Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 53 vom 28.08.1980  - Seite 1558 bis 1559 - Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank 1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank Vom 22. August 1980 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz über die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1001) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 wird das Wort "gemeinnützige" gestrichen. 2. § 2 erhält folgende Fassung: "§2 Aufgaben (1) Aufgabe der Anstalt ist die Finanzierung öffentlicher und privater Vorhaben, insbesondere solcher, die unmittelbar oder mittelbar der Verbesserung oder Erhaltung der wirtschaftlichen oder strukturellen Verhältnisse des ländlichen Raums dienen. (2) Die Anstalt hat ferner im öffentlichen Auftrag Maßnahmen zur Strukturverbesserung des ländlichen Raums einschließlich der ländlichen Siedlung, zur Verbesserung der Infrastruktur und des Umweltschutzes sowie zur Eingliederung der aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebenen und Flüchtlinge zu fördern. Sie kann mit Zustimmung der aufsichtführenden Bundesminister auch andere Aufgaben durchführen, mit denen sie von obersten Bundes- oder Landesbehörden beauftragt wird. (3) Die Anstalt kann im Rahmen ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit Zustimmung des Verwaltungsrates und der aufsichtführenden Bundesminister tätig werden. Der Gesamtbetrag der Kredite nach Absatz 1 an Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und der Gewährleistungen nach Absatz 1 zugunsten von Personen mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes darf 15 vom Hundert des Gesamtbetrages der von der Anstalt gewährten Kredite und Ge- währleistungen nach Absatz 1 nicht übersteigen. Kredite an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische Atomgemeinschaft und die Europäische Investitionsbank sowie von diesen Einrichtungen gewährleistete Kredite können mit Zustimmung des Verwaltungsrates über diese Grenze hinaus gewährt werden. t)as Nähere regelt die Satzung." 3. § 3 erhält folgende Fassung: "§3 Geschäfte (1) Die Geschäfte der Anstalt sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung der ihr gestellten öffentlichen Aufgaben zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes. (2) Die Anstalt darf alle Geschäfte betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere 1. das Kredit-, das Diskont- und das Garantiegeschäft betreiben, 2. Einlagen annehmen, Darlehen aufnehmen sowie Pfandbriefe, Landesrentenbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen ausgeben, 3. treuhänderisch Mittel weiterleiten und verwalten, 4. bankübliche Dienstleistungen erbringen, 5. mit Zustimmung des Verwaltungsrates und der aufsichtführenden Bundesminister Beteiligungen übernehmen. (3) Die Anstalt wird ermächtigt, für ihre Anleihen ein Schuldbuch von der Bundesschuldenverwaltung führen zu lassen; auf die in dem Schuldbuch der Anstalt eingetragenen Anleiheforderungen sind die für Bundesschuldbuchforderungen jeweils geltenden Bestimmungen anzuwenden. (4) Die von der Anstalt ausgegebenen, auf inländische Währung lautenden Schuldverschreibungen sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet." Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980 1559 4. In § 4 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe "§ 9 a der Reichshaushaltsordnung" wird durch die Angabe "§113 der Bundeshaushaltsordnung" ersetzt. b) Nach den Worten "von der Anstalt zu verwalten" wird die Angabe "(§ 44 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung)" eingefügt. c) Folgender Satz wird angefügt: "Das Zweckvermögen kann ferner bis zu einem Betrag von einhundertfünfzig Millionen Deutsche Mark zur Erhöhung des Bundesanteils am Grundkapital der Anstalt verwendet werden." 6. Nach § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§10a Besondere Pflichten der Organe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates richten sich nach den entsprechenden Vorschriften für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Aktiengesellschaften." 7. § 14 erhält folgende Fassung: "§ 14 Prüfung nach der Bundeshaushaltsordnung Den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland stehen die in § 55 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und in § 112 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung angegebenen Rechte zu." 8. § 15 wird aufgehoben. Das Grundkapital ist entsprechend herabzusetzen. Satz 1 gilt nur für die Anteile, die von einem Land bis zum I.April 1980 erworben worden sind." Artikel 2 Das Körperschaftsteuergesetz vom 31. August 1976 (BGBl. I S. 2597), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1545), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank," gestrichen. 2. Dem § 54 wird folgender Absatz 11 angefügt: "(11) Die Streichung der Worte "die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank" in § 5 Abs. 1 Nr. 2 gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 1981." Artikel 3 Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1978 (BGBl. I S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1545), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nr. 2 werden die Worte "die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank," gestrichen. 2. § 36 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Die Streichung der Worte "die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank" in § 3 Nr. 2 gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 1981." b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5. 9. § 16 wird aufgehoben. 10. § 23 erhält folgende Fassung: "§23 Übergangsregelung für Beitreibung und Vollstreckung Auf die vor dem 1. Januar 1981 begründeten Forderungen und die dafür bestehenden dinglichen Sicherheiten ist §15 in der bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." 11. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt: "§ 23 a Übergangsregelung für das Ausscheiden eines Landes aus der Anstalt Die Anstalt ist verpflichtet, die Anteile eines an ihrem Grundkapital beteiligten Landes gegen Zahlung des Nennwertes zurückzunehmen, wenn dies von diesem Land innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift verlangt wird. Artikel 4 Das Vermögensteuergesetz vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank," gestrichen. 2. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Streichung der Worte "die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank" in § 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt erstmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1981." Artikel 5 § 4 des Gesetzes zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 702) geändert worden ist, wird aufgehoben.