Erste Verordnung zur Änderung der Erukasäure-Verordnung
1446
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I
Erste Verordnung zur Änderung der Erukasäure-Verordnung
Vom 26. Oktober 1982
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und
auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Erukasäure-Verordnung vom 24. Mai 1977 (BGBl. I S. 782) wird wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
"§2
(1) Die in § 1 genannten Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Erukasäuregehalt, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase, 5 vom Hundert übersteigt.
(2) Der Erukasäuregehalt ist nach der Methode zu bestimmen, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes *) unter der Gliederungsnummer L 13.00-1 (EG), Stand April 1981, beschrieben ist.
(3) Die Bestimmung des Erukasäuregehaltes nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn der Gesamtgehalt der Lebensmittel an Docosen- oder cis-Doco-sensäuren nicht mehr als 5 vom Hundert, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase, beträgt und dies nach der Methode festgestellt wird, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes unter der Gliederungsnummer L 23.04-1 (EG), Stand April 1981, beschrieben ist."
2. In § 3 werden die Worte "§ 2 oder § 5 Satz 2" durch die Worte "§ 2 Abs. 1" ersetzt.
3. § 5 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittel rechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S.1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1982
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
*) Zu beziehen durch Beut-h-Verlag GmbH, Berlin 30 und Köln