Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1982  Nr. 48 vom 15.12.1982  - Seite 1624 bis 1624 - Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz

Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz 1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Vom 9. Dezember 1982 Auf Grund des durch Artikel 18 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1205) geänderten § 267 Abs. 3 sowie des § 367 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom I. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Artikel 1 Änderung der 3. LeistungsDV-LA Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom II. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2259), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "bleiben" die Worte "vorbehaltlich des § 15 b" eingefügt. 2. § 6 Satz 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt: "Vor der Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 sind von den Einkünften Krankenversicherungsbeiträge nach Maßgabe des § 15 b sowie die in den Einkünften enthaltenen Zulagen für Kinder abzuziehen;". 3. Nach § 15 a wird folgende Vorschrift eingefügt: "§15b Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen (1) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Krankenversicherung der Landwirte sind von denjenigen Einkünften abzuziehen, deren Bezug die Beitragspflicht begründet. (2) Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Krankenversicherung der Landwirte sind in nachstehender Reihenfolge abzuziehen: 1. von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes, 2. von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes, 3. von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes, 4. von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes, 5. von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes, 6. von den Einkünften, die nicht zu den in § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe d, Nr. 3,4 und 6 bis 8 des Gesetzes bezeichneten Einkunftsarten gehören, 7. von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe d des Gesetzes. Der Abzug nach den Nummern 1, 2 und 4 bis 6 ist jeweils von den zusammengefaßten Einkünften des Berechtigten und der nach § 5 zu seiner Familieneinheit gehörenden Personen vorzunehmen, höchstens jedoch in Höhe der Einkünfte aus der jeweiligen Einkunftsart. Sind im Falle der Nummer 3 mehrere Renten oder Versorgungsbezüge vorhanden, ist der Krankenversicherungsbeitrag im Verhältnis der Bezüge zueinander aufzuteilen. Entsprechendes gilt im Falle der Nummer 7. (3) Absatz 2 gilt auch für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, soweit Gegenstand des Versicherungsvertrages Leistungen sind, die denjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner entsprechen. (4) Der Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung von den Einkünften ist vorzunehmen, bevor Freibeträge und Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4 und 6 bis 8 des Gesetzes berücksichtigt werden. (5) Beiträge zur Krankenversicherung sind nicht von den Einkünften abzuziehen, soweit ein Beitragszuschuß oder eine Beitragserstattung gewährt wird. Beitragszuschüsse und -erstattungen gehören nicht zu den Einkünften im Sinne dieser Verordnung." Artikel 2 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Bonn, den 9. Dezember 1982 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann