Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 61 vom 01.10.1980  - Seite 1801 bis 1832 - Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Bundesgesetzblatt 1801 Teill Z 5702 AX 1980 Ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 1980 Nr. 61 Tag Inhalt 24. 9. 80 Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 611-1-1 Seite 1801 Bekanntmachung der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Vom 24. September 1980 Auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721) wird nachstehend der Wortlaut der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der ab I.Januar 1979 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2443), 2. den am 20. Juli 1978 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1977 vom 12. Juli 1978 (BGBl. I S. 1027), 3. den am 1. Dezember 1978 in Kraft getretenen Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ein- kommensteuer-Durchführungsverordnung 1977 vom 27. November 1978 (BGBl. I S. 1829), 4. den am 24. Juli 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1977 vom 16. Juli 1980 (BGBl. I S. 1017) und 5. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1545). Die Rechtsvorschriften - außer zu Nummer 5 - wurden auf Grund der §§ 4, 10, 33 b, 50 a und 51 des Einkommensteuergesetzes erlassen. Bonn, den 24. September 1980 Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer 1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1979 (EStDV 1979) Inhaltsübersicht (weggefallen)............................. §§ 1 bis 3 Zu § 3 des Gesetzes Steuerfreie Einnahmen .................... § 4 (weggefallen)............................. § 5 Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs............................ § 6 Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder einzelner Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebsvermögen gehören ........... § 7 Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Geschäftsreisen und bei sonstiger berufsbedingter Abwesenheit von der Betriebstätte oder Stätte der Berufsausübung in den Fällen des Einzelnachweises .............. § 8 Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung in den Fällen des Einzelnachweises .............. §8a Wirtschaftsjahr ........................... §8b Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten .. § 8 c (weggefallen)............................. § 9 Anschaffung, Herstellung.................. §9a Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes...................... § 10 Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat....................................... § 10 a Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen........................... §11 Weitere Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen .......... § 11 a Buchmäßige Voraussetzungen für die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ................................. § 11 b Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden .... § 11 c Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat . § 11 d (weggefallen)............................. § 12 Zu den §§ 7 e und 10 a des Gesetzes Begünstigter Personenkreis im Sinne der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes ............. § 13 (weggefallen)............................. § 14 Zu § 7 b des Gesetzes Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen...................................... §15 (weggefallen).............................§§ 16 bis 21 a Zu § 7 e des Gesetzes Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude .......... ......................... § 22 Zu § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom 15. August 1961, zu den §§ 7 c, 7 d Abs. 2, zu den §§ 7 f und 7 g des Gesetzes in der Fassung vom 15. September 1953 und zu den §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952 Weitergeltung von Durchführungsvorschriften § 23 Zu § 9 des Gesetzes Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen ................................... § 24 (weggefallen)............................. §§ 25 bis 28 Zu § 10 des Gesetzes Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen und Bausparverträgen..................... § 29 Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen ...................................... § 30 Nachversteuerung bei Bausparverträgen ... §31 Übertragung von Bausparverträgen auf eine andere Bausparkasse..................... § 32 (weggefallen)............................. §§ 33 bis 44 Zu § 10 a des Gesetzes Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ...................................... § 45 Nachversteuerung der Mehrentnahmen..... § 46 Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes ...................................... § 47 Zu § 10 b des Gesetzes Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke .................................. § 48 Förderung staatspolitischer Zwecke........ § 49 Überleitungsvorschrift zum Spendenabzug .. § 50 Zu § 13 des Gesetzes Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaftlichen Betrieben ........................... § 51 Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 Zu § 13a des Gesetzes Erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes bei Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen ermittelt wird ___ § 52 Zu § 17 des Gesetzes Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften ..................... § 53 (weggefallen)............................. § 54 Zu § 22 des Gesetzes Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen .......................... § 55 Zu § 25 des Gesetzes Steuererklärungspflicht.................... § 56 Steuererklärungspflicht im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes................................. § 57 Steuererklärungspflicht im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26 b des Gesetzes............................. § 57 a (weggefallen)............................. § 57 b Erklärung bei gesonderter und einheitlicher Feststellung der Besteuerungsgrundlagen .. § 58 Erklärung bei gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.................. § 59 Form der Erklärung ....................... § 60 Zu den §§ 26 a und 26 b des Gesetzes .Antrag auf anderweitige Verteilung der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen im Fall des § 26 a des Gesetzes . § 61 (weggefallen).............................§§ 62 bis 62 b Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten....... § 62 c Anwendung des § 10 d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten ............... § 62 d (weggefallen)............................. §§ 63 bis 64 Zu § 33 b des Gesetzes Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge des § 33 b des Gesetzes............................. § 65 (weggefallen).............................§§ 66 und 67 Zu § 34 b des Gesetzes Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz ...................................... § 68 Zu § 34 c des Gesetzes (weggefallen)............................. §§ 68 a und 68 b Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten ....................................... § 68 c Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern .................. § 68 d Nachträgliche Festsetzung oder Änderung ausländischer Steuern .................... §68e (weggefallen)............................. §§ 68 f bis 69 a Zu § 46 des Gesetzes Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen § 70 (weggefallen)............................. § 71 Zu § 46 a des Gesetzes Veranlagung auf Antrag nach § 46 a Satz 2 des Gesetzes............................. § 72 Zu § 50 des Gesetzes Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige ...................................... § 73 Zu § 50 a des Gesetzes Begriffsbestimmungen..................... § 73 a Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes ... § 73 b Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes ............... § 73 c Aufzeichnungen, Steueraufsicht............ § 73 d Abführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer und der Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes) ..................... § 73 e Steuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6 des Gesetzes............................. § 73 f Haftungsbescheid....................... § 73 g Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen .......................... § 73 h (weggefallen)............................. § 73 i Zu § 51 des Gesetzes Rücklage für Preissteigerung.............. § 74 Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privater Krankenanstalten......................... § 75 Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forstwirte, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln ............. § 76 Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forstwirte, die den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln ___ § 77 Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen zu ermitteln ist......... § 78 Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung von Schädigungen durch Abwässer............ § 79 Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft, deren Preis auf dem Weltmarkt wesentlichen Schwankungen unterliegt...................................... § 80 Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau............................... § 81 1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung der Verunreinigung der Luft....................... § 82 Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden ........................ § 82 a Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden ....................... § 82 b (weggefallen)............................. § 82 c Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Forschung oder Entwicklung dienen........ § 82 d Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung von Lärm oder Erschütterungen ..................... § 82 e Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge............................. § 82 f Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für bestimmte Baumaßnahmen im Sinne des Bundesbaugesetzes und des Städtebauförderungsgesetzes ......................... § 82 g Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Baumaßnahmen im Sinne des Bundesbaugesetzes und des Städtebauförderungsgesetzes ......................... § 82 h Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern ....................... § 82 i Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern ....................... § 82 k (weggefallen)............................. §§83 und 83 a Schlußvorschriften Geltungsbereich .......................... § 84 Berlin-Klausel ............................ § 85 Anlage 1 Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 1, des § 77 Abs. 1 Nr. 1 und des § 78 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 2 Verzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um-und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 2, des § 77 Abs. 1 Nr. 2 und des § 78 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 3 Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1 Anlage 4 (weggefallen) Anlage 5 Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 1 Anlage 6 Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2 Anlage 7 Verzeichnis der Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 82 a Abs. 1 Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1805 §§ 1 bis 3 (weggefallen) Zu § 3 des Gesetzes §4 Steuerfreie Einnahmen Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung über die Steuerpflicht oder die Steuerfreiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind bei der Veranlagung anzuwenden. §5 (weggefallen) Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes §6 Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs. (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs. §7 Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder einzelner Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebsvermögen gehören (1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden. (2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, so gilt für den Erwerber der Betrag als Anschaffungskosten, den er für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwenden müssen. (3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung durch den Rechtsnachfolger (Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich bei Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen. §8 Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Geschäftsreisen und bei sonstiger berufsbedingter Abwesenheit von der Betriebstätte oder Stätte der Berufsausübung in den Fällen des Einzelnachweises (1) Mehraufwendungen für Verpflegung bei Geschäftsreisen dürfen als Betriebsausgaben nur bis zu den folgenden Höchstbeträgen berücksichtigt werden: bei Inlandsreisen bis zu 54 Deutsche Mark, 2. bei Auslandsreisen in ein Land der Ländergruppe I bis zu 64 Deutsche Mark, der Ländergruppe II bis zu 84 Deutsche Mark, der Ländergruppe III bis zu 103 Deutsche Mark, der Ländergruppe IV bis zu 124 Deutsche Mark. (2) Die Höchstbeträge des Absatzes 1 gelten für einen vollen Reisetag bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als 12 Stunden. Die Höchstbeträge ermäßigen sich für jeden Reisetag, an dem die Abwesenheit nicht mehr als 12 Stunden, aber mehr als 10 Stunden gedauert hat, auf 8/io, nicht mehr als 10 Stunden, aber mehr als 7 Stunden gedauert hat, auf 5/io, nicht mehr als 7 Stunden gedauert hat auf 3Ao. Als Reisetag ist jeweils der einzelne Kalendertag anzusehen. Bei mehreren Geschäftsreisen an einem Kalendertag ist jede Reise für sich zu berechnen, es wird jedoch insgesamt höchstens der volle Höchstbetrag berücksichtigt. (3) Bei Auslandsreisen, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, gilt