Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1982  Nr. 46 vom 03.12.1982  - Seite 1588 bis 1588 - Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes 1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes Vom 29. November 1982 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 8 des Spar-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBl. IS. 125) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3176) wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt gefaßt: ,,§14 Änderung der Voraussetzungen für den Prämienanspruch in besonderen Fällen (1) Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung über die Höhe des zu versteuernden Einkommens und der Hinzurechnungen nachträglich in der Weise geändert, daß dadurch 1. die Einkommensgrenze (§ 1 a des Gesetzes) unterschritten wird, so kann der Prämiensparer den Prämienantrag (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes) innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe der Änderung stellen. Wegen Überschreitung der Einkommensgrenze abgelehnte Prämien sind, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, zu gewähren; 2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so ist die Prämienfestsetzung aufzuheben. (2) Ist für Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, 1. die Arbeitnehmer-Sparzulage zurückzuzahlen und liegen damit die Voraussetzungen für den Prämienanspruch vor, so kann der Prämiensparer den Prämienantrag (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes) innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides über die Arbeitnehmer-Sparzulage stellen. Wegen Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage abgelehnte Prämien sind, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, zu gewähren; 2. nachträglich eine Arbeitnehmer-Sparzulage zu gewähren und entfällt damit der Prämienanspruch, so ist die Prämienfestsetzung aufzuheben." 2. In § 15 wird die Jahreszahl "1977" durch die Jahreszahl "1982" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Spar-Prämiengesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 29. November 1982 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg