Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern (Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung – StADV)
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1617
Verordnung
über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern
(Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung - StADV)
Vom 21. August 1980
Auf Grund des § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
1. Teil
Allgemeines
§1 Grundsatz
(1) Steuerpflichtige, die mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen von einem datenverarbeitenden Unternehmen durchführen lassen, können die folgenden Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern abgeben (Datenübermittlung):
1. Steueranmeldungen nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. IS. 1953),
2. Anträge auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen von Sondervorauszahlungen nach § 18 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 46 und 47 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2359),
3. Steueranmeldungen nach § 41 a des Einkommensteuergesetzes.
(2) Datenverarbeitende Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind Unternehmen, die mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen für andere Steuerpflichtige mittels automatischer Einrichtungen erledigen. Als datenverarbeitende Unternehmen gelten auch öffentlich-rechtliche Datenverarbeitungszentralen.
2. Teil Teilnahme an der Datenübermittlung
§2
Teilnahme des Steuerpflichtigen an der Datenübermittlung
Die Übermittlung von Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern durch ein datenverarbeitendes Unter-
nehmen steht der Abgabe einer Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gleich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das Unternehmen muß nach § 3 zugelassen sein.
2. Der Steuerpflichtige muß auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eine eigenhändig unterschriebene Erklärung an das für ihn zuständige Finanzamt mit folgendem Inhalt abgegeben haben: "Ich versichere, daß ich die Unterlagen und Angaben, die für die Datenübermittlung durch das datenverarbeitende Unternehmen erforderlich sind, diesem nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig zur Verfügung stellen werde. Ich werde die mir vom datenverarbeitenden Unternehmen übermittelten Daten überprüfen und entsprechend § 7 Abs. 5 der Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung vom 21. August 1980 (BGBl. I S. 1617) eine berichtigte Steueranmeldung abgeben, wenn ich eine Unrichtigkeit feststelle. Die mir vom datenverarbeitenden Unternehmen übermittelten Daten werde ich nach Maßgabe des § 147 der Abgabenordnung und des § 41 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes aufbewahren."
3. Das datenverarbeitende Unternehmen muß die Daten mängelfrei nach Maßgabe der §§ 5 bis 8 an die annehmende Stelle, in deren Bereich das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt liegt, übermittelt haben.
§3 Zulassung des datenverarbeitenden Unternehmens
(1) Die für die annehmende Stelle zuständige oberste Landesfinanzbehörde läßt das datenverarbeitende Unternehmen für die Datenübermittlung zu, wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. Das Unternehmen muß regelmäßig Steueranmeldungen der im § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 bezeichneten Art für mehr als 200 an der Datenübermittlung im Bereich der annehmenden Stelle teilnehmende Steuerpflichtige erstellen. In besonderen Fällen kann hiervon abgewichen werden, wenn die Anwendung des Satzes 1 Härten für das Unternehmen mit sich bringt und die Datenübermittlung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I
2. Das Unternehmen muß die technischen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nach den Anlagen 1 bis 4 erfüllen und Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten bieten.
3. Das Unternehmen muß sich unwiderruflich verpflichten, die für die Datenübermittlung nach § 1 einzusetzenden oder eingesetzten Programme und die Unterlagen im Sinne des § 7 Abs. 3 jederzeit von der obersten Landesfinanzbehörde oder einer von ihr bestimmten Landesfinanzbehörde mit folgender Maßgabe prüfen zu lassen:
a) Die Richtigkeit der Programme wird unter anderem durch Eingabe praktischer Fälle geprüft. Bei der Prüfung sind auch Testfälle zu verwenden, die von der obersten Landesfinanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind.
b) Die §§ 197 und 200 der Abgabenordnung werden entsprechend angewandt.
(2) Die Zulassung zur Datenübermittlung soll mit amtlichem Vordruck beantragt werden. Dem Antrag ist ein in der vorgeschriebenen Form (§ 5) beschriebenes Testband beizufügen. Auf Verlangen der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde sind weiter vorzulegen:
1. Eine kurze Beschreibung der technischen Ausrüstung der für die Erstellung der zu übermittelnden Magnetbänder verwendeten automatischen Einrichtungen einschließlich des Betriebssystems.
2. Eine für sachverständige Dritte verständliche Dokumentation der zur Verarbeitung der zu übermittelnden Daten einzusetzenden Programme und der sonstigen Organisationsunterlagen.
(3) Die Zulassung nach Absatz 1 berechtigt nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.
(4) Der Zulassungsantrag kann auch abgelehnt werden, solange Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in der Landesfinanzverwaltung für eine Datenübermittlung noch nicht geeignet sind.
§4 Widerruf der Zulassung
Die Zulassung kann widerrufen werden,
1. wenn das datenverarbeitende Unternehmen es beantragt,
2. wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 entfallen sind,
3. soweit infolge einer Änderung der Art, des Umfangs oder der Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in der Landesfinanzverwaltung eine Datenübermittlung nicht mehr möglich ist,
4. wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn bei der Datenübermittlung Mängel festgestellt werden, die zu einer erheblichen Störung des Arbeitsablaufs führen, und diese Mängel vom datenverarbeitenden Unternehmen verursacht worden sind oder es dem datenverarbeitenden Unternehmen in den Fällen des § 8 Abs. 2 nicht gelingt, die Mängel zu beseitigen.
3. Teil Datenübermittlung
§5 Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers
Für die Datenübermittlung sind Magnetbänder zu verwenden. Die in der Anlage 1 genannten DIN-Normen sind zu erfüllen. Der Inhalt der auf den Magnetbändern zu übermittelnden Daten richtet sich nach den Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung.
§6 Datenträgerversand
(1) Jedes zu übermittelnde Magnetband ist vom datenverarbeitenden Unternehmen mit folgenden Angaben zu versehen:
1. Name des datenverarbeitenden Unternehmens,
2. Bandkennzeichen,
3. Bezeichnung "StADV",
4. Name des Empfängers in Kurzform,
5. laufende Nummer des Magnetbandes und die Gesamtzahl der mit diesem Magnetband übermittelten Magnetbänder,
6. Datum, an dem das Magnetband beschrieben worden ist,
7. Zeichendichte in Bits/mm oder Bpi.
Das datenverarbeitende Unternehmen hat die Schreibringe zu entfernen.
(2) Den zu übermittelnden Magnetbändern ist ein Begleitschreiben nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, das auch maschinell gefertigt werden kann, beizufügen. In dem Begleitschreiben muß die richtige Verarbeitung der zu übermittelnden Daten bescheinigt werden; es muß unterschrieben sein. Ein Doppel des Begleitschreibens ist gesondert der annehmenden Stelle zuzusenden.
(3) Daten für Steueranmeldungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Daten für Steueranmeldungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 sind in gesonderten Dateien zu übermitteln.
(4) Hat das Magnetband keine Automatikspule, so ist es vom datenverarbeitenden Unternehmen durch einen Magnetband-Endebefestiger zu sichern. Die Magnetbänder sind sicher verpackt zu versenden; mehrere nach Absatz 2 zusammengehörende Magnetbänder sind zusammen zu versenden.
§7 Datensicherung
(1) Vor der Datenübermittlung müssen die Daten den in der Anlage 4 dargestellten programmgesteuerten Schlüssigkeits- und Vollständigkeitsprüfungen unterworfen werden.
(2) Die für die Datenübermittlung einzusetzenden Programme sind vom datenverarbeitenden Unternehmen zu prüfen, bevor sie erstmalig oder nach einer An-
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derung zu diesem Zweck eingesetzt werden. Bei der Prüfung sind auch Testfälle zu verwenden, die von der für die annehmende Stelle zuständigen obersten Landesfinanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind.
(3) Die für die Datenübermittlung einzusetzenden Programme sind in einer für sachverständige Dritte verständlichen Weise zu dokumentieren. Bei jeder Prüfung der Programme sind ein Protokoll über den durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Unterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Programme letztmalig verwendet worden sind.
(4) Die für die Datenübermittlung bestimmten Daten sind auf einem weiteren Magnetband (Doppel) aufzuzeichnen. Das Doppel ist zur Datenübermittlung zu verwenden. Das erste Magnetband ist vom datenverarbeitenden Unternehmen aufzubewahren, bis die annehmende Stelle auf dem zurückgegebenen Begleitschreiben die Übernahme der Daten bestätigt hat (Freigabe). Im Fall des § 8 Abs. 2 ist das erste Magnetband aufzubewahren, bis die Mängel beseitigt worden sind (Freigabe für die erneute Datenübermittlung). Die gesetzlichen Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.
(5) Die für die Datenübermittlung bestimmten Daten des einzelnen Steuerpflichtigen sind vom datenverarbeitenden Unternehmen unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form dem Steuerpflichtigen zu übermitteln und von diesem nach Maßgabe des § 147 der Abgabenordnung und des § 41 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes aufzubewahren. Binnen eines Monats hat der Steuerpflichtige diese Daten zu überprüfen und innerhalb dieser Frist eine berichtigte Steueranmeldung abzugeben, wenn er eine Unrichtigkeit feststellt. Die Berichtigung kann statt dessen in der Steueranmeldung für den folgenden Anmeldungszeitraum vorgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit nicht wesentlich ist; dies gilt jedoch nicht für eine Berichtigung der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung eines Besteuerungszeitraums. § 153 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
§8 Annahme und Zurückweisung von Datenträgern
(1) Annehmende Stellen sind:
1. im Land Hessen die oberste Landesfinanzbehörde,
2. in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein die Oberfinanzdirektionen,
3. in den Ländern Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland die nach §17
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Abs. 2 Satz 3 oder 4 des Finanzverwaltungsgesetzes bestimmten Finanzämter.
(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, so hat die annehmende Stelle das datenverarbeitende Unternehmen über die Mängel zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, sie innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu beseitigen.
4. Teil
Haftung des datenverarbeitenden Unternehmens
§9 Haftung
(1) Das datenverarbeitende Unternehmen haftet auf Grund unrichtiger Verarbeitung oder Übermittlung, soweit Datenträger über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Daten enthalten und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit das datenverarbeitende Unternehmen nachweist, daß die unrichtige Verarbeitung oder Übermittlung der Daten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des datenverarbeitenden Unternehmens oder dessen Erfüllungsgehilfen beruht.
(2) Das datenverarbeitende Unternehmen darf als Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, daß die Vollstreckung aussichtslos sein würde. § 219 Satz 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(3) Der Haftungsbescheid ist von dem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt zu erlassen.
5. Teil Schlußvorschriften
§ 10 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 414 der Abgabenordnung auch im Land Berlin.
§11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer
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Anlage 1
(zu § 5 Satz 2 StADV)
Zusammenstellung der für die Datenübermittlung anzuwendenden DIN-Normen
DIN-Norm Bezeichnung Erläuterung
66 003 Informationsverarbeitung; 7-Bit-Code Code-Tabelle 2 Deutsche Referenzversion Ausgabe Juni 1974
66 004 Blatt 3 Informationsverarbeitung; Darstellung des 7-Bit-Code auf Datenträgern, Magnetband Ausgabe März 1970
66 012 Spulen für Magnetbänder zur Speicherung digitaler Daten Ausgabe April 1974 Spule 27
66 015 Auf 9 Spuren mit Richtungstaktschrift beschriebenes Magnetband zur Speicherung digitaler Daten, Bitdichte 63 bit/mm Ausgabe Mai 1973 (für die Anwendung dieser Verordnung inhaltsgleich mit der Ausgabe Dezember 1977)
66 029 Kennsätze und Dateianordnung auf Magnetbändern für den Datenaustausch Vornorm Ausgabe Juni 1976 (für die Anwendung dieser Verordnung inhaltsgleich mit der Ausgabe Mai 1979)
Diese DIN-Normen sind als Anlage 3 der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung vom 21. Juni 1978 (BGBl. I S. 766) in einem Anlagenband zur Ausgabe Nr. 33/78 des Bundesgesetzblattes Teil I veröffentlicht worden.
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Anlage 2
(zu § 5 Satz 3 StADV)
Dateibeschreibung
Dateibezeichnung STADV Dateiname STADV.UST
Dateiinhalt Steueranmeldungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Voranmeldung, Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der UmsatzsteuerSondervorauszahlung). Dateiart Bewegungsdatei
Dateiträger Magnetband Spezifikation: DIN 66 012 DIN 66 015 Eigentümerkennzeichen Zulassungsnummer
Dateikennwerte
Satzformat variabel, ungeblockt Satzlänge 2044 Bytes Block länge 2048 Bytes
Speicherungsform seriell
Bemerkungen
1. Zugelassen ist eine Datei auf einem Band oder auf mehreren Bändern und mehrere Dateien auf einem Band oder mehreren Bändern. Bei gleichzeitiger Übermittlung von USt- und LSt-Daten (§ 6 Abs. 3 StADV) richtet sich die Dateianordnung nach DIN 66 029, Tz. 7.
2. Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN 66 003 (Code - Tabelle 2 - deutsche Referenzversion, Ausgabe Juni 1974) und DIN 66 004 - Blatt 3 - (Ausgabe März 1970) darzustellen. _______________________
Sicherungsmaßnahmen
Sperrfrist, Verfallsdatum
Bis Freigabe (§ 7 Abs. 4 StADV).
Kennsätze/Datensätze
Lfd. Nr. Satzbezeichnung Satzart Satzlange Bemerkungen
1 BandAnfangskennsatz VOL1 80
2 Erster DateiAnfangskennsatz HDR 1 80
3 Zweiter Datei-Anfangskennsatz Bandmarke HDR2 80
4 Prüfsatz 1 1 000
5 Datensatz Steueranmeldung UST 2 max. 2044
6 Summensatz Bandmarke 3 150
7 Erster BandEndekennsatz EOV1 80 Nur wenn eine Datei auf mehre-
8 Zweiter Band-Endekennsatz Bandmarke Bandmarke EOV2 80 ren Bändern übermittelt wird
9 Erster Datei-Endekennsatz EOF 1 80
10 Zweiter Datei-Endekennsatz Bandmarke Bandmarke EOF 2 80
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Satzbeschreibung
Dateiname STADV.UST Satzbezeicbnung BandAnfangskennsatz Satzart von
Satzaufbau
Lfd. Nr.
Feldname
Feldbezeichnung
Stellen
bis
Feldlänge
Feldformat
Bemerkungen
1 2
3 4
5 6
6.1 6.2
Kennsatz narrte Kennsatznummer Bandkennzeichen Zugriffsvermerk
Reserviert
Eigentümer-Kennzeichnung
Zulassungsnummer des datenverarbeitenden Unternehmens
Kurzbezeichnung des datenverarbeitenden Unternehmens
Reserviert
Normvermerk
1
4
5
11
12
38
38
43 52 80
3
4
10
11
37
51
42
51 79 80
3 1 6 1
26
14
9
28
1
Inhalt Inhalt Inhalt
VOL 1
freigestellt
Zwischenraum (bedeutet unbeschränkter Zugriff)
Zwischenraum
Zwischenraum
Inhalt
wird vom jeweiligen Betriebssystem eingesetzt
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Satzbeschreibung
Dateiname STAOV.UST Satzbezeichnung Erster DateiAnfangs kennsatz Satzart HDR1
Satzaufbau
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen Feldlänge Feldformat Bemerkungen
von bis
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: HDR
2 Kennsatznummer 4 4 1 IM Inhalt: 1
3 Dateiname 5 21 17 C Inhalt 5 - 13 : STADV. UST 14 21 : Zwischenraum
4 Dateimengenkenn-
zeichen 22 27 6 C Wiederholung des Bandkennzeichens (Stellen 5 bis 10 des VOL 1-Satzes) des ersten oder einzigen Bandes dieser Datei
5 Dateiabschnitts
nummer 28 31 4 N Inhalt: 0001 beim ersten Abschnitt der Datei; Dateiabschnitte auf Folgebändern werden fortlaufend numeriert
6 Dateifolgenummer 32 35 4 N Inhalt: 0001 bei der ersten Datei; jede folgende Datei wird fortlaufend numeriert.
7 Generationsnummer 36 39 4 C Inhalt : freigestellt
8 Versionsnummer 40 41 2 C Inhalt : freigestellt
9 Erstellungsdatum 42 47 6 c Inhalt 42 : Zwischenraum 43-44 :Jahr(JJ) 45-47 : Tag (TTT = 001 - 366) des Jahres
10 Verfallsdatum 48 53 6 c Inhalt 48 : Zwischenraum 49-50 :Jahr(JJ) 51 -53 : Tag (TTT = 001 - 366) des Jahres
11 Zugriffsvermerk 54 54 1 c Zwischenraum (bedeutet unbeschränkter Zugriff)
12 Blockzähler 55 60 6 N Inhalt: 000000
13 SystemCode 61 73 13 c Inhalt : freigestellt
14 Reserviert 74 80 7 c Inhalt: Zwischenraum
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Satzbeschreibung
Dateiname STADV.UST Satzbezeichnung Zweiter Datei Anfangs kennsatz Satzart HDR2
Satzaufbau
Lfd. Nr.
Feldname
Feldbezeichnung
Stellen
bis
Feldlänge
Feldformat
Bemerkungen
Kennsatzname
Kennsatz nummer
Satzformat
Blocklänge
Satzlänge
Reserviert für Betriebssystem
Pufferverschiebung
Reserviert
1
4
5
6
11
16 51 53
3
4
5
10
15
50 52 80
3 1 1 5 5
35
2
28
Inhalt Inhalt Inhalt Inhalt Inhalt
HDR 2 D
max. 02048 max. 02044
Inhalt : freigestellt
Inhalt :00
Inhalt : Zwischenraum
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Satzbeschreibung
Dateiname STADV. UST Satzbezeichnung DateiPrüfsatz Satzart 1
Satzaufbau
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen Feldlänge Feldformat Bemerkungen
von bis
1 Satzlänge 1 4 4 N Inhalt 1000
2 Satzart 5 5 1 N Inhalt 1
3 Zulassungsnummer 6 10 5 N Inhalt die durch die jeweilige Landesfinanzbehörde vergebene Zulassungsnummer
4 Anschrift des Absenders 11 119 109 C
4.1 Name 11 55 45 C
4.2 Straße, Hausnummer 56 85 30 C
4.3 Postleitzahl 86 89 4 N
4.4 Ort 90 119 30 C
5 Anschrift des Empfängers 120 228 109 C
5.1 Name 120 164 45 c
5.2 Straße, Hausnummer 165 194 30 c
5.3 Postleitzahl 195 198 4 N
5.4 Ort 199 228 30 C
6 Art der Datensätze 229 231 3 C Inhalt UST
7 Erstellungsdatum 232 237 6 N Inhalt Erstellungsdatum in der Form JJMMTT
8 Übermittlungsstand 238 238 1 N Inhalt 0 = Erstübermittlung 19 = Wiederholungen
9 Datum der Erstüber mittlung 239 244 6 N Inhalt Erstellungsdatum der Erstübermittlung (JJMMTT), wenn Übermittlungsstand (vgl. lfd. Nr. 8) f 0, sonst 000000
10 Übermittlungsnummer 245 246 2 N Inhalt fortlaufende Nummer der Datei STADV. UST 01 = erste übermittelte Datei STADV. UST 02 = zweite übermittel-te Datei STADV. UST 99 = neunundneunzigste übermittelte Datei STADV. UST (danach Wiederholung der Numerierung je Übermittlung von 01 bis 99, 01 bis 99,...)
11 Reserviert 247 1 000 754 C Inhalt : Zwischenraum
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Satzbeschreibung
Dateiname STADV.UST Satzbezeichnung Datensatz Umsatzsteuer (UmsatzsteuerVoranmeldung, Antrag auf Dauerfristver längerung und Anmeldung einer UmsatzsteuerSonder Vorauszahlung) Satzart 2
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen Feldlänge Feldformat Bemerkungen
von bis
1 Satzlänge 1 4 4 N Länge des Datensatzes einschließlich der Länge des Satzlängenfeldes
2 Satzart 5 5 1 N Inhalt : 2
3 Laufnummer 6 11 6 N Inhalt : Laufende Nummer des Dater satzes innerhalb der Satzart 2 beginnend mit 000001
4 Fallart 12 13 2 N Inhalt : 11
5 Ordnungsnummer 14 26 13 N
5.1 Finanzamtsnummer 14 17 4 N Inhalt : Bundeseinheitliche Finanz amtsnummer nach dem "Verzeichnis der Finanzamt: nummern"
5.2 Bezirksnummer 18 21 4 N Rechtsbündig; nicht benötigte Stelle mit C 0 aufgefüllt
5.3 Unterscheidungsnummer 22 25 4 N Rechtsbündig; nicht benötigte Stellen mitC 0 aufgefüllt
5.4 Prüfziffer 26 26 1 N
6 Unterfallart 27 28 2 N Inhalt : 58
7 Voranmeldungszeitraum 29 32 4 N
7.1 Jahr der Steueran-
meldung 29 30 2 N Inhalt : Jahr der Steueranmeldung in der Form JJ
7.2 Zeitraum der Steueran
meidung 31 32 2 N Inhalt: 01-12 = Kalendermonat 4144 = Kalendervierteljahr 00 = Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
8 Vorgang 33 33 1 N Inhalt : 1
9 Längenschlüssel des
Sachbereichs 34 37 4 N Länge des Sachbereichs. Der Sach bereich setzt sich aus den Feldern 9 und 10 und aus allen Feldern 11 bis 13 zusammen.
10 Sachbereich 38 39 2 N Inhalt : 00
11 Längenschlüssel der
Kennzahl mit Wert 40 41 2 N Länge von Kennzahl (lfd.Nr. 12), Wert (lfd.Nr. 13) und Längenschlüssel
12 Kennzahl 42 43 2 N Inhalt : Kennzahl zum Wert (lfd. Nr. 13) It. Umsatzsteuer-Voranmeldungsvordruck und Anmeldungsvordruck für die UmsatzsteuerSon dervorauszahlung nach amtl vorgeschriebenem Muster.
13 Wert 44 C Inhalt: Wert zur Kennzahl (lfd.Nr. 12) Vorzeichendarstellung: bei negativen Werten Minuszeichen vor dem Wert Hinweis Die Felder 1113 beschreiben eine zu übermittelnde Kennzahl und den dazu gehörenden Wert (Datenelement) Eine Übermittlung einer Kennzahl
ohne Wert und eines Wertes ohne
_ Kennzahl ist unzulässig.
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Satzbeschreibung
Dateiname STAOV. UST Satzbezeichnung Summensatz Satzart 3
Satzaufbau
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen Feldlänge Feldformat Bemerkungen
von bis
1 Satzlänge 1 4 4 N Inhalt : 0150
2 Satzart 5 5 1 IM Inhalt : 3
3 Anzahl der Sätze 6 11 6 N Gesamtzahl der übermittelten Datensätze der Satzarten 1 bis 3
4 5 Anzahl Umsatzsteuer-Voranmeldungen Anzahl Dauerfristver längerungen 12 18 17 23 6 6 N N Gesamtzahl der als Datensätze der Satzart 2 übermittelten Umsatzsteuer-Voranmeldungen (einschl. berichtigter UmsatzsteuerVoranmeldungen) Gesamtzahl der als Datensätze der Satzart 2 übermittelten Anträge auf Dauerfristverlängerung ohne UmsatzsteuerSondervorauszahlung
6 Anzahl Umsatzsteuer Sondervorauszahlungen 24 29 6 N Gesamtzahl der als Datensätze der Satzart 2 übermittelten Anmeldungen der UmsatzsteuerSonder Vorauszahlungen (einschl. berichtigter Anmeldungen der Umsatzsteuer Sondervorauszahlungen)
7 Summenfeld 1 30 42 13 N Summe der UmsatzsteuerVorauszahlungen/Überschüsse aller als Datensätze der Satzart 2 übermittelten UmsatzsteuerVoranmeldungen in DM und Pf
8 Summenfeld 2 43 55 13 N Summe der UmsatzsteuerSonder Vorauszahlungen aller als Datensätze der Satzart 2 übermittelten Anmeldungen in DM
9 Reserviert 56 150 95 C Inhalt : Zwischenraum
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Satzbeschreibung
Dateiname
STADV.UST
Satzbezeichnung
Erster BandEndekennsatz
Sattart
E0V1
Satzaufbau
Lfd. Nr.
Feldname
Feldbezeichnung
Stellen
bis
Feldlänge
Feldformat
Bemerkungen
1
2
3 bis 11
12
Kennsatz name
Kennsatznummer
gleich den entsprechenden Feldern im Satz HDR 1
Blockzähler
13 bis 14
gleich den entsprechenden Feldern im Satz HDR 1
5
55
61 74
3 4
54 60
73 80
3 1
50 6
C
IM
N/C IM
Inhalt : EOV Inhalt: 1
Inhalt : Anzahl der Datenblöcke des Bandes nach der vorhergehenden DateiAnfangs kennsatzGruppe (ohne Kennsatzblöcke und Band marken)
13 7
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980
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Satzbeschreibung
Dateiname STADV.UST Satzbezeichnung Zweiter BandEndekennsatz Satzart E0V2
Satzaufbau
Lfd. Nr. Feldname
Feldbezeichnung
Stellen
bis
Feldlänge
Feldformat
Bemerkungen
1 2
3
bis 8
Kennsatzname
Kennsatznummer
gleich den entsprechenden Feldern im Satz HDR2
3
4
80
3 1
76
C
N
N/C
Inhalt : EOV Inhalt : 2
1630
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I
Satzbeschreibung
Dateiname STADV . UST Satzbezeichnung Erster DateiEndekennsatz Sattart E0F1
Satzaufbau
Lfd. Nr.
Feldname
Feldbezeichnung
Stellen
bis
Feldlänge
Feldformat
Bemerkungen
1 2
3
bis 11
12
13
bis 14
Kennsatzname
Kennsatz nummer
gleich den entsprechenden Feldern im Satz HDR 1
Blockzähler
gleich den entsprechenden Feldern im Satz HDR 1
1
4
5 55
61 74
3 4
54 60
73 80
3 1
50 6
13 7
C
N
N/C N
Inhalt : EOF Inhalt : 1
Inhalt : Anzahl der Datenblöcke der Datei nach der DateiAn fangskennsatzGruppe des ersten oder einzigen Bandes (ohne Kennsatzblöcke und Bandmarken)
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980
1631
Satzbeschreibung
Dateiname STADV.UST Satzbezeichnung Zweiter DateiEndekennsatz Satzart EOF 2
Satzaufbau
Lfd. Nr. Feldname
Feldbezeichnung
Stellen
bis
Feldlänge
Feldformat
Bemerkungen
1 2
3
bis 8
Kennsatzname
Kennsatznummer
gleich den entsprechenden Feldern im Satz HDR2
80
3
1
76
C
N
N/C
Inhalt : EOF
Inhalt : 2
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Anlage 3
(zu § 5 Satz 3 StADV)
Dateibeschreibung
Dateibezeichnung STADV Dateiname STADV- LST
Dateiinhalt Steueranmeldungen im Sinne des § 41 a des Einkommensteuergesetzes Dateiart Bewegungsdatei
Dateiträger Magnetband Spezifikation: DIN 66 012 DIN 66 015 Eigentümerkennzeichen Zulassungsnummer
Dateikennwerte
Satzformat variabel, ungeblockt Satz länge 2044 Bytes Blocklänge 2048 Bytes
Speicherungsform seriell
Bemerkungen
1. Zugelassen ist eine Datei auf einem Band oder auf mehreren Bändern und mehrere Daten auf einem Band oder mehreren Bändern. Bei gleichzeitiger Übermittlung von USt- und LSt--Daten (§ 6 Abs. 3 STADV) richtet sich die Dateianordnung nach DIN 66 029, Tz. 7.
2. Die Daten sind im 7 -Bit Code nach DIN 66 003 (Code - Tabelle 2 - deutsche Referenzversion, Ausgabe Juni 1974) und DIN 66 004 - Blatt 3 - (Ausgabe März 1970) darzustellen.__________________________________________________________
Sicherungsmaßnahmen
Sperrfrist, Verfallsdatum
Bis Freigabe (§ 7 Abs. 4 StADV).
Kennsätze/Datensätze
Lfd. Nr. Satzbezeichnung Satzart Satzlänge Bemerkungen
1 BandAnfangskennsatz VOL 1 80
2 Erster DateiAnfangskennsatz HDR 1 80
3 Zweiter DateiAnfangskennsatz Bandmarke HDR 2 80
4 Prüfsatz 1 1 000
5 Datensatz Steueranmeldung LST 2 max. 2044
6 Summensatz Bandmarke 3 150
7 Erster BandEndekennsatz EOV 1 80 Nur wenn eine Datei auf mehreren
8 Zweiter Band-Endekennsatz Bandmarke Bandmarke EOV2 80 Bändern übermittelt wird
9 Erster DateiEndekennsatz EOF 1 80
10 Zweiter DateiEndekennsatz Bandmarke Bandmarke EOF 2 80
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980
1633
Satzbeschreibung
Dateiname STADV. LST Satzbezeichnung BandAnfangskennsatz Satzart V0L1
Satzaufbau
Lfd. Nr.
Feldname
Feldbezeichnung
Stellen
bis
Feldlänge
Feldformat
Bemerkungen
1 2 3
4
5 6
6.1
6.2
7 8
Kennsatzname Kennsatz nummer Bandkennzeichen Zugriffsvermerk
Reserviert
EigentümerKennzeichnung
Zulassungsnummer des datenverarbeitenden Unternehmens
Kurzbezeichnung des datenverarbeitenden Unternehmens
Reserviert
Normvermerk
1
4
5
11
12
38
38
43 52 80
3
4
10
11
37
51
42
51
79 80
3 1 6 1
26
14
9
28
1
Inhalt: VOL Inhalt : 1 Inhalt: freigestellt
Zwischenraum (bedeutet unbeschränkter Zugriff)
Zwischenraum
Zwischenraum
Inhalt :wird vom jeweiligen Betriebssystem eingesetzt.
1634
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I
Satzbeschreibung
Dateiname
STADV. LST
Satzbezeichnung
Erster DateiAnfangskennsatz
Satzart
HDR1
Satzaufbau
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen Feldlänge Feldformat Bemerkungen
von bis
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt : HDR
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt : 1
3 Dateiname 5 21 17 C Inhalt 5-13: STADV. LST 14 21 : Zwischenraum
4 Dateimengenkenn
zeichen 22 27 6 C Wiederholung des Bandkennzeichens (Stellen 5 bis 10 des VOL 1-Satzes) des ersten oder einzigen Bandes dieser Datei
5 Dateiabschnittsnummer 28 31 4 N Inhalt: 0001 beim ersten Abschnitt der Datei; Dateiabschnitte auf Folge bändern werden fortlaufend numeriert
6 Dateifolgenummer 32 35 4 N Inhalt: 0001 bei der ersten Datei; jede folgende Datei wird fortlaufend numeriert
7 Generationsnummer 36 39 4 C Inhalt : freigestellt
8 Versionsnummer 40 41 2 C Inhalt : freigestellt
9 Erstellungsdatum 42 47 6 c Inhalt 42 : Zwischenraum 43 - 44 : Jahr (JJ) 45 - 47 : Tag (TTT = 001 - 366) des Jahres
10 Verfallsdatum 48 53 6 c Inhalt 48 : Zwischenraum 49 - 50 : Jahr (JJ) 51 - 53 : Tag (TTT ¦ 001 - 366) des Jahres
11 Zugriffsvermerk 54 54 1 c Zwischenraum (bedeutet unbeschränkter Zugriff)
12 Blockzähler 55 60 6 N Inhalt : 000000
13 System-Code 61 73 13 c Inhalt: freigestellt
14 Reserviert 74 80 7 c Inhalt : Zwischenraum
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980
1635
Satzbeschreibung
Dateiname STADV . LST Satzbezeichnung Zweiter Datei-Anfangs kennsatz Satzart HDR2
Satzaufbau
Lfd. Nr. Feldname
Feldbezeichnung
Stellen
bis
Feldlänge
Feldformat
Bemerkungen
Kennsatzname
Kennsatznummer
Satzformat
Blocklänge
Satzlänge
Reserviert für Betriebssystem
Pufferverschiebung
Reserviert
1
4
5
6
11
16 51 53
3
4
5
10
15
50 52 80
3 1 1 5 5
35
2
28
nhalt nhalt nhalt nhalt nhalt
nhalt nhalt nhalt
HDR 2
D
max. 02048 max. 02044
freigestellt 00
Zwischenraum
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I
Satzbeschreibung
Dateiname STADV. LST Satzbezeichnung DateiPrüfsatz Satsart 1
Satzaufbau
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen Feldlänge Feldformat Bemerkungen
von bis
1 Satzlänge 1 4 4 N Inhalt: 1000
2 Satzart 5 5 1 N Inhalt : 1
3 Zulassungsnummer 6 10 5 N Inhalt : die durch die jeweilige Landesfinanzbehörde vergebene Zulassungsnummer
4 Anschrift des Absenders 11 119 109 C
4.1 Name 11 55 45 c
4.2 Straße, Hausnummer 56 85 30 c
4.3 Postleitzahl 86 89 4 N
4.4 Ort 90 119 30 c
5 Anschrift des Empfängers 120 228 109 c
5.1 Name 120 164 45 c
5.2 Straße, Hausnummer 165 194 30 c
5.3 Postleitzahl 195 198 4 N
5.4 Ort 199 228 30 c
6 Art der Datensätze 229 231 3 c Inhalt: LST
7 Erstellungsdatum 232 237 6 N Inhalt: Erstellungsdatum in der Forn JJMMTT
8 Übermittlungsstand 238 238 1 N Inhalt: 0 = Erstübermittlung 1 9 = Wiederholungen
9 Datum der Erstüber mittlung 239 244 6 N Inhalt: Erstellungsdatum der Erst Übermittlung (JJMMTT), wenn Übermittlungsstand (vgl. lfd. Nr. 8) * 0, sonst 000000
10 Übermittlungsnummer 245 246 2 N Inhalt: fortlaufende Nummer der Datei STADV. LST 01 = erste übermittelte Datei STADV. LST 02 = zweite übermittelte Datei STADV. LST 99 = neu nund neunzigste übermittelte Datei STADV.LST (danach Wiederholung der Numerierung je Übermittlung von 01 bis 99,01 bis 99,...)
11 Reserviert 247 1 000 1 754 C Inhalt: Zwischenfaum
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1637
Satzbeschreibung
Dateiname STADV. LST Satzbezeichnung Datensatz Lohnsteuer (je Anmeldung) Satzart 2
Satzaufbau
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen Feldlänge Feldformat Bemerkungen
von bis
1 Satzlänge 1 4 4 N Länge des Datensatzes einschließlich der Länge des Satzlängenfeldes
2 Satzart 5 5 1 N Inhalt : 2
3 Laufnummer 6 11 6 N Inhalt : Laufende Nummer des Datensatzes innerhalb der Satzart 2,beginnend mit 000001
4 Fallart 12 13 2 N Inhalt : 11
5 Ordnungsnummer 14 26 13 N
5.1 Finanzamtsnummer 14 17 4 N Inhalt : Bundeseinheitliche Finanz amtsnummer nach dem "Verzeichnis der Finanz amtsnummem"
5.2 Bezirksnummer 18 21 4 N Rechtsbündig; nicht benötigte Steifen mite 0 aufgefüllt
5.3 Unterscheidungsnummer 22 25 4 N Rechtsbündig; nicht benötigte Stellen mite 0 aufgefüllt
5.4 Prüfziffer 26 26 1 N
6 Unterfallart 27 28 2 N Inhalt : 64
7 Voranmeldungszeitraum 29 32 4 N
7.1 7.2 Jahr der Steueranmel düng Zeitraum der Steueran meidung 29 31 30 32 2 2 N N Inhalt : Jahr der Steueranmeldung in der Form JJ Inhalt : 01 12 = Kalendermonat 41 44 = Kalenderviertel jähr 19 = Kalenderjahr
8 Vorgang 33 33 1 N Inhalt : 1
9 10 Längenschlüssel des Sachbereichs Sachbereich 34 38 37 39 4 2 N N Länge des Sachbereichs. Der Sach bereich setzt sich aus den Feldern 9 und 10 und aus allen Feldern 11 bis 13 zusammen. Inhalt : 00
11 Längenschlüssel der Kennzahl mit Wert 40 41 2 N Länge von Kennzahl (lfd. Nr. 12), Wertdfd.Nr. 13) und Längenschlüssel
12 Kennzahl 42 43 2 N Inhalt : Kennzahl zum Wert (lfd. Nr. 13) laut LohnsteuerAnmeldungsvordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster.
13 Wert 44 C Inhalt : Wert zur Kennzahl (lfd.Nr.12) Vorzeichendarstellung : bei negativen Werten Minuszeichen vor dem Wert Hinweis : Die Felder 11 bis 13 beschreiben eine zu übermittelnde Kennzahl und den dazu gehörenden Wert (Datenelement) Eine Übermittlung einer Kennzahl ohne Wert und eines Wertes ohne Kennzahl ist unzulässig.
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I
Satzbeschreibung
Dateiname STADV. LST Satzbezeichnung Summensatz Satzart 3
Satzaufbau
Lfd. Nr.
Feldname
Feldbezeichnung
Stellen
bis
Feldlänge
Feldformat
Bemerkungen
Satz länge
Satzart
Anzahl der Sätze
Anzahl Lohnsteuer-Anmeldungen
Reserviert Summenfeld
Reserviert Reserviert
1 5 6
12
18 24
37 50
4
5
11
17
23 36
49 150
6 13
13 101
Inhalt : 0150
Inhalt : 3
Gesamtzahl der übermittelten Datensätze der Satzarten 1 bis 3
Gesamtzahl der als Datensätze der Satzart 2 übermittelten Lohnsteuer-Anmeldungen (einschließlich berichtigter LohnsteuerAnmeldungen)
Inhalt : 000000
Summe der abzuführenden Gesamt/ Erstattungsbeträge aller als Datensätze der Satzart 2 übermittelten LohnsteuerAnmeldungen in DMund Pf
Inhalt : 0000000000000
Inhalt : Zwischenraum
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980
1639
Satzbeschreibung
Dateiname
STADV.LST
Satzbezeichnung Erster BandEndekennsatz
Satzart
E0V1
Satzaufbau
Lfd. Nr.
Feldname
Feldbezeichnung
Stellen
bis
Feldlänge
Feldformat
Bemerkungen
1 2
3
bis 11
12
13 bis 14
Kennsatzname
Kennsatznummer
gleich den entsprechenden Feldern im Satz HDR 1
Blockzähler
gleich den entsprechenden Feldern im Satz HDR 1
1 4
5 55
3 4
54 60
3 1
50 6
61 74
73 80
13 7
C
N
N/C N
Inhalt : EOV Inhalt : 1
Inhalt : Anzahl der Datenblöcke des Bandes nach der vorhergehenden DateiAnfangs kennsatzGruppe (ohne Kennsatzblöcke und Bandmarken)
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I
Satzbeschreibung
Dateiname STADV.LST Satzbezeichnung Zweiter BandEndekennsatz Satzart E0V2
Satzaufbau
Lfd. Nr.
Feldname
Feldbezeichnung
Stellen
bis
Feldlänge
Feldformat
Bemerkungen
3
bis
Kennsatzname
Kennsatznummer
gleich den entsprechenden Feldern im Satz HDR2
3 4
80
3 1
76
C
N
N/C
Inhalt : EOV Inhalt : 2
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1641
Satzbeschreibung
Dateiname STADV. LST Satzbezeichnung Erster Datei-Endekennsatz Sauart E0F1
Satzaufbau
..........-.......... Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Steilen Feldlänge Feldformat Bemerkungen
von bis
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt : EOF
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt : 1
3 gleich den entsprechen-
bis den Feldern im Satz
11 HDR 1 5 54 50 N/C
12 Blockzähler 55 60 6 N Inhalt : Anzahl der Datenblöcke der Datei nach der DateiAnfangsKenngruppe des ersten oder einzigen Bandes (ohne Kennsatzblöcke und Bandmarken)
13 gleich den entsprechen- 61 73 13 C
bis den Feldern im Satz
14 HDR 1 74 80 7 c
-
!
1642
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I
Dateiname
STADV. LST
Satzbeschreibung
Satzbezeichnung
Zweiter DateiEndekennsatz
[Satzart
EOF 2
Satzaufbau
Lfd. Nr.
1 2
3
bis 8
Feldname
Feldbezeichnung
Kennsatzname
Kennsatznummer
gleich den entsprechenden Feldern im Satz HDR2
Stellen
3
4
80
Feldlänge
3 1
76
Feldformat
C
N
N/C
Bemerkungen
Inhalt : EOF Inhalt : 2
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1643
Anlage 4
(zu § 7 Abs. 1 StADV)
Schlüssigkeits- und Vollständigkeitsprüfungen !. Zulässigkeit der Datenübermittlung
Vor der Datenübermittlung ist zu prüfen, ob die Datenübermittlung nach § 3 Abs. 4 StADV zulässig ist.
II. Ordnungsnummer
1. Die Ordnungsnummern werden den Steuerpflichtigen in den Ländern wie folgt bekanntgegeben:
1.1 Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein:
Stellen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Inhalt F F T------/ B B ? B _...................../ U U ü r------ u ........¦ ,/ p
Finanzamtsnummer
Bezirksnummer Unterscheidungsnummer
Prüfziffer
1.2 Bayern, Berlin:
Stellen 1 2 3 4 5 6 7 8
Inhalt B B B U U U U P
Bezirksnummer
Unterscheidungsnummer
Prüfziffer
1.3 Nordrhein-Westfalen:
Stellen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Inhalt F F F B B B U U ü P
\........ .........r- \ ^ r_ W-
Finanzamtsnummer Bezirksnummer Unterscheidungsnummer Prüfziffer
1.4 Saarland:
Stellen 1 2 3 4 5 6 7
Inhalt B B B U U U P
Bezirksnummer
Unterscheidungsnummer
Prüfziffer
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I
2. Der Aufbau der Ordnungsnummern (einschließlich der bundeseinheitlichen Finanzamtsnummern) nach der Umschlüsselung für die Datenübermittlung (vgl. Satzart 2 der Anlagen 2 und 3 zu § 5 StADV) ergibt sich aus folgender Übersicht:
Land Inhalt in d en Ste llen *)
jH 2 3" 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
Baden-Württemberg L L F F 0 B B B ü U u U P
Berlin
Bremen
Hamburg
Hessen
Niedersachsen
Rheinland-Pfalz
Schleswig-Holstein
Bayern L F F F 0 B B B U u ü U P
Nordrhein-Westfalen L F F F 0 B B B 0 u ü u P
Saarland L L F F 0 B B B 0 u u ü P
) Es bedeuten:
L = Länderschlüssel F = Finanzamtsnummer
Baden-Württemberg = 28 B = Bezirksnummer, ggf. mit führenden Nullen
Bayern = 9 U = Unterscheidungsnummer, ggf. mit führenden Nullen
Berlin = 11 P = Prüfziffer
Bremen = 24 0 = cf
Hamburg = 22
Hessen = 26
Niedersachsen = 23
Nordrhein-Westfalen = 5
Rheinland-Pfalz = 27
Saarland = 10
Schleswig-Holstein = 21
3. Vor der Datenübermittlung ist die Ordnungsnummer anhand der Prüfziffer zu prüfen. Die Berechnungsmethode zur Prüfung der Ordnungsnummer wird den datenverarbeitenden Unternehmen durch besondere Verwaltungsanweisung bekanntgegeben.
Kennzahl mit Wert
(Felder 11 bis 13 der Satzart 2 der Anlagen 2 und 3 zu § 5 StADV)
Vor der Datenübermittlung ist zu prüfen, ob die Kennzahlen und Werte der Datenelemente nach den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken für den Voranmeldungszeitraum/Anmeldungszeitraum zugelassen sind und dem zulässigen Inhalt entsprechen.
Dabei ist in Satzart 2 der Anlagen 2 und 3 zu § 5 StADV folgendes zu beachten:
Die Felder 11 bis 13 beschreiben eine zu übermittelnde Kennzahl und den dazugehörenden Wert (Datenelement). Datenelemente sind je Datensatz so oft vorhanden wie in den jeweiligen Steueranmeldungen zu erklären wären mit Ausnahme der Datenelemente für das Eingangsdatum und den Voranmeldungszeitraum/ Anmeldungszeitraum. Die Übermittlung einer Kennzahl ohne Wert oder eines Wertes ohne Kennzahl ist unzulässig. Datensätze nach Anlage 2 Satzart 2 müssen das Datenelement "Umsatzsteuer-Vorauszahlung/Überschuß" bzw. "Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung" enthalten (Ausnahme: Anträge auf Dauerfristverlängerung für Unternehmer, die Voranmeldungen vierteljährlich abgeben und zur Anmeldung der Sondervorauszahlung nicht verpflichtet sind). Datensätze nach Anlage 3 Satzart 2 müssen das Datenelement "Abzuführender Gesamtbetrag/Erstattungsbetrag" enthalten.