Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 63 vom 10.10.1980  - Seite 1891 bis 1891 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1980 1891 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen Vom 26. September 1980 Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Gesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: §1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen Prüfungszeugnisse der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt: Bezeichnung des Prüfungszeugnisses Ausbildungsberuf, der Berufsfachschule für den gleichgestellt wird Abschlußprüfung als Maschinenschlosser Maschinenschlosser Abschlußprüfung als Werkzeugmacher (Industrie) Werkzeugmacher (Industrie) Abschlußprüfung als Galvaniseur Galvaniseur Abschlußprüfung als Energiegeräteelektroniker Energiegeräteelektroniker Abschlußprüfung als Energieanlagenelektroniker Energieanlagenelektroniker Abschlußprüfung als Informationselektroniker Informationselektroniker Abschlußprüfung als Funkelektroniker Funkelektroniker §2 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin. §3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1985 außer Kraft. Bonn, den 26. September 1980 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Schlecht