Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die berufliche Fortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1023
Verordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die berufliche Fortbildung
zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin
für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien
Vom 23. Juli 1982
Auf Grund des § 97 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 53 Nr. 13 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 97 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Nr. 1 des Berufsbil-dungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§1
Zuständige Stelle für die Durchführung der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien ist die fachlich zuständige Oberste Landesbehörde des Landes, in dem der Fortbildungsgang durchgeführt wird.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3 Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1982
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Fingerhut