Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1982  Nr. 44 vom 27.11.1982  - Seite 1533 bis 1549 - Dritte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982 1533 Dritte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 23. November 1982 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2,3 Buchstabe c und Nr. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. IS. 413), Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927) und Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193,1975 I S. 848), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 7. Juni 1982 (BGBl. I S. 685), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach dem Hinweis auf § 4 wird folgender Hinweis eingefügt: "Sonderbestimmung für das Führen von Fahrrädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ........................... 4 a". b) Nach dem Hinweis auf § 9 werden folgende Hinweise eingefügt: "Sehtest, Mindestanforderungen an das Sehvermögen.................. 9 a Sehteststelle ...................... 9 b Überprüfung der geistigen und körperlichen Eignung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 ......... 9 c". c) Der Hinweis auf § 15 b erhält folgende Fassung: "Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen ............................... 15 b". d) Nach dem Hinweis auf § 15 k wird folgender neuer Hinweis eingefügt: "Sonderbestimmungen für Inhaber einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erteilten Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen ........................ 151". e) Der Hinweis auf § 69 b erhält folgende Fassung: "Hinweis auf Straf- und Bußgeldvorschriften ........................... 69 b". f) Nach dem Hinweis auf Anlage XIV werden folgende neue Hinweise eingefügt: "Harmonisierte Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren (Kompressionszündungsmotoren) zum Antrieb von Fahrzeugen............................ XV Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ......... XVI Mindestanforderungen an das Sehvermögen der Kraftfahrer .............. XVII". g) Der Hinweis auf Muster 1 erhält folgende Fassung: "Führerschein für Klassen 1 bis 5 ... 1". h) Der Hinweis auf Muster 1 b erhält folgende Fassung: "(aufgehoben) ..................... 1 b". i) Nach dem Hinweis auf Muster 1 d wird folgender neuer Hinweis eingefügt: "Bescheinigung zum Führen eines Fahrrades mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ........................... 1 e". k) Nach dem Hinweis auf Muster 10 wird folgender neuer Hinweis eingefügt: "Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nach § 9 c StVZO...................... ...... 11". 1a. In § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 12 Abs. 1, § 15 b Abs. 2 Nr. 1 sowie in § 15 i Satz 2 wird jeweils das Wort "Zeugnisses" durch das Wort "Gutachtens" ersetzt. In § 12 Abs. 2 Satz 1, § 15 e Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c sowie in § 15 f Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird jeweils das Wort "Zeugnis" durch das Wort "Gutachten" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden gestrichen: der Beistrich hinter dem Wort "beträgt" und die Worte "und eine Betriebserlaubnis erteilt ist". 3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 werden die Nummern 3 und 4 eingefügt: "3. eine Sehtestbescheinigung nach § 9a Abs. 2 oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 9 a Abs. 3, 1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 4. bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand nach § 9 c; wird gleichzeitig die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragt, so reicht der Nachweis über die geistige und körperliche Eignung nach § 15 e Abs. 1 Nr. 3 aus,". b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5. In ihr wird nach den Worten "Klasse 5" das Wort "zusätzlich" eingefügt. 4. Nach § 9 werden §§ 9 a, 9 b und 9 c eingefügt: "§9a Sehtest, Mindestanforderungen an das Sehvermögen (1) Der Antragsteller hat sich einem Sehtest zu unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle durchgeführt. Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens den in Anlage XVII unter Nummer 1 genannten Wert erreicht. Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, so darf der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen. (2) Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung aus. In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, so hat die Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken. (3) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn über das Sehvermögen ein Zeugnis oder ein Gutachten 1. eines Augenarztes, 2. eines Amtsarztes oder eines anderen Arztes der öffentlichen Verwaltung, 3. eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" oder eines von der Berufsgenossenschaft zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal ermächtigten Arztes oder 4. einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle vorgelegt wird und sich aus dem Zeugnis oder dem Gutachten ergibt, daß der Antragsteller die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 erfüllt. Im übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung (§ 8) nicht älter als 2 Jahre sein. (5) Besteht ein Antragsteller den Sehtest nicht oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel an seinem Sehvermögen, so darf die Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn die in Anlage XVII unter Nummer 2 genannten Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllt sinch §9b Sehteststelle (1) Für die Anerkennung der Sehteststelle ist die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig. Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn 1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, zuverlässig sind und 2. der Antragsteller nachweist, daß er über die erforderlichen Fachkräfte und über die notwendigen dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Sehtestgeräte verfügt, und daß eine regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung der Sehtests gewährleistet ist. (2) Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 weggefallen ist, wenn der Sehtest wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen worden ist. Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, ob die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden. §9c Überprüfung der geistigen und körperlichen Eignung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 haben sich einer ärztlichen Untersuchung ihres Gesundheitszustandes zu unterziehen und darüber eine Bescheinigung nach Muster 11 beizubringen. (2) Die Bescheinigung hat anzugeben, ob Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens vorliegen, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen und Anlaß für eine weitergehende Untersuchung vor Erteilung der Fahrerlaubnis geben. Sie darf bei Antragstellung (§ 8) nicht älter als ein Jahr sein." 5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 4 wird als Satz 5 eingefügt: "Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis ist § 9 a, bei Erweiterung auf die Klasse 2 zusätzlich § 9 c anzuwenden." b) Die Sätze 5 bis 7 werden Sätze 6 bis 8. Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982 1535 6. An § 11 b wird als Absatz 3 angefügt: "(3) Ist die Prüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung abgelegt worden, so ist dies auf dem Führerschein zu vermerken." 7. § 14 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Folgende Vorschriften sind nicht anzuwenden: 1. §§ 8 a und 8 b über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in Erster Hilfe, 2. § 9 a Abs. 1 über den Sehtest, 3. § 9c über die ärztliche Gesundheitsuntersuchung, 4. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise." 8. § 14 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Beantragt der Inhaber einer nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnis, der seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, so sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden: 1. §§ 8 a und 8 b über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in Erster Hilfe, 2. § 9 a Abs. 1 über den Sehtest, 3. § 9c über die ärztliche Gesundheitsuntersuchung, 4. § 11 über die Befähigungsprüfung, 5. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise." 9. § 15 erhält folgende Fassung: "§15 Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis (1) Beantragt der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erteilten Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt, die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen und sind seit Begründung eines ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser Verordnung bis zum Tage der Antragstellung nicht mehr als 12 Monate verstrichen, so sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden: 1. §§ 8 a und 8 b über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in Erster Hilfe, 2. § 9 a Abs. 1 über den Sehtest, 3. § 9c über die ärztliche Gesundheitsuntersuchung, 4. § 11 über die Befähigungsprüfung, 5. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise. Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach Satz 1 das für die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis erforderliche Mindestalter (§7 Abs. 1) noch nicht erreicht, so verlängert sich die Frist von 12 Monaten bis zum Erreichen des Mindestalters. (2) Beantragt der Inhaber einer in einem anderen als den in Absatz 1 genannten Staaten erteilten Fahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen und weist er außerdem nach, daß er seit Begründung eines ständigen Aufenthalts mindestens 6 Monate ein Kraftfahrzeug der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse im Geltungsbereich dieser Verordnung geführt hat, so sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden: 1. §§ 8 a und 8 b über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in Erster Hilfe, 2. § 11 über die Befähigungsprüfung, 3. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise. Führt der Antragsteller den Nachweis ausreichender Fahrpraxis nach Satz 1 nicht, so sind lediglich die §§ 8 a und 8 b sowie § 11 Abs. 2 Nr. 3 (praktischer Teil der Befähigungsprüfung) nicht anzuwenden. (3) Der Antragsteller hat seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, daß seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist; die Verwaltungsbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung beschränkt oder enthält der ausländische Führerschein den Vermerk, daß die Prüfung auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung abgelegt worden ist, so ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken; § 11 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf einem auf Grund des Absatzes 2 ausgestellten Führerschein ist zu vermerken, daß der Erteilung der Fahrerlaubnis ein Führerschein zugrunde gelegen hat, der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt worden ist. (4) Ein nach den Absätzen 1 und 3 ausgestellter Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen; die Verwaltungsbehörde sendet den ausländischen Führerschein an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat. Ein nach den Absätzen 2 und 3 ausgestellter Führerschein ist erst auszuhändigen, wenn in dem ausländischen Führerschein die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis vermerkt worden ist. (5) Absatz 4 findet auf entsandte Mitglieder fremder Missionen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 957) und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens über 1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1985) sowie auf die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder keine Anwendung." 10. § 15 c Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung mit Ausnahme des § 9 c." 11. § 15 e Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. das 21. - bei Beschränkung des Ausweises auf Krankenkraftwagen das 19. - Lebensjahr vollendet hat und keine Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit bestehen,". b) als Nummer 2 a wird eingefügt: "2 a. nachweist, daß er die in Anlage XVII genannten Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt; hierfür reicht ein Zeugnis eines der unter Nummer 3 Buchstabe a und b genannten Ärzte oder einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle darüber aus, daß die in Anlage XVII unter Nummer 1 für die Klasse 2 genannten Sehschärfewerte erreicht sind und keine Farbsinnstörung vorliegt; wird ein solches Zeugnis nicht beigebracht, so muß der Nachweis durch ein augenärztliches Zeugnis geführt werden,". c) Die einleitenden Worte von Nummer 3 sowie Buchstabe a erhalten folgende Fassung: "3. seine geistige und körperliche Eignung im übrigen nachweist a) durch das Zeugnis eines Amtsarztes oder eines anderen Arztes der öffentlichen Verwaltung oder das Zeugnis eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" oder eines von der Berufsgenossenschaft zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen von Fahr-, Steuer-und Überwachungspersonal ermächtigten Arztes oder". 12. § 15 f Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. der Inhaber nachweist, daß er die in Anlage XVII genannten Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt; hierfür reicht ein Zeugnis eines der in § 15 e Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b genannten Ärzte oder einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle darüber aus, daß die in Anlage XVII unter Nummer 1 für die Klasse 2 genannten Sehschärfewerte erreicht sind und keine Farbsinnstörung vorliegt; wird ein solches Zeugnis nicht beigebracht, so muß der Nachweis durch ein augenärztliches Zeugnis geführt werden,". b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2, die einleitenden Worte sowie der Buchstabe a erhalten folgende Fassung: "2. der Inhaber seine geistige und körperliche Eignung im übrigen nachweist a) durch das Zeugnis eines Amtsarztes oder eines anderen Arztes der öffentlichen Verwaltung oder das Zeugnis eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin, oder eines von der Berufsgenossenschaft zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen von Fahr-, Steuer-und Überwachungspersonal ermächtigten Arztes oder". c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 13. Nach § 15 k wird § 151 eingefügt: "151 Sonderbestimmungen für Inhaber einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erteilten Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen Beantragt der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erteilten Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftomnibussen im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt, die Erteilung einer auf Kraftomnibusse beschränkten inländischen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, so sind die Nachweise über ausreichendes Sehvermögen, geistige und körperliche Eignung, Fahrpraxis oder Ausbildung und Prüfung (§ 15 e Abs. 1 Nr. 2 a, 3,4 und 5) nicht erforderlich, wenn seit Begründung eines ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser Verordnung bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als 12 Monate verstrichen sind. Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis nach Satz 1 das für die Erteilung einer auf Kraftomnibusse beschränkten inländischen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderliche Mindestalter (§ 15 e Abs. 1 Nr. 2) noch nicht erreicht, so verlängert sich die Frist von 12 Monaten bis zum Erreichen des Mindestalters." 14. Als Anlage XVII wird Anhang 1 zu dieser Verordnung angefügt. 15. Als Muster 11 wird Anhang 2 zu dieser Verordnung angefügt. Artikel 2 Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. § 4 erhält folgende Fassung: "§4 (1) Außerdeutsche Fahrzeugführer, die a) einen von zuständiger Stelle ausgestellten gültigen Internationalen Führerschein (Artikel 7 und Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982 1537 Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 - RGBl. 1930 II S. 1234 - oder Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 - BGBl. 1977 II S. 809 -) oder b) einen gültigen Führerschein nach dem Modell der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 1 und Anhang I der Ersten Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins - ABI. EG Nr. L 375 S. 1-) oder einen anderen gültigen Führerschein eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder c) eine andere gültige ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Fahrausweis) nachweisen, dürfen im Umfang der dadurch nachgewiesenen Berechtigung Kraftfahrzeuge auch im Geltungsbereich dieser Verordnung führen, wenn sie dort keinen ständigen Aufenthalt haben oder wenn seit der Begründung eines ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr als 12 Monate verstrichen sind. Satz 1 gilt nicht für Lernführerscheine oder andere vorläufig ausgestellte Führerscheine oder Fahrausweise. Für ausländische Fahrausweise nach Satz 1 Buchstabe c, die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen oder die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, gilt § 1 Abs. 3 sinngemäß. (2) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Führerscheine oder Fahrausweise, a) wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung hatten oder b) solange ihnen im Geltungsbereich dieser Verordnung die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist oder ihnen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf." 2. § 5 erhält folgende Fassung: "§5 Als vorübergehend im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr; der Zeitablauf beginnt a) bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 mit dem Ausstellungstage, b) bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tage des Grenzübertritts." 3. § 8 Abs. 3 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung: "dem Antrag sind ein Lichtbild (Brustbild in der Größe von 35 mm x 45 mm bis 40 mm x 50 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt) und der Führerschein oder der ausländische Fahrausweis beizufügen." 4. § 9 erhält folgende Fassung: "§9 (1) Internationale Zulassungs- und Führerscheine müssen nach Muster 6,6 a und 7 in deutscher Sprache mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt werden. (2) Beim Internationalen Führerschein nach Muster 6 (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926) entsprechen der Fahrerlaubnis a) der Klasse 1 (auch bei Beschränkung auf Leichtkrafträder) die Klasse C, b) der Klasse 2 die Klassen A und B, c) der Klasse 3 die Klasse A. Im übrigen kann erteilt werden: dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 auch ein Internationaler Führerschein für die Klasse B, dem Inhaber einer vor dem 1. April 1980 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen 2, 3 oder 4 ein Internationaler Führerschein für die Klasse C und dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 4 oder 5 ein Internationaler Führerschein für die entsprechende Klasse A oder C, beschränkt auf den Umfang der nationalen Fahrerlaubnis. (3) Beim Internationalen Führerschein nach Muster 6 a (Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968) entsprechen der Fahrerlaubnis a) der Klasse 1 (auch bei Beschränkung auf Leichtkrafträder) die Klasse A, b) der Klasse 2 die Klassen B, C und E, c) der Klasse 3 die Klassen B, C und E, wobei die Klasse C beschränkt wird auf Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,51. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 erhält auf Antrag einen Internationalen Führerschein der Klasse D, wenn er neben den in § 8 Abs. 3 genannten Unterlagen den nach § 15 d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilten Führerschein zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse beifügt. Das gleiche gilt für den Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 und einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse, jedoch mit der Beschränkung auf Kraftomnibusse mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,51. Im übrigen kann erteilt werden: dem Inhaber einer vor dem 1. April 1980 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen 2,3 oder 4 ein Internationaler Führerschein für die Klasse A und dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 4 oder 5 ein Internationaler Führerschein für die entsprechende Klasse A oder B, beschränkt auf den Umfang der nationalen Fahrerlaubnis. (4) Die Gültigkeitsdauer internationaler Führerscheine nach Muster 6 beträgt ein Jahr, solcher nach Muster 6 a drei Jahre vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Bei internationalen Führerscheinen nach Muster 6 a darf die Gültigkeitsdauer jedoch nicht über die entsprechende Dauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muß auf dem Internationalen Führerschein vermerkt sein." 1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 5. § 14 erhält folgende Fassung: "§14 Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) an einem außerdeutschen Kraftfahrzeug entgegen § 2 Satz 1 das vorgeschriebene Nationalitätszeichen oder entgegen § 2 Satz 2 ein deutschen Kennzeichen nicht führt, b) entgegen § 10 den nach § 1 erforderlichen Zulassungsschein, den nach § 4 erforderlichen Führerschein oder die deutsche Übersetzung dieser Scheine nicht mitführt oder auf Verlangen zuständigen Beamten nicht vorzeigt oder Bonn, den 23. c) einer vollziehbaren Auflage nicht nachkommt, unter der eine Ausnahmegenehmigung nach § 13 erteilt worden ist." 6. Als Muster 6 a wird Anhang 3 zu dieser Verordnung eingefügt. Artikel 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) auch im Land Berlin. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. 1982 Der Bundesminister für Verkehr Dr. W. Dollinger Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982 1539 Anhang 1 Anlage XVII (§ 9 a Abs. 1 und 5, § 15 e Abs. 1 Nr. 2 a, § 15 f Abs. 2 Nr. 1) Anforderungen an das Sehvermögen der Kraftfahrer Sehtest Der Sehtest (§ 9 a Abs. 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: Bei Klassen 1, 3, 4, 5 bei Klasse 2 0,7 / 0,7 1,0 / 1,0 2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9 a Abs. 5) 2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe 2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muß sie durch Sehhilfen soweit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden. 2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden: Bei Bewerbern um die Klassen 1, 3, 4, 52) Klasse 2 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Bei Beidäugigkeit 0,5 / 0,23) 0,7 / 0,5 1,0 / 0,7 Bei Einäugigkeit1) 0,7 ungeeignet ungeeignet ) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt. 2) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend. 3) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, daß das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht. 2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, daß das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht: Bei Inhabern der Klassen 1, 3, 4, 5 Klasse 2 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Bei Beidäugigkeit 0,4 / 0,2 0,7 / 0,22) 0,7 / 0,53) Bei Einäugigkeit1) 0,6 0,7 0,73) ) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2 2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich. 3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Kraftdroschken und Mietwagen. 2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für 2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1,3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, 2.1.4.2 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Deutschen Demokratischen Republik, die nach § 14 a die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen, 2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen, 1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15 c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozeßordnung nicht mehr als 2 Jahre verstrichen sind. 2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen 2.2.1 Bei Bewerbern und Inhabern der Klassen 1, 3, 4, 5 Klasse 2, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gesichtsfeld normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld normale Gesichtsfelder beider Augen1) Beweglichkeit Bei Beidäugigkeit: Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als 1 sec betragen. Bei Einäugigkeit: Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern. Normale Beweglichkeit beider Augen1); zeitweises Schielen unzulässig Stereosehen keine Anforderungen normales Stereosehen2) Farbensehen keine Anforderungen Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 — bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig — bei Klasse 2: Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend ) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 3, 4, 5. 2) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen. 2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen. Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982 1541 Anhang 2 Muster 11 (§ 9 c) Vorbemerkung: Format: DIN A4 Teil II, der als Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung dem Bewerber zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde auzuhändigen ist, ist abtrennbar. Ein ebenfalls abtrennbarer Durchdruck von Teil II dient zusammen mit Teil I als Beleg für den Arzt. Das Muster kann durchschreibegerecht gestaltet werden, wenn der Inhalt in seiner Reihenfolge nicht geändert wird. 1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nach § 9c StVZO Teil I (verbleibt bei dem Arzt) 1. Personalien des Bewerbers Familienname, Vorname_________________________________________ Tag der Geburt _________________________________________ Ort der Geburt _________________________________________ Wohnort _________________________________________ Straße/Hausnum mer _________________________________________ Hinweis für den untersuchenden Arzt: Die Bescheinigung nach Teil II soll der Verwaltungsbehörde vor Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 Kenntnisse darüber verschaffen, ob bei dem Bewerber Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens vorliegen, die Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen und gegebenenfalls Anlaß für eine weitergehende Untersuchung vor Erteilung der Fahrerlaubnis geben. Hierfür reicht in der Regel eine orientierende Untersuchung (sog. "Screening") der im folgenden genannten Bereiche aus; in Zweifelsfällen ist die Konsultation anderer Ärzte nicht ausgeschlossen. 3. Vorgeschichte D keine die Fahrfähigkeit einschränkende Krankheiten oder Unfälle durchgemacht LI Falls ja, welche:______________________________________________________ 4. Daten Größe_______________(cm) Gewicht_______________(kg) RR____________/____________mmHg Puls____________Schläge in der Minute Urin E___________Z____________Sed____________ Flüstersprache R____________m I_____________m 5. Allgemeiner Gesundheitszustand ? gut Falls nicht ausreichend, nähere Erläuterung:______________________________ 6. Körperbehinderungen D keine die Fahrfähigkeit einschränkende Behinderung Falls ja, welche:_______________________________ Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982 1543 7. Herz/Kreislauf keine Anzeichen für Herz/Kreislaufstörungen Falls ja, welche:_________________________________________________________________________________ 8. Blut D keine Anzeichen einer schweren Bluterkrankung Falls ja, welche:___________________________ 9. Erkrankungen der Niere D keine Anzeichen einer schweren Insuffizienz Falls ja, welche:________________________ 10. Endokrine Störungen D keine Anzeichen einer Zuckerkrankheit Zuckerkrankheit - falls bekannt: mit/ohne Insulinbehandlung keine Anzeichen für sonstige endokrine Störungen Falls ja, welche:______________________________________ 11. Nervensystem D keine Anzeichen für Störungen Falls ja, welche:____________ 12. Psychische Erkrankungen/Sucht (Alkohol, Drogen, Arzneimittel) Keine Anzeichen einer Geistes- oder Suchterkrankung Falls ja, welche:____________________________________________ 13. Gehör D Keine Anzeichen für eine schwere Störung des Hörvermögens Falls ja, welche:_______________________________________ 1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nach § 9c StVZO Teil II (dem Bewerber auszuhändigen) Aufgrund der Angaben des Untersuchten Familienname, Vorname ...........____......______________________________________________________________________ Tag der Geburt __________________________________________________________________________ Ort der Geburt .___................___........_____________________________________________________ Wo h no rt _________________________________________________________ Straße/Hausnummer ___........_.__._................__________________________________________________________ und der von mir in dem nach Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde empfehle ich vor Erteilung der Fahrerlaubnis keine weitergehende Untersuchung, da keine Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens festgestellt werden konnten, LI eine weitergehende Untersuchung wegen (Angabe der entsprechenden Befunde): Name und Anschrift des Arztes Datum und Unterschrift Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982 1545 Anhang 3 Muster 6 a (zu § 9) Vorbemerkungen (1) Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist ein Heft im Format DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und acht weißen Innenseiten. (2) Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1 bis 4, 6 und 7 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 5 und 8 bleiben frei. (3) Die Fußnoten (Erläuterungen) und die zu ihnen gehörenden Zahlen im Text des Musters sind in den Vordruck nicht zu übernehmen. (Vorderseite des ersten Umschlagblattes) BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND CD Internationaler Kraftfahrzeugverkehr Internationaler Führerschein Nr___________ Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 Gültig bis______ Ausgestellt durch. in_____________ am Nummer des nationalen Führerscheins. ) Drei Jahre nachdem Ausstellungstag oderTag des Erlöschens der Gültigkeit des nationalen Führerscheins, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist. 5) Unterschrift der ausstellenden Behörde. 3) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde. (Rückseite des ersten Umschlagblattes) Dieser Führerschein ist nicht gültig für den Verkehr im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland*). Er ist gültig in den Hoheitsgebieten aller anderen Vertragsparteien. Die Fahrzeugklassen, für die er gültig ist, sind am Schluß des Heftes angegeben. 1) Dieser Führerschein entbindet den Besitzer in keiner Weise von der Pflicht, in jedem Land, in dem er ein Fahrzeug führt, die dort geltenden Gesetze und Vorschriften über Niederlassung und Berufsausübung zu beachten. Insbesondere verliert derSchein seine Gültigkeit in einem Lande, in dem der Besitzer seinen ordentlichen Wohnsitz nimmt. *) Der Ausschluß gilt in Übereinstimmung mit der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 3. 8.1978 auch für Berlin (West). ) Raum für etwaige Eintragungen der Liste der Vertragsstaaten. Angaben zur Person des Führers Namfi 1. Vornamen 2. fiehurtsnrt 3. Geburtsdatum 4. Wohnort 5. Fahrzeugklasse, für die der Führerschein gilt Krafträder A Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) - ausgenommen jene der Klasse A - mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t (7 700 Pfund) und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz B Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (7 700 Pfund) C Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz D Miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Zugfahrzeug in die Klasse B, C oder D fällt, zu dessen Führung der Fahrzeugführer berechtigt ist, die aber selbst nicht in diese Klasse(n) fallen E Einschränkende Auflagen) ) Z. B. "Muß Sehhilfe tragen". 1 Particulars concerning the driver Surname________________________________ Other names_____________________________ Place of birth____________________________ Date of birth_____________________________ Home address___________________________ Categories of vehicles for which the permit is valid Motor cycles A Motor vehicles, other than those in category A, having a permissible maximum weight not exceeding 3.500 kg (7.700 Ib) and not more than eight seats in addition to the drivers seat. B Motor vehicles used for the carriage of goods and whose permissible maximum weight exceeds 3.500 kg (7.700 Ib). c Motor vehicles used for the carriage of passengers and having more than eight seats in addition to the drivers seat. D Combinations of vehicles of which the drawing vehicle is in a category or categories for which the driver is licensed (B and/or C and/or D), but which are not themselves in that category or categories. E Restrictive conditions of use 2 1. 2. 3. 4. 5. 3AnMCM, OTHOCHLUHECfl K BOflklTEJlrO 0aMM/1Mfl________ Mmh_____________ Medo pom/ieHMfl_ flaia powaeHnn__ MecTomMTe/ibCTBo. KATErOPMM TPAHCnOPTHblX CPEflCTB, HA ynPAB/lEHME HOTOPbIMH BblflAHO yflOCTOBEPEHME MoTOUMHny A Abtomoömhm, sa McnntOMeHMeM ynoMSHyTux b KaieropHw A, pa3peiueHHbiM MaKCMMa/ibHyü eec hotopmx ho npeeumaeT 3 500 nr (7 700 $vhtob) m mmc/io cmarmmx Med hotopux, oommmo CMfleHbR BOflMTe/lH, HB fipOBblLUaeT BOCbMM B Abtomoömdm, npeAHasHaneHHbie an* nepeB03KM rpy30B, paspemeHHUM MaHCMManbHUM eec hotopux npeBuwaeT 3 500 Kr (7 700 $vhtob) c Abtomo6m/im, npeflMaaHaMeHHbie an* nepeB03KM naccamnpoe m MMBtOLUMe 60/iee BOCbMM CMflHMMX M6CT, HOMMMO CMABHbft BOAMTeifl D COCTBBU TpaHCPOpTHUX CPBACTB C TflraMOM, OTHOCfllUMMCfl K HareropMüM B, C mim D, kotopwmm eoAMTerib mmbbt npaao ynpaanflTb, ho KOTopue He bxo/wt caMM b oahv ms 3tmx KaTeropMü MflM B 3TM KSTeropMM E yC/10Bklfl, OrPAHMMUBAKDUJME MCnO/lb30BAHHE 3 INDICACIONES RELATIVAS AL CONDUCTOR Apellidos___________ Nombres___________ Lugar de nacimiento. Fecha de nacimiento Domicilio__________ CATEGORiA DE VEHICULOS PARA LOS CUALES ES VÄLIDO EL PERMISO Motocicletas A Automöviles, no comprendidos en la categoria A, cuyo peso mäximo autorizado no exceda de 3.500 kg (7.700 libras) y cuyo nümero de asientos, sin contar el del conductor, no exceda de ocho. B Automöviles destinados al transporte de mercancias cuyo peso mäximo autorizado exceda de 3.500 kg (7.700 libras). C Automöviles destinados al transporte de personas y que tengan mas de ocho asientos, sin contar el del conductor. D Conjuntos de vehiculos cuyo tractor este comprendido en cualquiera de las categorias B, C o D para las cuales este habilitado el conductor pero que por su naturaleza no queden incluidos en ninguna de esas categorias. E CONDICIONES RESTRICTIVAS 4 Indications relatives au conducteur Nom____________ Prenoms_________ Lieu de naissance. Date de naissance. Domicile_________ Categorie de vehicules pour lesquels le permis est valable Motocycles A Automobiles, autres que Celles de la categorie A, dont le poids maximal autorise nexcede pas 3 500 kg (7 700 livres) et dont le nombre de places assises, outre le siege du conducteur, nexcede pas huit. B Automobiles affectees au transport de marchandises et dont le poids maximal autorise excede 3 500 kg (7 700 livres). C Automobiles affectees au transport de personnes et ayant plus de huit places assises, outre le siege du conducteur. D Ensemble de vehicules dont le tracteur rentre dans la ou les categories B, C ou D pour lesquelles le conducteur est habilite, mais qui ne ren-trent pas eux-memes dans cette categorie ou cas categories. E Conditions restrictives dutilisation 6 1. o 3. 4 S. A ( ) ) Photographie B f 1) j C i > ) D ( ) ) Signatare du titulaire E { > ) Exclusions: Le titulaire est dechu du droit de conduire sur le territoire de A Le titulaire est dechu du droit de conduire sur le territoire de A 2) jusquau le 3) i 3> } 3>) 2) jusquau lA 3> i 7 ) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde. Dieses Siegel oder dieser Stempel wird nur gegenüber den Klassen A, B, C, D und E angebracht, wenn der Besitzer zum Führen von Fahrzeugen der betreffenden Klasse berechtigt ist. 2) Name des Staates. 3) Siegel oder Stempel der Behörde, welche den Führerschein für ihr Hoheitsgebiet als ungültig erklärt hat. Falls der auf dieser Seite für die Ungültigkeitserklärungen vorgesehene Platz nicht ausreicht, können weitere auf der Rückseite eingetragen werden. Ol <0