Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1982  Nr. 46 vom 03.12.1982  - Seite 1561 bis 1562 - Erste Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Masseure und für Masseure und medizinische Bademeister

Erste Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Masseure und für Masseure und medizinische Bademeister Bundesgesetzblatt" Teil I Z5702A 1982 Ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1982 Nr. 46 Tag Inhalt Seite 19. 11. 82 Erste Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Masseure und für Masseure und medizinische Bademeister ................................................. 1561 2124-7-1 22. 11.82 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau- Prämiengesetzes........................................................................ 1563 2330-9-1 23. 11. 82 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes......... 1565 2330-9 24. 11. 82 Dritte Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschä- digungsgesetzes (3. ÄndV - 6. DV-BEG) .................................................. 1571 neu: 251-1-6-3 25. 11.82 Vierzehnte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für die Verwaltungsund Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (14. Bemessungsverordnung) 1580 neu: 8232-37-14; 8232-37-13 25. 11. 82 Zweite Verordnung zur Ermäßigung der Altöl-Ausgleichsabgabe............................ 1582 neu: 2129-3-4 29. 11. 82 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (21. ÄndVFO)........... 1583 9026-1,9027-3,9027-4 29. 11. 82 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes 1588 7690-1-1 30. 11. 82 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes.................. 1589 7690-1-1 19. 11. 82 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 a des Einkommensteuergesetzes)___ 1594 1104-5,611-1 19. 11. 82 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 63 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft) 1595 1104-5 19. 11. 82 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1671 Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ................................................................................. 1596 1104-5,400-2 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger........................................................ 1597 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 1597 Erste Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Masseure und für Masseure und medizinische Bademeister Vom 19. November 1982 Auf Grund des § 12 des Gesetzes über die Ausübung 1. In § 9 Abs. 2 Nr. 2 wird der Buchstabe b gestrichen, der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizini- Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b. sehen Bademeisters und des Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2. § 10 wird gestrichen. 2124-7, veröffentlichten bereinigten Fassung und unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abschnitt IX Nr. 4 des 3. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Gesetzes vom 22. Juli 1969 (BGBl. IS. 901) wird mit Zu- )j(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fä- stimmung des Bundesrates verordnet: cnem an der Prüfung zu beteiligen." Artikel 1 Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Masseure und für Masseure und medizinische Bademeister vom 7. Dezember 1960 (BGBl. I S. 880, 1961 S. 218) wird wie folgt geändert: 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: "Der theoretische und praktische Teil der Prüfung wird in dem einzelnen Fach von den hierzu vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses be- 1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I stimmten Prüfern abgenommen und nach § 16 benotet. Aus den Noten der Prüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüfern die Note für das Fach." b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, die Prüfung für nicht bestanden erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung nicht mehr zulässig." § 16 erhält folgende Fassung: "§16 Die Leistung des Prüflings in jedem Prüfungsfach ist von den an der Prüfung in diesem Fach beteiligten Prüfern zu beurteilen und wie folgt zu benoten: ,sehr gut" (1), ,gut" (2), befriedigend" (3), .ausreichend" (4), .mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die .ungenügend" (6), notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können." 6. § 17 erhält folgende Fassung: "§17 Das Gesamtergebnis der Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der Weise ermittelt, daß die Summe der Noten der in § 14 Abs. 2 bezeichneten Fächer beider Prüfungsteile durch deren Anzahl geteilt wird. Dabei lautet das Gesamtergebnis "sehr gut" bei Werten bis unter 1,5, "gut" bei Werten von 1,5 bis unter 2,5, "befriedigend" bei Werten von 2,5 bis unter 3,5, "ausreichend" bei Werten von 3,5 bis unter 4,5." Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 18 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 19. November 1982 Der Bundesminister _ für Jugend, Familie und Gesundheit Geißler