und die Worte "60 Deutsche Mark bis 760 Deutsche Mark" durch die Worte "70 Deutsche Mark bis 930 Deutsche Mark" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark" durch die Worte Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1505 "120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche Mark", die Worte "70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark" durch die Worte "85 Deutsche Mark bis 545 Deutsche Mark" und die Worte "60 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark" durch die Worte "70 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark" ersetzt. 16. In § 91 werden die Worte "10 Deutsche Mark bis 200 Deutsche Mark" durch die Worte "15 Deutsche Mark bis 240 Deutsche Mark", die Worte "25 Deutsche Mark bis 375 Deutsche Mark" durch die Worte "35 Deutsche Mark bis 455 Deutsche Mark" und die Worte "40 Deutsche Mark bis 600 Deutsche Mark" durch die Worte "50 Deutsche Mark bis 725 Deutsche Mark" ersetzt. 17. In § 93 werden die Worte "20 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark" durch die Worte "25 Deutsche Mark bis 365 Deutsche Mark" ersetzt. 18. § 94 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Worte "10 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark" durch die Worte "15 Deutsche Mark bis 180 Deutsche Mark" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Worte "25 Deutsche Mark bis 375 Deutsche Mark" durch die Worte "35 Deutsche Mark bis 455 Deutsche Mark" ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Worte "10 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark" jeweils durch die Worte "15 Deutsche Mark bis 180 Deutsche Mark" ersetzt. 19. In § 105 Abs. 1 werden die Worte "30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark" durch die Worte "35 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark" ersetzt. 20. a) Nach dem Siebenten Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt: "Achter Abschnitt Gebühren in Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen § 105 a (1) Der Rechtsanwalt erhält für die Beistandsleistung im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine Gebühr von 35 Deutsche Mark bis 455 Deutsche Mark, vordem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof eine Gebühr von 60 Deutsche Mark bis 910 Deutsche Mark. (2) Im übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß." b) In der Überschrift des bisherigen Achten Abschnitts und in den Überschriften des Neunten bis Dreizehnten Abschnitts wird das Zahlwort jeweils durch das Wort für die nächsthöhere Zahl ersetzt 21. § 106 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "60 Deutsche Mark bis 760 Deutsche Mark" durch die Worte "60 Deutsche Mark bis 910 Deutsche Mark" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "100 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche Mark" durch die Worte "120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche Mark" und die Worte "100 Deutsche Mark bis 760 Deutsche Mark" durch die Worte "120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche Mark" ersetzt. 22. In § 107 Abs. 1 werden die Worte "400 Deutsche Mark" durch die Worte "480 Deutsche Mark" und die Worte "200 Deutsche Mark" durch die Worte "240 Deutsche Mark" ersetzt. 23. § 109 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark" durch die Worte "85 Deutsche Mark bis 1 095 Deutsche Mark", die Worte "80 Deutsche Mark bis 1 060 Deutsche Mark" durch die Worte "100 Deutsche Mark bis 1 285 Deutsche Mark" und die Worte "100 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche Mark" durch die Worte "120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche Mark" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Worte "70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark" durch die Worte "85 Deutsche Mark bis 545 Deutsche Mark", die Worte "80 Deutsche Mark bis 530 Deutsche Mark" durch die Worte "95 Deutsche Mark bis 650 Deutsche Mark" und die Worte "100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark" durch die Worte "120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche Mark" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Worte "40 Deutsche Mark bis 530 Deutsche Mark" durch die Worte "50 Deutsche Mark bis 645 Deutsche Mark" ersetzt. d) In Absatz 5 werden die Worte "30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark" jeweils durch die Worte "35 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark" ersetzt. , e) In Absatz 6 werden die Worte "50 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark" durch die Worte "60 Deutsche Mark bis 910 Deutsche Mark" ersetzt. f) In Absatz 7 werden die Worte "30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark" durch die Worte "35 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark" ersetzt. g) In Absatz 8 werden die Worte "20 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark" durch die Worte "25 Deutsche Mark bis 365 Deutsche Mark" ersetzt. 24. In § 109 a werden die Worte "70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark" durch die Worte "85 Deutsche Mark bis 1 095 Deutsche Mark" und die Worte "80 Deutsche Mark bis 1 060 Deutsche Mark" durch die 1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Worte "100 Deutsche Mark bis 1 285 Deutsche Mark" ersetzt. 25. § 110 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Soweit es sich nicht um die Verletzung einer Berufspfticht handelt, gilt die Vorschrift des § 114 über das verwaltungsgerichtliche Verfahren sinngemäß." 26. § 112 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark" durch die Worte "35 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "20 Deutsche Mark bis 230 Deutsche Mark" durch die Worte "25 Deutsche Mark bis 275 Deutsche Mark" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Worte "10 Deutsche Mark bis 200 Deutsche Mark" durch die Worte "15 Deutsche Mark bis 240 Deutsche Mark" ersetzt. 27. In § 113 a Abs. 2 werden die Worte "100 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche Mark" durch die Worte "120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche Mark", die Worte "100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark" durch die Worte "120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche Mark", die Worte "75 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark" durch die Worte "95 Deutsche Mark bis 1 090 Deutsche Mark" und die Worte "75 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark" durch die Worte "90 Deutsche Mark bis 550 Deutsche Mark" ersetzt. 28. In § 116 Abs. 1 werden die Worte "30 Deutsche Mark bis 360 Deutsche Mark" durch die Worte "35 Deutsche Mark bis 455 Deutsche Mark", die Worte "45 Deutsche Mark bis 540 Deutsche Mark" durch die Worte "55 Deutsche Mark bis 655 Deutsche Mark" und die Worte "75 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark" durch die Worte "95 Deutsche Mark bis 1 090 Deutsche Mark" ersetzt. 29. In § 118 werden die Worte "Zehnten Abschnitt" durch die Worte "Elften Abschnitt" ersetzt. 30. Nach § 133 wird folgender Abschnitt eingefügt: "Fünfzehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 134 Übergangsvorschrift aus Anlaß des Fünften Änderungsgesetzes (1) In gerichtlichen Verfahren sind in einem Rechtszug, der vor dem I.Januar 1981 begonnen hat, die Gebühren und Auslagen nach neuem Recht zu berechnen, soweit der Rechtszug nicht vor dem 1. Januar 1981 beendigt war; dabei gilt der Rechtszug auch als beendigt, wenn eine Entscheidung, welche die gerichtliche Instanz abschließt, verkün- det oder, falls eine Verkündung nicht stattgefunden hat, zugestellt oder sonst erlassen worden ist. Ruht das Verfahren zu Beginn des I.Januar 1981 oder ist es in diesem Zeitpunkt ausgesetzt oder unterbrochen, so sind die Gebühren und Auslagen nach dem bisherigen Recht zu berechnen, es sei denn, daß das Verfahren nach diesem Zeitpunkt aufgenommen wird. (2) Im übrigen sind die Gebühren und Auslagen in Angelegenheiten, die vor dem I.Januar 1981 begonnen haben, nach neuem Recht zu berechnen, soweit die Angelegenheit nicht vor dem 1. Januar 1981 beendigt war. § 135 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des §13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin." Artikel 2 Änderung anderer Gesetze (1) Artikel IX des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 369-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189), erhält folgende Fassung: "Artikel IX (1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte gilt für die Vergütung von Personen, denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist, sinngemäß. Eine Vereinbarung, durch die die Höhe der Vergütung vom Ausgang der Sache oder sonst vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird, ist nichtig. Für die Erstattung der Vergütung gelten die Vorschriften der Verfahrensordnungen über die Erstattung der Vergütung eines Rechtsanwalts sinngemäß. (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht für Frachtprüfer und Inkassobüros." (2) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch §36 des Gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1301), wird in seinem Kostenverzeichnis wie folgt geändert: 1. Die Nummer 1904 erhält folgende Fassung: Nr. Auslagen Höhe "1904 Nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl. keine Zahlungen zu leisten sind........ in voller Höhe Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1507 Ausgenommen sind Beträge für Dolmetscher und Übersetzer, welche im Strafverfahren herangezogen werden, um für einen Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, taub oder stumm ist, Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis er zu seiner Verteidigung angewiesen ist. Sind die Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt." 2. Bei der Nummer 1913 werden die Worte "oder durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren" gestrichen. 3. Nach der Nummer 1913 wird folgende Nummer 1914 eingefügt: Nr. Auslagen Höhe "1914 Auslagen der in den Nummern 1900 bis 1904 Satz 1 und den Nummern 1905 bis 1912 bezeichneten Art, soweit sie durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind___ begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 1900 bis 1911" (3) § 19 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2445) geändert worden ist, wird gestrichen. (4) Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI.I S. 677), wird wie folgt geändert: In § 157 Abs. 1 Satz 1 und § 157 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Rechtsanwälte" durch die Worte "Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer" ersetzt. (5) Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBI.I S. 689), wird wie folgt geändert: § 209 wird wie folgt gefaßt: "§ 209 Kammermitgliedschaft anderer Personen Natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozialoder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6,12 und 18 bis 36, der Dritte, Vierte, Sechste, Siebente und Zehnte bis Zwölfte Teil dieses Gesetzes." (6) Das Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24.Juni 1975 (BGBI.I S. 1509), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 § 1 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt: 1. Rentenberatern, 2. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche, 3. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben als Versteigerer erforderlich ist, 4. Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüros), 5. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaften. Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden." 2. In Artikel 1 § 3 wird nach Nummer 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: "8. die außergerichtliche Besorgung von Rechtsangelegenheiten von Verbrauchern durch für ein Bundesland errichtete, mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherzentralen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs." (7) § 11 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Arbeitsrechtlichen EG-Anpassungsgesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1308), erhält folgende Fassung: "(3) Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausge- 1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Herausgeber. Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn. Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69. Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,70 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5%. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Postfach 13 20 5300 Bonn 1 PostvertriebsstUck Z 5702 AX Gebühr bezahlt schlössen; § 157 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 genannten Personen." Artikel 3 Übergangsvorschriften Auf die Erteilung der Erlaubnis an Personen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits die Erteilung beantragt haben, findet das Rechtsberatungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung. Dasselbe gilt, wenn der Bewerber bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erhebliche Vorbereitungen getroffen hatte, um eine Erlaubnis zu erlangen, und er den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt stellt. Artikel 4 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 Abs. 4 bis 7 und des Artikels 3 am 1. Januar 1981 in Kraft. (2) Artikel 2 Abs. 4 bis 7 und Artikel 3 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 18. August 1980 Der Bundespräsident Carstens Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel