Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 56 vom 16.09.1980  - Seite 1673 bis 1673 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980 1673 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung Vom 5. September 1980 Auf Grund des § 33 f Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), der durch das Gesetz vom 12. Februar 1979 (BGBl. I S. 149) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7103-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. November 1977 (BGBl. IS. 2264), wird wie folgt geändert: 1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: "(Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen - UnbBeschErtV)". 2. In § 5 Satz 2 werden nach dem Wort "zurückgenommen" die Worte "oder widerrufen" eingefügt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Zahl "2 000" durch die Zahl "3 000" ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Zahl "30" durch die Zahl "40" ersetzt. Artikel 2 Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 5. September 1980 Der Bundesminister des Innern Baum