Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 52 vom 27.08.1980  - Seite 1536 bis 1536 - Berichtigung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe

Berichtigung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe 1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn. Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69. Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5%. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1 Postvertriebsstück - Z 5702 AX - Gebühr bezahlt Berichtigung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe Vom 18. August 1980 Die Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe vom 29. Juli 1980 (BGBl. I S. 1071) wird wie folgt berichtigt: 1. § 5 Abs. 1 Nr. 3 muß richtig lauten: "3. die Gefahrensymbole und die Gefahrenbezeichnungen nach Anhang I Nr. 1.2 entsprechend den Angaben in Anhang I Nr. 1.1 Ziffer 4 dieser Verordnung". 2. § 6 Abs. 1 Nr. 3 muß richtig lauten: "3. die Gefahrensymbole und die Gefahrenbezeichnungen nach Anhang I Nr. 1.2 entsprechend den Angaben in Anhang I Nr. 2.1 und 2.2 dieser Verordnung,". 3. In § 30 Abs. 2 Nr. 2 muß es anstelle "§ 96 Abs. 2" richtig heißen: "§ 69 Abs. 2". 4. Im Anlagenband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 42 muß die dritte Zeile zum Anhang II Nr. 1 auf Seite 257 richtig lauten: "1.1.1 Liste der krebserzeugenden Arbeitsstoffe". Bonn, den 18. August 1980 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Im Auftrag Weinmann