Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1982  Nr. 30 vom 07.08.1982  - Seite 1130 bis 1131 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes 1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes Vom 3. August 1982 Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1957) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2347), geändert durch § 1 der Verordnung vom 30. Juli 1971 (BGBl. I S. 1219), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nr. 1 wird das Komma nach dem Wort "Geschäftsbereich" gestrichen und folgender Halbsatz angefügt: "oder eine von der obersten Bundesbehörde bestimmte Behörde,". 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach den Worten "des gehobenen Dienstes" das Komma gestrichen und folgender Halbsatz angefügt: "oder jeweils die Stellen für vorgeschaltete Ausbildungsverhältnisse und die Stellen für Ausbildungsverhältnisse im Beamtenverhältnis auf Probe entsprechend dem Ausbildungsziel." b) In Nummer 2 wird nach den Worten "des Bun-des-Angestelltentarifvertrages" der Punkt gestrichen und folgender Halbsatz angefügt: "oder jeweils die Stellen für vorgeschaltete Ausbildungsverhältnisse entsprechend dem Ausbildungsziel." 3. Der § 2 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Hat eine Behörde 1982 über die vorbehaltenen Stellen hinaus Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungszeit bestehenden Anspruch eingestellt, so können diese Stellen 1983 bei der Ermittlung von den vorbehaltenen Stellen abgesetzt werden." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Von den nach § 1 Nr. 1 für die Erfassung der vorbehaltenen Stellen Zuständigen kann die Vormerkstelle Auskunft über die zu besetzenden Stellen und die Berechnung der vorbehaltenen Stellen einholen." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Von den nach § 1 Nr. 2 für die Erfassung der vorbehaltenen Stellen Zuständigen können die Vormerkstellen Auskunft über die zu besetzenden Stellen und die Berechnung der vorbehaltenen Stellen einholen." 6. Im 3. Abschnitt wird die Überschrift wie folgt neu gefaßt: "Erfassung der Bewerber und die Bewerbung". 7. In § 14 werden in Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort "vor" die Worte "oder nach" eingefügt. In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten "des Inhabers eines Zulassungsscheins" die Worte "oder einer Bestätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungszeit bestehenden Anspruch" angefügt. 8. § 17 erhält folgende Fassung: "§17 Verbleib des Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein und in den Fällen des § 10 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes die Bestätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungszeit bestehenden Anspruch ist bei der Einstellung auf eine vorbehaltene Stelle zu den Personalakten zu nehmen. Ist der Inhaber eines Eingliederungsscheins nicht auf eine vorbehaltene Stelle eingestellt worden, so ist der Eingliederungsschein zu den Personalakten zu nehmen, wenn es sein Inhaber beantragt. Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist in den Fällen, in denen die Einstellung auf eine vorbehaltene Stelle nicht zur Anstellung, zur dienstordnungsmäßigen Anstellung oder zur Übernahme als Angestellter in Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982 1131 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geführt hat, von der Vormerkstelle an den Inhaber zurückzugeben, der Eingliederungsschein jedoch erst nach Abschluß des Verfahrens zur Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes." 9. § 18 Abs. 3 wird aufgehoben. 10. § 19 wird aufgehoben. Bonn, den 3. August 1 Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Soweit Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Haushaltsjahr nicht am 1. Januar eines Jahres beginnen, ist bis zum Ablauf des 1982 begonnenen Haushaltsjahres die Verordnung in der am 31. Dezember 1982 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Der Bundesminister des In Vertretung Günter Hartkopf Innern