Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fischgesetz
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1980
2151
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Fischgesetz
Vom 18. November 1980
Auf Grund des durch Artikel 116 Buchstabe e des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503) eingefügten § 13 Abs. 3 des Fischgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§1
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach dem Fischgesetz das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Fischgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. November 1980
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl