Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 55 vom 04.09.1980  - Seite 1617 bis 1644 - Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern (Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung - StADV)

Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern (Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung – StADV) Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1617 Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern (Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung - StADV) Vom 21. August 1980 Auf Grund des § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 1. Teil Allgemeines §1 Grundsatz (1) Steuerpflichtige, die mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen von einem datenverarbeitenden Unternehmen durchführen lassen, können die folgenden Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern abgeben (Datenübermittlung): 1. Steueranmeldungen nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. IS. 1953), 2. Anträge auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen von Sondervorauszahlungen nach § 18 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 46 und 47 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2359), 3. Steueranmeldungen nach § 41 a des Einkommensteuergesetzes. (2) Datenverarbeitende Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind Unternehmen, die mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen für andere Steuerpflichtige mittels automatischer Einrichtungen erledigen. Als datenverarbeitende Unternehmen gelten auch öffentlich-rechtliche Datenverarbeitungszentralen. 2. Teil Teilnahme an der Datenübermittlung §2 Teilnahme des Steuerpflichtigen an der Datenübermittlung Die Übermittlung von Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern durch ein datenverarbeitendes Unter- nehmen steht der Abgabe einer Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gleich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Unternehmen muß nach § 3 zugelassen sein. 2. Der Steuerpflichtige muß auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eine eigenhändig unterschriebene Erklärung an das für ihn zuständige Finanzamt mit folgendem Inhalt abgegeben haben: "Ich versichere, daß ich die Unterlagen und Angaben, die für die Datenübermittlung durch das datenverarbeitende Unternehmen erforderlich sind, diesem nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig zur Verfügung stellen werde. Ich werde die mir vom datenverarbeitenden Unternehmen übermittelten Daten überprüfen und entsprechend § 7 Abs. 5 der Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung vom 21. August 1980 (BGBl. I S. 1617) eine berichtigte Steueranmeldung abgeben, wenn ich eine Unrichtigkeit feststelle. Die mir vom datenverarbeitenden Unternehmen übermittelten Daten werde ich nach Maßgabe des § 147 der Abgabenordnung und des § 41 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes aufbewahren." 3. Das datenverarbeitende Unternehmen muß die Daten mängelfrei nach Maßgabe der §§ 5 bis 8 an die annehmende Stelle, in deren Bereich das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt liegt, übermittelt haben. §3 Zulassung des datenverarbeitenden Unternehmens (1) Die für die annehmende Stelle zuständige oberste Landesfinanzbehörde läßt das datenverarbeitende Unternehmen für die Datenübermittlung zu, wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. Das Unternehmen muß regelmäßig Steueranmeldungen der im § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 bezeichneten Art für mehr als 200 an der Datenübermittlung im Bereich der annehmenden Stelle teilnehmende Steuerpflichtige erstellen. In besonderen Fällen kann hiervon abgewichen werden, wenn die Anwendung des Satzes 1 Härten für das Unternehmen mit sich bringt und die Datenübermittlung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. 1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 2. Das Unternehmen muß die technischen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nach den Anlagen 1 bis 4 erfüllen und Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten bieten. 3. Das Unternehmen muß sich unwiderruflich verpflichten, die für die Datenübermittlung nach § 1 einzusetzenden oder eingesetzten Programme und die Unterlagen im Sinne des § 7 Abs. 3 jederzeit von der obersten Landesfinanzbehörde oder einer von ihr bestimmten Landesfinanzbehörde mit folgender Maßgabe prüfen zu lassen: a) Die Richtigkeit der Programme wird unter anderem durch Eingabe praktischer Fälle geprüft. Bei der Prüfung sind auch Testfälle zu verwenden, die von der obersten Landesfinanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind. b) Die §§ 197 und 200 der Abgabenordnung werden entsprechend angewandt. (2) Die Zulassung zur Datenübermittlung soll mit amtlichem Vordruck beantragt werden. Dem Antrag ist ein in der vorgeschriebenen Form (§ 5) beschriebenes Testband beizufügen. Auf Verlangen der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde sind weiter vorzulegen: 1. Eine kurze Beschreibung der technischen Ausrüstung der für die Erstellung der zu übermittelnden Magnetbänder verwendeten automatischen Einrichtungen einschließlich des Betriebssystems. 2. Eine für sachverständige Dritte verständliche Dokumentation der zur Verarbeitung der zu übermittelnden Daten einzusetzenden Programme und der sonstigen Organisationsunterlagen. (3) Die Zulassung nach Absatz 1 berechtigt nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. (4) Der Zulassungsantrag kann auch abgelehnt werden, solange Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in der Landesfinanzverwaltung für eine Datenübermittlung noch nicht geeignet sind. §4 Widerruf der Zulassung Die Zulassung kann widerrufen werden, 1. wenn das datenverarbeitende Unternehmen es beantragt, 2. wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 entfallen sind, 3. soweit infolge einer Änderung der Art, des Umfangs oder der Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in der Landesfinanzverwaltung eine Datenübermittlung nicht mehr möglich ist, 4. wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn bei der Datenübermittlung Mängel festgestellt werden, die zu einer erheblichen Störung des Arbeitsablaufs führen, und diese Mängel vom datenverarbeitenden Unternehmen verursacht worden sind oder es dem datenverarbeitenden Unternehmen in den Fällen des § 8 Abs. 2 nicht gelingt, die Mängel zu beseitigen. 3. Teil Datenübermittlung §5 Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers Für die Datenübermittlung sind Magnetbänder zu verwenden. Die in der Anlage 1 genannten DIN-Normen sind zu erfüllen. Der Inhalt der auf den Magnetbändern zu übermittelnden Daten richtet sich nach den Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung. §6 Datenträgerversand (1) Jedes zu übermittelnde Magnetband ist vom datenverarbeitenden Unternehmen mit folgenden Angaben zu versehen: 1. Name des datenverarbeitenden Unternehmens, 2. Bandkennzeichen, 3. Bezeichnung "StADV", 4. Name des Empfängers in Kurzform, 5. laufende Nummer des Magnetbandes und die Gesamtzahl der mit diesem Magnetband übermittelten Magnetbänder, 6. Datum, an dem das Magnetband beschrieben worden ist, 7. Zeichendichte in Bits/mm oder Bpi. Das datenverarbeitende Unternehmen hat die Schreibringe zu entfernen. (2) Den zu übermittelnden Magnetbändern ist ein Begleitschreiben nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, das auch maschinell gefertigt werden kann, beizufügen. In dem Begleitschreiben muß die richtige Verarbeitung der zu übermittelnden Daten bescheinigt werden; es muß unterschrieben sein. Ein Doppel des Begleitschreibens ist gesondert der annehmenden Stelle zuzusenden. (3) Daten für Steueranmeldungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Daten für Steueranmeldungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 sind in gesonderten Dateien zu übermitteln. (4) Hat das Magnetband keine Automatikspule, so ist es vom datenverarbeitenden Unternehmen durch einen Magnetband-Endebefestiger zu sichern. Die Magnetbänder sind sicher verpackt zu versenden; mehrere nach Absatz 2 zusammengehörende Magnetbänder sind zusammen zu versenden. §7 Datensicherung (1) Vor der Datenübermittlung müssen die Daten den in der Anlage 4 dargestellten programmgesteuerten Schlüssigkeits- und Vollständigkeitsprüfungen unterworfen werden. (2) Die für die Datenübermittlung einzusetzenden Programme sind vom datenverarbeitenden Unternehmen zu prüfen, bevor sie erstmalig oder nach einer An- Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1619 derung zu diesem Zweck eingesetzt werden. Bei der Prüfung sind auch Testfälle zu verwenden, die von der für die annehmende Stelle zuständigen obersten Landesfinanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind. (3) Die für die Datenübermittlung einzusetzenden Programme sind in einer für sachverständige Dritte verständlichen Weise zu dokumentieren. Bei jeder Prüfung der Programme sind ein Protokoll über den durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Unterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Programme letztmalig verwendet worden sind. (4) Die für die Datenübermittlung bestimmten Daten sind auf einem weiteren Magnetband (Doppel) aufzuzeichnen. Das Doppel ist zur Datenübermittlung zu verwenden. Das erste Magnetband ist vom datenverarbeitenden Unternehmen aufzubewahren, bis die annehmende Stelle auf dem zurückgegebenen Begleitschreiben die Übernahme der Daten bestätigt hat (Freigabe). Im Fall des § 8 Abs. 2 ist das erste Magnetband aufzubewahren, bis die Mängel beseitigt worden sind (Freigabe für die erneute Datenübermittlung). Die gesetzlichen Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt. (5) Die für die Datenübermittlung bestimmten Daten des einzelnen Steuerpflichtigen sind vom datenverarbeitenden Unternehmen unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form dem Steuerpflichtigen zu übermitteln und von diesem nach Maßgabe des § 147 der Abgabenordnung und des § 41 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes aufzubewahren. Binnen eines Monats hat der Steuerpflichtige diese Daten zu überprüfen und innerhalb dieser Frist eine berichtigte Steueranmeldung abzugeben, wenn er eine Unrichtigkeit feststellt. Die Berichtigung kann statt dessen in der Steueranmeldung für den folgenden Anmeldungszeitraum vorgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit nicht wesentlich ist; dies gilt jedoch nicht für eine Berichtigung der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung eines Besteuerungszeitraums. § 153 der Abgabenordnung bleibt unberührt. §8 Annahme und Zurückweisung von Datenträgern (1) Annehmende Stellen sind: 1. im Land Hessen die oberste Landesfinanzbehörde, 2. in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein die Oberfinanzdirektionen, 3. in den Ländern Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland die nach §17 Bonn, den 21. August 1 Abs. 2 Satz 3 oder 4 des Finanzverwaltungsgesetzes bestimmten Finanzämter. (2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, so hat die annehmende Stelle das datenverarbeitende Unternehmen über die Mängel zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, sie innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu beseitigen. 4. Teil Haftung des datenverarbeitenden Unternehmens §9 Haftung (1) Das datenverarbeitende Unternehmen haftet auf Grund unrichtiger Verarbeitung oder Übermittlung, soweit Datenträger über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Daten enthalten und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit das datenverarbeitende Unternehmen nachweist, daß die unrichtige Verarbeitung oder Übermittlung der Daten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des datenverarbeitenden Unternehmens oder dessen Erfüllungsgehilfen beruht. (2) Das datenverarbeitende Unternehmen darf als Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, daß die Vollstreckung aussichtslos sein würde. § 219 Satz 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (3) Der Haftungsbescheid ist von dem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt zu erlassen. 5. Teil Schlußvorschriften § 10 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 414 der Abgabenordnung auch im Land Berlin. §11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer 1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Anlage 1 (zu § 5 Satz 2 StADV) Zusammenstellung der für die Datenübermittlung anzuwendenden DIN-Normen DIN-Norm Bezeichnung Erläuterung 66 003 Informationsverarbeitung; 7-Bit-Code Code-Tabelle 2 Deutsche Referenzversion Ausgabe Juni 1974 66 004 Blatt 3 Informationsverarbeitung; Darstellung des 7-Bit-Code auf Datenträgern, Magnetband Ausgabe März 1970 66 012 Spulen für Magnetbänder zur Speicherung digitaler Daten Ausgabe April 1974 Spule 27 66 015 Auf 9 Spuren mit Richtungstaktschrift beschriebenes Magnetband zur Speicherung digitaler Daten, Bitdichte 63 bit/mm Ausgabe Mai 1973 (für die Anwendung dieser Verordnung inhaltsgleich mit der Ausgabe Dezember 1977) 66 029 Kennsätze und Dateianordnung auf Magnetbändern für den Datenaustausch Vornorm Ausgabe Juni 1976 (für die Anwendung dieser Verordnung inhaltsgleich mit der Ausgabe Mai 1979) Diese DIN-Normen sind als Anlage 3 der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung vom 21. Juni 1978 (BGBl. I S. 766) in einem Anlagenband zur Ausgabe Nr. 33/78 des Bundesgesetzblattes Teil I veröffentlicht worden. Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1621 Anlage 2 (zu § 5 Satz 3 StADV) Dateibeschreibung Dateibezeichnung STADV Dateiname STADV.UST Dateiinhalt Steueranmeldungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Voranmeldung, Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Umsatzsteuer—Sondervorauszahlung). Dateiart Bewegungsdatei Dateiträger Magnetband Spezifikation: DIN 66 012 DIN 66 015 Eigentümerkennzeichen Zulassungsnummer Dateikennwerte Satzformat variabel, ungeblockt Satzlänge 2044 Bytes Block länge 2048 Bytes Speicherungsform seriell Bemerkungen 1. Zugelassen ist eine Datei auf einem Band oder auf mehreren Bändern und mehrere Dateien auf einem Band oder mehreren Bändern. Bei gleichzeitiger Übermittlung von USt- und LSt-Daten (§ 6 Abs. 3 StADV) richtet sich die Dateianordnung nach DIN 66 029, Tz. 7. 2. Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN 66 003 (Code - Tabelle 2 - deutsche Referenzversion, Ausgabe Juni 1974) und DIN 66 004 - Blatt 3 - (Ausgabe März 1970) darzustellen. _______________________ Sicherungsmaßnahmen Sperrfrist, Verfallsdatum Bis Freigabe (§ 7 Abs. 4 StADV). Kennsätze/Datensätze Lfd. Nr. Satzbezeichnung Satzart Satzlange Bemerkungen 1 Band—Anfangskennsatz VOL1 80 2 Erster Datei—Anfangskennsatz HDR 1 80 3 Zweiter Datei-Anfangskennsatz Bandmarke HDR2 80 4 Prüfsatz 1 1 000 5 Datensatz Steueranmeldung UST 2 max. 2044 6 Summensatz Bandmarke 3 150 7 Erster Band—Endekennsatz EOV1 80 Nur wenn eine Datei auf mehre- 8 Zweiter Band-Endekennsatz Bandmarke Bandmarke EOV2 80 ren Bändern übermittelt wird 9 Erster Datei-Endekennsatz EOF 1 80 10 Zweiter Datei-Endekennsatz Bandmarke Bandmarke EOF 2 80 1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Satzbeschreibung Dateiname STADV.UST Satzbezeicbnung Band—Anfangskennsatz Satzart von Satzaufbau Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen bis Feldlänge Feldformat Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 6.1 6.2 Kennsatz narrte Kennsatznummer Bandkennzeichen Zugriffsvermerk Reserviert Eigentümer-Kennzeichnung Zulassungsnummer des datenverarbeitenden Unternehmens Kurzbezeichnung des datenverarbeitenden Unternehmens Reserviert Normvermerk 1 4 5 11 12 38 38 43 52 80 3 4 10 11 37 51 42 51 79 80 3 1 6 1 26 14 9 28 1 Inhalt Inhalt Inhalt VOL 1 freigestellt Zwischenraum (bedeutet unbeschränkter Zugriff) Zwischenraum Zwischenraum Inhalt wird vom jeweiligen Betriebssystem eingesetzt Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1623 Satzbeschreibung Dateiname STAOV.UST Satzbezeichnung Erster Datei—Anfangs— kennsatz Satzart HDR1 Satzaufbau Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen Feldlänge Feldformat Bemerkungen von bis 1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: HDR 2 Kennsatznummer 4 4 1 IM Inhalt: 1 3 Dateiname 5 21 17 C Inhalt 5 - 13 : STADV. UST 14 — 21 : Zwischenraum 4 Dateimengenkenn- zeichen 22 27 6 C Wiederholung des Bandkennzeichens (Stellen 5 bis 10 des VOL 1-Satzes) des ersten oder einzigen Bandes dieser Datei 5 Dateiabschnitts— nummer 28 31 4 N Inhalt: 0001 beim ersten Abschnitt der Datei; Dateiabschnitte auf Folgebändern werden fortlaufend numeriert 6 Dateifolgenummer 32 35 4 N Inhalt: 0001 bei der ersten Datei; jede folgende Datei wird fortlaufend numeriert. 7 Generationsnummer 36 39 4 C Inhalt : freigestellt 8 Versionsnummer 40 41 2 C Inhalt : freigestellt 9 Erstellungsdatum 42 47 6 c Inhalt 42 : Zwischenraum 43-44 :Jahr(JJ) 45-47 : Tag (TTT = 001 - 366) des Jahres 10 Verfallsdatum 48 53 6 c Inhalt 48 : Zwischenraum 49-50 :Jahr(JJ) 51 -53 : Tag (TTT = 001 - 366) des Jahres 11 Zugriffsvermerk 54 54 1 c Zwischenraum (bedeutet unbeschränkter Zugriff) 12 Blockzähler 55 60 6 N Inhalt: 000000 13 System—Code 61 73 13 c Inhalt : freigestellt 14 Reserviert 74 80 7 c Inhalt: Zwischenraum 1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Satzbeschreibung Dateiname STADV.UST Satzbezeichnung Zweiter Datei —Anfangs— kennsatz Satzart HDR2 Satzaufbau Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen bis Feldlänge Feldformat Bemerkungen Kennsatzname Kennsatz nummer Satzformat Blocklänge Satzlänge Reserviert für Betriebssystem Pufferverschiebung Reserviert 1 4 5 6 11 16 51 53 3 4 5 10 15 50 52 80 3 1 1 5 5 35 2 28 Inhalt Inhalt Inhalt Inhalt Inhalt HDR 2 D max. 02048 max. 02044 Inhalt : freigestellt Inhalt :00 Inhalt : Zwischenraum Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1625 Satzbeschreibung Dateiname STADV. UST Satzbezeichnung Datei—Prüfsatz Satzart 1 Satzaufbau Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen Feldlänge Feldformat Bemerkungen von bis 1 Satzlänge 1 4 4 N Inhalt 1000 2 Satzart 5 5 1 N Inhalt 1 3 Zulassungsnummer 6 10 5 N Inhalt die durch die jeweilige Landesfinanzbehörde vergebene Zulassungsnummer 4 Anschrift des Absenders 11 119 109 C 4.1 Name 11 55 45 C 4.2 Straße, Hausnummer 56 85 30 C 4.3 Postleitzahl 86 89 4 N 4.4 Ort 90 119 30 C 5 Anschrift des Empfängers 120 228 109 C 5.1 Name 120 164 45 c 5.2 Straße, Hausnummer 165 194 30 c 5.3 Postleitzahl 195 198 4 N 5.4 Ort 199 228 30 C 6 Art der Datensätze 229 231 3 C Inhalt UST 7 Erstellungsdatum 232 237 6 N Inhalt Erstellungsdatum in der Form JJMMTT 8 Übermittlungsstand 238 238 1 N Inhalt 0 = Erstübermittlung 1—9 = Wiederholungen 9 Datum der Erstüber— mittlung 239 244 6 N Inhalt Erstellungsdatum der Erstübermittlung (JJMMTT), wenn Übermittlungsstand (vgl. lfd. Nr. 8) f 0, sonst 000000 10 Übermittlungsnummer 245 246 2 N Inhalt fortlaufende Nummer der Datei STADV. UST 01 = erste übermittelte Datei STADV. UST 02 = zweite übermittel-te Datei STADV. UST 99 = neunundneunzigste übermittelte Datei STADV. UST (danach Wiederholung der Numerierung je Übermittlung von 01 bis 99, 01 bis 99,...) 11 Reserviert 247 1 000 754 C Inhalt : Zwischenraum 1626 Satzbeschreibung Dateiname STADV.UST Satzbezeichnung Datensatz Umsatzsteuer (Umsatzsteuer—Voranmeldung, Antrag auf Dauerfristver— längerung und Anmeldung einer Umsatzsteuer—Sonder— Vorauszahlung) Satzart 2 Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen Feldlänge Feldformat Bemerkungen von bis 1 Satzlänge 1 4 4 N Länge des Datensatzes einschließlich der Länge des Satzlängenfeldes 2 Satzart 5 5 1 N Inhalt : 2 3 Laufnummer 6 11 6 N Inhalt : Laufende Nummer des Dater satzes innerhalb der Satzart 2 beginnend mit 000001 4 Fallart 12 13 2 N Inhalt : 11 5 Ordnungsnummer 14 26 13 N 5.1 Finanzamtsnummer 14 17 4 N Inhalt : Bundeseinheitliche Finanz— amtsnummer nach dem "Verzeichnis der Finanzamt: nummern" 5.2 Bezirksnummer 18 21 4 N Rechtsbündig; nicht benötigte Stelle mit C 0 aufgefüllt 5.3 Unterscheidungsnummer 22 25 4 N Rechtsbündig; nicht benötigte Stellen mitC 0 aufgefüllt 5.4 Prüfziffer 26 26 1 N 6 Unterfallart 27 28 2 N Inhalt : 58 7 Voranmeldungszeitraum 29 32 4 N 7.1 Jahr der Steueran- meldung 29 30 2 N Inhalt : Jahr der Steueranmeldung in der Form JJ 7.2 Zeitraum der Steueran— meidung 31 32 2 N Inhalt: 01-12 = Kalendermonat 41—44 = Kalendervierteljahr 00 = Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 8 Vorgang 33 33 1 N Inhalt : 1 9 Längenschlüssel des Sachbereichs 34 37 4 N Länge des Sachbereichs. Der Sach— bereich setzt sich aus den Feldern 9 und 10 und aus allen Feldern 11 bis 13 zusammen. 10 Sachbereich 38 39 2 N Inhalt : 00 11 Längenschlüssel der Kennzahl mit Wert 40 41 2 N Länge von Kennzahl (lfd.Nr. 12), Wert (lfd.Nr. 13) und Längenschlüssel 12 Kennzahl 42 43 2 N Inhalt : Kennzahl zum Wert (lfd. Nr. 13) It. Umsatzsteuer-Voranmeldungsvordruck und Anmeldungsvordruck für die Umsatzsteuer—Son— dervorauszahlung nach amtl vorgeschriebenem Muster. 13 Wert 44 C Inhalt: Wert zur Kennzahl (lfd.Nr. 12) Vorzeichendarstellung: bei negativen Werten Minuszeichen vor dem Wert Hinweis Die Felder 11—13 beschreiben eine zu übermittelnde Kennzahl und den dazu gehörenden Wert (Datenelement) Eine Übermittlung einer Kennzahl ohne Wert und eines Wertes ohne _ Kennzahl ist unzulässig. Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1627 Satzbeschreibung Dateiname STAOV. UST Satzbezeichnung Summensatz Satzart 3 Satzaufbau Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen Feldlänge Feldformat Bemerkungen von bis 1 Satzlänge 1 4 4 N Inhalt : 0150 2 Satzart 5 5 1 IM Inhalt : 3 3 Anzahl der Sätze 6 11 6 N Gesamtzahl der übermittelten Datensätze der Satzarten 1 bis 3 4 5 Anzahl Umsatzsteuer-Voranmeldungen Anzahl Dauerfristver— längerungen 12 18 17 23 6 6 N N Gesamtzahl der als Datensätze der Satzart 2 übermittelten Umsatzsteuer-Voranmeldungen (einschl. berichtigter Umsatzsteuer—Voranmeldungen) Gesamtzahl der als Datensätze der Satzart 2 übermittelten Anträge auf Dauerfristverlängerung ohne Umsatzsteuer—Sondervorauszahlung 6 Anzahl Umsatzsteuer— Sondervorauszahlungen 24 29 6 N Gesamtzahl der als Datensätze der Satzart 2 übermittelten Anmeldungen der Umsatzsteuer—Sonder— Vorauszahlungen (einschl. berichtigter Anmeldungen der Umsatzsteuer— Sondervorauszahlungen) 7 Summenfeld 1 30 42 13 N Summe der Umsatzsteuer—Vorauszahlungen/Überschüsse aller als Datensätze der Satzart 2 übermittelten Umsatzsteuer—Voranmeldungen in DM und Pf 8 Summenfeld 2 43 55 13 N Summe der Umsatzsteuer—Sonder— Vorauszahlungen aller als Datensätze der Satzart 2 übermittelten Anmeldungen in DM 9 Reserviert 56 150 95 C Inhalt : Zwischenraum 1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Satzbeschreibung Dateiname STADV.UST Satzbezeichnung Erster Band—Endekennsatz Sattart E0V1 Satzaufbau Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen bis Feldlänge Feldformat Bemerkungen 1 2 3 bis 11 12 Kennsatz name Kennsatznummer gleich den entsprechenden Feldern im Satz HDR 1 Blockzähler 13 bis 14 gleich den entsprechenden Feldern im Satz HDR 1 5 55 61 74 3 4 54 60 73 80 3 1 50 6 C IM N/C IM Inhalt : EOV Inhalt: 1 Inhalt : Anzahl der Datenblöcke des Bandes nach der vorhergehenden Datei—Anfangs— kennsatz—Gruppe (ohne Kennsatzblöcke und Band— marken) 13 7 Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1629 Satzbeschreibung Dateiname STADV.UST Satzbezeichnung Zweiter Band—Endekennsatz Satzart E0V2 Satzaufbau Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen bis Feldlänge Feldformat Bemerkungen 1 2 3 bis 8 Kennsatzname Kennsatznummer gleich den entsprechenden Feldern im Satz HDR2 3 4 80 3 1 76 C N N/C Inhalt : EOV Inhalt : 2 1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Satzbeschreibung Dateiname STADV . UST Satzbezeichnung Erster Datei—Endekennsatz Sattart E0F1 Satzaufbau Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen bis Feldlänge Feldformat Bemerkungen 1 2 3 bis 11 12 13 bis 14 Kennsatzname Kennsatz nummer gleich den entsprechenden Feldern im Satz HDR 1 Blockzähler gleich den entsprechenden Feldern im Satz HDR 1 1 4 5 55 61 74 3 4 54 60 73 80 3 1 50 6 13 7 C N N/C N Inhalt : EOF Inhalt : 1 Inhalt : Anzahl der Datenblöcke der Datei nach der Datei—An— fangskennsatz—Gruppe des ersten oder einzigen Bandes (ohne Kennsatzblöcke und Bandmarken) Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1631 Satzbeschreibung Dateiname STADV.UST Satzbezeichnung Zweiter Datei—Endekennsatz Satzart EOF 2 Satzaufbau Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen bis Feldlänge Feldformat Bemerkungen 1 2 3 bis 8 Kennsatzname Kennsatznummer gleich den entsprechenden Feldern im Satz HDR2 80 3 1 76 C N N/C Inhalt : EOF Inhalt : 2 1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Anlage 3 (zu § 5 Satz 3 StADV) Dateibeschreibung Dateibezeichnung STADV Dateiname STADV- LST Dateiinhalt Steueranmeldungen im Sinne des § 41 a des Einkommensteuergesetzes Dateiart Bewegungsdatei Dateiträger Magnetband Spezifikation: DIN 66 012 DIN 66 015 Eigentümerkennzeichen Zulassungsnummer Dateikennwerte Satzformat variabel, ungeblockt Satz länge 2044 Bytes Blocklänge 2048 Bytes Speicherungsform seriell Bemerkungen 1. Zugelassen ist eine Datei auf einem Band oder auf mehreren Bändern und mehrere Daten auf einem Band oder mehreren Bändern. Bei gleichzeitiger Übermittlung von USt- und LSt--Daten (§ 6 Abs. 3 STADV) richtet sich die Dateianordnung nach DIN 66 029, Tz. 7. 2. Die Daten sind im 7 -Bit Code nach DIN 66 003 (Code - Tabelle 2 - deutsche Referenzversion, Ausgabe Juni 1974) und DIN 66 004 - Blatt 3 - (Ausgabe März 1970) darzustellen.__________________________________________________________ Sicherungsmaßnahmen Sperrfrist, Verfallsdatum Bis Freigabe (§ 7 Abs. 4 StADV). Kennsätze/Datensätze Lfd. Nr. Satzbezeichnung Satzart Satzlänge Bemerkungen 1 Band—Anfangskennsatz VOL 1 80 2 Erster Datei—Anfangskennsatz HDR 1 80 3 Zweiter Datei—Anfangskennsatz Bandmarke HDR 2 80 4 Prüfsatz 1 1 000 5 Datensatz Steueranmeldung LST 2 max. 2044 6 Summensatz Bandmarke 3 150 7 Erster Band—Endekennsatz EOV 1 80 Nur wenn eine Datei auf mehreren 8 Zweiter Band-Endekennsatz Bandmarke Bandmarke EOV2 80 Bändern übermittelt wird 9 Erster Datei—Endekennsatz EOF 1 80 10 Zweiter Datei—Endekennsatz Bandmarke Bandmarke EOF 2 80 Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1633 Satzbeschreibung Dateiname STADV. LST Satzbezeichnung Band—Anfangskennsatz Satzart V0L1 Satzaufbau Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen bis Feldlänge Feldformat Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 6.1 6.2 7 8 Kennsatzname Kennsatz nummer Bandkennzeichen Zugriffsvermerk Reserviert Eigentümer—Kennzeichnung Zulassungsnummer des datenverarbeitenden Unternehmens Kurzbezeichnung des datenverarbeitenden Unternehmens Reserviert Normvermerk 1 4 5 11 12 38 38 43 52 80 3 4 10 11 37 51 42 51 79 80 3 1 6 1 26 14 9 28 1 Inhalt: VOL Inhalt : 1 Inhalt: freigestellt Zwischenraum (bedeutet unbeschränkter Zugriff) Zwischenraum Zwischenraum Inhalt :wird vom jeweiligen Betriebssystem eingesetzt. 1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Satzbeschreibung Dateiname STADV. LST Satzbezeichnung Erster Datei—Anfangskennsatz Satzart HDR1 Satzaufbau Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen Feldlänge Feldformat Bemerkungen von bis 1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt : HDR 2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt : 1 3 Dateiname 5 21 17 C Inhalt 5-13: STADV. LST 14 — 21 : Zwischenraum 4 Dateimengenkenn— zeichen 22 27 6 C Wiederholung des Bandkennzeichens (Stellen 5 bis 10 des VOL 1-Satzes) des ersten oder einzigen Bandes dieser Datei 5 Dateiabschnittsnummer 28 31 4 N Inhalt: 0001 beim ersten Abschnitt der Datei; Dateiabschnitte auf Folge— bändern werden fortlaufend numeriert 6 Dateifolgenummer 32 35 4 N Inhalt: 0001 bei der ersten Datei; jede folgende Datei wird fortlaufend numeriert 7 Generationsnummer 36 39 4 C Inhalt : freigestellt 8 Versionsnummer 40 41 2 C Inhalt : freigestellt 9 Erstellungsdatum 42 47 6 c Inhalt 42 : Zwischenraum 43 - 44 : Jahr (JJ) 45 - 47 : Tag (TTT = 001 - 366) des Jahres 10 Verfallsdatum 48 53 6 c Inhalt 48 : Zwischenraum 49 - 50 : Jahr (JJ) 51 - 53 : Tag (TTT ¦ 001 - 366) des Jahres 11 Zugriffsvermerk 54 54 1 c Zwischenraum (bedeutet unbeschränkter Zugriff) 12 Blockzähler 55 60 6 N Inhalt : 000000 13 System-Code 61 73 13 c Inhalt: freigestellt 14 Reserviert 74 80 7 c Inhalt : Zwischenraum Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1635 Satzbeschreibung Dateiname STADV . LST Satzbezeichnung Zweiter Datei-Anfangs— kennsatz Satzart HDR2 Satzaufbau Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen bis Feldlänge Feldformat Bemerkungen Kennsatzname Kennsatznummer Satzformat Blocklänge Satzlänge Reserviert für Betriebssystem Pufferverschiebung Reserviert 1 4 5 6 11 16 51 53 3 4 5 10 15 50 52 80 3 1 1 5 5 35 2 28 nhalt nhalt nhalt nhalt nhalt nhalt nhalt nhalt HDR 2 D max. 02048 max. 02044 freigestellt 00 Zwischenraum 1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Satzbeschreibung Dateiname STADV. LST Satzbezeichnung Datei—Prüfsatz Satsart 1 Satzaufbau Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen Feldlänge Feldformat Bemerkungen von bis 1 Satzlänge 1 4 4 N Inhalt: 1000 2 Satzart 5 5 1 N Inhalt : 1 3 Zulassungsnummer 6 10 5 N Inhalt : die durch die jeweilige Landesfinanzbehörde vergebene Zulassungsnummer 4 Anschrift des Absenders 11 119 109 C 4.1 Name 11 55 45 c 4.2 Straße, Hausnummer 56 85 30 c 4.3 Postleitzahl 86 89 4 N 4.4 Ort 90 119 30 c 5 Anschrift des Empfängers 120 228 109 c 5.1 Name 120 164 45 c 5.2 Straße, Hausnummer 165 194 30 c 5.3 Postleitzahl 195 198 4 N 5.4 Ort 199 228 30 c 6 Art der Datensätze 229 231 3 c Inhalt: LST 7 Erstellungsdatum 232 237 6 N Inhalt: Erstellungsdatum in der Forn JJMMTT 8 Übermittlungsstand 238 238 1 N Inhalt: 0 = Erstübermittlung 1 — 9 = Wiederholungen 9 Datum der Erstüber— mittlung 239 244 6 N Inhalt: Erstellungsdatum der Erst— Übermittlung (JJMMTT), wenn Übermittlungsstand (vgl. lfd. Nr. 8) * 0, sonst 000000 10 Übermittlungsnummer 245 246 2 N Inhalt: fortlaufende Nummer der Datei STADV. LST 01 = erste übermittelte Datei STADV. LST 02 = zweite übermittelte Datei STADV. LST 99 = neu nund neunzigste übermittelte Datei STADV.LST (danach Wiederholung der Numerierung je Übermittlung von 01 bis 99,01 bis 99,...) 11 Reserviert 247 1 000 1 754 C Inhalt: Zwischenfaum Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1637 Satzbeschreibung Dateiname STADV. LST Satzbezeichnung Datensatz Lohnsteuer (je Anmeldung) Satzart 2 Satzaufbau Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen Feldlänge Feldformat Bemerkungen von bis 1 Satzlänge 1 4 4 N Länge des Datensatzes einschließlich der Länge des Satzlängenfeldes 2 Satzart 5 5 1 N Inhalt : 2 3 Laufnummer 6 11 6 N Inhalt : Laufende Nummer des Datensatzes innerhalb der Satzart 2,beginnend mit 000001 4 Fallart 12 13 2 N Inhalt : 11 5 Ordnungsnummer 14 26 13 N 5.1 Finanzamtsnummer 14 17 4 N Inhalt : Bundeseinheitliche Finanz— amtsnummer nach dem "Verzeichnis der Finanz— amtsnummem" 5.2 Bezirksnummer 18 21 4 N Rechtsbündig; nicht benötigte Steifen mite 0 aufgefüllt 5.3 Unterscheidungsnummer 22 25 4 N Rechtsbündig; nicht benötigte Stellen mite 0 aufgefüllt 5.4 Prüfziffer 26 26 1 N 6 Unterfallart 27 28 2 N Inhalt : 64 7 Voranmeldungszeitraum 29 32 4 N 7.1 7.2 Jahr der Steueranmel— düng Zeitraum der Steueran— meidung 29 31 30 32 2 2 N N Inhalt : Jahr der Steueranmeldung in der Form JJ Inhalt : 01 — 12 = Kalendermonat 41 — 44 = Kalenderviertel— jähr 19 = Kalenderjahr 8 Vorgang 33 33 1 N Inhalt : 1 9 10 Längenschlüssel des Sachbereichs Sachbereich 34 38 37 39 4 2 N N Länge des Sachbereichs. Der Sach— bereich setzt sich aus den Feldern 9 und 10 und aus allen Feldern 11 bis 13 zusammen. Inhalt : 00 11 Längenschlüssel der Kennzahl mit Wert 40 41 2 N Länge von Kennzahl (lfd. Nr. 12), Wertdfd.Nr. 13) und Längenschlüssel 12 Kennzahl 42 43 2 N Inhalt : Kennzahl zum Wert (lfd. Nr. 13) laut Lohnsteuer—Anmeldungsvordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster. 13 Wert 44 C Inhalt : Wert zur Kennzahl (lfd.Nr.12) Vorzeichendarstellung : bei negativen Werten Minuszeichen vor dem Wert Hinweis : Die Felder 11 bis 13 beschreiben eine zu übermittelnde Kennzahl und den dazu gehörenden Wert (Datenelement) Eine Übermittlung einer Kennzahl ohne Wert und eines Wertes ohne Kennzahl ist unzulässig. 1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Satzbeschreibung Dateiname STADV. LST Satzbezeichnung Summensatz Satzart 3 Satzaufbau Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen bis Feldlänge Feldformat Bemerkungen Satz länge Satzart Anzahl der Sätze Anzahl Lohnsteuer-Anmeldungen Reserviert Summenfeld Reserviert Reserviert 1 5 6 12 18 24 37 50 4 5 11 17 23 36 49 150 6 13 13 101 Inhalt : 0150 Inhalt : 3 Gesamtzahl der übermittelten Datensätze der Satzarten 1 bis 3 Gesamtzahl der als Datensätze der Satzart 2 übermittelten Lohnsteuer-Anmeldungen (einschließlich berichtigter Lohnsteuer—Anmeldungen) Inhalt : 000000 Summe der abzuführenden Gesamt—/ Erstattungsbeträge aller als Datensätze der Satzart 2 übermittelten Lohnsteuer—Anmeldungen in DMund Pf Inhalt : 0000000000000 Inhalt : Zwischenraum Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1639 Satzbeschreibung Dateiname STADV.LST Satzbezeichnung Erster Band—Endekennsatz Satzart E0V1 Satzaufbau Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen bis Feldlänge Feldformat Bemerkungen 1 2 3 bis 11 12 13 bis 14 Kennsatzname Kennsatznummer gleich den entsprechenden Feldern im Satz HDR 1 Blockzähler gleich den entsprechenden Feldern im Satz HDR 1 1 4 5 55 3 4 54 60 3 1 50 6 61 74 73 80 13 7 C N N/C N Inhalt : EOV Inhalt : 1 Inhalt : Anzahl der Datenblöcke des Bandes nach der vorhergehenden Datei—Anfangs— kennsatz—Gruppe (ohne Kennsatzblöcke und Bandmarken) 1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Satzbeschreibung Dateiname STADV.LST Satzbezeichnung Zweiter Band—Endekennsatz Satzart E0V2 Satzaufbau Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Stellen bis Feldlänge Feldformat Bemerkungen 3 bis Kennsatzname Kennsatznummer gleich den entsprechenden Feldern im Satz HDR2 3 4 80 3 1 76 C N N/C Inhalt : EOV Inhalt : 2 Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1641 Satzbeschreibung Dateiname STADV. LST Satzbezeichnung Erster Datei-Endekennsatz Sauart E0F1 Satzaufbau —..........-.......... Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Steilen Feldlänge Feldformat Bemerkungen von bis 1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt : EOF 2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt : 1 3 gleich den entsprechen- bis den Feldern im Satz 11 HDR 1 5 54 50 N/C 12 Blockzähler 55 60 6 N Inhalt : Anzahl der Datenblöcke der Datei nach der Datei—Anfangs—Kenngruppe des ersten oder einzigen Bandes (ohne Kennsatzblöcke und Bandmarken) 13 gleich den entsprechen- 61 73 13 C bis den Feldern im Satz 14 HDR 1 74 80 7 c - ! 1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Dateiname STADV. LST Satzbeschreibung Satzbezeichnung Zweiter Datei—Endekennsatz [Satzart EOF 2 Satzaufbau Lfd. Nr. 1 2 3 bis 8 Feldname Feldbezeichnung Kennsatzname Kennsatznummer gleich den entsprechenden Feldern im Satz HDR2 Stellen 3 4 80 Feldlänge 3 1 76 Feldformat C N N/C Bemerkungen Inhalt : EOF Inhalt : 2 Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980 1643 Anlage 4 (zu § 7 Abs. 1 StADV) Schlüssigkeits- und Vollständigkeitsprüfungen !. Zulässigkeit der Datenübermittlung Vor der Datenübermittlung ist zu prüfen, ob die Datenübermittlung nach § 3 Abs. 4 StADV zulässig ist. II. Ordnungsnummer 1. Die Ordnungsnummern werden den Steuerpflichtigen in den Ländern wie folgt bekanntgegeben: 1.1 Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein: Stellen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Inhalt F F T------/ B B —?— B _...................../ U U ü r------ u ........¦ ,/ p Finanzamtsnummer Bezirksnummer Unterscheidungsnummer Prüfziffer 1.2 Bayern, Berlin: Stellen 1 2 3 4 5 6 7 8 Inhalt B B B U U U U P Bezirksnummer Unterscheidungsnummer Prüfziffer 1.3 Nordrhein-Westfalen: Stellen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Inhalt F F F B B B U U ü P \........ .........r- • \ ^ —r_ W- Finanzamtsnummer Bezirksnummer Unterscheidungsnummer Prüfziffer 1.4 Saarland: Stellen 1 2 3 4 5 6 7 Inhalt B B B U U U P Bezirksnummer Unterscheidungsnummer Prüfziffer 1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 2. Der Aufbau der Ordnungsnummern (einschließlich der bundeseinheitlichen Finanzamtsnummern) nach der Umschlüsselung für die Datenübermittlung (vgl. Satzart 2 der Anlagen 2 und 3 zu § 5 StADV) ergibt sich aus folgender Übersicht: Land Inhalt in d en Ste llen *) jH 2 3" 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Baden-Württemberg L L F F 0 B B B ü U u U P Berlin Bremen Hamburg Hessen Niedersachsen Rheinland-Pfalz Schleswig-Holstein Bayern L F F F 0 B B B U u ü U P Nordrhein-Westfalen L F F F 0 B B B 0 u ü u P Saarland L L F F 0 B B B 0 u u ü P ) Es bedeuten: L = Länderschlüssel F = Finanzamtsnummer Baden-Württemberg = 28 B = Bezirksnummer, ggf. mit führenden Nullen Bayern = 9 U = Unterscheidungsnummer, ggf. mit führenden Nullen Berlin = 11 P = Prüfziffer Bremen = 24 0 = cf Hamburg = 22 Hessen = 26 Niedersachsen = 23 Nordrhein-Westfalen = 5 Rheinland-Pfalz = 27 Saarland = 10 Schleswig-Holstein = 21 3. Vor der Datenübermittlung ist die Ordnungsnummer anhand der Prüfziffer zu prüfen. Die Berechnungsmethode zur Prüfung der Ordnungsnummer wird den datenverarbeitenden Unternehmen durch besondere Verwaltungsanweisung bekanntgegeben. Kennzahl mit Wert (Felder 11 bis 13 der Satzart 2 der Anlagen 2 und 3 zu § 5 StADV) Vor der Datenübermittlung ist zu prüfen, ob die Kennzahlen und Werte der Datenelemente nach den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken für den Voranmeldungszeitraum/Anmeldungszeitraum zugelassen sind und dem zulässigen Inhalt entsprechen. Dabei ist in Satzart 2 der Anlagen 2 und 3 zu § 5 StADV folgendes zu beachten: Die Felder 11 bis 13 beschreiben eine zu übermittelnde Kennzahl und den dazugehörenden Wert (Datenelement). Datenelemente sind je Datensatz so oft vorhanden wie in den jeweiligen Steueranmeldungen zu erklären wären mit Ausnahme der Datenelemente für das Eingangsdatum und den Voranmeldungszeitraum/ Anmeldungszeitraum. Die Übermittlung einer Kennzahl ohne Wert oder eines Wertes ohne Kennzahl ist unzulässig. Datensätze nach Anlage 2 Satzart 2 müssen das Datenelement "Umsatzsteuer-Vorauszahlung/Überschuß" bzw. "Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung" enthalten (Ausnahme: Anträge auf Dauerfristverlängerung für Unternehmer, die Voranmeldungen vierteljährlich abgeben und zur Anmeldung der Sondervorauszahlung nicht verpflichtet sind). Datensätze nach Anlage 3 Satzart 2 müssen das Datenelement "Abzuführender Gesamtbetrag/Erstattungsbetrag" enthalten.