Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 74 vom 26.11.1980  - Seite 2151 bis 2151 - Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fischgesetz

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fischgesetz Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1980 2151 Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fischgesetz Vom 18. November 1980 Auf Grund des durch Artikel 116 Buchstabe e des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503) eingefügten § 13 Abs. 3 des Fischgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: §1 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach dem Fischgesetz das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird. §2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Fischgesetzes auch im Land Berlin. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 18. November 1980 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl