Vierte Verordnung zur Änderung der Bienenseuchenverordnung
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982
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Vierte Verordnung zur Änderung der Bienenseuchenverordnung
Vom 29. Juli 1982
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 2, §§ 22, 23, 24 Abs. 1 und § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Bienenseuchenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1979 (BGBl. I S. 661), geändert durch Verordnung vom 18. April 1980 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 a wird das Wort "Viehseuchengesetzes" durch das Wort "Tierseuchengesetzes" ersetzt.
2. In § 3 werden
a) nach den Worten "ausgebreitet hat" die Worte "oder ausbreitet" eingefügt
und
b) das Wort "amtstierärztliche" durch das Wort "amtliche" ersetzt.
3. Nach § 5 a wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§5b
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben."
4. In § 14 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird jeweils das Wort "Untersuchungsanstalt" durch das Wort "Stelle" ersetzt.
5. In § 16 b wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen zulassen
1. von Absatz 1 Nr. 1 für brutfreie Honigwaben, soweit dies zur Verwertung der Tracht erforderlich ist,
2. von Absatz 1 Nr. 1 und 2 für das Verbringen von
a) einzelnen lebenden Bienen zu Zuchtzwecken,
b) Bienenvölkern, lebenden Bienen und Bienenwohnungen innerhalb eines Beobachtungsgebietes oder von einem Beobachtungsgebiet in ein anderes."
6. § 16 c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Die zuständige Behörde ordnet an, daß von allen Bienenvölkern des Bienenstandes das Win-tergemüll zur Untersuchung an eine von ihr bestimmte Stelle einzusenden ist."
7. § 16 d Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Im Beobachtungsgebiet sind alle Bienenvölker und Bienenstände nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes auf Varroatose zu untersuchen. Die zuständige Behörde ordnet an, daß von allen Bienenvölkern des Beobachtungsgebietes das Winter-gemüll zur Untersuchung an eine von ihr bestimmte Stelle einzusenden ist.
(3) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, daß im Beobachtungsgebiet oder in Teilen des Gebietes alle Bienenvölker nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu behandeln sind. Sie kann das Verbringen von Bienenvölkern und Bienen in das Beobachtungsgebiet sowie von Bienenständen innerhalb des Beobachtungsgebietes von einer Genehmigung abhängig machen."
8. In § 16 e werden
a) in Absatz 2 die Worte "Abs. 2 Satz 2 und" und
b) in Absatz 3 Nr. 1 die Worte "und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2"
gestrichen.
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I
9. In § 17 wird in der Einleitung das Wort "Viehseuchengesetzes" durch das Wort "Tierseuchengesetzes" ersetzt.
Artikel 2
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Bienenseuchenver-ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung bekanntmachen. Er kann dabei die Paragraphen und ihre Untergliederung mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBl. I S. 627) auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. Juli 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr