Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 56 vom 16.09.1980  - Seite 1674 bis 1675 - Neufassung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung

Neufassung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung 1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung Vom 5. September 1980 Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung vom 5. September 1980 (BGBl. I S. 1673) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung in der ab 17. September 1980 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7103-3, veröffentlichte bereinigte Fassung der Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451), 2. die am 21. Juni 1971 in Kraft getretene Verordnung vom 20. Juni 1971 (BGBl. I S. 826), 3. die am 21. April 1974 in Kraft getretene Verordnung vom 20. April 1974 (BGBl. I S. 999), 4. die am 1. August 1975 in Kraft getretene Verordnung vom 31. Juli 1975 (BGBl. I S. 2177), 5. die am 23. November 1977 in Kraft getretene Verordnung vom 22. November 1977 (BGBl. I S. 2264), 6. die am 17. September 1980 in Kraft tretende Verordnung vom 5. September 1980 (BGBl. I S. 1673). Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund Zu 1. des § 33 f Abs. 2 Nr. 2 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (BGBl. I S.61), Zu 2. des § 33 f Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung des Artikels 13 des Kostenermächti-gungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), Zu 3. des § 33 f Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung, Zu 4. des § 33 f Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S.821), Zu 5. des § 33 f Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 13 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. IS. 805) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S.821), Zu 6. des § 33 f Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom I.Januar 1978 (BGBl. I S. 97), der durch das Gesetz vom 12. Februar 1979 (BGBl. I S. 149) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S.821). Bonn, den 5. September 1980 Der Bundesminister des Innern Baum Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980 1675 Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung (Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen - UnbBeschErtV) § 1 Über den Antrag auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Veranstaltung eines anderen Spieles im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung entscheidet das Bundeskriminalamt durch schriftlichen Bescheid im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und einem Ausschuß von drei auf dem Gebiete des Spielwesens erfahrenen Kriminalbeamten der Länder. Die Mitglieder des Ausschusses beruft der Bundesminister des Innern auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörden jeweils für die Dauer von 3 Jahren. §2 Der Antragsteller hat dem Antrag eine Spielbeschreibung, die Spielregeln und, soweit nach Art des Spieles erforderlich, eine Berechnung der Auszahlungs- und Treffererwartung beizufügen. Auf Verlangen des Bundeskriminalamtes hat er weitere Unterlagen und, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, eine betriebsfertige Einrichtung einzureichen. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundeskriminalamt auf Verlangen ein Muster der Spieleinrichtung oder einzelner Teile zu überlassen. §3 Wird dem Antrag stattgegeben, so erhält der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. §4 Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält 1. Bezeichnung des Spieles, 2. Namen, Geburtsdatum und -ort und Wohnort des Veranstalters, 3. Beschreibung des Spieles, des Spielablaufs und, soweit erforderlich, Abbildungen oder Übersichtszeichnungen, 4. Spielregeln und Gewinnplan, 5. Bezeichnung der Plätze, an denen das Spiel veranstaltet werden darf, 6. Angabe der Geltungsdauer, 7. etwa erteilte Auflagen. §5 Spiele, für deren Veranstaltung das Bundeskriminalamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat, werden im Gemeinsamen Ministerialblatt und im Bun- deskriminalblatt bekanntgemacht. Das gleiche gilt, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen ist. §6 (1) Das Bundeskriminalamt erhebt 1. für die Prüfung eines Antrages auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung und für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, 2. für die Umschreibung einer erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung (Änderung des Veranstaltungsortes) von dem Antragsteller Gebühren. Daneben erhebt das Bundeskriminalamt Auslagen nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes. (2) Die Gebühren für die Prüfung des Antrages und für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung sind nach dem Personal- und Sachaufwand zu bemessen. Hierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen 1. für Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte 64,- DM 2. für Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte 55,- DM 3. für sonstige Bedienstete 47- DM. Angefangene Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. (3) Die Gebühr für die Prüfung darf den Betrag von 3 000- Deutsche Mark, die Gebühr für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung den Betrag von 200- Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. (4) Die Gebühr für die Umschreibung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Änderung des Veranstaltungsortes) beträgt 40,- Deutsche Mark. §7 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin. §8 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.