der für das Land des Geschäftsortes, bei mehreren Geschäftsorten der für das Land des letzten Geschäftsortes maßgebende Höchstbetrag. (4) Bei einer mehrtägigen Auslandsreise dürfen die Mehraufwendungen für Verpflegung für den Tag des Antritts und den Tag der Rückkehr höchstens bis zur Höhe folgender Teilbeträge des in Betracht kommenden Höchstbetrags berücksichtigt werden: 1. für den Tag des Antritts der Auslandsreise, wenn sie angetreten wird vor 12 Uhr ,0/io, ab 12 Uhr, aber vor 14 Uhr Wo, ab 14 Uhr, aber vor 17 Uhr 6/io, ab 17 Uhr Vio; 2. für den Tag der Rückkehr, wenn die Auslandsreise beendet wird nach 12 Uhr nach 10 Uhr, aber bis 12 Uhr nach 7 Uhr, aber bis 10 Uhr bis 7 Uhr Vio, 5/io, 3/io. (5) Die bei einer Auslandsreise für den Tag des Grenzübergangs in Betracht kommenden Höchstbeträge und die Ländergruppeneinteilung richten sich nach den entsprechenden Vorschriften der Auslandsreisekostenverordnung des Bundes. (6) Mehraufwendungen für Verpflegung, die einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, daß er beruflich 1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I von seiner Betriebstätte oder Stätte der Berufsausübung entfernt tätig ist, ohne daß eine Geschäftsreise vorliegt (Geschäftsgang), dürfen als Betriebsausgaben nur bis zum Höchstbetrag von 16 Deutsche Mark berücksichtigt werden. (7) Mehraufwendungen für Verpflegung sind die tatsächlichen Aufwendungen für Verpflegung nach Abzug einer Haushaltsersparnis von Vb dieser Aufwendungen, höchstens 6 Deutsche Mark täglich. §8a Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung in den Fällen des Einzelnachweises Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß einer doppelten Haushaltsführung dürfen als Betriebsausgaben nur bis zu den folgenden Höchstbeträgen berücksichtigt werden: 1. bei einer Betriebstätte oder Stätte der Berufsausübung im Inland für die ersten zwei Wochen seit Beginn der Tätigkeit am Ort der Betriebstätte oder Stätte der Berufsausübung bis zu 54 Deutsche Mark und für die Folgezeit bis zu 19 Deutsche Mark täglich, 2. bei einer Betriebstätte oder Stätte der Berufsausübung im Ausland für die ersten zwei Wochen seit Beginn der Tätigkeit am Ort der Betriebstätte oder Stätte der Berufsausübung bis zu den in § 8 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Beträgen und für die Folgezeit bis zu 40 vom Hundert dieser Beträge täglich. § 8 Abs. 7 ist anzuwenden. §8b Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen, wenn 1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird oder 2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht. Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und bei Umstellung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur, wenn die Umstellung im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird. §8c Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten (1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig Abschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am 30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit vom 24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirtschaftsjahr das Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4 a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes. (2) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist bei 1. reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April, 2. reiner Forstwirtschaft der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September. Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch vor, wenn daneben in geringem Umfang noch eine andere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen vor dem I.Januar 1955 ein anderes als die in § 4 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird dieser Zeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt; dies gilt nicht für den Weinbau. (3) Gartenbaubetriebe und Baumschulbetriebe können auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen. (4) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne des § 4 a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- und Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen. §9 (weggefallen) §9a Anschaffung, Herstellung Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung. § 10 Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes (1) Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni 1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen 1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes *) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und 2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens höchstens die Werte, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 18 des D-Markbilanzgesetzes ergeben würden. Für das Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949. *) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 279) tritt im Land Rheinland-Pfalz das Landesgesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 421) und in Berlin das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 329). Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1807 (2) Für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen eines Betriebs oder einer Betriebstätte im Saarland gehören, gut Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie an die Stelle des § 16 Abs. 1 und des § 18 des D-Markbilanzgesetzes der § 8 Abs. 1 und die §§ 11 und 12 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-2, veröffentlichten bereinigten Fassung treten. § 10a Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat (1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, sind für die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen 1. bei einem Gebäude der am 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert des Grundstücks, soweit er auf das Gebäude entfällt, zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 aufgewendeten Herstellungskosten. In Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von einer Reichsmark gleich einer Deutschen Mark umzurechnen; 2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung am 31. August 1948 hätte aufwenden müssen. (2) Im Land Berlin ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949, an die Stelle des 20. Juni 1948 der 31. März 1949 und an die Stelle des 31. August 1948 der 31. August 1949 treten. (3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswerts der letzte in Reichsmark festgesetzte Einheitswert, an die Stelle des 20. Juni 1948 der 19. November 1947 und an die Stelle des 31. August 1948 der 20. November 1947 treten. Soweit nach Satz 1 für die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung von Frankenwerten auszugehen ist, sind diese nach dem amtlichen Umrechnungskurs am 6. Juli 1959 in Deutsche Mark umzurechnen. §11 Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in den vor dem I.Januar 1955 geltenden Fassungen Bei Gebäuden, Eigentumswohnungen und Schiffen, die mit Zuschüssen im Sinne der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen angeschafft oder hergestellt worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um den Betrag dieser Zuschüsse anzusetzen. §11a Weitere Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen (1) Statt des in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Verfahrens kann der Steuerpflichtige andere der kaufmännischen Übung entsprechende Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen anwenden, wenn sich danach für das erste Jahr der Nutzung und für die ersten drei Jahre der Nutzung insgesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung als bei dem in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Verfahren ergeben. (2) Ein Wechsel zwischen dem in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten und einem nach Absatz 1 anwendbaren Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen sowie zwischen mehreren nach Absatz 1 anwendbaren Verfahren ist nicht zulässig. (3) Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen sind die Vorschriften des § 7 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes zu beachten. § 11 b Buchmäßige Voraussetzungen für die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 11 a) ist nur bei den beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zulässig, über die ein besonderes Verzeichnis geführt wird, das die folgenden Angaben enthält: Tag der Anschaffung oder Herstellung, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, voraussichtliche Nutzungsdauer, Höhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung. Steuerpflichtige, bei denen diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind, brauchen ein besonderes Verzeichnis im Sinne des Satzes 1 nicht zu führen. §11c Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden (1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Der Zeitraum der Nutzungsdauer beginnt 1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, mit dem 21. Juni 1948; 2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem 20. Juni 1948 hergestellt hat, mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung; 3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem 20. Juni 1948 angeschafft hat, mit dem Zeitpunkt der Anschaffung. Für im Land Berlin belegene Gebäude treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 und an 1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949. Für im Saarland belegene Gebäude treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 19. November 1947 und an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 20. November 1947; soweit im Saarland belegene Gebäude zu einem Betriebsvermögen gehören, treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 5. Juli 1959 und an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 6. Juli 1959. (2) Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vorgenommen, so bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung von dem folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes abzüglich des Betrags der Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige ein zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat. (3) Bauherr im Sinne des § 7 Abs. 5 des Gesetzes ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder bauen läßt. § 11 d Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat (1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers oder dem Wert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist oder treten würde, wenn dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungskosten und nach dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre. Absetzungen für Abnutzung durch den Rechtsnachfolger sind nur zulässig, soweit die vom Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger zusammen vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Abschreibungen bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen Absetzung geführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Absetzung für Substanzverringerung und für erhöhte Absetzungen entsprechend. (2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind Absetzungen für Substanzverringerung nicht zulässig. § 12 (weggefallen) Zu den §§ 7 e und 10 a des Gesetzes §13 Begünstigter Personenkreis im Sinne der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes (1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes können Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen 1. Vertriebene (§ 1 Bundesvertriebenengesetz), 2. Heimatvertriebene (§ 2 Bundesvertriebenengesetz), 3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 Bundesvertriebenengesetz), 4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Personen (§ 4 Bundesvertriebenengesetz), wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. Den in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen stehen diejenigen Personengruppen gleich, die durch eine auf Grund des § 14 des Bundesvertriebenengesetzes erlassene Rechtsverordnung zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz berechtigt werden. Der Nachweis für die Zugehörigkeit zu einer der bezeichneten Personengruppen ist durch Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 15 des Bundesvertriebenengesetzes zu erbringen. (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 Bundesvertriebenengesetz), so können 1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die bis zum Tag des Erlöschens der Befugnis hergestellt worden sind, und 2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht entnommenen Gewinn des Veranlagungszeitraums, in dem die Befugnis erloschen ist, in Anspruch genommen werden. Werden im Fall der Nummer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach dem Tag des Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann § 7 e des Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufgewendeten Teilherstellungskosten angewandt werden. Der Tag der Herstellung ist der Tag der Fertigstellung. § 14 (weggefallen) Zu § 7 b des Gesetzes § 15 Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen (1) Zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7 b Abs. 1 des Gesetzes gehören nicht die Aufwendungen für den Grund und Boden. (2) Ausbauten und Erweiterungen sind Baumaßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2, Kaufeigenheime sind Wohngebäude im Sinne des § 9 Abs. 2, Trägerkleinsiedlungen sind Kleinsiedlungen im Sinne des § 10 Abs. 3 und Kaufeigentumswohnungen sind Eigentumswohnungen im Sinne des § 12 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheim-gesetz). (3) Bei Bemessung der erhöhten Absetzungen für Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen nach § 7 b Abs. 7 des Gesetzes bleiben Herstellungskosten, die bei einem Einfamilienhaus Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1809 oder einer Eigentumswohnung die Grenze von 150 000 Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus die Grenze von 200 000 Deutsche Mark übersteigen, außer Ansatz. (4) In den Fällen des § 7 b des Gesetzes in den vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) geltenden Fassungen und des § 54 des Gesetzes sind die §§15, 16 und 83 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2443) weiter anzuwenden. §§ 16 bis 21 a (weggefallen) Zu § 7 e des Gesetzes § 22 Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude (1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich 1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7e Abs. 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der Fabrikation zusammenhängenden üblichen Kontor- und Lagerräume oder 2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung zusammenhängenden üblichen Kontorräume befinden, wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hundert der Herstellungskosten entfallen. (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Gesetzes ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem 31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude gleichzeitig mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Zwecken dient. (3) Dient ein in Berlin (West) errichtetes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art und zum Teil Wohnzwecken, so ist, wenn der Fabrikationszwek-ken oder Lagerzwecken dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Bewertungsfreiheit des § 7 e des Gesetzes zu gewähren; überwiegt der Wohnzwecken dienende Teil, so sind die erhöhten Absetzungen des § 7 b des Gesetzes auch dann zuzubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken dienende Teil 33 V3 vom Hundert übersteigt. (4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des § 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind solche Waren, die zum Absatz an einen anderen Unternehmer zur Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind. (5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet. (6) § 9 a gilt entsprechend. Zu § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom 15. August 1961, zu den §§ 7 c, 7 d Abs. 2, zu den §§ 7 f und 7 g des Gesetzes in der Fassung vom 15. September 1953 und zu den §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952 §23 Weitergeltung von Durchführungsvorschriften (1) Auf Darlehen, für die die Steuervergünstigung des § 7 c des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1961 (BGBl. I S. 1253) in Anspruch genommen worden ist, sind die §§17 bis 20 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 1962 (BGBl. I S. 293) anzuwenden. (2) Auf Zuschüsse und Darlehen, für die die Steuervergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2 und der §§ 7 f und 7 g des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. IS. 1355) in Anspruch genommen worden sind, sind die §§11 bis 11 e, 11 h und 12 b bis 12 d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 31. März 1954 (BGBl. I S. 67) - EStDV 1953 - anzuwenden. (3) Auf die Rückzahlung von Darlehen, die vor dem 1. Juni 1953 hingegeben worden sind, ist § 11 f EStDV 1953 anzuwenden. Zu § 9 des Gesetzes §24 Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen Mehraufwendungen für Verpflegung werden im Rahmen von Höchstbeträgen als Werbungskosten anerkannt. Die Vorschriften der §§ 8 und 8 a sind sinngemäß anzuwenden. §§ 25 bis 28 (weggefallen) Zu § 10 des Gesetzes §29 Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen und Bausparverträgen (1) Das Versicherungsunternehmen hat dem für seine Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 20 Abgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, soweit dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist (§ 52 Abs. 15 des Gesetzes), sowie bei nach dem 31. Dezember 1974 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes) vor Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß 1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil ausgezahlt wird, ohne daß der Schadensfall eingetreten ist oder in der Rentenversicherung die vertragsmäßige Rentenleistung erbracht wird, 1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 2. der Einmalbeitrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird oder 3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden. (2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 20 Abgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen bei Bausparverträgen (§ 10 Abs. 6 Nr.2, § 52 Abs. 16 des Gesetzes) vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß 1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt wird, 2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder 3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden. Ist im Fall der Abtretung von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag die Nachversteuerung auf Grund einer Erklärung des Erwerbers (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 letzter Satz) ausgesetzt worden, so hat die Bausparkasse dem Finanzamt eine weitere Anzeige zu erstatten, falls der Erwerber über den Bausparvertrag entgegen der abgegebenen Erklärung verfügt. (3) Die Anzeigepflicht der Bausparkasse entfällt, 1. wenn die vorzeitige Verfügung bei Tod, völliger Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unschädlich ist (§ 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstaben c und d des Gesetzes) oder 2. soweit in den Fällen, in denen die Bausparsumme ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag beliehen werden, der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet. (4) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 19 Abgabenordnung) die Abtretung und die Beleihung (Absätze 1 und 2) unverzüglich anzuzeigen. (5) Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag oder einem Bausparvertrag sind beliehen, wenn sie sicherungshalber abgetreten oder verpfändet werden und die zu sichernde Schuld entstanden ist. (6) Als völlige Erwerbsunfähigkeit (§ 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes) gilt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 vom Hundert. Die völlige Erwerbsunfähigkeit ist durch einen Ausweis nach § 3 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes nachzuweisen. §30 Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen Wird bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, soweit dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist (§52 Abs. 15 des Gesetzes), oder bei nach dem 31. Dezember 1974 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes) vor Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß 1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß der Schadensfall eingetreten ist oder in der Rentenversicherung die vertragsmäßige Rentenleistung erbracht wird, 2. der Einmalbeitrag zurückgezahlt oder werden 3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungszeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tatbestände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuerpflichtige den Einmalbeitrag nicht geleistet hätte. Der Unterschiedsbetrag zwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben. Bei einer teilweisen Auszahlung, Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung (Nummern 1 bis 3) ist der Einmalbeitrag insoweit als nicht geleistet anzusehen, als einer dieser Tatbestände verwirklicht ist. §31 Nachversteuerung bei Bausparverträgen (1) Wird bei Bausparverträgen (§ 10 Abs. 6 Nr. 2, § 52 Abs. 16 des Gesetzes) vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß 1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt oder werden 2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder 3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen, so ist eine Nachversteuerung durchzuführen. § 30 ist entsprechend anzuwenden. Bei einer Teilrückzahlung von Beiträgen kann der Bausparer bestimmen, welche Beiträge als zurückgezahlt gelten sollen. Das Entsprechende gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen werden. (2) Eine Nachversteuerung ist nicht durchzuführen, 1. wenn die vorzeitige Verfügung bei Tod, völliger Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unschädlich ist (§ 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstaben c und d des Gesetzes), 2. soweit in den Fällen, in denen die Bausparsumme ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag beliehen werden, der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet, 3. soweit im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige (§ 15 Abgabenordnung) verwendet. Ist im Zeitpunkt der Abtretung eine solche Verwendung beabsichtigt, so ist die Nachversteuerung auszusetzen, wenn der Abtretende eine Erklärung des Erwerbers über die Verwendungsabsicht beibringt. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1811 §32 Übertragung von Bausparverträgen auf eine andere Bausparkasse Werden Bausparverträge auf eine andere Bausparkasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber dem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Vertrag abgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten, so gilt die Übertragung nicht als Rückzahlung. Das Bausparguthaben muß von der übertragenden Bausparkasse unmittelbar an die übernehmende Bausparkasse überwiesen werden. §§ 33 bis 44 (weggefallen) Zu § 10 a des Gesetzes §45 Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes (1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist 1. in den Fällen des § 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes der im Veranlagungszeitraum nicht entnommene Gewinn, 2. in den Fällen des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes der nicht entnommene Gewinn des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs maßgebend. (2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber (Mitinhaber) von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben, so kann die Steuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nur auf die Summe der nicht entnommenen Gewinne aus allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben angewendet werden. Voraussetzung für die Anwendung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermittelt werden. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die neben Gewinnen aus Gewerbebetrieb erzielt werden, bleiben auf Antrag bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes außer Betracht, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zu ermitteln sind und 3 000 Deutsche Mark nicht übersteigen. (3) Der nach § 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Sonderausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum, für den die Steuerbegünstigung in Anspruch genommen wird, zum Zweck der späteren Nachversteuerung im Steuerbescheid besonders festzustellen. Wird die Steuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes für einen späteren Veranlagungszeitraum erneut in Anspruch genommen, so ist bei der Veranlagung die Summe der bis dahin nach § 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Sonderausgaben abgezogenen und noch nicht nachversteuerten Beträge im Steuerbescheid besonders festzustellen. §46 Nachversteuerung der Mehrentnahmen (1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45 Abs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nachversteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender Betrag ist für eine spätere Nachversteuerung im Steuerbescheid besonders festzustellen. (2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen kommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Zeitraums so lange und insoweit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und nach Absatz 1 besonders festgestellter Betrag vorhanden ist. (3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind in den Fällen des § 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes die Entnahmen im Veranlagungszeitraum und in den Fällen des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes die Entnahmen im Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungszeitraum endet, maßgebend. (4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststellung der Mehrentnahmen die Summe der Gewinne und die Summe der Entnahmen aus allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben zu berücksichtigen. Gewinne und Entnahmen aus den land-und forstwirtschaftlichen Betrieben, deren Gewinne bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter Satz außer Betracht geblieben sind, bleiben auch für die Feststellung der Mehrentnahmen außer Ansatz. (5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung des Betriebs im ganzen, die Veräußerung von Anteilen an einem Betrieb sowie die Aufgabe des Betriebs. §47 Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes (1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns für den Gewinn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist der auf Grund dieser Begünstigung als Sonderausgabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid getrennt von dem nach §45 Abs. 3 festzustellenden Betrag besonders festzustellen. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend. (2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind die Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln. Die Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb den bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinn aus selbständiger Arbeit übersteigen, ist unabhängig von den Entnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben zu treffen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 1,2,4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Zu § 10 b des Gesetzes §48 Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke im Sinne 1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I des § 10 b des Gesetzes gelten die §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten Art müssen außerdem durch allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, allgemein als besonders förderungswürdig anerkannt worden sein. (3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig, wenn 1. der Empfänger der Zuwendungen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle (z. B. Universität, Forschungsinstitut) ist und bestätigt, daß der zugewendete Betrag zu einem der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Zwecke verwendet wird, oder 2. der Empfänger der Zuwendungen eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist und bestätigt, daß sie den zugewendeten Betrag nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet. (4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschrift Ausgaben im Sinne des § 10 b des Gesetzes als steuerbegünstigt auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind. §49 Förderung staatspolitischer Zwecke (1) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwek-ke können nur abgezogen werden, wenn sie an eine durch besondere Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates anerkannte juristische Person gegeben werden, die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung 1. ausschließlich staatspolitische Zwecke verfolgt und 2. weder eine politische Partei ist noch ihre Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet. Staatspolitische Zwecke im Sinne dieser Vorschrift sind solche, die auf die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet sind; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind. (2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß bestätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und ihre übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke (Absatz 1), nicht aber für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet. §50 Überleitungsvorschrift zum Spendenabzug (1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli 1951 *) als besonders förderungswürdig anerkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrechterhalten. *) Im Land Berlin: 22. August 1951. (2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen vor dem 1. Juli 1951 *) als steuerbegünstigt anerkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrechterhalten. Zu § 13 des Gesetzes §51 Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaftlichen Betrieben (1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln, kann zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz von 65 vom Hundert der Einnahmen aus der Holznutzung abgezogen werden. (2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausgaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz auf dem Stamm verkauft wird. (3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der Absätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr der Holznutzung einschließlich der Wieder-aufforstungskosten unabhängig von dem Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten. (4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des Gewinns aus Waldverkäufen. Zu § 13 a des Gesetzes §52 Erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes bei Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen ermittelt wird Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes sind auch bei der Berechnung des Gewinns nach § 13 a des Gesetzes zulässig. Das gilt auch für erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes in den vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) geltenden Fassungen und nach § 54 des Gesetzes. . Zu § 17 des Gesetzes §53 Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor dem 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des Gesetzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu legen, mit denen die Anteile in eine steuerliche Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni 1948 hätten eingestellt werden können; bei Anteilen, die am 21. Juni 1948 als Auslandsvermögen beschlagnahmt waren, ist bei Veräußerung vor der Rückgabe der Veräußerungserlös und bei Veräußerung nach der Rückgabe der Wert im Zeitpunkt der Rückgabe als Anschaffungskosten maßgebend. Im Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949; im Saarland tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 1 des Ge- Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1813 setzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl. IS. 339) bezeichneten Personen jeweils der 6. Juli 1959. §54 (weggefallen) Zu § 22 des Gesetzes §55 Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen (1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden Fällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln: 1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben. Dabei ist das vor dem I.Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten maßgebend; 2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt. Dabei ist das seit Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr dieser Person maßgebend; 3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt. Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person maßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der jüngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt. (2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach der Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Beschränkung der Laufzeit Der Ertrags- der Rente auf... Jahre anteil ab Beginn beträgt, vor- des Rentenbezugs behaltlich (ab 1. Januar 1955, der Spalte 3, falls die Rente ... v. H. vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) Der Ertragsanteil ist der Tabelle in § 22 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes zu entnehmen, wenn der Rentenberechtigte zu Beginn des Rentenbezugs (vor dem 1. Januar 1955, falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) das ... te Lebensjahr vollendet hatte 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 0 2 4 6 7 9 11 12 14 15 16 18 19 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 entfällt 99 90 85 83 80 77 75 73 72 70 68 67 65 64 63 62 61 59 58 57 56 55 54 53 52 51 50 48 47 46 45 44 1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Beschränkung der Laufzeit der Rente auf... Jahre ab Beginn des Rentenbezugs (ab 1. Januar 1955, falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) Der Ertrags- Der Ertragsanteil ist der Tabelle anteil in § 22 Nr. 1 Buchstabe a beträgt, vor- des Gesetzes zu entnehmen, behaltlich wenn der Rentenberechtigte der Spalte 3, zu Beginn des Rentenbezugs ... v. H. (vor dem 1. Januar 1955, falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) das ... te Lebensjahr vollendet hatte 34 41 35-36 42 37-38 44 39 45 40-41 46 42-43 47 44-45 49 46-47 51 48-50 52 51-53 54 54-55 55 56-58 56 59-61 57 62-64 58 65-68 59 69-72 60 73-76 61 77-81 62 82-86 63 mehr als 86 De 43 41 39 38 36 35 32 29 27 24 22 21 19 17 15 13 11 9 6 Der Ertragsanteil ist immer der Tabelle in § 22 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes zu entnehmen. Zu § 25 des Gesetzes §56 Steuererklärungsfrist (1) Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben: 1. Ehegatten, bei denen in dem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum), für das die Steuererklärung abzugeben ist, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben, a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und aa) die Summe der Einkünfte beider Ehegatten 9 540 Deutsche Mark oder mehr betragen hat oder bb) die getrennte Veranlagung nach § 26 a des Gesetzes gewählt wird, b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und aa) die Einkünfte beider Ehegatten zusammen mehr als 50 100 Deutsche Mark betragen haben oder bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes in Betracht kommt; 2. andere unbeschränkt steuerpflichtige Personen, a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 4 770 Deutsche Mark oder mehr betragen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind, b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 25 050 Deutsche Mark betragen hat oder bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes in Betracht kommt. Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 und 8 oder § 46 a Satz 2 des Gesetzes beantragt wird. (2) Beschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Steuererklärung über ihre im abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 des Gesetzes abzugeben, soweit für diese die Einkommensteuer nicht durch den Steuerabzug als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 5 des Gesetzes). Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Außensteuergesetzes erfüllen, haben eine jährliche Steuererklärung über ihre sämtlichen im abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen Einkünfte abzugeben. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1815 § 57 Steuererklärungspflicht im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56 zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so hat jeder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben, wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung (§26a des Gesetzes) wählt. Über die Sonderausgaben mit Ausnahme des Abzugs für den steuerbegünstigten nicht entnommenen Gewinn und des Verlustabzugs sowie über die außergewöhnlichen Belastungen sollen die Ehegatten eine gemeinsame Erklärung abgeben. § 57 a Steuererklärungspflicht im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26 b des Gesetzes Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56 zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so haben die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, wenn keiner der Ehegatten die getrennte Veranlagung (§ 26 a des Gesetzes) wählt. § 57 b (weggefallen) §58 Erklärung bei gesonderter und einheitlicher Feststellung der Besteuerungsgrundlagen Die in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen sind in den Fällen des § 179 Abs. 2 in Verbindung mit § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2 der Abgabenordnung verpflichtet, eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Beteiligten abzugeben. § 59 Erklärung bei gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Sind in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung die Einkünfte gesondert festzustellen, so ist der Unternehmer verpflichtet, eine besondere Erklärung über die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus einer freiberuflichen Tätigkeit an das nach § 18 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt abzugeben. § 60 Form der Erklärung (1) Die Erklärung (§§ 56 bis 59) ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Sie muß vom Steuerpflichtigen, in den Fällen einer gemeinsamen Er- klärung der Ehegatten (§57 Satz 2, § 57 a) von den Ehegatten und in den Fällen des § 58 von den zur Abgabe verpflichteten Personen eigenhändig unterschrieben sein. (2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Abschrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, beizufügen. Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Verlust- und Gewinnrechnung und außerdem auf Verlangen des Finanzamts eine Hauptabschlußübersicht beizufügen. (3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Vermögensübersicht (Steuerbilanz) beifügen. (4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Prüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung beizufügen. (5) Hat eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person bei der Anfertigung der Erklärung oder der Anlagen (Absätze 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre Anschrift in der Erklärung anzugeben. Zu den §§ 26 a und 26 b des Gesetzes § 61 Antrag auf anderweitige Verteilung der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen im Fall des § 26 a des Gesetzes Der Antrag auf anderweitige Verteilung der Sonderausgaben und der als außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden Beträge (§ 26 a Abs. 2 des Gesetzes) kann nur von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden. Kann der Antrag nicht gemeinsam gestellt werden, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, so kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen. §§ 62 bis 62 b (weggefallen) §62c Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten (§ 26 a des Gesetzes) ist Voraussetzung für die Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, daß derjenige Ehegatte, der diese Steuerbegünstigungen in Anspruch nimmt, zu dem durch diese Vorschriften begünstigten Personenkreis gehört. Die Steuerbegünstigung 1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I des nicht entnommenen Gewinns kann in diesem Fall jeder der Ehegatten, der die in § 10 a des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000 Deutsche Mark geltend machen. Übersteigen bei dem nach § 26 a des Gesetzes getrennt veranlagten Ehegatten oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne, so ist bei ihm nach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes eine Nachversteuerung durchzuführen. Die Nachversteuerung kommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Zeitraums so lange und insoweit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag vorhanden ist. Hierbei ist auch der besonders festgestellte Betrag für Veranlagungszeiträume, in denen die Ehegatten zusammen veranlagt worden sind, zu berücksichtigen, soweit er auf nicht entnommene Gewinne aus einem dem getrennt veranlagten Ehegatten gehörenden Betrieb entfällt. (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn einer der beiden Ehegatten zu dem durch die bezeichneten Vorschriften begünstigten Personenkreis gehört. Die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns kann in diesem Fall jeder Ehegatte, der die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000 Deutsche Mark in Anspruch nehmen. Die Nachversteuerung von Mehrentnahmen nach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes ist in diesem Fall auch insoweit durchzuführen, als bei einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag für Veranlagungszeiträume, in denen die Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1993) besonders veranlagt worden sind, vorhanden ist. § 62 d Anwendung des § 10 d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch für Verluste derjenigen Verahlagungszeiträume geltend machen, in denen die Ehegatten nach § 26 b des Gesetzes zusammen veranlagt worden sind. Der Verlustabzug kann in diesem Fall nur für Verluste geltend gemacht werden, die der getrennt veranlagte Ehegatte erlitten hat. (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in denen die Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes getrennt veranlagt worden sind. Liegen bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vor, so ist der Verlustabzug nach § 10 d Satz 1 des Gesetzes bei jedem Ehegatten bis zur Höchstgrenze von 5 Millionen Deutsche Mark vorzunehmen. §§63 bis 64 (weggefallen) Zu § 33 b des Gesetzes § 65 Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge des § 33 b des Gesetzes (1) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Pauschbetrags für Körperbehinderte nach § 33 b Abs. 2 und 3 des Gesetzes sind nachzuweisen: 1. für Körperbehinderte, die in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert sind, durch einen Ausweis nach § 3 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649), 2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 50 vom Hundert, aber mindestens 25 vom Hundert beträgt, a) durch eine Bescheinigung der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Grund eines Feststellungsbescheids nach § 3 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes oder, b) wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den entsprechenden Bescheid. Aus dem Ausweis nach Nummer 1 und aus der Bescheinigung nach Nummer 2 Buchstabe a muß ersichtlich sein, daß die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht überwiegend auf Alterserscheinungen beruht (§33b Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes). Die Bescheinigung nach Nummer 2 Buchstabe a muß ferner eine Äußerung darüber enthalten, ob die Körperbehinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht. (2) Als Nachweis über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit genügen auch die vordem 20. Juni 1976 ausgestellten amtlichen Ausweise für Schwerkriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte oder Schwerbehinderte sowie die nach § 3 Abs. 1 oder 4 des Schwerbehindertengesetzes in der vor dem 20. Juni 1976 geltenden Fassung erteilten Bescheinigungen, und zwar bis zum Ablauf ihres derzeitigen Geltungszeitraums. Erscheint aus besonderen Gründen die Feststellung erforderlich, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht überwiegend auf Alterserscheinungen beruht, so ist darüber zusätzlich eine Bescheinigung der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden beizubringen. (3) Ist der Körperbehinderte verstorben und kann ein Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 nicht erbracht werden, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme von Seiten der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Diese Stellungnahme hat das Finanzamt einzuholen. (4) Der Nachweis der Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrags für Hinterbliebene im Sinne des § 33 b Abs. 4 des Gesetzes ist durch amtliche Unterlagen zu erbringen. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1817 §§ 66 und 67 (weggefallen) Zu § 34 b des Gesetzes §68 Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz (1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder das Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung des Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß vorbehaltlich des Absatzes 2 spätestens auf den Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt worden sein, das dem Wirtschaftsjahr vorangegangen ist, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu begünstigenden Holznutzungen angefallen sind. Der Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den der Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist. (2) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Betriebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs aufgestellt wird, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu begünstigenden Holznutzungen angefallen sind. Der Zeitraum von zehn Jahren, für den der Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist. (3) Ein Betriebsgutachten im Sinne des § 34 b Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, wenn die Anerkennung von einer Behörde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb belegen ist, ausgesprochen wird. Die Länder bestimmen, welche Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts diese Anerkennung auszusprechen haben. §§ 68 a und 68 b (weggefallen) § 68 c Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt. Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen. § 68 d Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefaßt, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden. § 68 e Nachträgliche Festsetzung oder Änderung ausländischer Steuern (1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte Steuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveranlagung), wenn eine ausländische Steuer, die auf die in diesem Veranlagungszeitraum bezogenen ausländischen Einkünfte entfällt, nach Erteilung dieses Steuerbescheids erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder erstattet wird und sich dadurch eine höhere oder niedrigere Veranlagung rechtfertigt. (2) Wird eine ausländische Steuer, die nach §34c des Gesetzes auf die Einkommensteuer für einen Veranlagungszeitraum anzurechnen ist, nach der Abgabe der Steuererklärung für diesen Veranlagungszeitraum erstattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. (3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach Absatz 1 geändert worden sind, können nur darauf gestützt werden, daß die ausländische Steuer nicht oder nicht zutreffend angerechnet worden sei. §§ 68 f bis 69 a (weggefallen) Zu § 46 des Gesetzes § 70 Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes die Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber nicht mehr als 1 600 Deutsche Mark, so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte insgesamt niedriger als 1 600 Deutsche Mark sind. Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag (§24a des Gesetzes), soweit dieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 des Gesetzes übersteigt, höchstens jedoch um 40 vom Hundert. § 71 (weggefallen) Zu § 46 a des Gesetzes § 72 Veranlagung auf Antrag nach § 46 a Satz 2 des Gesetzes Wird die Veranlagung zur Einbeziehung von Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Gesetzes beantragt und sind in dem Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten und betragen die 1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber nicht mehr als 1 600 Deutsche Mark, so ist § 70 entsprechend anzuwenden. Das gilt nicht, wenn das Einkommen 1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 5 des Gesetzes zu ermitteln ist, 48 000 Deutsche Mark, 2. bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen 24 000 Deutsche Mark übersteigt. Zu § 50 des Gesetzes § 73 Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in §10a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Personenkreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben, können § 10 a des Gesetzes anwenden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den in dieser Vorschrift bezeichneten Sonderausgaben und inländischen Einkünften besteht, der Gewinn auf Grund im Inland geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des Gesetzes ermittelt wird und die Bücher im Inland aufbewahrt werden. Zu § 50 a des Gesetzes § 73 a Begriffsbestimmungen (1) Inländisch im Sinne des § 50 a Abs. 1 des Gesetzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben. (2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) geschützt sind. (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. IS. 1,2), des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 24) und des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) geschützt sind. § 73 b Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Einnahmen. Abzüge (z.B. für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern) sind nicht zulässig. § 73c Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu 1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift: bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift; 2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners: bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift; 3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen: bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse. § 73 d Aufzeichnungen, Steueraufsicht (1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein 1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldners), 2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen in Deutscher Mark, 3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind, 4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen Steuer. (2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprüfungen, die bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und abgeführt worden sind. § 73 e Abführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer und der Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes) Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder die Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes unter der Bezeichnung "Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen" oder "Steuerabzug von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes" jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist der Schuldner keine Körperschaft und stimmen Betriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist die einbehaltene Steuer an das Betriebsfinanzamt abzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem nach Satz 1 zuständigen Finanzamt eine Steueranmeldung über den Gläubiger und die Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1819 Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes und die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. Die Steueranmeldung muß vom Schuldner oder von einem zu seiner Vertretung Berechtigten unterschrieben sein. § 73 f Steuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6 des Gesetzes Der Schuldner der Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne des § 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes braucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn er diese Vergütungen auf Grund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger (Steuerschuldner), sondern an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an einen anderen Rechtsträger abführt und die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen einwilligen, daß dieser andere Rechtsträger an die Stelle des Schuldners tritt. In diesem Fall hat die Gema oder der andere Rechtsträger den Steuerabzug vorzunehmen; § 50 a Abs. 5 des Gesetzes sowie die §§ 73 d und 73 e gelten entsprechend. § 73 g Haftungsbescheid (1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten oder abgeführt, so hat das Finanzamt die Steuer von dem Schuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort bezeichneten Rechtsträger, durch Haftungsbescheid oder von dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern. (2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die einbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig angemeldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt hat. § 73 h Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen Ergibt sich aus einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten Voraussetzungen Aufsichtsratsvergütungen oder Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes nicht oder nur nach einem vom Gesetz abweichenden niedrigeren Steuersatz besteuert werden können, so darf der Schuldner den Steuerabzug nur unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen entweder bescheinigt hat, daß die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Abzugsteuer oder die Erhebung der Abzugsteuer nach dem niedrigeren Steuersatz vorliegen, oder den Schuldner unter bestimmten Auflagen allgemein ermächtigt hat, den Steuerabzug zu unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen; die Anmeldeverpflichtung des Schuldners nach § 73 e bleibt unberührt. Die Bescheinigung des Bundesamts für Finanzen ist als Beleg zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 73 d aufzubewahren. §73i (weggefallen) Zu § 51 des Gesetzes § 74 Rücklage für Preissteigerung (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach §5 des Gesetzes ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und Betriebstoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Erzeugnisse und Waren, die vertretbare Wirtschaftsgüter sind und deren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-fungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs gegenüber dem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-preis) am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um mehr als 10 vom Hundert gestiegen ist, im Wirtschaftsjahr der Preissteigerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für Preissteigerung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bilden. (2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteigerung ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den der Börsenoder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) der Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zuzüglich 10 vom Hundert dieses Preises niedriger ist als der Börsenoder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) dieser Wirtschaftsgüter am Schluß des Wirtschaftsjahrs. (3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn nur bis zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2 berechneten Vomhundertsatzes auf die am Schluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz ausgewiesenen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 ergibt. Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 am Schluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz niedriger als mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet worden, so darf die Rücklage den steuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2 berechneten Vomhundertsatzes auf den in der Steuerbilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert ergibt. Liegt dieser Wert unter dem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs, so kann eine Rücklage nicht gebildet werden. (4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des Wirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbeitung befinden und für die ein Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Preissteigerung nach dem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des nächsten Wirtschaftsguts zu berechnen ist, in das das im Zustand der Be-oder Verarbeitung befindliche Wirtschaftsgut eingeht und für das ein Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) vorliegt. (5) Die Rücklage für Preissteigerung ist spätestens bis zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten 1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei Eintritt wesentlicher Preissenkungen, die auf die Preissteigerungen im Sinne des Absatzes 1 folgen, kann eine Auflösung zu einem früheren Zeitpunkt bestimmt werden. (6) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, daß die Bildung und die Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können. § 75 Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privater Krankenanstalten (1) Steuerpflichtige, die eine in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung dienende private Krankenanstalt betreiben, können bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem 1. Januar 1977 angeschafft oder hergestellt worden sind und dem Betrieb der Krankenanstalt dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschreibungen vornehmen, und zwar 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütem des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den folgenden Jahren bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend. (2) Eine Krankenanstalt dient in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Gemeinnützigkeitsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch das Steueränderungsgesetz 1969 vom 18. August 1969 (BGBl. IS. 1211), erfüllt sind. § 76 Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forstwirte, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln (1) Land- und Forstwirte, bei denen der nach §4 Abs. 1 des Gesetzes ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können von den Aufwendungen für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschreibungen vornehmen, und zwar 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach §7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forstwirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung von Um-und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Hingabe und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes Abschreibungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der Zuschüsse vornehmen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. (3) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 2 ist, daß 1. der Land- und Forstwirt den Zuschuß zum Zweck der Mitbenutzung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter gibt und 2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung dieser Wirtschaftsgüter oder zur Finanzierung der Um- und Ausbauten verwendet und diese Verwendung dem Steuerpflichtigen bestätigt. (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für die Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenommen werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1982/83 angeschafft oder hergestellt werden. Die Abschreibungen nach Absatz 2 können bei Zuschüssen in Anspruch genommen werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1982/83 gegeben werden. Für unbewegliche Wirtschaftsgüter und für Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach Absatz 1 vorgenommen werden, ist von einer höchstens 30jährigen Nutzungsdauer auszugehen. § 77 Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forstwirte, die den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln (1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und deren Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 oder nach § 13 a des Gesetzes ermittelt wird, können bei Anschaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Aus- Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1821 bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern bis zur Höhe von insgesamt 25 vom Hundert, 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern bis zur Höhe von insgesamt 15 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Gewinn abziehen. § 9 a gilt entsprechend. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forstwirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom Hundert der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hingabe vom Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzuwenden. (3) Der Abzug nach Absatz 1 kann für die beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für die Um-und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenommen werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1982/83 angeschafft oder hergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann für Zuschüsse in Anspruch genommen werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1982/83 gegeben werden. (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen Beträge dürfen insgesamt 50 vom Hundert des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nicht übersteigen, der sich vor Abzug dieser Beträge ergibt. (5) § 7 a Abs. 7 des Gesetzes gilt entsprechend. §78 Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen zu ermitteln ist (1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach § 13 a des Gesetzes zu ermitteln ist, können bei Anschaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern 25 vom Hundert, 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern 15 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Gewinn abziehen. § 9 a gilt entsprechend. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forstwirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweg- lichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung von Um-und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom Hundert der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hingabe vom Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzuwenden. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen Beträge dürfen insgesamt 2 000 Deutsche Mark nicht übersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land- und Forstwirtschaft führen. (4) Der Abzug nach Absatz 1 kann für Wirtschaftsgü-ter in Anspruch genommen werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1982/83 angeschafft oder hergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann für Zuschüsse in Anspruch genommen werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1982/83 gegeben werden. (5) § 7 a Abs. 7 des Gesetzes gilt entsprechend. § 79 Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung von Schädigungen durch Abwässer (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschreibungen vornehmen, und zwar 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend. (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, daß 1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließlich dazu dienen, Schädigungen durch Abwässer zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, 2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich ist und 3. die für die Wasserwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 bescheinigt. (3) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung oder 1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne des Absatzes 2 unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 bei dem durch den Zuschuß erworbenen Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr der Hingabe und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes Abschreibungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert des Zuschusses vornehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 3 ist, daß 1. der Steuerpflichtige den Zuschuß zum Zweck der Mitbenutzung der in Absatz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter gibt und 2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur Anschaffung oder Herstellung dieser Wirtschaftsgüter verwendet und diese Verwendung und das Vorliegen einer Bescheinigung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 dem Steuerpflichtigen bestätigt. (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt werden. Die Abschreibungen nach Absatz 3 können bei Zuschüssen in Anspruch genommen werden, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1974 gegeben werden. (6) Bei Wirtschaftsgütern, die mit Zuschüssen im Sinne des Absatzes 3 angeschafft oder hergestellt worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um den Betrag dieser Zuschüsse anzusetzen. (7) Die Abschreibungen nach Absatz 1 und nach Absatz 3 können nicht in Anspruch genommen werden für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder hergestellt werden. § 80 Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft, deren Preis auf dem Weltmarkt wesentlichen Schwankungen unterliegt (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach §5 des Gesetzes ermitteln, können die in der Anlage 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ergebenden Wert mit einem Wert ansetzen, der bis zu 20 vom Hundert unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags liegt. (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, daß 1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder hergestellt worden ist, 2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht bearbeitet oder verarbeitet worden ist, 3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht vertraglich das mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko übernommen hat, 4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Inland befunden hat oder nachweislich zur Einfuhr in das Inland bestimmt gewesen ist. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn sich das Wirtschaftsgut spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag im Inland befindet und 5. der Tag der Anschaffung und die Anschaffungskosten aus der Buchführung ersichtlich sind. Ob eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne der Nummer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (BGBl. I S. 796), zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 702). Die nach § 4 Ziff. 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (BGBl. I S. 791), zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1966 und das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 709), in Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz oder nach § 22 der bezeichneten Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen schließen die Anwendung des Absatzes 1 nicht aus, es sei denn, daß durch die Bearbeitung oder Verarbeitung ein Wirtschaftsgut entsteht, das nicht in der Anlage 3 aufgeführt ist. § 81 Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach §5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirt-schaftsgütem des Anlagevermögens, bei denen die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschreibungen vornehmen, und zwar 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgü-tern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend. (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, 1. daß die Wirtschaftsgüter a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1823 aa) für die Errichtung von neuen Förderschachtanlagen, auch in der Form von Anschlußschachtanlagen, bb) für die Errichtung neuer Schächte sowie die Erweiterung des Grubengebäudes und den durch Wasserzuflüsse aus stilliegenden Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung bestehender Schachtanlagen, cc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung, dd) für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen Förderschachtanlage oder ee) für den Wiederaufschluß stilliegender Grubenfelder und Feldesteile, b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues aa) für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlußtagebauen, bb) für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden Tagebauen, cc) beim Übergang zum Tieftagebau für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte oder dd) für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tagebaue angeschafft oder hergestellt werden und 2. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft bescheinigt worden ist. (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über Tage, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b bei den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens. (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. (5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Vorhaben können die nach dem 31. Dezember 1973 aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden. § 82 Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung der Verunreinigung der Luft (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzba- ren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes bis zu insgesamt 50 vom Hundert der An-schaffungs- oder Herstellungskosten abschreiben. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer. § 9 a gilt entsprechend. (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, daß 1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließlich dazu dienen, die Verunreinigung der Luft zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, 2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich ist und 3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 bescheinigt. (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können auch in Anspruch genommen werden, wenn auf Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus Gründen der Luftreinhaltung 1. bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen sowie bei Anlagen, bei denen durch chemische Verfahren Luftverunreinigungen entstehen, Umstellungen oder Veränderungen vorgenommen oder 2. Schornsteine errichtet oder aufgestockt oder 3. Anschlüsse an eine Fernwärmeversorgungsanlage vorgenommen werden. Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, die in der Zeit vom I.Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt werden. (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nicht in Anspruch genommen werden für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder hergestellt werden. § 82 a Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden (1) Der Steuerpflichtige kann bei einem Gebäude von den Herstellungskosten 1. für den Einbau der in der Anlage 7 zu dieser Verordnung bezeichneten Anlagen und Einrichtungen, 2. für Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des Wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen werden, und für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist wird, 3. für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme einschließlich der Anbindung an das Heizsystem 1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5, § 7 b oder § 54 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. Nach Ablauf dieser zehn Jahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen ist, daß das Gebäude a) in den Fällen der Nummer 1 vor dem 1. Januar 1961, b) in den Fällen der Nummer 2 vor dem 1. Januar 1978 hergestellt worden ist. Die Voraussetzung des Buchstabens a entfällt bei Aufwendungen für die in der Anlage 7 Nr. 9 bezeichneten Anschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen wird, daß diese Anschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes noch nicht hergestellt werden konnten. (2) Die erhöhten Absetzungen können nicht vorgenommen werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine Investitionszulage gewährt wird. (3) Aufwendungen für die erstmalige Durchführung einer Maßnahme im Sinne des Absatzes 1, die Erhaltungsaufwand sind und die bei Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen entstehen, deren Nutzungswert nach § 21 a des Gesetzes ermittelt wird und bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 oder 4 vorliegen, können abweichend von § 21 a Abs. 3 des Gesetzes als Werbungskosten abgezogen werden; sie sind auf das Jahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind, und die neun folgenden Jahre gleichmäßig zu verteilen. § 82 b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 und 2 sind auf Herstellungskosten für den Einbau von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1978 und vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt werden. Absatz 3 ist auf Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1978 und vor dem 1. Juli 1983 abgeschlossen werden. § 82 b Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden (1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Ein Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Für die Zurechnung der Garagen zu den Wohnzwecken dienenden Räumen gilt § 7 b Abs. 4 des Gesetzes entsprechend. (2) Wird ein Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert oder in ein Betriebsvermögen einge- bracht, so ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung oder der Überführung in das Betriebsvermögen als Werbungskosten abzusetzen. (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen. § 82 c (weggefallen) § 82 d Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Forschung oder Entwicklung dienen (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen der Forschung oder Entwicklung dienen, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschreibungen vornehmen, und zwar 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. §9a gilt entsprechend. (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, daß sie ausschließlich, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, daß sie zu mehr als 66% vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen. Die Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder Entwicklung im Sinne des Satzes 1, wenn sie verwendet werden 1. zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder 2. zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren oder 3. zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt werden. (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können auch für Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Ge- Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1825 bäuden in Anspruch genommen werden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 66% vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die in der Zeit vom I.Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt werden. Entsprechendes gilt für Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden im Sinne des Absatzes 3. § 82 e Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung von Lärm oder Erschütterungen (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschaftsgütem des Anlagevermögens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschreibungen vornehmen, und zwar 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend. (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, daß 1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließlich dazu dienen, Lärm oder Erschütterungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, 2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich ist und 3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 bescheinigt. (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können auch in Anspruch genommen werden, wenn auf Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus Gründen der Beseitigung oder Verringerung von Lärm oder Erschütterungen bei Betriebsanlagen Umstellungen oder Veränderungen vorgenommen werden. Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, die in der Zeit vom I.Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt werden. (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nicht in Anspruch genommen werden für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder hergestellt werden. § 82 f Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach §5 des Gesetzes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes bis zu insgesamt 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abschreiben. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer. § 9 a gilt entsprechend. (2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handelsschiff in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben worden ist. (3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, daß die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert werden. Für Anteile an Handelsschiffen gilt dies entsprechend. (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. (5) Für Handelsschiffe, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens 30 vom Hundert durch Mittel finanziert werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Handelsschiff gehört, gilt § 7 a Abs. 6 des Gesetzes mit der Maßgabe, daß die Abschreibungen bis zum Gesamtbetrag von 15 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Entstehung oder Erhöhung von Verlusten führen dürfen. Auf Handelsschiffe bis zu 1 600 Bruttoregistertonnen ist Satz 1 nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich um Tanker, Seeschlepper oder Spezialschiffe für den unmittelbaren oder mittelbaren Einsatz zur Gewinnung von Bodenschätzen. (6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für Handelsschiffe in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 1984 angeschafft oder hergestellt werden. (7) Die Absätze 1 bis 4,5 Satz 1 und Absatz 6 gelten für Schiffe, die der Seefischerei dienen, entsprechend. Für Luftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die Absätze 1 bis 4 und 6 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Eintragung in ein inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von 40 vom 1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Hundert ein Höchstsatz von 30 vom Hundert und bei der Vorschrift des Absatzes 3 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten. § 82 g Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für bestimmte Baumaßnahmen im Sinne des Bundesbaugesetzes und des Städtebauförderungsgesetzes (1) Der Steuerpflichtige kann von den durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-rungsmitteln nicht gedeckten Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 39 e des Bundesbaugesetzes und für Maßnahmen im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes, die für Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5, § 7 b oder § 54 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. § 82 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 ist anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde vorlegt, daß er Baumaßnahmen im Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsför-derungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten. (2) Absatz 1 ist auf Herstellungskosten für Baumaßnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1971 und vor dem 1. Juli 1983 durchgeführt werden. § 82 h Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Baumaßnahmen im Sinne des Bundesbaugesetzes und des Städtebauförderungsgesetzes (1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich, die für Maßnahmen im Sinne des §39e des Bundesbaugesetzes und des §43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes aufgewendet worden sind, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. (2) Wird ein Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, so ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder wenn ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen wird. (3) § 82 b Abs. 3 gilt entsprechend. § 82 i Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern (1) Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind und die nach Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, daß die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. Bei einem Gebäudeteil, der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Bei einem Gebäude, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, können die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten der Gebäudeteile und Maßnahmen vorgenommen werden, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten Erscheinungsbildes der Gruppe oder Anlage erforderlich sind. § 82 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder den Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Herstellungskosten durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachweist. § 82 k Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern (1) Größere Aufwendungen zur Erhaltung eines Gebäudes, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und nach Abstimmung mit der in § 82 i Abs. 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind; § 82 i Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei einem Gebäudeteil, der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Größere Aufwendungen zur Erhaltung eines Gebäudes, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten Erscheinungsbildes der Gruppe oder Anlage erforderlich sind. (2) § 82 i Abs. 2, § 82 h Abs. 2 und § 82 b Abs. 3 gelten entsprechend. §§ 83 und 83 a (weggefallen) Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1827 Schlußvorschriften § 84 Geltungsbereich (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1979 anzuwenden. (2) § 52 ist erstmals bei Gebäuden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt werden, sowie bei Ausbauten und Erweiterungen, die nach dem 31. Dezember 1974 fertiggestellt werden. (3) § 65 Abs. 3 ist auch für die Veranlagungszeiträume 1975 bis 1978 anzuwenden, soweit die Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. (4) Die §§ 68 b, 68 f und 68 g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1977 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2443) sind letztmals für den Veranlagungszeitraum 1979 anzuwenden. (5) Die §§ 75 und 81 sind erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt werden. Auf Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt worden sind, sind die §§ 75 und 81 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1974 (BGBl. I S. 2277) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Voraussetzung der Gewinnermittlung auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1974 enden, entfällt. (6) Auf Herstellungskosten für Anlagen und Einrichtungen, die vor dem I.Juli 1978 fertiggestellt worden sind, ist § 82 a in den vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen und § 84 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1977 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2443) weiter anzuwenden. (7) § 82 f ist erstmals auf Schiffe und Luftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt werden. Auf Schiffe und Luftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 82 f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1974 (BGBl. I S. 2277) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Voraussetzung der Gewinnermittlung auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1974 enden, entfällt. (8) § 82 g Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1974 (BGBl. I S. 2277) ist auf Baumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 1975 durchgeführt worden sind, weiter anzuwenden. (9) § 82 i ist erstmals auf Herstellungsarbeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 abgeschlossen werden. (10) In Anlage 1 zu den §§ 76 bis 78 ist die Nummer 25 erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs 1978/79 angeschafft oder hergestellt werden. § 85 Berlin-Klausel Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBI.I S. 702) auch im Land Berlin. 1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Anlage 1 zu den §§ 76 bis 78 Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 1, des § 77 Abs. 1 Nr. 1 und des § 78 Abs. 1 Nr. 1 1. Ackerschlepper (auch Geräteträger) und Einachsschlepper, Einbau- und Anhängemaschinen und Anhängegeräte sowie Gabelstapler 2. Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und Geräte zur Bodenbearbeitung und Pflanzenpflege 3. Schlepper und Motorseilwinden und die zugehörigen Arbeitsmaschinen und -gerate für Obst-, Garten- und Weinbau und Forstwirtschaft, Motorseilwinden auch für Landwirtschaft, Holzrückemaschinen und -gerate 4. Mähdrescher (einschließlich Zusatzgeräte), Zusatzgeräte zu Dreschmaschinen für den Erntehofdrusch, Feldhäcksler, Sammelpressen, Vielfachgeräte zur Heuwerbung und Parzellendrescher 5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Bekämpfung von Schädlingen und Frostschäden 6. Pflanz- und Legemaschinen, Parzellendrillmaschinen 7. Vorrats- und Sammelerntemaschinen 8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Handelsdünger 9. Gummibereifte Wagen und Triebachsanhänger 10. Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung, Verpackungsmaschinen und Schrotmühlen 11. Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung einschließlich Dämpfer und Erdtopfpressen 12. Keltern, Pressen und Filtriergeräte 13. Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschenabfüllung im Obst- und Weinbau 14. Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche und Herbstbütten 15. Transportable Motorsägen mit Vergasermotor, Entrindungs- und Entastungsmaschinen 16. Kulturzäune in der Forstwirtschaft 17. Fördereinrichtungen (mechanische und pneumatische) einschließlich der erforderlichen baulichen Anlagen 18. Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Einfrieren von Fischfutter in der Forellenteichwirtschaft 19. Belüftungs- und Trocknungseinrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse 20. Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstandanlagen, Milchabsauganlagen und Milchsammeitanks 21. Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von land-und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen 22. Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh- und Räummaschinen, bewegliche Pumpen, Maschinen und Geräte für den Wegebau und die Wegeinstandhaltung 23. Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und Jaucheanlagen 24. Entrappungsmaschinen 25. a) Gewächshäuser, Frühbeetanlagen und Dungbereitungsanlagen b) Heizungs-, Belichtungs-, Schattierungs-, Beregnungs-, Belüftungs- und Hängeeinrichtungen sowie Arbeits- und Kulturtische in Gewächshäusern oder Frühbeetanlagen 26 wenn sie Betriebs-vorrichtungen sind *) Getreidesilos im Zusammenhang mit der Haltung von Mähdreschern 27. Gärfutterbehälter 28. Dungstätten, Jauchegruben, Gülleanlagen und Mistsilos 29. Schattenhallen, Überwinterungsräume und Vorkeimräume 29 a. Anlagen zur Lagerung von Kartoffeln, Gemüse, Obst, Baumschulerzeugnissen und gärtnerischen Erzeugnissen 29 b. Transportable Waldarbeiter- und Geräteschutz-hütten und Unterkunftswagen Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrleitungen und ähnliche Anlagen) Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art nach ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen können Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien für die Geflügelhaltung Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen und auf Weiden Futtermischanlagen 30 31 32 33 34 *) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstaben a bis c und Abschnitt D Nr. 1 Buchstaben a und b. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1829 . Anlage 2 zu den §§ 76 bis 78 Verzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 2, des § 77 Abs. 1 Nr. 2 und des § 78 Abs. 1 Nr. 2 A. Baumaßnahmen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung 1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten bei der Tuberkulose- und Brucellosebekämpfung a) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen b) Umbau von Einraumställen zu Mehrraumställen c) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhandene Gebäude (z. B. in Scheunen) 2. Verbesserung der Stallgebäude a) Einbau größerer Fenster b) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen c) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände, Decken und Fußböden B. Baumaßnahmen im Rahmen der Technisierung und Rationalisierung der Innenwirtschaft 1. Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu Lagerzwecken 2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen und Milchkammeranlagen 3. Einbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrieranlagen 4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen und Gerätehallen, Schleppergaragen und Treibstofflagern 5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen 6. Neubau von Ställen und Baumaßnahmen zur Modernisierung von Ställen C. Baumaßnahmen zur Verminderung der Lagerungsverluste landwirtschaftlicher Erzeugnisse Errichtung von a) Getreidesilos oder Schüttböden im Zusammenhang mit der Haltung von Mähdreschern b) Gärfutterbehältern c) Dungstätten, Jauchegruben, Gülleanlagen und Mistsilos d) Düngerschuppen wenn sie nicht Betriebs-vorrichtungen sind *) e) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst, Kartoffeln, Baumschulerzeugnissen und gärtnerischen Erzeugnissen einschließlich Sortier- und Verpak-kungsräumen D. Sonstige Baumaßnahmen wenn sie nicht Betriebs-vorrichtungen sind *) 1. Errichtung von a) Schattenhallen, Überwinterungsräumen und Vorkeimräumen b) Gewächshäusern einschließlich Heizungs- und Belichtungseinrichtungen c) Waldarbeiter- und Geräteschutzhütten 2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen Abfüllanlage im Obst- und Weinbau 3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen und Kelterhäusern sowie von Räumen zur Vorklärung, Vergärung, Abfüllung, Aufbereitung, Sortierung, Verpackung und Lagerung im Obst- und Weinbau 4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern, Sortierhallen und Futterküchen in der Teichwirtschaft 5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privatwege und öffentliche Wege) *) Vgl. auch Anlage 1 Nr. 25 bis 29 a. 1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil Anlage 3 zu § 80 Abs. 1 Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen 2. Hülsenfrüchte, Rohreis und geschälter Reis im Sinne der Tarifstelle 10.06 A des Zolltarifs, Buchweizen, Hirse, Hartweizen im Sinne der Tarifstelle 10.01 B des Zolltarifs 3. Früchte oder Teile von Früchten der im Deutschen Zolltarif Kapitel 8 bezeichneten Art, deren Wassergehalt durch einen natürlichen oder künstlichen Trockungsprozeß zur Gewährleistung der Haltbarkeit herabgesetzt ist, Erdnüsse, Johannisbrot, Gewürze, konservierte Südfrüchte und Säfte aus Südfrüchten, Aprikosenkerne, Pfirsichkerne 4. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate 5. Tierische und rohe pflanzliche Öle und Fette sowie Ölsaaten und Ölfrüchte, Ölkuchen, Ölkuchenmehle und Extraktionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin 6. Rohdrogen, ätherische Öle 7. Wachse, Paraffine 8. Rohtabak 9. Asbest 10. Pflanzliche Gerbstoffe 11. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lackrohstoffe; Kasein 12. Kautschuk, Balata und Guttapercha 13. Häute und Felle (auch für Pelzwerk) 14. Roh- und Schnittholz, Furniere, Naturkork, Zellstoff, Unters (nicht spinnbar) 15. Kraftliner 16. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge), andere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle dieser Wirtschaftsgüter 17. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgame, Manila, Hartfasern und sonstige pflanzliche Spinnstoffe (einschließlich Kokosfasern), Werg und verspinnbare Abfälle dieser Wirtschaftsgüter 18. Pflanzliche Bürstenrohstoffe und Flechtrohstoffe (auch Stuhlrohr) 19. Seidengarne, Seidenkammzüge 20. Hadern und Lumpen 21. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial einschließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Metalle der seltenen Erden, Quecksilber, metallhaltige Vorstoffe und Erze zur Herstellung von Ferrolegierungen, feuerfesten Erzeugnissen und chemischen Verbindungen, Silicium, Selen und seine Vorstoffe; Silber, Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und deren Vorstoffe; die Vorstoffe von Gold, Fertiggold aus der eigenen Herstellung sowie Gold zur Be- oder Verarbeitung im eigenen Betrieb 22. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe zum Zerschlagen), Eisenerz 23. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmucksteine, roh oder einfach gesägt, gespalten oder angeschliffen, Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen, synthetisches Diamantpulver, Perlen 24. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten einschließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüchten 25. Fleischextrakte 26. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cas-sava-, Manioka-)mehl 27. Sintermagnesit Anlage 4 (weggefallen) Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980 1831 Anlage 5 zu § 81 Abs. 3 Nr. 1 Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 1 Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage in Anspruch genommen werden, die zu den folgenden, mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie der Aufbereitung des Minerals dienenden Anlagen und Einrichtungen gehören: 1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich Schachthalle, Hängebank, Wagenumlauf und Verladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge-und Grubenholzwirtschaft 2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft und Wasserhaltung 3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Grubenlampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und der Ersten Hilfe 4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanlagen; im Erzbergbau alle der Aufbereitung dienenden Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten von Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören Anlage 6 zu § 81 Abs. 3 Nr. 2 Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2 Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebaubetrieb des Braunkohlen-und Erzbergbaues für die folgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens in Anspruch genommen werden: 1. Grubenaufschluß 2. Entwässerungsanlagen 3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Verkippung der Abraummassen sowie der Förderung und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie wegen ihrer besonderen, die Ablagerungs- und Größenverhältnisse des Tagebaubetriebs berücksichtigenden Konstruktion nur für diesen Tagebaubetrieb oder anschließend für andere begünstigte Tagebaubetriebe verwendet werden; hierzu gehören auch Spezialabraum- und -kohlenwa-gen einschließlich der dafür erforderlichen Lokomotiven sowie Transportbandanlagen mit den Auf- und Übergaben und den dazugehörigen Bunkereinrichtungen mit Ausnahme der Rohkohlenbunker in Kraftwerken, Brikettfabriken oder Versandanlagen, wenn die Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen des ersten Halbsatzes erfüllen 4. Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der Ersten Hilfe 5. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen im Erzbergbau gehören, wenn die Aufbereitungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören 1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn. Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69. Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 3- DM (2,40 DM zuzüglich -60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1 Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt Anlage 7 zu § 82 a Verzeichnis der Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 82 a Abs. 1 1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in der Wohnung 2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapfstelle und Spülbek-ken, Anschlußmöglichkeit für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare Speisekammer oder entlüftbarer Speiseschrank 3. neuzeitliche sanitäre Anlagen 4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche je Wohnung sowie Waschbecken 5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges Heizgerät 6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steckdosen 7. Heizungs- und Warmwasseranlagen 8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier Geschossen 9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die Wasserversorgung 10. Umbau von Fenstern und Türen