Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1982  Nr. 46 vom 03.12.1982  - Seite 1589 bis 1593 - Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes

Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1589 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes Vom 30. November 1982 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBl. I S. 125) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3176) und 2. die am 4. Dezember 1982 in Kraft tretende Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes vom 29. November 1982 (BGBl. I S. 1588). Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 6 des Spar-Prämiengesetzes. Bonn, den 30. November 1982 Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg 1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes (SparPDV 1982) §1 Allgemeine Sparverträge Allgemeine Sparverträge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes) sind Verträge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der Prämiensparer verpflichtet, einmalige Sparbeiträge bis zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. §2 Sparverträge mit festgelegten Sparraten (1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes) sind Verträge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der Prämiensparer verpflichtet, für die Dauer von sechs Jahren laufend, jedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe nach gleichbleibende Sparraten einzuzahlen und bis zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. Ist bei nach dem 31. Dezember 1969 und vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen Sparverträgen die Sparrate nach § 2 Abs. 5 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1975 (BGBl. I S. 1025) erhöht worden, so gilt die erhöhte Rate von der Erhöhung an als Sparrate im Sinne des Satzes 1. (2) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet worden sind, können innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahrs, nachgeholt werden; die im folgenden Kalenderjahr nachgeholten Sparraten gelten als Einzahlungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit. Innerhalb des letzten halben Jahres vor Ablauf der Festlegungsfrist ist eine Nachholung ausgeschlossen. (3) Der Sparvertrag mit festgelegten Sparraten ist in vollem Umfang unterbrochen, wenn eine Sparrate nicht spätestens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Nachholfrist eingezahlt worden ist oder wenn Einzahlungen zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen werden. Er ist teilweise unterbrochen, wenn eine Sparrate in geringerer als der vereinbarten Höhe geleistet und der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nachgeholt worden ist. (4) Liegt eine völlige Unterbrechung (Absatz 3 Satz 1) vor, so sind spätere Einzahlungen nicht mehr prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbrechung (Absatz 3 Satz 2) vor, so sind spätere Einzahlungen nur in Höhe des Teils der Sparraten prämienbegünstigt, der ununterbrochen in gleichbleibender Höhe geleistet worden ist. §2a Sparverträge über vermögenswirksame Leistungen (1) Sparverträge über vermögenswirksame Leistungen sind Verträge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der Prämiensparer verpflichtet, für die Dauer von sechs Jahren laufend Sparraten, die Sparbeiträge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes darstellen, einzuzahlen und bis zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. Soweit die Sparbeiträge den nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz geförderten Betrag übersteigen, sind sie nicht prämienbegünstigt. (2) Können für den Prämiensparer keine Sparbeiträge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes mehr eingezahlt werden, so kann der Sparvertrag mit anderen Sparbeiträgen fortgesetzt werden. (3) Leistet der Prämiensparer in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses folgt, keine Sparraten, so ist der Vertrag unterbrochen. Spätere Einzahlungen sind nicht mehr prämienbegünstigt. Das gleiche gilt, wenn Einzahlungen zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen werden. §3 Wertpapier-Sparverträge (1) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von allgemeinen Sparverträgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes) sind Verträge mit einem Kreditinstitut, nach denen der Prämiensparer zum Erwerb von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) einmalige Beträge einzahlt und sich verpflichtet, die Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheine unverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. Soweit oder solange geleistete Beträge nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, sind diese oder die damit erworbenen Rechte festzulegen. Erwirbt der Prämiensparer als Arbeitnehmer eigene Aktien seines Arbeitgebers, so braucht der Kaufpreis nicht über das Kreditinstitut abgerechnet zu werden, wenn der Prämiensparer dem Kreditinstitut eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über den gezahlten Kaufpreis vorlegt. (2) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes) sind Verträge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der Prämiensparer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) für die Dauer von sechs Jahren laufend, jedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe nach gleichbleibende Beträge einzuzahlen und die Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheine unverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. Soweit oder solange geleistete Beträge nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, sind diese oder die damit erworbenen Rechte festzulegen. § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von Sparverträgen über vermögenswirksame Leistungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes) sind Verträge Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1591 mit einem Kreditinstitut, in denen sich der Prämiensparer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen und Anteilscheinen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) für die Dauer von sechs Jahren laufend Beträge, die Sparbeiträge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes darstellen, einzuzahlen und die Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheine unverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. § 2 a Abs. 2 und 3 sowie Absatz 2 vorletzter Satz gelten entsprechend. (4) Nicht zu den prämienbegünstigten Aufwendungen gehören besonders berechnete Stückzinsen. §4 Wertpapier-Sparverträge über Entschädigungsansprüche Wertpapier-Sparverträge über Entschädigungsansprüche (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes) sind Verträge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der Prämiensparer verpflichtet, Schuldbuchforderungen oder Schuldverschreibungen, die er zur Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz oder auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz erhalten hat, unverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. §4a Darlehensverträge (1) Darlehensverträge nach der Art von allgemeinen Sparverträgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe a des Gesetzes) sind Verträge des Prämiensparers mit seinem Arbeitgeber, nach denen der Prämiensparer einmalig eine Darlehensforderung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes gegen den Arbeitgeber begründet und sich verpflichtet, das Darlehen nach dessen Begründung bis zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. (2) Darlehensverträge nach der Art von Sparverträgen über vermögenswirksame Leistungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b des Gesetzes) sind Verträge des Prämiensparers mit seinem Arbeitgeber, in denen sich der Prämiensparer verpflichtet, für die Dauer von sechs Jahren laufend Darlehensforderungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes gegen den Arbeitgeber zu begründen und die Darlehen nach ihrer Begründung bis zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. § 2 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. §5 Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen Die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen ist wie folgt vorzunehmen: 1. Erwirbt der Prämiensparer effektive Stücke, so müssen diese in das Depot bei dem Kreditinstitut, mit dem erden Sparvertrag abgeschlossen hat, gegeben werden. Das Kreditinstitut muß in den Depotbüchern einen Sperrvermerk anbringen. Entsprechendes gilt für den Fall der Drittverwahrung. 2. Erwirbt der Prämiensparer Anteile an einem Sammelbestand von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen oder werden diese Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheine bei einer Wertpapiersammelbank in Sammelverwahrung gegeben, so muß das Kreditinstitut einen Sperrvermerk in das Depotkonto eintragen. 3. Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderungen auf den eigenen Namen, so muß die Schuldenverwaltung einen Sperrvermerk in das Schuldbuch eintragen. §6 Übertragung von Sparverträgen auf ein anderes Kreditinstitut Sparverträge (§§ 1 bis 4) können während ihrer Laufzeit auf ein anderes Kreditinstitut übertragen werden, wenn sich dieses gegenüber dem Prämiensparer und dem Kreditinstitut, mit dem der Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten. Das Kreditinstitut, auf das der Vertrag übertragen worden ist, hat die Übertragung dem für den Prämiensparer zuständigen Finanzamt (§ 3 Abs. 4 des Gesetzes) unverzüglich anzuzeigen. §7 (weggefallen) §8 Wechsel des zuständigen Finanzamts Hat das zuständige Finanzamt über den Antrag auf Gewährung der Prämie entschieden und wäre für ein Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, für das die Prämie gewährt worden ist, nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes ein anderes Finanzamt zuständig, so geht die Zuständigkeit für die weitere Durchführung des Prämienverfahrens auf dieses Finanzamt über. §9 (weggefallen) §10 Anforderung von Prämien und Zinsen (1) Die Frist für die Anforderung der Prämie sowie der Zinsen und Zinseszinsen durch das Kreditinstitut (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes) endet frühestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem über den Antrag auf Gewährung der Prämie entschieden worden ist. (2) Für die vorzeitige Anforderung der Prämie sowie der Zinsen und Zinseszinsen (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes) ist bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten, Sparverträgen über vermögenswirksame Leistungen, Wertpapier-Sparverträgen nach der Art von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten, Wertpapier-Sparverträgen nach der Art von Sparverträgen über Vermögens wirksame Leistungen sowie Darlehensverträgen nach der Art von Sparverträgen über vermögenswirksame Leistungen Voraussetzung, daß der Vertrag in vollem Umfang unterbrochen ist. 1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I (3) Der Zeitraum, für den das Kreditinstitut die auf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinseszinsen vom Finanzamt anfordert, endet mit Ablauf des Tages, an dem die Prämie überwiesen wird. §11 Anzeigepflichten (1) Das Kreditinstitut hat dem zuständigen Finanzamt die Fälle anzuzeigen, in denen 1. bekannt wird, daß die Prämie zu Unrecht gewährt worden ist; 2. vor Ablauf der Festlegungsfrist - außer im Falle der Heirat des Prämiensparers (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes) sowie im Falle des Todes des Prämiensparers oder seines Ehegatten (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes) - a) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen werden, b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen aufgehoben wird oder Ansprüche aus diesen abgetreten oder beliehen werden; 3. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge nach § 1 Abs. 5 a des Gesetzes verwendet werden. Der Anzeige ist die Erklärung des Prämiensparers nach § 1 Abs. 5 a Nr. 1 des Gesetzes beizufügen. Bei Darlehensverträgen (§ 4 a) hat der Arbeitgeber an Stelle des Kreditinstituts dem Finanzamt in den in Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a genannten Fällen die Anzeige zu erstatten. (2) Die Bausparkasse hat dem Kreditinstitut die Fälle anzuzeigen, in denen vor Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) nach § 1 Abs. 6 des Gesetzes an die Bausparkasse überwiesene Sparbeiträge zurückgezahlt, die Bausparsumme ausgezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden. Die Anzeigepflicht entfällt im Falle des Todes des Prämiensparers oder seines Ehegatten (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes) oder in den Fällen, in denen die Bausparsumme oder die auf Grund der Beleihung empfangenen Beträge zum Wohnungsbau (§ 2 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) verwendet werden. In den Fällen, in denen der Prämiensparer Ansprüche aus einem Bausparvertrag abgetreten und eine Erklärung des Erwerbers im Sinne des § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes beigebracht hat, hat die Bausparkasse dies bei der Anzeige über die Abtretung zu vermerken. Sie hat dem Kreditinstitut eine weitere Anzeige zu erstatten, wenn der Erwerber über den Bausparvertrag entgegen der abgegebenen Erklärung verfügt. (3) Der Prämiensparer hat dem zuständigen Finanzamt die vorzeitige Abtretung und Beleihung von Ansprüchen (Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2) unverzüglich anzuzeigen. (4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Nr. 2), wenn sie sicherungshalber abgetreten oder verpfändet werden und die zu sichernde Schuld entstanden ist. §11a Mitteilungspflichten in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes (1) Der Arbeitgeber hat dem Kreditinstitut, das den Darlehensvertrag verbürgt, den Namen und die Anschrift des Arbeitnehmers sowie den Darlehensbetrag mitzuteilen. Die Mitteilung ist spätestens bis zum 15. Januar des Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr der Darlehensgewährung folgt, zu erstatten. Bei Darlehensverträgen nach der Art von Sparverträgen über vermögenswirksame Leistungen (§ 4 a Abs. 2) hat der Arbeitgeber die Summe der von dem Arbeitnehmer erhaltenen Darlehensbeträge mitzuteilen. (2) In den Fällen, in denen die vorzeitige Rückzahlung der Sparbeiträge und die Abtretung oder Beleihung der Ansprüche aus dem Sparvertrag unschädlich ist (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz des Gesetzes), hat der Arbeitgeber dem Kreditinstitut (Absatz 1) die Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung unverzüglich mitzuteilen. Bei Darlehensverträgen nach der Art von Sparverträgen über vermögenswirksame Leistungen (§ 4 a Abs. 2) hat der Arbeitgeber gleichzeitig zu bestätigen, daß der Vertrag in vollem Umfang unterbrochen (§ 2 a Abs. 3) ist. §12 Rückgängigmachung von Prämiengutschriften (1) Das Kreditinstitut hat die Gutschriften der Prämien vorbehaltlieh des Absatzes 2 rückgängig zu machen, 1. wenn festgestellt wird, daß die Prämie zu Unrecht gewährt worden ist; 2. wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist a) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen werden, b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen aufgehoben wird oder Ansprüche aus diesen abgetreten oder beliehen werden. Bei einer Teilrückzahlung ist die gutgeschriebene Prämie auf den Betrag herabzusetzen, der zu gewähren gewesen wäre, wenn der Prämiensparer die zurückgezahlten Sparbeiträge nicht geleistet hätte; dabei kann der Prämiensparer bestimmen, welche Sparbeiträge als zurückgezahlt gelten sollen. Das Entsprechende gilt, wenn Ansprüche nur zum Teil abgetreten oder beliehen werden. (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden 1. in den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz des Gesetzes, in denen die vorzeitige Rückzahlung, Aufhebung der Festlegung, Abtretung oder Beleihung unschädlich ist; 2. in den Fällen, in denen die Festlegung aufgehoben wird, weil a) Wertpapiere oder Anteilscheine im Zuge einer Verschmelzung oder Eingliederung oder zum Zwecke des Umtausches in andere Wertpapiere oder Anteilscheine oder nach Annahme eines Abfindungsangebots zurückgegeben werden, Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1593 b} festverzinsliche Schuldverschreibungen dem Aussteller nach Auslosung oder Kündigung zur Einlösung vorgelegt werden. Voraussetzung ist, daß der Prämiensparer an Stelle der zurückgegebenen oder eingelösten Wertpapiere oder Anteilscheine den dafür erhaltenen Gegenwert bis zum Ablauf der Festlegungsfrist festlegt. § 1 Abs. 5 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit der Gegenwert in Geld besteht. (3) Über die Rückgängigmachung der Gutschriften entscheidet das zuständige Finanzamt. Es teilt dem Kreditinstitut mit, in welcher Höhe die Gutschrift der Prämie rückgängig zu machen ist. Die Gutschrift der auf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinseszinsen hat das Kreditinstitut entsprechend zu berichtigen. (4) Der Prämiensparer kann beantragen, daß das Finanzamt einen Bescheid über die Rückgängigmachung der Prämiengutschrift erteilt. Ein Bescheid ist stets zu erteilen, wenn über den Antrag auf Gewährung der Prämie durch Bescheid entschieden worden ist. § 13 Rückforderung von Prämien und Zinsen Sind in den Fällen des § 12 Abs. 1 die Prämien und Zinsen bereits überwiesen worden, so sind sie zurückzufordern. Über die Rückforderung ist ein Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist gegen den Prämiensparer und - soweit die Beträge noch nicht an ihn ausgezahlt worden sind - auch gegen das Kreditinstitut zu richten. § 14 Änderung der Voraussetzungen für den Prämienanspruch in besonderen Fällen (1) Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung über die Höhe des zu versteuernden Einkommens und der Hinzurechnungen nachträglich in der Weise geändert, daß dadurch 1. die Einkommensgrenze (§ 1 a des Gesetzes) unterschritten wird, so kann der Prämiensparer den Prämienantrag (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes) innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe der Änderung stellen. Wegen Überschreitung der Einkommensgrenze abgelehnte Prämien sind, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, zu gewähren; 2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so ist die Prämienfestsetzung aufzuheben. (2) Ist für Aufwendungen, die Vermögens wirksame Leistungen darstellen, 1. die Arbeitnehmer-Sparzulage zurückzuzahlen und liegen damit die Voraussetzungen für den Prämienanspruch vor, so kann der Prämiensparer den Prämienantrag (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes) innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides über die Arbeitnehmer-Sparzulage stellen. Wegen Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage abgelehnte Prämien sind, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, zu gewähren; 2. nachträglich eine Arbeitnehmer-Sparzulage zu gewähren und entfällt damit der Prämienanspruch, so ist die Prämienfestsetzung aufzuheben. § 15 Anwendungsbereich Vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden. § 16 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Spar-Prä-miengesetzes auch im Land Berlin.