Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 56 vom 16.09.1980  - Seite 1659 bis 1664 - Viertes Gesetz zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes

Viertes Gesetz zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980 1659 Viertes Gesetz zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes Vom 10. September 1980 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1977 (BGBl. I S. 453) wird wie folgt geändert: 1. § 1 erhält folgende Fassung: ,.§1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind die im Bereich des Weinbaus und der Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. (2) Für die Rodung, die Anpflanzung, das Recht auf Wiederbepflanzung, die Wiederbepflanzung und die Neuanpflanzung sind die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (Absatz 1) enthaltenen Begriffsbestimmungen anzuwenden." 2. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1 a bis 1 f eingefügt: "§ 1 a Anerkennung der für Qualitätswein b. A. geeigneten Rebflächen Flächen in bestimmten Anbaugebieten, die zulässigerweise mit Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind oder bepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein b. A.) geeignet. §1b Wiederbepflanzungen (1) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf den gerodeten Flächen vorgenommen werden, auf denen zulässigerweise Reben zur Erzeugung von Wein angepflanzt waren. (2) Die Landesregierungen können zur Steigerung der Qualität, zur Erhaltung des Gebietscharakters der Weine oder zur Verbesserung der Vermarktung durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß bestimmte Rebsorten nicht oder daß nur bestimmte Rebsorten wieder angepflanzt werden dürfen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die zuständige Behörde entsprechende Anordnungen im Einzelfall treffen kann. 1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I § 1 c Neuanpflanzungen (1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 1) oder in Rechtsverordnungen nach § 2 keine abweichenden Regelungen enthalten sind, werden Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur für Flächen erteilt, die zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. bestimmt sind und die 1. in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen stehen, 2. im Rahmen von Enteignungsmaßnahmen als Ersatzflächen gewährt oder in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz mit Ausnahme des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens (§§91 bis 103) oder des freiwilligen Landtausches (§§ 103 a bis 103 i) als Rebflächen ausgewiesen werden, 3. zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben bestimmt sind, oder 4. für die Durchführung von wissenschaftlichen Weinbauversuchen bestimmt sind. (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird nur erteilt, wenn 1. das Grundstück für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignet ist, 2. die Vermarktung des auf dem Grundstück erzeugten Weines gewährleistet ist, 3. das Grundstück die in einer Rechtsverordnung nach § 1 d Abs. 6 festgesetzte Mindesthangnei-gung hat und 4. das Grundstück nicht zu den in einer Rechtsverordnung nach § 1 d Abs. 7 aufgeführten besonders frostgefährdeten Flächen gehört. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form des Geländes es erfordert, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden, die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen stehen. Für die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 3 ist die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich, für die Genehmigung Gebiet 1. Weißer Traubenmost Rheinpfalz: Bereich Mittelhaardt/Deutsche Weinstraße Bereich Südliche Weinstraße............ Rheinhessen: An den Rhein grenzende Bereiche — ... übrige Bereiche ........................ nach Absatz 1 Nr. 4 kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden. (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 3 wird erst ab 1. September 1984 erteilt. (4) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 4 wird mit einer dem Zweck des Weinbauversuches entsprechenden Befristung erteilt. (5) Die Genehmigung für Neuanpflanzungen gilt für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen als erteilt, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar sind und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen. (6) Die Landesregierungen können zur Steigerung der Qualität, zur Erhaltung des Gebietscharakters der Qualitätsweine b. A. oder zur Verbesserung der Vermarktung durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß bestimmte Rebsorten nicht oder daß nur bestimmte Rebsorten angepflanzt werden dürfen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die für die Genehmigung zuständige Behörde entsprechende Anordnungen im Einzelfall treffen kann. (7) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 4 kann auch für in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 1) nicht in der Klassifizierung geführte Rebsorten oder dort nur vorübergehend zugelassene Rebsorten erteilt werden, wenn die Neuanpflanzung zu einem der folgenden Zwek-ke erfolgt: 1. Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte, 2. wissenschaftliche Untersuchungen, 3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten. § 1 d Anbaueignung, Vermarktung, Mindesthangneigung, Frostgefährdung (1) Ein Grundstück ist für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignet, wenn zu erwarten ist, daß auf dem Grundstück in den aufgeführten bestimmten Anbaugebieten oder Bereichen die nachstehend bezeichneten Rebsorten (Vergleichssorten) bei herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjährigen Durchschnitt einen Weinmost ergeben, der die folgenden Mindestgehalte an natürlichem Alkohol (Mindestmostgewichte) erreicht: Rebsorte % Vol. Grad Oe Riesling 9,1 (70) Silvaner 9,1 (70) Riesling 9,1 (70) Silvaner 9,1 (70) Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980 1661 Gebiet Rebsorte % Vol. Grad Oe Rheingau ....................... Nahe ........................... Franken ........................ Hessische Bergstraße ............ Mosel-Saar-Ruwer: Bereich Obermosel und Moseltor übrige Bereiche ................ Mittelrhein, Ahr ................... Baden ........................... Württemberg ................. 2. Roter Traubenmost Rheinpfalz ................... Rheinhessen .................. Baden....................... Württemberg ................. übrige bestimmte Anbaugebiete Riesling 9,1 (70) Riesling 8,3 (65) Silvaner 9,4 (72) Müller-Thurgau 10,2 (77) Riesling 8,3 (65) Müller-Thurgau 8,3 (65) Riesling 7,5 (60) Riesling 7,5 (60) Riesling, Gutedel Silvaner 9,4 9,8 (72) t75) Müller-Thurgau Ruländer 10,3 11,3 (78) (84) Müller-Thurgau Silvaner, Riesling 9,8 9,4 (75) (72) Ruländer, Kerner 10,8 (81) Portugieser 8,3 (65) Portugieser 8,3 (65) Blauer Spätburgunder 10,8 (81) Trollinger 8,9 (69) Schwarzriesling, Blauer Spätburgunder 10,3 (78) Blauer Spätburgunder 9,1 (70) (2) Die Landesregierungen können zur Steigerung der Qualität durch Rechtsverordnung für bestimmte Anbaugebiete oder Teile davon die Mindestgehalte an natürlichem Alkohol (Mindestmost-gewichte) des Absatzes 1 um höchstens 20 vom Hundert erhöhen sowie andere als die in Absatz 1 genannten Rebsorten mit vergleichbaren Werten bestimmen. (3) Vor einer Entscheidung über die Eignung des Grundstücks für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. ist ein Sachverständigenausschuß zu hören, dessen Zusammensetzung die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen können. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch Höhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, Bodenbeschaffenheit, Frostgefährdung sowie die Werte, die sich aus der Bodenkartierung und Kleinklimakartie-rung des Grundstücks ergeben, zu berücksichtigen. (4) Anstelle des Verfahrens zur Feststellung der Anbaueignung nach den Absätzen 1 bis 3 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß die Anbaueignung von Grundstücken auf Grund der Energieeinnahme in Joule zu ermitteln ist. Dabei sind für die bestimmten Anbaugebiete oder Teile davon Mindestwerte festzusetzen, die mindestens den in Absatz 1 festgesetzten und höchstens den nach Absatz 2 zulässigen erhöhten Werten entsprechen. In der Rechtsverordnung sind das Berechnungsschema und das Bewertungsverfahren für die Ermittlung der Energieeinnahme sowie die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben von Sachverständigenausschüssen zu regeln. (5) Die Vermarktung des auf dem Grundstück erzeugten Qualitätsweines b. A. gilt insbesondere als gewährleistet, wenn für die zu erwartenden Erträge 1. die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluß, 2. der Abschluß langfristiger Lieferverträge oder 3. sofern die Erträge ganz oder überwiegend an Letztverbraucher abgegeben werden sollen, die Möglichkeit zur Einlagerung und fachgerechten kellerwirtschaftlichen Behandlung nachgewiesen wird. Wird dieser Nachweis nicht mit dem Antrag auf Genehmigung erbracht, so kann 1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I die Genehmigung in begründeten Ausnahmefällen ohne diesen Nachweis erteilt werden. In diesen Fällen ist die Genehmigung mit dem Vorbehalt zu versehen, daß sie widerrufen werden kann, wenn dieser Nachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Erteilung der Genehmigung erbracht wird. (6) Die Landesregierungen können zur Steigerung der Qualität durch Rechtsverordnung für bestimmte Anbaugebiete oder Teile davon Mindest-hangneigungen in Abhängigkeit von Hangrichtungen festsetzen. (7) Die Landesregierungen können zur Vermeidung von Anpflanzungen auf besonders frostgefährdeten Flächen durch Rechtsverordnung ein Verzeichnis dieser Flächen aufstellen. § 1 e Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten Die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 1) vorgesehene Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten erstreckt sich bei Keltertraubensorten auch auf das Verhalten gegenüber der Reblaus. §1f Entfernung unzulässiger Anpflanzungen Die zuständige Behörde kann anordnen, daß 1. Wiederbepflanzungen, die entgegen § 1 bAbs. 1, einer Rechtsverordnung nach § 1 bAbs. 2 Satz 1 oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 erlassenen Anordnung vorgenommen worden sind, 2. nicht genehmigte Neuanpflanzungen, 3. Neuanpflanzungen, für die eine nach § 1 c Abs. 4 befristete Genehmigung abgelaufen ist, 4. Neuanpflanzungen, die entgegen einer Rechtsverordnung nach § 1 c Abs. 6 Satz 1 oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 1 c Abs. 6 Satz 2 erlassenen Anordnung vorgenommen worden sind, 5. Neuanpflanzungen, bei denen die Genehmigung nach § 1 d Abs. 5 Satz 3 widerrufen worden ist, zu entfernen sind." 3. Die §§ 2 bis 3 a erhalten folgende Fassungen: "§2 Ermächtigungen (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich des Anbaus, der Erzeugung oder des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die der gemeinsamen Marktorganisation für Wein unterliegen, 1. die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung von in den Rechtsakten der Europäischen Ge- meinschaften (§ 1 Abs. 1) geregelten Geboten, Verboten oder Beschränkungen zu erlassen, 2. Ausnahmen zuzulassen oder Gebote, Verbote oder Beschränkungen vorzuschreiben, soweit dies in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 1) vorgesehen ist. (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann als für die Durchführung zuständige Stelle der Bundesminister oder das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft bestimmt werden. §3 Flächenerhebungen, Ernte- und Bestandsmeldungen Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§1 Abs. 1) enthaltenen Regelungen über Flächenerhebungen sowie Ernte-und Bestandsmeldungen. In die Regelung können Weinbaubetriebe aller Art einbezogen werden. §3a Meidungen von Rodungen, Aufgaben und Anpflanzungen Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, in welcher Weise Vorhaben, Rebflächen zu roden oder aufzugeben, wieder zu bepflanzen oder Reben neu anzupflanzen sowie erfolgte Rodungen oder Aufgaben, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen den zuständigen Behörden zu melden sind, soweit dies in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 1) vorgesehen ist." 4. In § 4 wird das Wort "Wirtschaftsgemeinschaft" ersetzt durch das Wort "Gemeinschaften". 5. In § 6 Abs. 1 werden die Worte "den vom Rat oder der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassenen Bestimmungen über die Errichtung einer Gemeinsamen Marktorganisation für Wein" ersetzt durch die Worte "den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 1)". 6. § 7 erhält folgende Fassung: "§7 Verwendung von Einzelangaben Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzelangaben in Erklärungen, die nach den Durchführungsvorschriften zu den in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 1) vorgesehenen Flächenerhebungen abzugeben sind, an die zuständigen Bundes- und Landesbehörden für • behördliche Maßnahmen zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation für Wein und der §§ 1 b bis 1 f weiterzuleiten." Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980 1663 7. Es werden folgende neue §§ 8 und 8 a eingefügt: "§8 Rebflächenverzeichnisse Die Landesregierungen können zur besseren Erfassung und Kontrolle der Entwicklung des Weinbaupotentials durch Rechtsverordnung die Führung von Verzeichnissen über die mit Reben zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. bepflanzten und vorübergehend nicht bepflanzten Flächen sowie deren Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnisse vorschreiben. § 8a Übertragung von Ermächtigungen Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach § 1 b Abs. 2, § 1 c Abs. 6, § 1 d Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 6 und 7 und § 8 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen." 8. In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden hinter dem Wort "Winzergenossenschaften" die Worte "jeweils aus ihrer Mitte" eingefügt. 9. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Worte "sowie die Art und die Überwachung ihrer Entrichtung zu erlassen" durch die Worte "sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung zu erlassen" ersetzt. b) Folgender Satz 3 wird angefügt: "In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden." 10. § 17 erhält folgende Fassung: "§17 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen a) Artikel 30 a Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 oder § 1 b Abs. 1 Reben oder b) einer Rechtsverordnung nach § 1 b Abs. 2 Satz 1, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung Rebsorten wieder anpflanzt, 2. a) ohne die nach Artikel 30 b Abs. 1 der Verord- nung (EWG) Nr. 337/79 in Verbindung mit § 1 c erforderliche Genehmigung Reben oder b) entgegen einer Rechtsverordnung nach § 1 c Abs. 6 Satz 1, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 1 c Abs. 6 Satz 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung Rebsorten neu anpflanzt, 3. entgegen Artikel 30 b Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 eine genehmigte Neuanpflanzung nach Ablauf des zweiten Weinwirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Genehmigung erteilt wurde, vornimmt oder 4. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 über Gebote, Verbote oder Beschränkungen zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 28 Abs. 1 bis 3 oder Artikel 30 b Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 oder Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 134 der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Oktober 1962 (ABI. EG S. 2604) in den jeweils geltenden Fassungen oder einer nach den §§ 3, 3 a oder 4 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 6 Abs.1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 3. entgegen § 6 Abs.2 die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen, die Entnahme von Proben oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht duldet, 4. einer durch Rechtsverordnung nach § 16 Abs.3 Satz 2 begründeten Mitteilungspflicht hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe oder hinsichtlich der Abgabeschuld zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 5. entgegen § 16 Abs. 5 eine Mitteilung nicht oder nicht richtig macht oder Bücher und Geschäftspapiere nicht zur Einsicht vorlegt. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) In Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 kann das Zuwiderhandeln gegen in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 1) geregelte Gebote, Verbote oder Beschränkungen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark bedroht werden, soweit dies zur Durchführung der genannten Regelungen erforderlich ist." 1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Artikel 2 Artikel 3 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut des Weinwirtschaftsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Er kann dabei die Paragraphen und deren Untergliederungen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 10. September 1980 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1980 in Kraft.