Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe
Bundesgesetzblatt
2069
Teill
Z 5702 AX
1980
Ausgegeben zu Bonn am 18. November 1980
Nr. 72
Tag Inhalt Seite
12. 11. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe .............. 2069
8053-2-7
12. 11. 80 Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung ........................ 2070
901-1-20
12. 11.80 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und
Richter im Bundesdienst ................................................................. 2072
2030-2-11
13. 11. 80 Neufassung der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst 2074
2030-2-11
11. 11. 80 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Walther von der Vogelweide) .............................................. 2078
neu: 691-10-28
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 47.......................................................... 2079
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften..................................... 2080
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe
Vom 12. November 1980
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Giiederungsnummer 8053-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
auf Grund des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965)
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
§ 14 Abs. 2 der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe vom 29. Juli 1980 (BGBl. I S. 1071, 1536) erhält folgende Fassung:
"(2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche nicht beschäftigen
1. mit explosionsgefährlichen oder hochentzündlichen Arbeitsstoffen oder mit Arbeitsstoffen, bei denen infolge des Umgangs Stoffe entstehen, die explosionsgefährlich oder hochentzündlich sind, oder
2. mit mindergiftigen, ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen oder mit Arbeitsstoffen, bei denen infolge des Umgangs Stoffe entstehen, die mindergiftig, ätzend oder reizend sind, wenn sie den Einwirkungen dieser Stoffe ausgesetzt sind.
Satz 1 gilt nicht, wenn
a) Jugendliche mindestens 16 Jahre alt sind,
b) sie durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden und
c) der Umgang mit diesen Stoffen zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 71 des Jugendarbeitsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. November 1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg