Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I
Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 22. September 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) wird wie folgt geändert:
1. § 9 erhält folgende Fassung:
"§9 Professoren
(1) Für die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Professoren an einer Hochschule im Sinne des § 43 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) findet § 6 mit der Maßgabe Anwendung, daß sie in ihrem bisherigen Amt an der gleichen Hochschule wiederverwendet werden müssen.
(2) Professoren können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden während der Mitgliedschaft im Bundestag wahrnehmen. Die Vergütung für die Lehrtätigkeit ist entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen nach Maßgabe des § 55 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes zu bemessen. Im übrigen sind die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden."
2. In § 18 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
"(6) Ein ehemaliges Mitglied, das dem Europäischen Parlament angehört, kann den Anspruch auf Übergangsgeld erst nach seinem Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament geltend machen."
Absatz 6 wird Absatz 7.
3. Hinter § 38 wird der folgende § 38 a eingefügt:
"§38a
(1) Versorgungsempfänger nach den §§ 37 und 38 Abs. 1 erhalten anstelle ihrer bisherigen Versorgung auf Antrag Versorgung nach dem Fünften Abschnitt. Das gleiche gilt für ehemalige Mitglieder, die dem Bundestag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens sechs Jahre angehört haben und ihre Hinterbliebenen. § 18 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.
(2) Für ehemalige Mitglieder, die vor dem I.April 1977 aus dem Bundestag ausgeschieden sind und danach wieder eintreten, gilt § 38 Abs. 4 entsprechend. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiedereintritt in den Deutschen Bundestag beim Präsidenten des Bundestages zu stellen. Das gleiche gilt für Hinterbliebene."
4. Nach § 44 wird folgender neuer Zehnter Abschnitt eingefügt:
"Zehnter Abschnitt Unabhängigkeit des Abgeordneten
§44a Verhaltensregeln
(1) Der Bundestag gibt sich Verhaltensregeln.
(2) Die Verhaltensregeln müssen Bestimmungen über
1. die Angabe der beruflichen Tätigkeit,
2. die Offenlegung von Interessenverknüpfungen,
3. die Rechnungsführung und die Anzeige von Spenden,
4. die Anzeige besonderer Einnahmen und
5. die Unzulässigkeit der Annahme bestimmter Zuwendungen sowie
6. das Verfahren bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln
enthalten."
Der Zehnte Abschnitt wird Elfter Abschnitt.
Artikel II
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz -EuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die §§ 5 bis 9 und 36 Abs. 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes, § 36 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes, § 25 des Soldatengesetzes, soweit er die Wahl zum Deutschen Bundestag betrifft, und die auf Grund des § 10 des Abgeordnetengesetzes erlassenen Gesetze sind entsprechend anzuwenden."
2. Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgende Fassung:
"Leistungen an die Mitglieder
des Europäischen Parlaments,
an ehemalige Mitglieder
und ihre Hinterbliebenen"
3. Hinter § 10 werden folgende §§ 10 a und 10 b eingefügt:
"§10a
Inanspruchnahme von Leistungen
des Deutschen Bundestages
Ein Mitglied des Europäischen Parlaments erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung. Sie umfaßt die Mitbenutzung eines Büroraumes am Sitz des Bundestages, die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 10, die Benutzung der Dienstfahrzeuge
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1980 1753
und der Fernmeldeanlagen des Bundestages sowie sonstige Sach- und Dienstleistungen des Bundestages nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates.
§10b
Leistungen an ehemalige Mitglieder des
Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen
Die Vorschriften des Fünften Abschnitts und § 32 Abs. 4 bis 8, §§ 37 und 38 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes finden auf ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen mit den Maßgaben Anwendung, daß
1. in dem Fall, daß Leistungen aus der Unfallversicherung oder der Hinterbliebenenversorgung des Europäischen Parlaments in Anspruch genommen werden, keine Versorgung gezahlt wird,
2. die Versorgung solange ruht, bis die Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung oder sonstige vergleichbare Leistungen des Europäischen Parlaments erreicht sind,
3. § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Europawahlgesetzes an die Stelle des § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes tritt.
Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament gelten als Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag. § 29 Abs. 3 bis 6 des Abgeordnetengesetzes findet entsprechende Anwendung."
4. § 13 Abs. 1 Nr. 3 wird gestrichen.
5. In § 13 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Leistungen des Europäischen Parlaments werden auf Leistungen nach diesem Gesetz mit gleicher Zweckbestimmung in voller Höhe angerechnet."
Artikel III
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel IV
(1) Artikel I Nr. 4, § 10 a des Europaabgeordnetengesetzes in Artikel II Nr. 3 und Artikel III treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel I Nr. 2 und Artikel II mit Ausnahme des § 10 a des Europaabgeordnetengesetzes in Nummer 3 treten mit Wirkung vom 10. April 1979, Artikel I Nr. 1 tritt mit Beginn der 9. Wahlperiode in Kraft.
(3) Artikel I Nr. 3 tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Der Antrag gemäß Artikel I Nr. 3 (§ 38 a Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes) ist an den Präsidenten des Deutschen Bundestages bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz 1 zu richten."
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. September 1980
Der Bundespräsident Carstens
Der Bundeskanzler Schmidt
Der Bundesminister des Innern Baum
Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel
Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer
Der Bundesminister der Verteidigung Hans Apel