Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1982  Nr. 45 vom 30.11.1982  - Seite 1553 bis 1560 - Verordnung über bergbauliche Unterlagen, Einwirkungsbereiche und die Bergbau-Versuchsstrecke

Verordnung über bergbauliche Unterlagen, Einwirkungsbereiche und die Bergbau-Versuchsstrecke Bundesgesetzblatt 1553 Teill Z 5702 A 1982 Ausgegeben zu Bonn am 30. November 1982 Nr. 45 Tag Inhalt Seite 11. 11.82 Verordnung über bergbauliche Unterlagen, Einwirkungsbereiche und die Bergbau-Versuchsstrecke ................................................................................. 1553 neu: 750-15-2-1; 750-15-3-2, 750-15-4-3 Verordnung über bergbauliche Unterlagen, Einwirkungsbereiche und die Bergbau-Versuchsstrecke Vom 11. November 1982 Auf Grund des § 67 Nr. 1,4 und 8 und des § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1, §§ 128, 129 Abs. 1 und § 133 Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) wird vom Bundesminister für Wirtschaft, für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, auf Grund des § 67 Nr. 1 und 7, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 und des § 129 Abs. 2 des Bundesberggesetzes wird vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen (Unterlagen-Bergverordnung - UnterlagenBergV) 1. Abschnitt Karten und Lagerisse für Bergbauberechtigungen §1 Allgemeine Anforderungen (1) Den Karten für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes sowie den Lagerissen für den Antrag auf 1. Erteilung einer Bewilligung nach § 8 des Bundesberggesetzes, 2. Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 9 des Bundesberggesetzes, 3. Vereinigung und Teilung von Bergwerksfeldern sowie Austausch von Teilen von Bergwerksfeldern nach den §§ 24, 28 und 29 des Bundesberggesetzes, 4. Zulegung von Gewinnungsberechtigungen nach § 35 des Bundesberggesetzes sind die amtlichen Karten der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters in der neuesten Ausgabe zugrunde zu legen. Unveröffentlichte Vermessungsunterlagen oder Darstellungen einer Behörde müssen von dieser beglaubigt sein. (2) Zeichen, Farben und Beschriftungen müssen den Anforderungen der Anlage entsprechen. Die zeichnerische Darstellung muß dauerhaft sein. (3) Für amtliche Vermerke ist auf den Karten und Lagerissen eine ausreichende Fläche freizuhalten. §2 Änderungen der Karten und Lagerisse (1) Eintragungen, die für die Nachprüfung der richtigen und vollständigen Darstellung eines Feldes auf den 1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Karten und Lagerissen erforderlich sind, dürfen nicht entfernt oder so verändert werden, daß sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind. (2) Änderungen sind mit Datum und Unterschrift dessen, der sie vorgenommen hat, kenntlich zu machen. §3 Maßstab der Karten und Lagerisse Die Karten und Lagerisse sollen 1. bei einer Erlaubnis im Maßstab 1 : 25 000,1 : 50 000 oder 1 :100 000, 2. in den übrigen Fällen im Maßstab 1 : 5 000,1:10 000 oder 1 : 25 000 angefertigt werden. Die Wahl des Maßstabes richtet sich nach der Größe des Feldes sowie nach der erforderlichen Genauigkeit, Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Darstellung. §4 Titel der Karten und Lagerisse Der Titel der Karten und Lagerisse muß enthalten 1. die Art und den Namen der Berechtigung, 2. die Bezeichnung der Bodenschätze, auf die sich der Antrag bezieht, 3. die Angabe des Flächeninhalts des Feldes, 4. den Maßstab und 5. den Anfertigungsvermerk. §5 Begrenzung und Flächeninhalt einer Bergbauberechtigung (1) Die Feldeseckpunkte sind in Gauß-Krügerschen Koordinaten festzulegen. Ein anderes Koordinatensystem ist nur zulässig, wenn es bei einer Landesvermessung als einziges benutzt wird und eine Umrechnung in Gauß-Krügersche Koordinaten unzumutbar ist. (2) Der Flächeninhalt des Feldes ist aus den Koordinaten der Feldeseckpunkte unter Berücksichtigung der Projektionsverzerrung zu berechnen und auf volle hundert Quadratmeter abzurunden. Ein zur Berechnung erforderliches Hilfspolygon braucht nicht gemessen zu werden. (3) Die Feldeseckpunkte sind auf den Karten und Lagerissen fortlaufend zu numerieren und unter Angabe der zugehörigen Koordinaten in einer Zahlentafel aufzuführen. Koordinaten, die nur zur Berechnung des Flächeninhalts ermittelt worden sind, sind ebenfalls in der Zahlentafel aufzuführen und besonders zu kennzeichnen. (4) Innerhalb der Feldesbegrenzung sind einzutragen die Bezeichnung 1. der Feldeseckpunkte, soweit möglich, 2. der Berechtigung (Name) und 3. der Bodenschätze, auf die sich der Antrag bezieht. (5) Auf den Lagerissen für die Vereinigung und Teilung von Bergwerksfeldern sowie für den Austausch von Feldesteilen sind auch die bisherigen Begrenzungen und Bezeichnungen der Bergwerksfelder einzutragen. §6 Fundstellen (1) Bei einem Antrag auf Bewilligung ist die Lage der Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind (Fundstellen), koordinatenmäßig zu bestimmen. Hierbei ist von Festpunkten der Landesvermessung auszugehen. Für ihre Koordinaten gilt § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 entsprechend. Die zu den Fundstellen gehörende Geländehöhe kann einer amtlichen Karte entnommen werden, deren Maßstab nicht kleiner als 1 : 25 000 sein darf. Abweichungen zwischen den Fundstellen und den Ansatzpunkten der Bohrungen sind zu bestimmen und, soweit möglich, in den Lagerissen darzustellen. (2) Die Lage der Fundstellen ist gesondert in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1 : 5 000 sein darf, darzustellen. In dieser Darstellung sind 1. bei übertägigen Fundstellen die nächstgelegenen Tagesgegenstände und 2. bei untertägigen Fundstellen die nächstgelegenen Grubenbaue einzutragen. Liegen die Fundstellen nicht an der Oberfläche, ist ihre Lage auch in einem Schnitt darzustellen. §7 Unterlagen Den Karten und Lagerissen sind die ihnen zugrunde liegenden Berechnungen und Vermessungsunterlagen mit erläuternden Handzeichnungen beizufügen. Sofern sie nicht in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift beigefügt werden, sind sie mit Datum und Unterschrift dessen zu versehen, der sie angefertigt hat. §8 Sondervorschrift für den Festlandsockel und die Küstengewässer (1) Für den Bereich des Festlandsockels und für Felder, die sich ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstrecken, gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, §§ 2, 4, 5 Abs. 2 bis 5 und § 7 sowie die Absätze 2 bis 5. (2) Den Karten und Lagerissen sind die Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes (Arbeitskarten) des Deutschen Hydrographischen Instituts in der neuesten Ausgabe zugrunde zu legen. (3) Die Karten und Lagerisse sollen in dem größten Maßstab angefertigt werden, in dem Seekarten oder Arbeitskarten für das Gebiet vorliegen, auf das sich der Antrag bezieht. Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1982 1555 (4) Die Feldeseckpunkte sind in geographischen Koordinaten (Europäisches Datum) anzugeben, die Eckpunkte der Felder, die sich ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstrecken, zusätzlich in Gauß-Krügerschen Koordinaten. (5) Bei einem Antrag auf Bewilligung sind die Fundstellen 1. durch Anschluß an Festpunkte der Landesvermessung, 2. mit Hilfe der nichtnavigatorischen Funkortung oder 3. mit Hilfe der Satellitengeodäsie in geographischen Koordinaten (Europäisches Datum) und zusätzlich in Gauß-Krügerschen Koordinaten zu bestimmen, wenn sich das Feld, auf das sich der Antrag bezieht, ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstreckt. Es ist das für die jeweilige Fundstelle genaueste Verfahren anzuwenden und die mit ihm erzielte Genauigkeit nachzuweisen. Die Koordinaten der Fundstellen sind in einer Zahlentafel aufzuführen. Abweichungen zwischen den Fundstellen und den Ansatzpunkten der Bohrungen sind, soweit möglich, in den Lagerissen darzustellen. Die zu den Fundstellen gehörenden Wassertiefen sind anzugeben. § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die nächstgelegenen festen Gegenstände einzutragen sind. Liegt die Fundstelle in der Nähe der Grenze des Festlandsockels, so ist auch deren Verlauf einzutragen. 2. Abschnitt Mitteilungen und Nachweise durch bergbauliche Unternehmer §9 Mitteilungen über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge Die Unternehmer haben der zuständigen Behörde nach Maßgabe der von dieser herausgegebenen Vordrucke zu melden 1. bis Ende Februar, a) bezogen auf den 15. September des Vorjahres, die sicherheitstechnisch wichtigen Betriebsmittel im Steinkohlenbergbau unter Tage, b) bezogen auf den Monat Oktober des Vorjahres, den betrieblichen Stand der Ausrichtung, Vorrichtung und Gewinnung im Steinkohlenbergbau unter Tage, c) bezogen auf den Monat November des Vorjahres, den Stand der Maßnahmen zur Staub- und Silikosebekämpfung in staub- und silikosegefährdeten Betrieben, d) bezogen auf den Monat November des Vorjahres, die Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in denen ein Lärm-Beurteilungspegel von 85 dB (A) überschritten worden ist, sowie die Zahl der dort verfahrenen Schichten, e) bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Zahl aller Beschäftigten, der ausländischen Beschäftigten und der Auszubildenden, f) bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Stärke und Zusammensetzung der Gruben- und Gasschutzwehren, g) bezogen auf das Vorjahr, die von über Tage niedergebrachten Bohrmeter von betriebsplanpflichtigen Bohrungen, h) bezogen auf das Vorjahr, die Betriebsflächen von mehr als 1 ha für Tagebaue und die hiervon wie-dernutzbargemachten Flächen sowie bei untertä-giger Gewinnung die für Halden und Teiche in Anspruch genommenen Flächen von mehr als 1 ha, 2. bis zum 15. der Monate April und Oktober, bezogen jeweils auf die Monate Januar und Juli, die Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in denen die vorgeschriebenen unteren Temperatur- oder Klimagrenzwerte überschritten worden sind, sowie die Zahl der dort verfahrenen Schichten, 3. bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober, bezogen jeweils auf das vorletzte Vierteljahr, die Zahl aller Beschäftigten, einschließlich der Zu- und Abgänge, und die geleistete Arbeitszeit, 4. bis zum Ende eines jeden Monats, bezogen jeweils auf den Vormonat, für den Stein- und Braunkohlenbergbau die verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen nach § 4 Abs. 3 des Bundesberggesetzes, 5. bis zum Ende der Monate Januar, April, Juli und Oktober, jeweils bezogen auf das Vorvierteljahr, für den übrigen Bergbau die Roh- und verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen nach § 4 Abs. 3 des Bundesberggesetzes. Die Meldungen können auch von Gemeinschaftsorganisationen der Unternehmer in deren Auftrag abgegeben werden. § 10 Mitteilung von Unfällen Die Unternehmer haben einen Unfall, der sich in ihrem Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Aufbereitungs- oder sonstigen Betrieb ereignet hat und bei dem eine Person mehr als drei Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn der Unfall der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften mitzuteilen ist. §11 Nachweis über Beschäftigte (1) Die Unternehmer haben einen Nachweis zu führen über 1. die Vor- und Zunamen, 2. den Geburtstag, 3. die Anschrift und 4. den Tag des Beginns und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der in ihren Betrieben Beschäftigten. (2) Der Nachweis ist zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren. 1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 3. Abschnitt Schlußvorschriften §12 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundesberggesetzes auch im Land Berlin. § 13 Ablösung von Vorschriften Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Vorschriften außer Kraft: 1. Baden-Württemberg §§ 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 6. Februar 1974 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 118, 124), 2. Bayern §§ 33 bis 45 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung von Markscheiderarbeiten in den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden Betrieben vom 20. September 1978 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 734, 739), 3. Hessen §§ 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Aus- führung der Markscheiderarbeiten vom 7. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 18, 24), 4. Niedersachsen §§ 32 bis 44 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 8. Februar 1979 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 39, 44), 5. Nordrhein-Westfalen §§ 32 bis 45 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 25. Oktober 1977 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 1977 S. 410, 414), 6. Rheinland-Pfalz §§ 41 bis 54 der Landesverordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 7. August 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 353, 359), 7. Saarland §§ 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 3. September 1968 (Amtsblatt des Saarlandes S. 655,660), geändert durch Verordnung vom 11. August 1972 (Amtsblatt des Saarlandes S. 478). Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1982 1557 Zeichen, Farben und Beschriftungen für Karten und Lagerisse der Bergbauberechtigungen Anlage (zu§1) Beantragte Felder 1 Ausführung Benennung Darstellung Zeichen Farbe Feldeseckpunkt mit Nummer Feldesbegrenzung (bei Bergwerkseigentum: Markscheide) 03 Bezeichnung der Bergbauberechtigung (Name) Bodenschatz eines Erlaubnis-, Bewilligungsoder Bergwerksfeldes Bohrloch (Brl) Fundstelle (Fst) Vom Bohrlochansatzpunkt abweichende Fundstelle Union Braunkohle <§> Brl Fst <§^BrlNM2 \ +123mNN \ ^Fst -200 m NN schwarz karmin schwarz karmin schwarz karmin schwarz karmin schwarz karmin schwarz karmin schwarz karmin schwarz karmin 2 Anwendung Bei Änderungen von Bergbauberechtigungen ist die bisherige Bezeichnung der Bergbauberechtigung in der Farbe karmin durchzustreichen. Die Feldesbegrenzung (Markscheide) ist durch schrägliegende Kreuze in der Farbe karmin ungültig zu machen. Der Name des Bodenschatzes ist möglichst auszuschreiben. Aus Platzgründen können auch Kurzbezeichnungen entsprechend dem Periodischen System der Elemente benutzt werden. 1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Artikel 2 Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereichs-Bergverordnung - EinwirkungsBergV) §1 Anwendungsbereich Einwirkungsbereiche untertägiger Gewinnungsbetriebe der in der Anlage bezeichneten Bergbauzweige und -bezirke sind nach dieser Verordnung festzulegen. §2 Räumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs (1) Der Unternehmer hat, soweit in den §§ 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Grenze des Einwirkungsbereichs mit Hilfe der in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel festzulegen. (2) Einwirkungswinkel ist der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes eines untertägigen Gewinnungsbetriebes liegt, dessen fester Schenkel von einer Waagerechten durch den Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier Schenkel auf dem kürzesten Wege zur Oberfläche ansteigt und diese bei einer Bodensenkung von 10 cm durchdringen wird. (3) Die Grenze des Einwirkungsbereichs ergibt sich als Verbindungslinie der Punkte, in denen die freien Schenkel der Einwirkungswinkel die Oberfläche durchdringen. §3 Zeitliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs Die räumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der in § 2 Abs. 2 festgelegten Bodensenkung oder, soweit eine meßtechnische Feststellung nicht vorgenommen wird, von der Aufnahme der Gewinnung an. Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen meßtechnisch nicht mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr zu erwarten sind. §4 Nachweis eines anderen Einwirkungswinkels (1) Der Unternehmer kann bei der zuständigen Behörde beantragen, daß für den Einwirkungsbereich eines Gewinnungsbetriebes ganz oder teilweise ein anderer als der in der Anlage aufgeführte Einwirkungswinkel maßgebend ist. Einen entsprechenden Nachweis hat er durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand der Fachwissenschaft und unter Beachtung des § 2 Abs. 2 durchzuführen hat, zu erbringen. (2) Die zuständige Behörde kann vom Unternehmer verlangen, Messungen nach Absatz 1 Satz 2 durchzuführen und die Messungsunterlagen mit der Auswertung vorzulegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Einwirkungsbereich eines Gewinnungsbetriebes auf Grund besonderer geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten ganz oder teilweise nach einem anderen als dem in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel festzulegen ist. (3) Einen nach Absatz 1 nachgewiesenen oder nach Absatz 2 ermittelten Einwirkungswinkel hat die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Dieser Einwirkungswinkel gilt von dem Tag der Veröffentlichung an. (4) Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist kostenfrei. §5 Vorschrift für besondere Anlagen (1) Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen von weniger als 10 cm beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines untertägigen Gewinnungsbetriebes sich über den Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. Soweit es der Schutz von Rechtsgütern und Belangen im Sinne des § 55 des Bundesberggesetzes erfordert, hat er die Grenze des Bereichs, bis zu dem die Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der freien Schenkel der auf den Nullrand der Bodensenkung bezogenen und dem Stand der Fachwissenschaft entsprechenden Winkel (Grenzwinkel) festzulegen. (2) Die räumliche Begrenzung des Bereichs nach Absatz 1 Satz 2 gilt von der Aufnahme der Gewinnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen meßtechnisch nicht mehr nachweisbar sind. §6 Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan Dem Betriebsplan hat der Unternehmer zeichnerische Darstellungen beizufügen, in denen einzutragen sind 1. der Einwirkungsbereich der im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen, 2. in den Fällen des § 5 der Bereich, in dem die Maßnahmen sich im Sinne dieser Vorschrift auswirken werden. §7 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundesberggesetzes auch im Land Berlin. Liste der Einwirkungswinkel nach § 2 Abs. 1 Bergbauzweig Bergbaubezirk weitere Einschränkungen allseitig Einwirkungswinkel (Gon) im Hangenden/ im Streichen unterer Stoß im Liegenden/ oberer Stoß Braunkohlentiefbau Borken Werra/Meißner bei Basaltüberdeckung < 50 m 65 65 Eisenerzbergbau Auerbach/Leonie flächendeckender Abbau innerhalb Kreideerzformation 51 Flußspatbergbau Schwarzwald 80 75 Schwerspatbergbau Dreislar (Sauerland) Schwarzwald Südwestharz 80 80 80 75 75 75 Steinkohlenbergbau Nordrhein-Westfalen Saarland bei Flözeinfallen von: 0-10 > 10-209 > 20 - 30 > 30 - 40 > 40 - 50 > 50 - 60 >609 0-10 > 10-20 > 20 - 30 > 30 - 40 > 40 - 50 >50 - 70 70 70 70 70 70 70 73 73 73 73 73 73 70 70 68 65 60 60 55 73 68 64 61 58 56 70 70 72 77 80 80 85 73 76 78 82 84 85 Steinsalzbergbau Niederrhein 65 Tonbergbau alle Bezirke 55 1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69. Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 2,10 DM (1,50 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5%. Artikel 3 Verordnung über die Anwendung von Vorschriften des Bundesberggesetzes auf die Bergbau-Versuchsstrecke (Bergbau-VersuchsstreckenV) §1 Anwendung von Vorschriften des Bundesberggesetzes Für die Bergbau-Versuchsstrecke der Westfälischen Berggewerkschaftskasse gelten die §§ 50 bis 74 und 145 Abs. 1 Nr. 6, 9, 14 bis 16 und 18 des Bundesberggesetzes entsprechend. §2 Übergangsregelung (1) Dienach § 51 des Bundesberggesetzes für die Errichtung oder Führung des Betriebes erforderlichen Betriebspläne sind innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung der zuständigen Behörde einzureichen. Ist der Betriebsplan fristgemäß eingereicht, so bedarf es für die Errichtung oder Fortführung des Betriebes bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung keines zugelassenen Betriebsplanes. Betriebspläne, die nach dem bis zum 1. Januar 1982 geltenden Allgemeinen Berggesetz zugelassen worden sind und eine Laufzeit über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hinaus haben, gelten für die restliche Dauer ihrer Laufzeit als im Sinne des Bundesberggesetzes zugelassen. (2) Verantwortliche Personen sind, soweit nach § 59 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erforderlich, innerhalb Bonn, den 11. November Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Postfach 13 20 ¦ 5300 Bonn 1 Postvertriebsstück ¦ Z 5702 A ¦ Gebühr bezahlt eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu bestellen und der zuständigen Behörde namhaft zu machen. Personen, die vom Unternehmer im Rahmen seiner verantwortlichen Leitung des Betriebes zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und Befugnisse für die Sicherheit und Ordnung im Betrieb bereits nach dem bis zum 1. Januar 1982 geltenden Allgemeinen Berggesetz bestellt und der Bergbehörde namhaft gemacht worden sind, gelten, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weiter beschäftigt sind, nach Maßgabe der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse als verantwortliche Personen. Satz 2 gilt von dem Zeitpunkt ab nicht, von dem ab nach einer auf Grund des § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Satz 1 Nr. 9 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnung die Fachkunde der in Satz 2 genannten Personen für die ihnen übertragenen Geschäftskreise oder Aufgaben und Befugnisse wegen der in der Bergverordnung gestellten Anforderungen nicht ausreicht oder der Unternehmer ihre Bestellung im Sinne des § 59 des Bundesberggesetzes ändert. §3 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundesberggesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Inkrafttreten Artikel 1 und 2 treten am 1. Januar 1983, Artikel 3 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 1982 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Dr. von Würzen