Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1982  Nr. 43 vom 19.11.1982  - Seite 1522 bis 1524 - Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ

Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ 1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ Vom 12. November 1982 Inhaltsübersicht § 1 Anwendungsbereich § 2 Abweichende Vereinbarung § 3 Vergütungen § 4 Gebühren § 5 Bemessung der Gebühren § 6 Entsprechende Bewertung § 7 Entschädigungen § 8 Wegegeld § 9 Reiseentschädigung §10 Ersatz von Auslagen § 11 Zahlung durch öffentliche Leistungsträger § 12 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung §13 Berlin-Klausel § 14 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen (Anlage) *) Auf Grund des § 11 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. IS. 1885) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: §1 Anwendungsbereich (.1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. (2) Vergütungen nach dieser Verordnung darf ein Arzt nur für Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder durch Personen hat erbringen lassen, die seiner Aufsicht und Weisung unterstehen. (3) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen erbracht worden sind. §2 Abweichende Vereinbarung (1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden. (2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen, das keine anderen Erklärungen enthalten darf. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen. §3 Vergütungen Als Vergütungen stehen dem Arzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu. §4 Gebühren (1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) *) genannten ärztlichen Leistungen. (2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige Leistungen berechnen. Für eine Leistung, die Bestandteil einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. (3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der durch die Anwendung von Instrumenten und Apparaten entstehenden Kosten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Das gilt auch für die Kosten, die bei Leistungen nach den Abschnitten M, N und O des Gebührenverzeichnisses entstehen. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten. (4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam. Das Gebührenverzeichnis wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1982 1523 (5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten. §5 Bemessung der Gebühren (1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 10 Deutsche Pfennige. (2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der Umstände bei der Ausführung sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. (3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E, M und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt. §6 Entsprechende Bewertung Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind und sich auch nicht als eine besondere Ausführung einer anderen Leistung darstellen, können entsprechend einer gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. In der Rechnung ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen. §7 Entschädigungen Als Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehr-x kosten abgegolten. §8 Wegegeld (1) Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt bei einer Entfernung bis zu zwei Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle 10-Deutsche Mark, bei Nacht (zwi- schen 20 und 8 Uhr) 20-Deutsche Mark. Bei einer Entfernung von mehr als zwei und bis zu 25 Kilometern beträgt das Wegegeld für jeden zurückgelegten Kilometer 2,50 Deutsche Mark, bei Nacht 5- Deutsche Mark. (2) Besucht der Arzt auf einem Wege mehrere Patienten, so beträgt das Wegegeld je Patient die Hälfte der in Absatz 1 genannten Beträge. Werden mehrere Patienten in demselben Haus oder in einem Heim besucht, darf der Arzt das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen. §9 Reiseentschädigung (1) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. (2) Als Reiseentschädigung erhält der Arzt 1. 50 Deutsche Pfennige für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, 2. bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden 100- Deutsche Mark, bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 200,-Deutsche Mark je Tag, 3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen. (3) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. § 10 Ersatz von Auslagen (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren nur die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien berechnet werden, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind. (2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen neben den Gebühren für Leistungen nach den Abschnitten M, N und O des Gebührenverzeichnisses nur die hierdurch entstandenen Versand-und Portokosten berechnet werden, neben den Gebühren für die Anwendung radioaktiver Stoffe auch die Kosten für die Stoffe, die mit ihrer Anwendung verbraucht sind. §11 Zahlung durch öffentliche Leistungsträger (1) Wenn ein.Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, sind die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses (§ 5 Abs. 1 Satz 2) zu berechnen. (2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird. In dringenden Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden. 1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I § 12 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung (1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. (2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten: 1. das Datum der Erbringung der Leistung, 2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, 3. bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, 4. bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt die einzelne Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Überschreitet die berechnete Gebühr das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Die Bezeichnung der Leistung nach Nummer 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 3 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen. (3) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgem kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 abweichende Regelung getroffen werden. §13 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 Satz 2 der Bundesärzteordnung auch im Land Berlin. § 14 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. (2) § 4 gilt hinsichtlich des Ausschlusses der unmittelbaren Erhebung von Sach- und Personalkosten durch Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bei privatärztlicher Behandlung erst ab 1. Januar 1984. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Arzt vom Krankenhaus unmittelbar erhobene Sach- und Personalkosten von den von ihm nach § 5 berechneten Gebühren abzuziehen und in der Rechnung den Umfang der Minderung bei den einzelnen Leistungen anzugeben. • (3) Die Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung vom 18. März 1965 (BGBl. I S. 89) gilt weiter 1. für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, 2. im Rahmen des § 6 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 (BGBl. I S. 123). Im übrigen tritt sie außer Kraft. Bonn, den 12. November 1982 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm