Vierzehnte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (14. Bemessungsverordnung)
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I
Vierzehnte Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen
gemäß §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
(14. Bemessungsverordnung)
Vom 25. November 1982
Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956) eingefügt worden ist, wird nach Anhören des Verbandes deutscher Rentenversicherungsträger mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§1
Der gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Verwaltungs- und Verfahrenskosten den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter zur Verfügung stehende Betrag wird
für 1982 endgültig auf 4 820 000 000 DM
und
für 1983 vorläufig auf
festgesetzt.
4 529 000 000 DM
§2
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung an dem Gesamtbetrag (§ 1) werden
für 1982 (in Vomhundertteilen) endgültig festgesetzt für die Landesversicherungsanstalt
Hannover
Westfalen
Hessen
Rheinprovinz
Oberbayern
Niederbayern-Oberpfalz
Rheinland-Pfalz
für das Saarland
Oberfranken und Mittelfranken
Freie und Hansestadt Hamburg
auf 8,019 auf 12,169 auf 8,177 auf 15,127 auf 5,058 3,300 5,549 1,573 4,512 3,126
auf auf auf auf auf
Unterfranken auf 1,802
Schwaben auf 2,552
Württemberg auf 8,625
Baden auf 7,030
Berlin auf 3,616
Schleswig-Holstein auf 3,867
Oldenburg-Bremen auf 2,377
Braunschweig auf 1,347
Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,821
Seekasse auf 0,353
und
für 1983 (in Vomhundertteilen) vorläufig festgesetzt für die Landesversicherungsanstalt
Hannover auf 8,017
Westfalen auf 12,169
Hessen auf 8,177
Rheinprovinz auf 15,127
Oberbayern auf 5,058
Niederbayern-Oberpfalz auf 3,300
Rheinland-Pfalz auf 5,554
für das Saarland auf 1,573
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,510
Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,026
Unterfranken auf 1,802
Schwaben auf 2,652
Württemberg auf 8,625
Baden auf 7,030
Berlin auf 3,615
Schleswig-Holstein auf 3,867
Oldenburg-Bremen auf 2,377
Braunschweig auf 1,347
Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,821
Seekasse auf 0,353.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1581
§3
Stellt sich nach den Rechnungsergebnissen der ersten neun Kalendermonate des laufenden Kalenderjahres heraus, daß der Anteil einzelner Versicherungsträger (§ 2) nicht ausreicht, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, kann der Anteil überschritten werden, wenn durch Vereinbarung sichergestellt ist, daß durch entsprechende Verringerung der Aufwendungen anderer Versicherungsträger der Gesamtbetrag (§1) nicht überschritten wird. Die Vereinbarung bedarf des Einvernehmens mit den Aufsichtsbehörden der beteiligten Versicherungsträger.
§4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§5
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft. Gleichzeitig treten die auf 1982 bezogenen Vorschriften der 13. Bemessungsverordnung vom 23. Juli 1981 (BGBl.! S. 717) außer Kraft.
Bonn, den 25. November 1982
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm