2. Berichtigung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1980 2159
2. Berichtigung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe
Vom 11. November 1980
Im Anlagenband zur Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe vom 29. Juli 1980 (BGBl. I S. 1071, 1536) sind folgende Berichtigungen vorzunehmen:
1. Auf Seite 248 muß in der Stoffliste des Anhangs I Nr. 2.1 die Stoffklasse bei 1,3,5-Trimethylbenzol (Mesitylen) anstelle "IIa" richtig heißen: "II c".
2. In der Stoffliste des Anhangs I Nr. 2.2
a) muß auf Seite 251 der Konzentrationsbereich in der Spalte Xn % bei Glyoxal anstelle "5,0 - 5,0" richtig lauten: "1,0 - 5,0",
b) sind auf Seite 252 für die Rubrik "ÄTZENDE STOFFE" die Konzentrationsbezeichnungen "C %" in der 3. Spalte und "Xi %" in der 4. Spalte einzusetzen.
3. Im Anhang II Nr. 9 auf Seite 279
a) sind in Nummer 9.2 Abs. 2 Ziffer 2 nach dem Wort "Einrichtung" der Beistrich und die Worte "in der" zu streichen,
b) muß Nummer 9.3.2 Abs. 2 richtig lauten:
"(2) An allen Schmelz- und Gießöfen sind Auffangeinrichtungen vorzusehen."
4. im Anhang II Nr. 11
a) muß es auf Seite 282 in Nummer 11.2 Abs. 3 anstelle "entwirkende Detonation" richtig: "einwirkende Detonation" und anstelle "ferngemahlenen Kalkstein" richtig: "feingemahlenem Kalkstein" heißen,
b) muß es auf Seite 283 in Nummer 11.3
- im Absatz 1 Ziffer 3 Satz 2 anstelle "von der Einlagerung" richtig heißen: "vor der Einlagerung" und
- im Absatz 2 Ziffer 13 anstelle "anbrennbaren Stoffen" richtig heißen: "brennbaren Stoffen".
Bonn, den 11. November 1980
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Weinmann