Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1982  Nr. 26 vom 23.07.1982  - Seite 987 bis 992 - Neunte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz

Neunte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982 987 Neunte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz Vom 21. Juli 1982 Auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1 und § 30 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBl. I S. 1453) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1649) wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt I wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 3 und 4 werden durch folgende Nummer ersetzt: "3. Hordeum vulgare L sensu lato Gerste"; b) in Nummer 7 werden die Worte "Durumweizen (Hartweizen)" durch das Wort "Hartweizen" ersetzt. 2. Abschnitt II Teil A wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe "Beauv. ex J. S. et K. B. Presl." durch die Angabe "P. Beauv. ex J. et C. Presl" ersetzt; b) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt: "Lolium x boucheanum Kunth Bastardweidelgras"; c) die Nummern 13 und 14 werden durch folgende Nummer ersetzt: "13. Lolium multiflorum Lam. Einjähriges und Welches Weidelgras". 3. Abschnitt II Teil B wird wie folgt geändert: a) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: "Pisum sativum L (partim) Futtererbse"; b) in Nummer 16 wird die Angabe "var. minor Harz" durch die Angabe "(partim)" ersetzt. 4. Abschnitt III wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe "ssp. juncea" durch die Angabe "in Czern." ersetzt; b) in Nummer 2 wird die Angabe "emend. Metzger var. napus" durch die Angabe "ssp. oleifera (Metzg.) Sinsk." ersetzt; c) in Nummer 4 wird die Angabe "emend Metzger var. silvestris (Lam.) Briggs" durch die Angabe "(partim)" ersetzt. 5. Abschnitt VI wird wie folgt gefaßt: "VI Rebe Vitis L. Rebe außer Ziersorten". 6. Abschnitt VII wird wie folgt geändert: a) In Nummer 16 wird die Angabe "ssp. sativus (Hoffm.) Arcang." gestrichen; 988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I b) die Nummern 21 und 22 werden durch folgende Nummer ersetzt: "21. Phaseolus vulgaris L. Buschbohne, Stangenbohne"; c) Nummer 23 wird wie folgt gefaßt: "Pisum sativum L (partim) Erbse, außer Futtererbse"; d) in Nummer 29 wird die Angabe "var. major Harz" durch die Angabe "(partim)" ersetzt. Artikel 2 Die Saatgutverordnung - Landwirtschaft vom 14. Juli 1980 (BGBl. I S. 963, 1234) wird wie folgt geändert: 1. In § 30 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c wird die Angabe , "Kleinpackung" durch die Angabe , "Kleinpackung, zum Vertrieb innerhalb der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. 2. In § 44 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Kleinpackungen nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c dürfen noch bis zum 30. Juni 1984 mit der Angabe "Kleinpackung" gekennzeichnet werden." 3. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Laufende Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: 12 3 4 ,,1 Getreide 1.1 Getreide außer Mais 20 1000 1.2 Mais, Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Inzuchtlinien 40 250 1.3 Mais, sonstiges Saatgut 40 1000"; b) in laufender Nummer 3.2 wird das Wort "Trockenspeiseerbse," gestrichen. 4. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.1 - außer Nummer 2.1.12 - wird in Spalte 15 bei den Angaben für Zertifiziertes Saatgut und Handelssaatgut jeweils der Fußnotenhinweis "12)" angefügt; b) Nummer 3.1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3.1.7 wird das Wort ", Trockenspeiseerbse" gestrichen; bb) in Fußnote 7 werden die Worte "Futtererbse, Trockenspeiseerbse" durch das Wort "Erbse" ersetzt und nach dem Wort "Unreinheit" folgender Halbsatz angefügt: "; bei Handelssaatgut von Saatwicke ist für den Besatz mit Panno-nischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kulturpflanzenarten Fußnote 17 anzuwenden"; c) in Nummer 4.1.4 wird in Spalte 10 jeweils die Zahl "10" durch die Zahl "30" ersetzt. 5. In Anlage 7 wird der die Untersuchungsergebnisse betreffende Abschnitt in der Tabelle wie folgt geändert: a) Die Spalten 3 und 4 werden durch folgende Spalte 3 ersetzt: "Andere Samen Other Seeds Semences dautres plantes"; Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982 989 b) die Spalten 5 bis 11 werden Spalten 4 bis 10; c) die Position "Arten" wird wie folgt gefaßt: "Arten Andere Samen Species Other Seeds Especes Semences dautres plantes". Artikel 3 Die Gemüsesaatgutverordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1703), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2379), wird wie folgt geändert: 1. In den Anlagen 1,2 und 3 wird jeweils das Wort "Gemüseerbse" durch das Wort "Erbse" ersetzt. 2. In Anlage 7 wird der die Untersuchungsergebnisse betreffende Abschnitt in der Tabelle wie folgt geändert: a) Die Spalten 3 und 4 werden durch folgende Spalte 3 ersetzt: "Andere Samen Other Seeds Semences dautres plantes"; b) die Spalten 5 bis 11 werden Spalten 4 bis 10; c) die Position "Arten" wird wie folgt gefaßt: "Arten Andere Samen Species Other Seeds Especes Semences dautres plantes". Artikel 4 Die Gleichstellungsverordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2319) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Satz 1 wird das Wort "Trockenspeiseerbse," gestrichen. 2. In § 4 Nr. 4 wird die Jahreszahl "1981" durch die Jahreszahl "1983" ersetzt. 3. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nach laufender Nummer 3 wird folgende laufende Nummer eingefügt: "3 a Griechen- Institouton Blaue Luzerne, D"; Griechen- Institouton Blaue Luzerne, land Ktinotrofikon Futtererbse, Fyton, Alexandriner Larissa Klee, Saatwicke b) im Abschnitt "Anforderungen" wird folgender Buchstabe angefügt: "D. Anerkennung des Saatguts, amtliche Kennzeichnung und Ver-schließung der Packungen des Saatguts nach den einzelstaatlichen Vorschriften für Zertifiziertes Saatgut. Bei Kleinpackungen mit Saatgut von Blauer Luzerne, Futtererbse, Alexandriner Klee und Saatwicke kann an die Stelle der amtlichen Kennzeichnung und Verschließung der Packungen auch eine nach den Vorschriften des Erzeugerlandes zulässige nichtamtliche Kennzeichnung und Verschließung treten. Das Zertifizierte Saatgut muß aus Basissaatgut erwachsen sein, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - außer Griechenland - amtlich anerkannt worden ist." 990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 4. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In den laufenden Nummern 1, 3, 4, 7, 11, 13, 14, 17 und 20 wird in Spalte 4 jeweils das Wort "Trockenspeiseerbse," gestrichen; b) in laufender Nummer 1 werden in Spalte 4 nach dem Wort "Weißklee," die Worte "Persischer Klee," eingefügt; c) nach laufender Nummer 1 wird folgende laufende Nummer eingefügt: ,1 a Bulgarien Sortovi Hafer, Gerste, Basissaatgut A C ACF SemenaI Weichweizen, Zertifiziertes Posadatchen Mais; Saatgut Materiel, Luzerne, Sofia Futtererbse, Saatwicke; Sojabohne, Sonnenblume Runkelrübe, Basissaatgut Zuckerrübe Zertifiziertes Saatgut ACG ACFG"; d) in laufender Nummer 2 wird Spalte 4 wie folgt gefaßt: "Getreide; Knaulgras, Rohrschwingel, Schafschwingel, Wiesenschwingel, Rotschwingel, Bastardweidelgras, Einjähriges Weidelgras, Welsches Weidelgras, Deutsches Weidelgras; Hornschotenklee, Weißlupine, Blaue Lupine, Gelbe Lupine, Rotklee, Weißklee; Raps, Sojabohne, Sonnenblume; Runkelrübe, Zuckerrübe"; e) in laufender Nummer 7 werden in Spalte 4 die Worte "außer Faserlein" gestrichen; f) in laufender Nummer 8 werden in Spalte 4 das Wort "Durumweizen" durch das Wort "Hartweizen" ersetzt und nach dem Wort "Faserlein" die Worte " , Ölrettich, Weißer Senf" eingefügt; g) in laufender Nummer 11 werden in Spalte 4 vor den Worten "Weißes Straußgras" die Worte "Hafer, Gerste, Roggen, Weichweizen;" eingefügt; h) in laufender Nummer 12 werden in Spalte 4 vor dem Wort "Mais" die Worte "Hafer, Gerste," eingefügt; i) in laufender Nummer 13 wird in Spalte 4 vor dem Wort "Mais" das Wort "Gerste," eingefügt; j) in laufender Nummer 16 werden in Spalte 4 das Wort "Durumweizen" durch das Wort "Hartweizen" ersetzt und nach den Worten "Landwirtschaftliche Leguminosen;" das Wort "Sareptasenf," eingefügt; k) in laufender Nummer 18 werden in Spalte 4 vor dem Wort "Mais" die Worte "Hafer, Gerste, Roggen, Weichweizen," und nach dem Wort "Hundsstraußgras," die Worte "Weißes Straußgras," eingefügt; I) in laufender Nummer 20 werden in Spalte 4 die Worte "Flechtstraußgras, Knaulgras, Wiesenschwingel, Rotschwingel, Deutsches Weidelgras, Wiesenlieschgras;" durch die Worte "Flechtstraußgras, Wiesenfuchsschwanz, Glatthafer, Knaulgras, Rohrschwingel, Schafschwingel, Wiesenschwingel, Rotschwingel, Einjähriges Weidelgras, Welsches Weidelgras, Deutsches Weidelgras, Wiesenlieschgras, Wiesenrispe;" ersetzt. 5. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In laufender Nummer 2 werden in Spalte 3 die Worte "Inspekcja Nasien-na, Okregowy Inspektorat" durch die Worte "Ministerstwo Rolnictwa Departament Produkcji Rösliennj i Ochrony Röslin, Warszawa; Inspekcja Nasienna, Okregowy Inspektorat" ersetzt; Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982 991 b) laufende Nummer 3 wird in Spalte 3 wie folgt gefaßt: "Eidgenössische Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenbau, Anerkennungsstelle Zürich; Station föderale de recherches agro-nomiques de Changins, Service de certification de Semences, Nyon". Artikel 5 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 79 des Saatgutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 6 (1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 4 Nr. 3 und 4 Buchstabe b bis d und g bis I tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft. (3) Artikel 4 Nr. 2 und 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in Kraft. (4) Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a und c tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1982 in Kraft. Bonn, den 21. Juli 1982 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung des Staatssekretärs Scholz 992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69. Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 3,60 DM (3,- DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,40 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5%. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 ¦ 5300 Bonn 1 Postvertriebsstück - Z 5702 A - Gebühr bezahlt Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung Die 377. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am 30. Juni 1982, ist im Bundesanzeiger Nr. 129 vom 17. Juli 1982 erschienen. Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs sowie Hinweise auf die Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages. Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht enthalten. Der Bundesanzeiger Nr. 129 vom 17. Juli 1982 kann zum Preis von 3,50 DM (2,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 6,5% Mehrwertsteuer) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto "Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50) bezogen werden.