Gesetz zur Fortsetzung der Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1980
1735
Gesetz zur Fortsetzung der Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen
Vom 18. September 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1979 (BGBl. I S. 181), wird wie folgt geändert:
§ 46 Abs. 1 Satz 4 wird durch folgende neue Fassung ersetzt:
"In Härtefällen können abweichend von Satz 3 für die Sicherung der Eingliederung (Nachfinanzierung) 1981 noch bis zu 50 Millionen Deutsche Mark, 1982 bis zu 40 Millionen Deutsche Mark und 1983 bis zu 30 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt werden."
§2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. September 1980
Der Bundespräsident Carstens
Der Bundeskanzler Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister des Innern Baum
Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer