Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
1588
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 29. November 1982
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 8 des Spar-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBl. IS. 125) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3176) wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt gefaßt:
,,§14
Änderung der Voraussetzungen
für den Prämienanspruch in besonderen Fällen
(1) Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung über die Höhe des zu versteuernden Einkommens und der Hinzurechnungen nachträglich in der Weise geändert, daß dadurch
1. die Einkommensgrenze (§ 1 a des Gesetzes) unterschritten wird, so kann der Prämiensparer den Prämienantrag (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes) innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe der Änderung stellen. Wegen Überschreitung der Einkommensgrenze abgelehnte Prämien sind, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, zu gewähren;
2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so ist die Prämienfestsetzung aufzuheben.
(2) Ist für Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen,
1. die Arbeitnehmer-Sparzulage zurückzuzahlen und liegen damit die Voraussetzungen für den Prämienanspruch vor, so kann der Prämiensparer den Prämienantrag (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes) innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides über die Arbeitnehmer-Sparzulage stellen. Wegen Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage abgelehnte Prämien sind, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, zu gewähren;
2. nachträglich eine Arbeitnehmer-Sparzulage zu gewähren und entfällt damit der Prämienanspruch, so ist die Prämienfestsetzung aufzuheben."
2. In § 15 wird die Jahreszahl "1977" durch die Jahreszahl "1982" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Spar-Prämiengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. November 1982
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg