Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1982  Nr. 51 vom 18.12.1982  - Seite 1750 bis 1773 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung 1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung Vom 15. Dezember 1982 Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 und 6 und des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und h des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBl. I S. 759), die durch Gesetz vom 6. Juli 1973 (BGBl. I S. 716) geändert worden sind, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: EO-AV Artikel 1 Die Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Juni 1981 (BGBl. I S. 459), wird wie folgt geändert: 1. § 13 Abs. 2 wird gestrichen. 2. § 23 a Nr. 6 und 7 erhält folgende Fassung: "6. Meßgeräte oder Teile von Meßgeräten, die nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind, 7. Lösch- und Ladegefäße,". 3. § 26 Abs. 2 wird gestrichen. 4. § 44 erhält folgende Fassung: "§ 44 Widerruf Die Befugnis kann außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze auch widerrufen werden, wenn der Instandsetzer 1. bei der Instandsetzung von Meßgeräten die Eichvorschriften nicht beachtet oder 2. das Instandsetzerkennzeichen an Meßgeräten anbringt, die nicht geeicht waren." 5. Folgender § 47 a wird eingefügt: ,,§ 47 a Bezugsquelle und Niederlegung technischer Regeln Die technischen Regeln, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, können bei folgenden Stellen bezogen werden: 1. technische Regeln des Deutschen Instituts für Normung e.V. (DIN) und der Internationalen Normungsorganisation (ISO) beim Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1751 2. technische Regeln des Verbandes Deutscher Elektrotechniker e. V. (VDE) beim VDE Verlag GmbH, Berlin, 3. technische Regeln der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) beim VDE Verlag GmbH, Offenbach. Die technischen Regeln sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt." Artikel 2 Die Anlagen der Eichordnung werden wie folgt geändert: 1. Anlage 5 Abschnitt 1 Teil 1 wird wie folgt geändert: EO 5-1 a) In der Inhaltsübersicht für Abschnitt 1 Teil 1 wird nach der Nummer 3.2 folgende Nummer 4 e" angefügt: "4 Ergänzende Anforderungen für Meßanlagen an Straßentankwagen und Meßanlagen für verflüssigte Gase". b) Nummer 2.2.6.2.3 erhält folgende Fassung: "2.2.6.2.3 Die Kammern des Behälters müssen jeweils mit einem Strudelbrecher ausgerüstet sein, außer wenn die Meßanlage einen Gasabscheider nach Nr. 1.6.2.1.4 enthält." c) Nach Nummer 3.2.2.2 wird folgende Nummer 4 angefügt: "4 Ergänzende Anforderungen für Meßanlagen an Straßentankwagen und Meßanlagen für verflüssigte Gase Meßanlagen nach Nr. 2.2 und 2.4 können eine EWG-Bauartzulassung auf Grund eingereichter Unterlagen erhalten, wenn sie mit den Vorschriften des Anhangs der Richtlinie 82/625/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 zur Anpassung der Richtlinie 77/313/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Meßanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) an den technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L252 S. 10) übereinstimmen." 2. Anlage 5 Abschnitt 1 Teil 2 wird wie folgt geändert: EO 5-1 a) Die Nummern 1.2 und 1.2.1 erhalten folgende Fassung: ei * "1.2 Nachfolgend aufgeführte Arten von Meßanlagen bedürfen der innerstaatlichen Bauartzulassung: 1.2.1 Meßanlagen nach Teil 1 Nr. 3.1.1 mit Ausnahme der Straßenzapfsäulen nach Teil 1 Nr. 2.1, wenn sie den Anforderungen nach Nr. 1.1 dieses Abschnittsteiles entsprechen, sowie der Meßanlagen an Straßentankwagen nach Teil 1 Nr. 2.2, wenn sie den Anforderungen nach Nr. 1.1 und 3.9 dieses Abschnittsteiles entsprechen." b) Nummer 1.2.4 wird gestrichen. c) Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.4 angefügt: "1.4 In Meßanlagen, die allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind oder einer innerstaatlichen Bauartzulassung bedürfen, können Volumenzähler und Zusatzeinrichtungen zu Volumenzählern verwendet werden, für die entweder eine innerstaatliche Bauartzulassung oder eine EWG-Bauartzulassung erteilt wurde." d) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2 Geltungsbereich Die allgemeinen Anforderungen in Teil 1 Nr. 1 gelten für alle Meßanlagen, soweit in den besonderen Anforderungen an bestimmte Arten von Meßanlagen in Teil 1 Nr. 2 sowie in Nr. 3 und Nr. 4 dieses Abschnittsteiles nichts anderes festgelegt ist. Die besonderen Anforderungen in Teil 1 Nr. 2.2 gelten für alle Meßanlagen an Straßentankwagen, soweit in Nr. 3.9 dieses Abschnittsteiles nichts anderes festgelegt ist." e) Nach Nummer 3.8.9 wird folgende Nummer 3.9 angefügt: "3.9 Meßanlagen an Straßentankwagen 3.9.1 Die Meßanlagen sind so auszuführen, daß sie am zugehörigen Tankwagen eichtechnisch geprüft werden können. Die erforderlichen Stempelstellen müssen so angeordnet sein, daß Stempelung und Nachschau ungehindert möglich sind. 1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 3.9.2 Abweichend von Teil 1 Nr. 1.1.2 darf die kleinste Abgabemenge der Meßanlage größer als die kleinste Abgabemenge des Zählers festgelegt werden, jedoch 500 Liter nicht überschreiten. 3.9.3 Eine Entgasungseinrichtung muß stets vorhanden sein. Sie darf ausgeführt sein als Gasmeßverhüter oder Gasabscheider in Verbindung mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Unterbrechung des Flüssigkeitsstroms (Abschalteinrichtung), sobald die Möglichkeit besteht, daß Luft oder Gas in den Zähler gelangen kann. Diese Entgasungseinrichtungen bedürfen der Bauartzulassung. In Meßanlagen mit Pumpenbetrieb kann die Wirkungsweise der Entgasungseinrichtung durch eine zusätzliche Abschalteinrichtung zur Unterbrechung der Abgabe unterstützt werden. 3.9.4 Bei Entgasungseinrichtungen muß erforderlichenfalls in der zur Abführung von Luft oder Gasen dienenden Einrichtung ein Rückschlagventil eingebaut sein. 3.9.5 Besteht der zur Meßanlage gehörende Tank aus mehreren Kammern, so darf eine gemeinsame Leitung von den einzelnen Kammern zur Meßanlage vorhanden sein. Die Bodenventile des Tanks dürfen keine Zwischenstellungen ermöglichen (Auf-/Zu-Ventile); dies gilt nicht für die Notbetätigung. In jeder Kammer muß stets ein Strudelbrecher eingebaut sein, falls nicht das Bodenventil eine Strudelbrechung bewirkt. 3.9.6 In Meßanlagen an Straßentankwagen dürfen nur Zähler mit rückstellbarem Hauptzählwerk und nicht rückstellbarem Summierzählwerk eingebaut sein. Der Wechsel von Leerschlauch- auf Vollschlauchsystem und umgekehrt sowie der Wechsel zwischen den Vollschlauchsystemen darferst nach dem Nullstellen des Hauptzählwerks möglich sein. 3.9.7 Das Zählwerk muß gut ablesbar sein. Falls das Zählwerk in der Meßanlage weniger als 80 cm hoch über der Fahrbahn liegt, muß die Anzeigeebene entsprechend geneigt sein. 3.9.8 Sind vor dem Zähler Einrichtungen zum Entlüften von Meßanlagenteilen (keine Entgasungseinrichtungen) angebracht, so müssen diese mit einem Rückschlagventil versehen sein. 3.9.9 An Entgasungseinrichtungen darf bei Gabelung der Entlüftungsleitung mit Umschaltorgan während der Abgabe keine Absperrstellung möglich sein. 3.9.10 Falls die Gehäuse der Filter, Gasabscheider und Gasmeßverhüter zur Flüssigkeitsentleerung eingerichtet sind, muß die Einrichtung aus einem Absperrorgan in Verbindung mit einem Rückschlagventil bestehen, das das Eindringen von Luft in das Gehäuse während der Abgabe verhindert (Ablaßeinrichtung). Beim Entleeren der Gehäuse muß das Meßwerk des Zählers vollständig gefüllt bleiben. 3.9.11 Unmittelbar hinter dem Zähler muß ein Gasanzeiger so eingebaut sein, daß er gut beobachtbar ist. Die Sichtstrecke des Gasanzeigers muß dem 3fachen der Nennweite des Zählers entsprechen. Sie braucht jedoch 120 mm nicht zu überschreiten. Die Nennweite des Gasanzeigers muß gleich der Nennweite des Zählers sein. Die Vorder- und Rückseite des durchsichtigen Teiles des Gasanzeigers muß jeweils mindestens ein Viertel des Umfangs betragen. Der Gasanzeiger muß mit einer Beleuchtungseinrichtung versehen sein, die so angebracht ist, daß Gaseinschlüsse in der Flüssigkeit sichtbar werden. Der Gasanzeiger kann entfallen, wenn ein ausreichend beleuchtetes Kontrollschauglas im unteren Bereich der Entgasungseinrichtung oder an dessen Ausgang eine ständige Kontrolle des Abgabevorganges ermöglicht. Bei der Bauartzulassung der Entgasungseinrichtung (Nr. 3.9.3) muß der Ersatz des Gasanzeigers durch das Kontrollschauglas gestattet sein. 3.9.12 Die Nennweite der Pumpen-Saugleitung muß der Nennweite der zugelassenen Entgasungseinrichtung entsprechen und mindestens gleich der Nennweite des Zählers sein. 3.9.13 Abweichend von Teil 1 Nr. 2.2.6.2.4 ist der Einbau einer Pumpe hinter dem Zähler nicht zulässig. 3.9.14 In Meßanlagen mit Pumpenbetrieb, die als Leerschlauchanlagen verwendet werden, muß eine Einrichtung vorhanden sein, die ein Rückströmen der Flüssigkeit verhindert. Die Einrichtung muß gegen Ausbau durch Stempelung gesichert werden können. Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1753 Zwischen Zähler und Abgrenzungspunkt darf keine Einrichtung zur Entlüftung eingebaut sein, die eine Flüssigkeitsentnahme ermöglicht. Abweichend von Teil 1 Nr. 1.8.5 darf die Schlauchbelüftung des Leerschlauches auch von Hand durchgeführt werden. 3.9.15 Eine Notentleerung hinter dem Zähler darf nicht möglich sein. 3.9.16 Die Tankwagen und Anhänger dürfen mit Anschlußstutzen zur Abgabe des Tankinhalts ohne Benutzung der Meßanlage versehen sein. Zum Füllen des Tanks mit eigener oder fremder Pumpe dürfen Anschlußstutzen vorhanden sein. Hierfür dürfen auch die vorgenannten Anschlußstutzen verwendet werden. 3.9.17 In folgenden Fällen muß die Verbindung zum Zähler unterbrochen sein: a) während des Befüllens des Tankwagens über die Bodenanschlüsse, b) während eines Umpumpvorgangs, c) während der Abgabe ohne Benutzung der Meßanlage. Erforderlichenfalls müssen Ventile mit gegenseitiger Verriegelung oder Zwangsschaltung eingebaut sein. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für mitgeführte Anhänger. 3.9.18 Die Meßanlagen müssen so ausgeführt sein, daß ein Anschluß der Meßanlage an einen fremden Behälter und eine Abgabe über Zähler hieraus nicht möglich ist (vgl. Nr. 3.9.21). 3.9.19 Selbsttätig schließende Absperreinrichtungen in der Meßanlage, die eine Überfüllung des Behälters, in den der Tankwageninhalt abgegeben wird, durch Unterbrechung des Abfüllvorgangs verhindern (Abfüllsicherungen), dürfen die ordnungsgemäße Benutzung der Meßanlage nicht beeinträchtigen. Der meßtechnische Einfluß der Abfüllsicherung einschließlich einer Volumenvergrößerung des Abgabeschlauches darf nicht mehr als 2 % der kleinsten Abgabemenge der Meßanlage betragen. 3.9.20 Elastische Verbindungselemente innerhalb des Leitungssystems dürfen nicht leicht lösbar sein. Schnellschlußkupplungen o. ä. sind nicht zulässig. 3.9.21 Leicht lösbare Schlauchverbindungen dürfen verwendet werden für die Verbindung a) einer Pumpe auf einer Sattel-Zugmaschine mit der Meßanlage eines Tank-Sattelanhängers, b) einer Meßanlage auf einem Lastkraftwagen mit einem abnehmbaren Aufsetztank, c) einer Meßanlage an einem Motorwagen (Anhänger) mit einem Tank auf einem Anhänger (Motorwagen). Die so lösbaren Schlauchverbindungen müssen so ausgeführt sein, daß auch bei Abtrennen der Schläuche deren ständige vollständige Füllung gewährleistet und eine Verbindung mit normalen Tankwagenkupplungen nicht möglich ist (Vollschlauch-Sonderkupplung). Der Anschluß der Meßanlage an einen anderen Behälter ist unzulässig. 3.9.22 In Vollschlauchmeßanlagen muß die in Teil 1 Nr. 1.8.6 geforderte Einrichtung, die das Entleeren des Schlauches während der Betriebspausen verhindert, aus einem Ventil bestehen, das nur bei Überdruck öffnet (Überdruckventil). 3.9.23 In Vollschlauchmeßanlagen muß an oder unmittelbar vor dem Zapf- und Überdruckventil ein Kontrollschauglas angebracht sein. 3.9.24 Abweichend von Teil 1 Nr. 2.2.4 ist die Anzahl der Abgabesysteme nicht begrenzt. 3.9.25 Wenn Meßanlagen im freien Gefälle abgeben können und der Abgrenzungspunkt der Leerschlauchleitung durch ein Auf-/Zu-Ventil gebildet wird, muß hinter dem Zähler eine Einrichtung zur Drosselung des Volumendurchflusses vorhanden sein. 3.9.26 In Meßanlagen mit Druckgasförderung dürfen Ventile vor dem Zähler keine Zwischenstellung ermöglichen (Auf-/Zu-Ventile). Dies gilt nicht, wenn hinter dem Zähler eine Druckhalteeinrichtung eingebaut ist. Zur Anzeige des Betriebsdruckes in der Meßanlage muß in der Nähe des Zählers ein Manometer eingebaut sein. 3.9.27 Meßtechnisch wichtige Steuerleitungen und Steuerorgane müssen gegen Beeinflussung des Meßergebnisses geschützt werden, wie a) knicksichere Ausführung der pneumatischen und hydraulischen Steuerleitungen sowie Panzerung der elektrischen Leitungen, b) keine unnötigen Verbindungsstellen oder Abzweigungen, c) Sicherung gegen Abtrennen von den Anschluß- und Verbindungsstellen, d) Schutz gegen Beeinträchtigung der Steuerfunktionen. 1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 3.9.28 An den Meßanlagen oder in deren Nähe müssen deutlich sichtbar und in dauerhafter Form außer der Bedienungsanweisung ein Rohrleitungsschema und eine Schaltanweisung angebracht sein, in der für die verschiedenen Betriebsweisen die zugehörige Stellung der einzelnen Schaltarmaturen dargestellt ist. Die Bedienungsanweisung muß mindestens folgende Hinweise enthalten: "Vor Beginn der Messung auf vollständige Füllung der Meßanlage, bei Vollschlauchanlage einschließlich des Zapfschlauches, achten. Nach Einschalten der Pumpe Meßanlage erforderlichenfalls mit Entlüftungseinrichtungen und durch kurzzeitiges Öffnen des Zapfventils entlüften. Unmittelbar vor Flüssigkeitsabgabe Zähler auf Null stellen. Nach Beendigung des Füllvorgangs Zählerstand ablesen. Pumpe abschalten." Bei Leerschlauchanlagen: "Der Inhalt des Leerschlauches gehört dem Käufer. Dies gilt auch für Leerschlauchverlängerungen an Vollschläuchen." 3.9.29 Am Gasanzeiger oder am Kontrollschauglas der Entgasungseinrichtung ist an gut sichtbarer Stelle folgender Hinweis anzubringen: "Blasenfrei zapfen". 3.9.30 Wenn Straßentankwagen Peilstäbe mit einer Längen- oder Volumeneinteilung haben, müssen die Peilstäbe die Aufschrift "Peilstab nicht geeicht" tragen. Außerdem muß in der Nähe der Meßanlage nachstehendes Hinweisschild angebracht sein: "Die Peilstäbe des Tankwagens sind nicht geeicht. Mengenbestimmungen mit Hilfe der Peilstäbe sind im geschäftlichen Verkehr unzulässig." 3.9.31 Alle Teile der Entgasungseinrichtung, die das Volumen des Gerätegehäuses bestimmen oder das Abscheide- und/oder Abschaltverhalten des Gerätes beeinflussen, müssen mit einem Herstellerzeichen und den im Meßanlagenbrief angegebenen Kennzeichen versehen sein. Die Kennzeichen müssen auch dann ohne Behinderung besichtigt werden können, wenn die Entgasungseinrichtung in der Meßanlage montiert ist. 3.9.32 In der Nähe des Zählers muß ein Schild angebracht sein, das folgende Angaben enthält: a) die Fabriknummer des Zählers, b) die Angaben nach Teil 1 Nr. 1.15, sofern sie von den Zählerangaben abweichen, c) die maximale Länge und maximale Nennweite der Vollschläuche. Auf dem Schild muß die Hauptstempelstelle vorhanden sein. 3.9.33 Den Meßanlagen muß ein Meßanlagenbrief mit nachfolgendem Inhalt beigegeben sein: a) Deckblatt mit den Angaben: Meßanlagenbrief einer Meßanlage an Straßentankwagen für...... Hersteller, Tanknummer, Jahr der Herstellung, Art der Pumpe mit Angabe des maximalen Durchflusses und des maximalen Druckes, maximale Nennweite und maximale Länge der Vollschläuche, Kennzeichen an der Entgasungseinrichtung nach Nr. 3.9.31, Platz für Vermerke der Eichbehörde: Sofern amtliche Stempelzeichen unverletzt und keine Veränderungen an der Meßanlage vorgenommen werden, geeicht bis.....; Bestätigung der im Beiblatt (Buchstabe e) vermerkten Änderungen und des Ersatzes verletzter Plomben, b) Stempelplan, c) Rohrleitungsschema, d) Funktionsschema mit den meßtechnisch bedeutsamen Steuerleitungen, e) Beiblätter mit Beschreibungen durchgeführter Meßanlagen-Änderungen, Reparaturen sowie Verletzungen amtlicher Plomben. Der Meßanlagenbrief ist Bestandteil der Meßanlage. Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1755 3.9.34 Übergangsvorschrift Meßanlagen an Straßentankwagen, die den Übergangsvorschriften in Nr. 6.2 dieses Abschnittsteils in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Eichordnung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1983 erstgeeicht werden. Meßanlagen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Eichordnung geltenden Anforderungen geeicht sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1990 nachgeeicht werden. Die Anforderungen nach Nr. 3.9.27 müssen bei der Nacheichung der Meßanlagen bereits ab 1. Januar 1984 erfüllt sein." f) Die Nummern 6.2 sowie 6.2.1 bis 6.2.6.3 werden gestrichen. 3. Anlage 7 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: EO 7-3 a) In Teil 1 erhalten die Nummern 3.2.3, 8 und 9.2.1 folgende Fassung: "3.2.3 Ausgangswellen müssen durch eine geeignete Schutzabdeckung gesichert sein, sofern keine abnehmbare Zusatzeinrichtung an sie angeschlossen ist. 8 Anbringung von Eich- und Sicherungsstempeln 8.1 Die Stempelstellen sind so zu wählen, daß bei etwaigem Ausbau des gestempelten Teiles die aufgedrückte Stempelung zerstört wird. 8.2 Wenn die in Nr. 4.1 genannten Aufschriften auf einem besonderen, nicht dauerhaft befestigten Hauptschild angebracht werden, ist eine Stempelstelle so anzubringen, daß sie beim Abnehmen des Hauptschildes zerstört wird; dadurch soll das Abnehmen des Hauptschildes verhindert werden. 8.3 Es sind Stempelstellen für Eich- und Sicherungsstempel vorzusehen a) auf allen Schildern, welche nicht dauerhaft befestigt und mit einer in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angabe versehen sind; b) an allen Teilen des Zählers, die nicht auf andere Weise gegen Eingriffe gesichert werden können, wodurch - die Angabe des Zählwerks des Zählers beeinflußt oder geändert werden kann; - die Übertragung zwischen Meßwerk und Zählwerk geändert oder unterbrochen werden kann; - meßtechnisch wichtige Teile des Zählers entfernt oder aus der vorgesehenen Position gerückt werden können; c) an den Anschlußstellen von abnehmbaren Zusatzeinrichtungen bzw. Schutzabdek-kungen gemäß Nr. 3.2.3. 9.2.1 Die zur EWG-Ersteichung gestellten Zähler müssen in betriebsbereitem Zustand sein. Die EWG-Ersteichung gewährleistet nicht das ordnungsgemäße Funktionieren oder die richtige Anzeige eventuell angeschlossener Zusatzeinrichtungen gemäß Nr. 3.1 und Nr. 3.2. Mit Ausnahme der Anschlüsse gemäß Nr. 8.3 Buchstabe c sind auf diesen Zusatzeinrichtungen keine EWG-Eich- oder -Prüfstempel anzubringen." b) In Teil 1 wird nach Nummer 9.2.1 folgende Nummer 10 angefügt: "10 Eich-und Sicherungsstempel 10.1 Anbringung Zähler, die den Anforderungen bei der Eichung entsprochen haben, werden versehen - mit dem EWG-Eichstempel; - mit den EWG-Sicherungsstempeln an den unter Nr. 8.3 vorgesehenen Stellen. 10.2 Gültigkeit Die Anbringung der EWG-Eich- und -Sicherungsstempel an einem Gaszähler bescheinigt ausschließlich, daß dieser Zähler den Vorschriften dieses Abschnitts entspricht." c) In Teil 2 erhält Nummer 5.2.1 folgende Fassung: "5.2.1 Eine bei Belastung der Ausgangswellen mit den in Teil 1 Nr. 3.2.1 oder Nr. 3.2.2 genannten zulässigen Drehmomenten auftretende Veränderung der Anzeige darf bei Qmin höchstens 1,5% betragen; Nr. 6.3.2 muß ebenfalls eingehalten werden." E0 7-3 Teil 1 E0 7-3 Teil 2 1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I EO 7-3 d) In Teil 3 erhalten die Nummern 3.1.1, 3.3 und 7.1 folgende neue Fassung: Teil 3 fi3_i -| Die Zähler müssen zum Messen des Druckverlustes im Eingangs- und im Ausgangsstut- zen eine Druckentnahme für den statischen Druck besitzen; der im Eingangsstutzen gemessene Druck gilt als Bezugsdruck: 3.3 Ausführung der Druckentnahmen 3.3.1 Die Bohrungen für Druckentnahmen müssen einen Mindestdurchmesser von 3 mm haben. Schlitzförmige Druckentnahmen müssen in Strömungsrichtung mindestens 2 mm breit sein und einen Mindestquerschnitt von 10 mm2 haben. 3.3.2 Die Druckentnahmen müssen gasdicht verschlossen sein. 3.3.3 Die Druckentnahme für den Bezugsdruck muß in sichtbarer und dauerhafter Form mit der Bezeichnung "pr", andere Druckentnahmen mit der Bezeichnung "p" versehen sein. 7.1 Richtigkeitsprüfung Ein Zähler genügt den Anforderungen hinsichtlich der Fehlergrenzen, wenn dies bei einer Prüfung mit den nachfolgend angegebenen Durchflüssen festgestellt wird: Qmjn 0,10 Qma/) 0,25 Qmax 0,40 Qmax 0,70 Qmax und Q^ Wird die Prüfung unter anderen Bedingungen durchgeführt, so muß sie ein den vorgenannten Messungen gleichwertiges Ergebnis gewährleisten." 4. Anlage 8 erhält folgende Fassung: EO 8 "Anlage 8 Gewichtstücke Inhaltsübersicht 1 Zulassungsarten 2 Bezugsbedingungen 3 Bauanforderungen 4 Fehlergrenzen 5 Stempelung und Bescheinigungen 6 Übergangsvorschriften 1 Zulassungsarten 1.1 Allgemein zur innerstaatlichen Eichung und zur EWG-Ersteichung zugelassen sind Gewichtstücke der Fehlergrenzenklassen Ei, Ei, Fi, F2 und Mi, zylindrische Gewichtstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse sowie Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse, wenn sie den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung und den in dieser Anlage festgesetzten Anforderungen entsprechen. 1.2 Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind Gewichtstücke der Fehlergrenzenklasse M3 sowie Karatgewichte, wenn sie den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung und den in dieser Anlage festgesetzten Anforderungen entsprechen. 1.3 Gewichtstücke der Klasse Fi werden als Feingewichte, der Klasse Mi als Präzisionsgewichte und der Klasse M3 als Handelsgewichte bezeichnet. 1.4 Die zulässigen Nennwerte der Gewichtstücke ergeben sich aus Nr. 4. 2 Bezugsbedingungen 2.1 Hält ein Bezugsgewicht der Dichte 8 000 kg/m3 in Luft der Dichte 1,2 kg/m3 einem Gewicht- stück der Temperatur 20 ° C das Gleichgewicht, so wird diesem Gewichtstück als konventioneller Wägewert ein Rechenwert zugeordnet, dessen Zahlenwert unter der Voraussetzung der Verwendung derselben Masseneinheit gleich ist dem Zahlenwert der Masse des Bezugsgewichts. *) Der Wert 0,10 Qmax 9" nur wenn er größer als Qmin ist- Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1757 Der konventionelle Wägewert mk eines Gewichtstücks der Masse m und der Dichte q bei 20 C beträgt q — 1,2 kg m -3 mk = m--------------------- 0,999850 • q 2.2 Die Nennwerte der Gewichtstücke sind konventionelle Wägewerte. Die in Nr. 4 festgelegten Fehlergrenzen sind Fehlergrenzen der konventionellen Wägewerte. 2.3 Die Dichte der Gewichtstücke muß so gewählt sein, daß eine Abweichung der Luftdichte um 10 % vom Wert 1,2 kg/m3 höchstens einen Fehler des 0,25fachen der Eichfehlergrenze bewirkt. Für die von der relativen Eichfehlergrenze e (einseitige Eichfehlergrenze dividiert durch Nennwert) abhängige Dichte gder Gewichtstücke gelten folgende Näherungsformeln: a) lel^6- 10~5 kg 8000------------ m3 1 le! 1+¥ • 105 kg -=£Q5S8000---m3 1 lel 1_ — 6 • 105 b) lel>6- 10~5 kg 8000------------- 1 i IIA o m3 lel 1+^r 105 3 Bauanforderungen 3.1 Gewichtstücke der Fehlergrenzenklassen Ei, E2, Fi, F2 und Mi Es gilt der Anhang der Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABI. EG Nr. L84 S. 3). 3.2 Zylindrische Gewichtstücke und Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse Es gelten die Anhänge der Richtlinie 71 /317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABI. EG Nr. L202 S. 14). 3.3 Gewichtstücke der Fehlergrenzenklasse M3 Es gelten die Anforderungen nach DIN 1924 Teil 1, Ausgabe Oktober 1982, oder die Anhänge der Richtlinie 71 /317/EWG mit Ausnahme von Nummer 7 der Anhänge I und III. Gewichtstük-ke, die nach den Anhängen der Richtlinie 71/317/EWG ausgeführt sind, müssen zusätzlich mit "M 3" gekennzeichnet sein. Das Herstellerzeichen darf fehlen. 3.4 Karatgewichte Es gelten die Anforderungen nach DIN 1924 Teil 3, Ausgabe Oktober 1982. 4 Fehlergrenzen 4.1 Gewichtstücke der Fehlergrenzenklassen Ei, E2, Fi, F2, Mi und M3 Die Eichfehlergrenzen betragen: Nennwert Klasse Ei Klasse E2 Klasse F11) Klasse F2 Klasse M12) Klasse M33) in mg in mg in mg in mg in mg in mg 1 mg ± 0,002 ± 0,006 ± 0,020 ± 0,06 ± 0,20 2 mg + 0,002 ± 0,006 ± 0,020 + 0,06 ± 0,20 5 mg ± 0,002 ± 0,006 ± 0,020 ± 0,06 ± 0,20 10 mg ± 0,002 + 0,008 ± 0,025 + 0,08 ± 0,25 20 mg + 0,003 ± 0,010 ± 0,03 ± 0,10 ± 0,3 50 mg ± 0,004 ± 0,012 + 0,04 ± 0,12 ± 0,4 ) Feingewichte 2) Präzisionsgewichte 3) Handelsgewichte 1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Nennwert Klasse Ei in mg Klasse E2 in mg Klasse Fi1) in mg Klasse F2 in mg Klasse Mi2) in mg Klasse M33) in mg 100 mg ± 0,005 ± 0,015 + 0,05 ± 0,15 ± 0,5 — 200 mg ± 0,006 ± 0,020 ± 0,06 ± 0,20 ± 0,6 - 500 mg + 0,008 + 0,025 + 0,08 ± 0,25 ± 0,8 - 1 g + 0,010 ± 0,030 + 0,10 + 0,3 ± 1,0 + 10 2g ± 0,012 + 0,040 + 0,12 ± 0,4 ± 1,2 ± 12 5g ± 0,015 + 0,050 ± 0,15 ± 0,5 ± 1,5 ± 15 10g ± 0,020 ± 0,060 ± 0,20 ± 0,6 ± 2,0 ± 20 20 g ± 0,025 + 0,080 ± 0,25 ± 0,8 ± 2,5 ± 25 50 g ± 0,030 + 0,10 ± 0,30 ± 1,0 ± 3,0 ± 30 100 g + 0,05 ± 0,15 ± 0,5 ± 1,5 ± 5 ± 50 200 g + 0,10 + 0,30 ± 1,0 ± 3,0 ± 10 ± 100 500 g + 0,25 ± 0,75 ± 2,5 ± 7,5 + 25 ± 250 1 kg + 0,50 + 1,5 ± 5 ± 15 ± 50 ± 500 2 kg + 1,0 ± 3,0 ± 10 ± 30 + 100 ± 1000 5 kg + 2,5 ± 7,5 ± 25 ± 75 ± 250 ± 2500 10 kg + 5 ± 15 ± 50 ± 150 + 500 ± 5000 20 kg ± 10 + 30 ± 100 ± 300 ± 1000 ± 10000 50 kg ± 25 ± 75 ± 250 ± 750 + 2500 + 25000 ) Feingewichte 7) Präzisionsgewichte 3) Handelsgewichte 4.2 Karatgewichte Die Eichfehlergrenzen betragen: Nennwert Kt Eichfehk inKt jrgrenzen in mg 0,01 0,02 ± 0,001 ± 0,2 0,05 0,1 0,2 ± 0,0025 ± 0,5 0,5 1 2 + 0,005 + 1 5 ± 0,01 + 2 10 ± 0,015 + 3 20 ± 0,03 ± 6 50 + 0,05 ± 10 100 ± 0,075 ± 15 200 ± 0,125 + 25 500 ± 0,15 ± 30 Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1759 4.3 Zylindrische Gewichtstücke und Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse 4.3.1 Eichfehlergrenzen Bei der Eichung darf das Gewichtstück nicht leichter und höchstens um den in der folgenden Tabelle festgesetzten Wert f schwerer als der Nennwert sein. Nennwert Zylindrische Gewichtstücke Blockgewichte der mittleren Fehler- der mittleren grenzenklasse Fehlergrenzenklasse f f ig 5 mg 2g 5 mg 5g 10 mg 10g 20 mg 20 g 20 mg 50 g 30 mg 100g 30 mg 200 g 50 mg 500 g 100 mg 1 kg 0,2 g 2 kg 0,4 g 5 kg 0,8 g 10 kg 1,6 g 20 kg - 50 kg - 4.3.2 Verkehrsfehlergrenzen Die Verkehrsfehlergrenzen betragen ± f. 5 Stempelung und Bescheinigungen 5.1 Der Hauptstempel für die innerstaatliche Eichung und die Stempelzeichen für die EWG-Ersteichung werden bei Gewichtstücken der Fehlergrenzenklassen Ei, E2 und Fi auf dem zugehörigen Gewichtskasten aufgebracht. Entsprechendes gilt für Gewichtstücke in den Fehlergrenzenklassen F2 und Mi von 1 g oder weniger. 5.2 Gewichtstücke von 1 g bis 10 g, deren geometrische Gestalt den zylindrischen Gewichtstük-ken der mittleren Fehlergrenzenklasse entspricht, brauchen bei der Nacheichung keinen neuen Hauptstempel oder kein neues Jahreszeichen zu erhalten. 5.3 Karatgewichte von 2 Kt oder weniger werden bei der Eichung nur mit dem Eichzeichen gekennzeichnet. 5.4 Eichscheine Für Gewichtstücke der Klassen Ei, E2 und Fi wird auf Antrag ein Eichschein mit Fehlerverzeichnis und Berechnungsbeispiel erteilt. 6 Übergangsvorschriften 6.1 Präzisionsgewichte, die den Bauvorschriften entsprechen, die vor dem 1. Februar 1975 gegolten haben, können bis zum 31. Dezember 1989 auch dann nachgeeicht werden, wenn sie die Verkehrsfehlergrenzen nach Nr. 4.3.2 einhalten. Die Gewichtstücke müssen mit einem Stern oder dem Buchstaben "P" gekennzeichnet sein. 6.2 Präzisionsgewichte nach Anlage 8 Abschnitt 4 Nr. 1 bis 10 in Verbindung mit Anlage 8 Abschnitt 2 Nr. 3 und Abschnitt 3 Nr. 3 dieser Verordnung in der Fassung, die vor dem Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der EO gegolten hat, können bis zum 31. Dezember 1987 erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 1991 nachgeeicht werden, wenn sie die dort festgesetzten Eichfehlergrenzen einhalten. Präzisionsgewichte von 500 mg oder weniger müssen mit einem Stern oder dem Buchstaben "P" gekennzeichnet sein. 6.3 Handelsgewichte mit den Nennwerten 125 g und 250 g, die den Bauanforderungen entsprechen, die vor Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der EO gegolten haben, können noch bis zum 31. Dezember 1987 erstgeeicht und unbegrenzt nachgeeicht werden. Es gelten die Eichfehlergrenzen der Handelsgewichte mit den nächstkleineren Nennwerten nach Nummer 4.1." 1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I EO 9 5. Anlage 9 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2.4.3 erhält folgende Fassung: "2.4.3 Unveränderlichkeit Fähigkeit einer Waage, bei mehrmaligem Aufsetzen derselben Last auf den Lastträger unter praktisch gleichen Bedingungen gleiche Wägeergebnisse anzuzeigen, wobei die systematischen Abweichungen nicht berücksichtigt werden." b) Nummer 10.4.5 erhält folgende Fassung: "10.4.5 Beschaffenheit gedruckter Wägeergebnisse Der Abdruck von Wägeergebnissen muß unter normalen Anwendungsbedingungen deutlich und dauerhaft sein." c) Die Nummern 10.4.7 bis 10.4.9 erhalten folgende Fassung: "10.4.7 Namen oder Zeichen der Einheiten Bei Waagen mit Anzeigeeinrichtungen muß das Wägeergebnis die Namen oder Zeichen der gesetzlichen Maßeinheiten enthalten. Bei Waagen mit Druckwerk müssen Wägeergebnis sowie Name oder Zeichen entsprechend der Maßeinheit auf dem für die Vertragspartner bestimmten Beleg mitabgedruckt werden. Name oder Zeichen der Maßeinheit sind entweder nach jedem Wägeergebnis oder am Anfang der entsprechenden gedruckten Spalte anzugeben. 10.4.8 Grenzen für die Anzeige der Ergebnisse 10.4.8.1 Waagen mit Analoganzeige Der Ausschlag des Anzeigemittels ist durch Anschläge zu begrenzen, die jedoch ein Unterschreiten der Anzeige Null sowie ein Überschreiten der Anzeige für die Höchstlast über einen Bereich ohne Skalenmarken, der mindestens vier und höchstens neun Teilungswerten entspricht, zulassen müssen. Diese Vorschrift gilt nicht für Waagen mit Kreisskala, bei denen der Zeiger mehrere Umläufe macht. 10.4.8.2 Waagen mit Digitalanzeige Die Anzeige darf oberhalb der Höchstlast zuzüglich höchstens neun Teilungswerte nicht möglich sein. 10.4.9 Grenzen für den Abdruck der Wägeergebnisse Der Abdruck muß unmöglich sein: - oberhalb der Höchstlast zuzüglich höchstens neun Teilungswerte, - bei selbsteinspielenden oder halbselbsteinspielenden Waagen, wenn eine stabile Einspiellage nicht erreicht ist, es sei denn, daß die Einspiellage durch Mittelung von Schwingungsweiten bestimmt wird. Die Grenze für den Abdruck der Ergebnisse muß in allen Fällen die gleiche sein wie die für die Anzeige." d) Nummer 10.8.1.2 erhält folgende Fassung: "10.8.1.2 Genauigkeit der Betätigung Die Taraeinrichtung muß mindestens auf ein Viertel des kleinsten Eichwertes der Waage eingestellt werden können. Jedoch brauchen digitalgesteuerte Taraeinrichtungen nur auf die Hälfte des Eichwertes einstellbar zu sein." e) Nummer 10.8.1.5 erhält folgende Fassung: "10.8.1.5 Anzeige der Betätigung der Taraeinrichtung Die Betätigung der Taraeinrichtung muß deutlich angezeigt werden, wenn die Anzeige vor der Tarierung - bei Waagen mit Analoganzeige 0,5 Teilungswerte oder mehr beträgt, - bei Waagen mit Digitalanzeige ungleich Null ist." Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1761 f) Nummer 10.13.2.1.6 erhält folgende Fassung: "10.13.2.1.6 Zeichen der Währungseinheiten Das Zeichen der Währungseinheit muß bei der Anzeige und bei im Abdruck des Kaufpreises und des Grundpreises angegeben werden. Dem Grundpreis muß außerdem das Einheitenzeichen der betreffenden Masseneinheit zugeordnet sein. Die Zeichen und Zahlen müssen von der Waage auf den für die Vertragspartner bestimmten Belegen abgedruckt werden. Die Zeichen sind nach jeder Anzeige oder jedem Abdruck des Kaufpreises und/oder des Grundpreises oder am Anfang jeder entsprechenden Druckspalte anzugeben." g) Folgende Nummer 10.13.2.1.10 wird eingefügt: "10.13.2.1.10 Wert der Teilungen des Kaufpreises Die innerstaatlichen Vorschriften sind anzuwenden." h) Nummer 10.13.2.3.1 erhält folgende Fassung: "10.13.2.3.1 Digitalanzeige und Digitalabdruck des Kaufpreises Die Einrichtungen zur Anzeige und zum Abdruck des Kaufpreises müssen mindestens vier Stellen umfassen. Ist der Kaufpreis niedriger als die Währungseinheit, so ist die Null vor dem Komma immer anzugeben." i) Folgende Nummer 11.5.1.3 wird eingefügt: "11.5.1.3 Halbselbsteinspielende Waagen mit Gewichtsschale Diese Waagen sind zulässig, wenn der Selbsteinspielbereich 1 x 10" kg beträgt, wobei n eine ganze positive oder negative Zahl oder Null ist." j) In Nummer 15.1.10 erhält Buchstabe b folgende Fassung: ,,b) 9 m für Höchstlasten von mehr als 601 bis 1201". k) Nummer 15.3.1 erhält folgende Fassung: "15.3.1 Grobwaagen dürfen als Baustoffwaagen in ortsgebundenen Baustoff-Aufberei- tungsanlagen für Transportbeton, Mörtel, Teersplit und ähnliche Baustoffe verwendet werden." I) Nummer 15.3.4 wird gestrichen. m) Nummer 15.3.5 erhält folgende Fassung: "15.3.5 Die Mindestlast beträgt abweichend von Nr. 3 50 Teilungswerte." n) Nummer 16.1.4.6 erhält folgende Fassung: "16.1.4.6 Unveränderlichkeit Die Unveränderlichkeit wird mit mindestens drei verschiedenen Belastungen, die zwischen der Mindest- und der Höchstlast liegen, geprüft, wobei jede Wägung zehnmal zu wiederholen ist. Nach jeder Wägung wird die Waage wieder auf Null gestellt. Bei diesen Prüfungen muß die Waage die Anforderungen der Nr. 5 erfüllen." 6. Anlage 10 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: "Abschnitt 1 EO 10-1 Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) Inhaltsübersicht 1 Zulassungsart 2 Begriffsbestimmungen 3 Kontrolle der Abwägung 4 Mindestlasten 5 Bezeichnungen und Aufschriften 6 Stückigkeit des Wägeguts 7 Fehlergrenzen 8 Stempelstellen 1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 1 Zulassungsart Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA), wenn sie - den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung, - den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen, und soweit anwendbar, - den in Anlage 9 für nichtselbsttätige Waagen festgelegten Anforderungen entsprechen sowie - nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt sind. Falls einzelne Hauptbestandteile oder Zusatzeinrichtungen der SWA nicht nach den Bestimmungen der Anlage 9 allgemein zur Eichung zugelassen sind, muß für diese eine Bauartzulassung erteilt sein. 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) sind Meßgeräte, bei denen ein schüttbares oder fließfähiges Wägegut selbsttätig zugeführt und in gleichen Mengen selbsttätig abgewogen wird. 2.2 SWA mit Entleerungseinrichtung sind SWA mit einem Lastbehälter, der sich durch Kippen, Drehen oder durch Öffnen einer Bodenklappe, eines Ventils oder dgl. entleeren läßt. 2.3 SWA ohne Entleerungseinrichtung sind SWA mit einem Lastträger, auf dem vor jeder Wägung das für das Füllgut bestimmte Gebinde, wie Gefäß, Tüte, Beutel, Sack, aufgebracht wird. 2.4 SWA für Füllungswägung sind SWA mit oder ohne Entleerungseinrichtung, bei denen das Abwägen der eingestellten Menge während der Füllung des Lastbehälters oder des Gebindes auf dem Lastträger erfolgt. 2.5 SWA für Entnahmewägung sind SWA mit Entleerungseinrichtung, bei denen das Abwägen der eingestellten Menge während seiner Entnahme aus dem Lastbehälter erfolgt. 3 Kontrolle der Abwägung 3.1 SWA mit einer Höchstlast von 50 kg oder weniger, mit deren Auswägeeinrichtung eine Kontrolle der Abwägung nicht möglich ist oder nicht erfolgen soll, muß eine geeichte Einstellwaage beigegeben sein, deren Eichwert kleiner oder gleich ein Tausendstel der Höchstlast der SWA ist. 3.2 SWA mit einer Höchstlast von mehr als 50 kg müssen so eingerichtet sein, daß nach Ausschalten der selbsttätigen Einrichtung eine Kontrolle der Abwägung mit der Auswägeeinrichtung erfolgen kann, deren Eichwert kleiner oder gleich ein Tausendstel der Höchstlast der SWA ist. 4 Mindestlasten 4.1 Die untere Grenze der Mindestlast einer SWA ist abhängig vom Eichwert und beträgt: 100 e für 0,5 g < e < 20 g 250 e für 20 g < e < 200 g 500 e für 200 g < e Die Mindestlast darf jedoch nicht kleiner sein als V20 der Höchstlast. Bei Mindestlasten von 1 kg und mehr dürfen die ermittelten Werte auf volle Kilogramm abgerundet werden. Bei SWA, die keine in Masseneinheiten geteilte Auswägeeinrichtung besitzen, beträgt der Eichwert e = Max/2000. 4.2 Wenn eine Einstellwaage verwendet wird, kann bei SWA mit einer Höchstlast von 50 kg oder weniger, deren Auswägeeinrichtung nicht zur Kontrolle der Abwägung verwendet werden soll und deren Einzelabwägungen ausreichend gleichmäßig sind, die Mindestlast auf die Hälfte der Werte nach 4.1 vermindert werden. Sie darf jedoch keinesfalls kleiner sein als V20 der Höchstlast. Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1763 5 Bezeichnungen und Aufschriften 5.1 Auf einem Schild an der SWA müssen angegeben sein: a) "Selbsttätige Waage zum Abwägen", b) das Füllgewicht oder bei SWA für verschiedene Füllgewichte der Wägebereich, in der Form Max ... kg, Min ... kg" oder die verschiedenen Füllgewichte, c) das Füllgut oder Art der Füllgüter, für die die SWA bestimmt ist, d) bei SWA für stückige Füllgüter die durchschnittlichen Stückgewichte und die zugehörigen Wägebereiche, e) Name (Firma) und Wohnort (Sitz) oder die Fabrikmarke des Herstellers, f) eine Fabriknummer und das Baujahr, g) ggf. das Zulassungszeichen der Hauptbestandteile und/oder Zusatzeinrichtungen. 5.2 Auf den Auswägeeinrichtungen der SWA, wie auf dem Balken, Skalenblatt oder nahe der Anzeige, müssen die Höchstlast bzw. der Wägebereich und der Teilungswert angegeben sein. 5.3 Auswechselbare Teile müssen die Fabriknummer der SWA tragen. 5.4 Bei Anwendung einer beigegebenen Einstellwaage nach Nr. 3.1 muß das Schild nach Nr. 5.1 einen entsprechenden Hinweis tragen. 6 Stückigkeit des Wägeguts 6.1 Die Wägegüter (Füllgüter) werden nach ihrem durchschnittlichen Stückgewicht im Verhältnis zum jeweiligen Gewicht der Abwägung (Füllgewicht) in verschiedene Füllgruppen eingeteilt. 6.2 Füllgüter gelten als stückig, wenn das durchschnittliche Gewicht von 10 Einzelstücken (durchschnittliches Stückgewicht) des Füllguts in bezug auf das jeweilige Füllgewicht gleich oder größer ist als die in der folgenden Tabelle für Füllgruppe I angegebenen Werte: Füllgewicht Grenzwerte für das durchschnittliche Stückgewicht Füllgruppe I Füllgruppe II Füllgruppe III 12,5 g oder weniger 5 mg je Gramm Füllgewicht 10 mg je Gramm Füllgewicht 40 mg je Gramm Füllgewicht 12,5 g bis 50 g 62,5 mg 125 mg 500 mg 50 g bis 2 kg 1,25 mg je Gramm Füllgewicht 2,5 mg je Gramm Füllgewicht 10 mg je Gramm Füllgewicht 2 kg bis 5 kg 2,5 g 5g 20 g 5 kg bis 50 kg 0,5 g je kg Füllgewicht 1 9 je kg Füllgewicht 4g je kg Füllgewicht 50 kg bis 100 kg 25 g 50 g 200 g mehr als 100 kg 0,25 g je kg Füllgewicht 0,5 g je kg Füllgewicht 2g je kg Füllgewicht 6.3 Bei Abwägungen von stückigem Füllgut muß jede Füllung aus mindestens 50 Einzelstücken bestehen. Ist durch die Art der Zuführung des Füllguts sichergestellt, daß das stückige Füllgut vor Erreichen des Sollfüllgewichts dem Lastbehälter nur Stück um Stück zugeführt wird, braucht die Füllung nur aus 25 Einzelstücken zu bestehen. 6.4 Stoffe, deren Schüttdichte sich nicht mit angemessenem technischem Aufwand konstant halten läßt, können in ihrer Stückigkeit der nächsthöheren Füllgruppe (Nr. 6.2) zugeordnet werden. 1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 7 Fehlergrenzen 7.1 Für die Auswägeeinrichtung der SWA gelten die Eichfehlergrenzen für nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse ( III ) nach Anlage 9. 7.2 Die Eichfehlergrenzen bei Abweichung nach Mindergewicht betragen für alle Füllgutarten 7.2.1 - für die Einzelabwägung von 12,5 g oder weniger 40 mg je Gramm Füllgewicht 12,5 g bis 50 g 500 mg 50 g bis 2 kg 10 mg je Gramm Füllgewicht 2 kg bis 5 kg 20 g 5 kg bis 50 kg 4 g je Kilogramm Füllgewicht 50 kg bis 100 kg 200 g mehr als 100 kg 2 g je Kilogramm Füllgewicht 7.2.2 - für das Mittel aus 10 Abwägungen von 12,5 g oder weniger 16 mg je Gramm Füllgewicht 12,5 g bis 50 g 200 mg 50 g bis 2 kg 4 mg je Gramm Füllgewicht 2 kg bis 5 kg 8 g 5 kg bis 50 kg 1,6 g je Kilogramm Füllgewicht 50 kg bis 100 kg 80 g mehr als 100 kg 0,8 g je Kilogramm Füllgewicht 7.3 Die Eichfehlergrenzen bei Abweichung nach Mehrgewicht betragen 7.3.1 - beim Abwägen von nicht stückigem Füllgut (Nr. 6.2 und 6.4) die unveränderten Werte nach Nr. 7.2, 7.3.2 - beim Abwägen von stückigem Füllgut a) für die Einzelabwägung in Füllgruppe I : Das 8fache des durchschnittlichen Stückgewichts, Füllgruppe II: Das 2fache des sich nach Nr. 7.2.1 ergebenden Wertes, Füllgruppe III: Das 2fache des durchschnittlichen Stückgewichts, b) für das Mittel aus 10 Abwägungen das 0,4fache der Fehlergrenzen der Einzelabwägung nach Buchstabe a, 7.3.3 - beim Abwägen von schlecht zuführbaren Füllgütern, wie z. B. backfertige Mehle, Milchpul- ver, gebrauchsfertige Suppeneinlagen oder Waschpulver a) für die Einzelabwägung das 2fache der Fehlergrenzen nach Nr. 7.2.1, b) für das Mittel aus 10 Abwägungen das 2fache der Fehlergrenzen nach Nr. 7.2.2, 7.3.4 - beim Abwägen von staubenden mineralischen Stoffen, wie z. B. Thomasmehl, Kohlen- staub, Zement oder Soda a) für die Einzelabwägung das 3fache der Fehlergrenzen nach Nr. 7.2.1, b) für das Mittel aus 10 Abwägungen das 3fache der Fehlergrenzen nach Nr. 7.2.2, 7.3.5 - bei 10 % der geprüften Einzelabwägungen für alle Füllgüter der Nr. 7.3.1 bis 7.3.4 das 1,5fache der jeweiligen Fehlergrenzen. 8 Stempelstellen Die Hauptstempelstelle muß am Schild nach Nr. 5.1 oder an einer sichtbaren Stelle der selbsttätigen Waage vorhanden sein. Sie darf zugleich das Schild gegen Abnahme sichern." Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1765 7. Anlage 10 Abschnitt 2 erhält folgende Fassung: "Abschnitt 2 EO 10-2 Selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Wägen (SWW) Inhaltsübersicht 1 Zulassungsart 2 Begriffsbestimmungen 3 Genauigkeitsklassen 4 Kleinste Abgabemenge 5 Bezeichnungen und Aufschriften 6 Fehlergrenzen 7 Stempelstellen 1 Zulassungsart Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Wägen (SWW), wenn sie - den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung, - den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen, und soweit anwendbar, - den in Anlage 9 für nichtselbsttätige Waagen festgelegten Anforderungen entsprechen sowie - nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt sind. Falls einzelne Hauptbestandteile oder Zusatzeinrichtungen der SWW nicht nach den Bestimmungen der Anlage 9 allgemein zur Eichung zugelassen sind, muß für diese eine Bauartzulassung erteilt sein. 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Wägen (SWW) sind selbsteinspielende Handelswaagen, bei denen das Wägegut selbsttätig zugeführt, in einzelnen Stücken oder Füllungen (diskontinuierlich) gewogen und abgeführt wird. Dieser automatische Ablauf wird ohne Eingreifen von Bedienungspersonal immer wieder neu eingeleitet. 2.2 SWW für Einzelwägungen Die Masse des Wägeguts wird ausschließlich in Einzelwägungen bestimmt. 2.3 Totalisierende SWW Die Masse des Wägeguts wird in Einzelwägungen und/oder durch Addition mehrerer Einzelwägungen bestimmt. 2.4 Einzelwägung Wägung und selbsttätige Registrierung des Wägeergebnisses einschließlich selbsttätiger Zu- und Abführung des Wägeguts; - statische Einzelwägung, keine Relativbewegung zwischen Wägegut und Lastträger während der Wägung, - dynamische Einzelwägung, Relativbewegung zwischen Wägegut und Lastträger während der Wägung. 2.5 Kleinste Abgabemenge Aus einer oder mehreren Einzelwägungen bestehende Menge an Wägegut, die von einer totalisierenden SWW zusammenhängend bestimmt werden muß. 3 Genauigkeitsklassen Totalisierende SWW können in zwei verschiedenen Genauigkeitsklassen ausgeführt sein, die nur eine Abstufung innerhalb der Handelswaagenklasse darstellen. Sie unterscheiden sich nur in den Fehlergrenzen und der kleinsten Abgabemenge. 4 Kleinste Abgabemenge Die kleinste Abgabemenge der totalisierenden SWW wird als Mindestanzahl der vorzunehmenden Einzelwägungen und der dabei insgesamt gewogenen Mindestmenge angegeben. Die Mindestanzahl kann eine oder mehrere Einzelwägungen betragen. 1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Die untere Grenze der Mindestmenge ist festgelegt, sie beträgt - in der Genauigkeitsklasse ( III ) B das 400fache - in der Genauigkeitsklasse ( III ) C das 200fache des Teilungswertes der Anzeigeeinrichtung (Addierwerk oder Druckwerk). Sie darf jedoch nicht größer sein als die Menge, die bei der eichtechnischen Prüfung unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Kontrollwaage sowie des Fassungsvermögens der vorhandenen Behälter und Fahrzeuge transportiert und verwogen werden kann. 5 Bezeichnungen und Aufschriften Auf einem Schild an der SWW müssen angegeben sein: 5.1 Für alle Ausführungen der SWW a) "Selbsttätige Waage zum Wägen", b) Name oder Fabrikmarke des Herstellers, c) Fabriknummer und Baujahr, d) Höchstlast und Mindestlast, e) Eichwert und Teilungswert, f) Art der Wägegüter, g) ggf. das Zulassungszeichen der Hauptbestandteile und/oder Zusatzeinrichtungen. 5.2 Zusätzlich für totalisierende SWW a) Genauigkeitsklasse in der Form "( III ) B" oder " C HI )C", b) kleinste Abgabemenge in der Form .....kg" oder " ... t" " ... Wägungen". 5.3 Zusätzlich für SWW für Einzelwägungen a) Genauigkeitsklasse in der Form " ( III )" b) "für Einzelwägungen". 6 Fehlergrenzen 6.1 SWW für Einzelwägungen 6.1.1 Für statische Einzelwägungen im nichtselbsttätigen und im selbsttätigen Betrieb gelten die Eichfehlergrenzen und die Mindestlast für nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse ( III ) nach Anlage 9. 6.1.2 Für dynamische Einzelwägungen im selbsttätigen Betrieb gelten die um 0.5 e erhöhten Eichfehlergrenzen für nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse ( III ) nach Anlage 9. Die Verkehrsfehlergrenzen sind gleich dem Doppelten der Eichfehlergrenzen für die statische Einzelwägung. 6.2 Totalisierende SWW 6.2.1 Für die Waage im nichtselbsttätigen Betrieb gelten die Eichfehlergrenzen für nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse ( III ^ nach Anlage 9. 6.2.2 Im selbsttätigen Betrieb mit Wägegut betragen die Eichfehlergrenzen in der Genauigkeitsklasse C HI ) B 1,25 g in der Genauigkeitsklasse C HI ) C 2,5 g für jedes Kilogramm der gewogenen Menge. 6.2.3 Bei SWW mit Digitalanzeige oder Digitalabdruck erweitem sich - die Eichfehlergrenzen nach Nr. 6.2.2 und - die Verkehrsfehlergrenzen (doppelte Eichfehlergrenzen nach Nr. 6.2.2) für jede Abgabemenge gleich oder größer der kleinsten Abgabemenge um 0,5 Teilungswerte. 7 Stempelstellen Die Hauptstempelstelle muß am Schild nach Nr. 5.1 oder an einer sichtbaren Stelle der selbsttätigen Waage vorhanden sein. Sie darf zugleich das Schild gegen Abnahme sichern." Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1767 8. Anlage 13 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: EO 13-1 a) In der Gliederung nach der Überschrift "Dichte-, Gehalts- und Konzentrationsmeßgeräte" werden die Worte "Teil 2 Dichtearäometer für Alkohol und Alkoholometer; EWG-Anforderungen" ersetzt durch die Worte "Teil 2 Alkoholometer und Aräometer für Alkohol; EWG-Anforderungen". b) Teil 2 erhält folgende Fassung: "Abschnitt 1 EO 13-1 - Teil 2 - Teil 2 Alkoholometer und Aräometer für Alkohol EWG-Anforderungen Inhaltsübersicht 1 Zulassungsart 2 Anforderungen 1 Zulassungsart Alkoholometer und Aräometer für Alkohol können eine EWG-Bauartzulassung erhalten. 2 Anforderungen Es gilt der Anhang der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Anglei-chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABI. EG Nr. L 262 S. 143), geändert durch die Richtlinie 82/624/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABI. EG Nr. L 252 S. 8)." 9. Anlage 15 Abschnitt 3 erhält folgende Fassung: "Abschnitt 3 EO 15-3 Medizinische Spritzen Inhaltsübersicht 1 Zulassungsart 2 Begriffsbestimmungen 3 Einheiten 4 Bezeichnungen und Aufschriften 5 Fehlergrenzen 6 Stempelstellen 1 Zulassungsart Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind medizinische Spritzen, wenn sie - den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung und - den in diesem Abschnitt festgesetzten Anforderungen entsprechen sowie - nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt sind. 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Das Nennvolumen oder ein durch zwei beliebige Teilstriche abgegrenztes Teilvolumen ist definiert als das Wasservolumen bei 20 °C, das aus der Spritze abläuft, wenn die Kante oder Einstellmarke des Kolbens die gesamte Skale oder den betreffenden Teil der Skale durchläuft. 2.2 Das Füllvolumen wird abgelesen, wenn die Kante oder Einstellmarke des Kolbens auf der Mitte des Teilstrichs steht. 3 Einheiten 3.1 Als Einheit des Volumens darf das Milliliter oder das Kubikzentimeter verwendet werden. 3.2 Auf Spritzen für bestimmte Arzneimittel darf eine zusätzliche Einteilung vorhanden sein, die auf das Arzneimittel Bezug nimmt. 4 Bezeichnungen und Aufschriften 4.1 Auf der Skale muß das Einheitenzeichen ml oder cm3 angegeben sein. 4.2 Spritzen, die nur für bestimmte Flüssigkeiten, wie Insulin, vorgesehen sind, müssen eine entsprechende Aufschrift tragen. 1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 4.3 Auf der zusätzlichen Einteilung nach Nr. 3.2 muß für die auf das Arzneimittel bezogene Einheit ein entsprechendes Kurzzeichen angegeben sein. 5 Fehlergrenzen 5.1 Die Eichfehlergrenzen des Nennvolumens oder der Volumen, die der Hälfte des Nennvolumens entsprechen oder größer sind, betragen bei einem Nennvolumen von 2 ml oder weniger ± 5 % mehr als 2 ml ±4 % des gemessenen Volumens. 5.2 Die Eichfehlergrenzen aller Volumen von weniger als der Hälfte des Nennvolumens sind konstant und betragen die Hälfte des Wertes, der sich nach Nr. 5.1 für das Nennvolumen ergibt. 5.3 Die Eichfehlergrenzen betragen in keinem Fall mehr als ein Skalenwert der Volumenskaie. 6 Stempelstellen 6.1 Die Hauptstempelstelle muß an der den Maßraum begrenzenden Strichmarke vorgesehen sein. 6.2 Bei Spritzen mit Anschlag muß zur Sicherung gegen eine Verschiebung des Anschlags eine Sicherungsstempelstelle vorgesehen sein. 6.3 Nr. 6.1 und 6.2 gelten nicht für Spritzen, die nicht geeicht sein müssen und nicht für Einmalspritzen." 10. In Anlage 18 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt: E0 18-9 "Abschnitt 9 Bremsprüfstände Inhaltsübersicht 1 Zulassungsart und Begriffsbestimmungen 2 Einheiten 3 Bauanforderungen 4 Zusatzeinrichtungen 5 Bezeichnungen und Aufschriften 6 Fehlergrenzen 7 Stempelstellen 8 Übergangsvorschriften 1 Zulassungsart und Begriffsbestimmungen 1.1 Die Bauarten der Bremsprüfstände bedürfen der innerstaatlichen Zulassung. 1.2 Bremsprüfstände sind Meßgeräte, mit denen die Bremskraft von Kraftfahrzeugen ermittelt wird. 2 Einheiten Die Bremskraft ist in Newton (Einheitenzeichen: N) anzugeben. Nebenteilungen in Meter durch Sekundenquadrat (Einheitenzeichen: m/s2) oder in Prozent (%) Abbremsung sind zulässig. 3 Bauanforderungen Es gelten die Anforderungen der "Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen" des Bundesministers für Verkehr vom 26. Juli 1978 (Verkehrsblatt 1978 S. 348). Bei der Bauartzulassung können zusätzliche Bauanforderungen festgelegt werden. 4 Zusatzeinrichtungen Bremsprüfstände dürfen mit weiteren Einrichtungen zur Anzeige oder Aufzeichnung der Bremskraft versehen sein. 5 Bezeichnungen und Aufschriften 5.1 Der Meßbereich in Newton muß auf der Anzeigeeinrichtung und auf einem Schild angegeben sein. Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1769 5.2 Das Schild nach Nr. 5.1 muß zusätzlich folgende Angaben enthalten: a) Name (Firma) und Wohnort (Sitz) oder die Fabrikmarke des Herstellers b) eine Fabriknummer und das Baujahr c) das Zulassungszeichen 6 Fehlergrenzen 6.1 Eichfehlergrenzen 6.1.1 Die Fehlergrenzen für die Anzeige und Aufzeichnung der Bremskraft betragen bei einem Meßwert als n-faches des Meßbereich-Endwertes Eichfehlergrenzen 0 < n < 0,3 ± 3 % des Meßbereich-Endwertes 0,3 < n< 1 ± 10% des Meßwertes 6.1.2 Die Anzeigen und Aufzeichnungen beider Meßgeräte für die Räder einer Achse dürfen nur um die Hälfte der unter Nr. 6.1.1 genannten Fehlergrenzen voneinander abweichen. Als Bezugswert dient der größere Anzeigewert. 6.2 Die Verkehrsfehlergrenzen entsprechen den Eichfehlergrenzen. 7 Stempelstellen 7.1 Die Hauptstempelstelle muß auf dem Schild nach Nr. 5.2 vorgesehen sein. 7.2 Sicherungsstempelstellen werden bei der Bauartzulassung festgelegt. 8 Übergangsvorschriften 8.1 Allgmein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind Bremsprüfstände, bei denen vor dem 31. Dezember 1983 durch eine der Bauartprüfung entsprechende Typprüfung (Gutachten) der "Forschungsstelle für die Kraftfahrzeugprüfung beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsverein" in Essen oder vor dem 26. Juli 1978 durch eine Technische Hochschule die Übereinstimmung mit der "Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen" in der Fassung vom 26. Juli 1978 oder mit der bis zum 25. Juli 1978 geltenden Fassung vom 21. Oktober 1968 (Verkehrsblatt 1968 S. 542) nachgewiesen ist. 8.2 Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassene Bremsprüfstände können bis zum 31. Dezember 1985 erstgeeicht und unbefristet nachgeeicht werden, wenn sie die baulichen Anforderungen und Fehlergrenzen der in Nr. 8.1 aufgeführten Richtlinien einhalten." 11. Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 1 Nr. 7.1.3.5 wird wie folgt geändert: EO 20-1 a) In der Tabelle VI wird in der ersten Zeile unter der Kopfleiste die Anmerknote "1)" gestrichen. Teil 1 b) Unterhalb der Tabelle VI werden die Anmerknote "1)" und der nachstehende Satz gestrichen. 12. Anlage 21 erhält folgende Fassung: "Anlage 21 EO 21-1 Meßgeräte für Schall Abschnitt 1 - Schallpegelmesser Abschnitt 1 Schallpegelmesser Inhaltsübersicht 1 Zulassungsart 2 Begriffsbestimmung 3 Werkstoffe 4 Bauanforderungen 5 Bezeichnungen und Aufschriften 6 Fehlergrenzen 7 Stempelstellen 8 Übergangsvorschriften 1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 1 Zulassungsart Die Bauarten der Schallpegelmesser bedürfen der innerstaatlichen Zulassung. 2 Begriffsbestimmung Schallpegelmesser dienen zur Messung von frequenz- und zeitbewerteten Schalldruckpegeln. Sie bestehen im allgemeinen aus einem Mikrofon, einem Verstärker mit bestimmten Frequenzbewertungen und einem Gleichrichtungs- und Anzeigeteil mit bestimmten Zeitbewertungen. 3 Werkstoffe Der Schallpegelmesser muß in allen Teilen aus Werkstoffen von hinreichender elektrischer, magnetischer und thermischer Unveränderlichkeit sowie mechanischer Festigkeit bestehen. 4 Bauanforderungen Schallpegelmesser müssen mindestens den in der DIN-IEC-Norm 651, Ausgabe Dezember 1981, festgelegten Anforderungen der Klasse 1 oder Klasse 2 entsprechen. 5 Bezeichnungen und Aufschriften 5.1 Auf dem Schallpegelmesser oder auf einem mit ihm fest verbundenen Schild müssen angegeben sein: a) Die Klasse nach der DIN-IEC-Norm 651, b) Name (Firma) und Wohnort (Sitz) oder die Fabrikmarke des Herstellers, c) die Typbezeichnungen des Gerätes und aller notwendigen Zubehörteile, wie Mikrofon, Vorverstärker, Verlängerungsstab und Prüfschallquelle, sofern diese Bestandteil des Gerätes sind. Zusätzlich erlaubte Zubehörteile müssen angegeben sein, sofern sie in die Eichung einbezogen sein sollen; d) die Fabriknummer des Gerätes und aller unter Buchstabe c genannten Zubehörteile mit individuell verschiedenen Eigenschaften, wie Mikrofon, Vorverstärker und Prüfschallquelle, sofern diese Bestandteil des Gerätes sind, e) der Sollwert des Abgleiches mit einer Prüfschallquelle oder einer internen Referenzspannung, sofern ein solches Kalibrierverfahren vorgesehen ist, f) das Zulassungszeichen. 5.2 Jedem Schallpegelmesser muß eine Betriebsanweisung in deutscher Sprache beigegeben sein, die alle Angaben nach Nr. 11.2 der DIN-IEC-Norm 651 enthält. 6 Fehlergrenzen 6.1 Eichfehlergrenzen Die Eichfehlergrenzen entsprechen den Fehlergrenzen nach der DIN-IEC-Norm 651, Ausgabe Dezember 1981. 6.2 Verkehrsfehlergrenzen Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,25fache der Eichfehlergrenzen, gerundet auf zen-tel dB. 7 Stempelstellen 7.1 Die Hauptstempelstelle muß auf dem Schallpegelmesser oder auf dem Schild nach Nr. 5.1 vorhanden sein. 7.2 Eine Sicherungsstempelstelle muß auf dem Schild nach Nr. 5.1 vorgesehen sein, wenn dieses nicht die Hauptstempelstelle trägt. 8 Übergangsvorschriften Schallpegelmesser, die bis zum 31. Dezember 1983 nach den Anforderungen der Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 233), Anlage 21 - Schallpegelmesser, sowie den "Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt an Schallpegelmesser und Impulsschallpegelmesser für die Zulassung zur Eichung vom 1. Januar 1978", PTB-Mitt. 88 (1978) S. 46, erstgeeicht worden sind, können unbefristet nachgeeicht werden, wenn sie die zum Zeitpunkt der Ersteichung geltenden Anforderungen und Fehlergrenzen einhalten." Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1771 13. Nach Anlage 22 wird folgende Anlage 23 angefügt: "Anlage 23 EO 23-1 Meßgeräte für ionisierende Strahlen Abschnitt 1 - Ortsfeste Strahlenschutz-Meßsysteme Abschnitt 1 Ortsfeste Strahlenschutz-Meßsysteme Inhaltsübersicht 1 Zulassungsart 2 Begriffsbestimmungen 3 Meßgrößen und Einheiten 4 Übergangsvorschriften für ortsfeste Strahlenschutz-Meßsysteme nach Nr. 1.2 1 Zulassungsart 1.1 Die Bauarten ortsfester Strahlenschutz-Meßsysteme, deren Energie-Nenngebrauchs-bereich ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005 MeV bis 3 MeV fällt, bedürfen der innerstaatlichen Zulassung, wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur kontinuierlichen Bestimmung der Ortsdosisleistung zwischen 10-7 Sievert durch Stunde und 102 Sievert durch Stunde oder zur Bestimmung der Ortsdosis zwischen 10-7 Sievert und 10 Sievert verwendet werden. 1.2 Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind ortsfeste Strahlenschutz-Meßsysteme nach Nr. 1.1, wenn sie vor dem 1. Januar 1983 im Verkehr waren und den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung sowie den in Nr. 1 bis 4 festgelegten Anforderungen entsprechen. 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Ein ortsfestes Strahlenschutz-Meßsystem besteht aus mindestens einem Meßkanal. 2.2 Ein Meßkanal besteht aus folgenden Komponenten: 2.2.1 einem Detektor, 2.2.2 einem Meßumformer, 2.2.3 einer vom Detektor räumlich getrennten Einrichtung zur Meßwerterfassung, die mindestens aus einer Meßwertanzeige bestehen muß, 2.2.4 einer Einrichtung zur Signalübermittlung zwischen Detektor und Meßwerterfassung, 2.2.5 einer Warn- und Alarmeinrichtung, die mindestens das Unterschreiten einer Warnschwelle nach Nr. 4.2.3 erkennen läßt. 3 Meßgrößen und Einheiten Meßgröße für die Ortsdosis durch Photonenstrahlung ist die Photonen-Äquivalentdosis, Meßgröße für die Ortsdosisleistung ist die Photonen-Äquivalentdosisleistung. Die Einheit der Photonen-Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv), bis zum 31. Dezember 1985 auch das Rem (rem); 1 rem = 0,01 Sv. Die Einheit der Photonen-Äquivalentdosisleistung ist die Einheit der Photonen-Äquivalentdosis, geteilt durch eine gesetzliche Einheit der Zeit (s, min, h). 4 Übergangsvorschriften für ortsfeste Strahlenschutz-Meßsysteme nach Nr. 1.2 4.1 Meßgrößen und Einheiten Meßgröße für die Ortsdosis ist auch die Standard-Ionendosis, Meßgröße für die Ortsdosisleistung ist auch die Standard-Ionendosisleistung. Die Einheit der Standard-Ionendosis ist das Coulomb durch Kilogramm (C/kg), bis zum 31. Dezember 1985 auch das Röntgen (R). 1 R = 2,58 • 10^ C/kg. Die Einheit der Standard-Ionendosisleistung ist die Einheit der Standard-Ionendosis, geteilt durch eine gesetzliche Einheit der Zeit (s, min, h). 4.2 Bauanforderungen 4.2.1 Die Zuordnung der Komponenten jedes Meßkanals (Nr. 2.2.1 bis 2.2.5) untereinander muß durch eine geeignete Kennzeichnung eindeutig und unverwechselbar sein. 1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 4.2.2 Bis zum 50fachen Betrag der für einen Meßkanal vorgesehenen maximalen Ortsdosisleistung muß in allen Ortsdosisleistungs-Anzeigebereichen ein Überschreiten des größten Meßwertes erkennbar sein. Ist die für den Meßkanal vorgesehene maximale Ortsdosisleistung größer als 5 Sv/h, so muß diese Forderung erfüllt sein, wenn der Detektor bei einer Ortsdosisleistung von 250 Sv/h bestrahlt wird. 4.2.3 Jeder Meßkanal muß eine Wamschwelle zur Funktionsfehlererkennung haben. Bei ordnungsgemäßer Funktion des Meßkanals muß durch ein dauernd vorhandenes Meßsignal diese Schwelle überschritten werden. Die Schwelle muß prüfbar, ihre Unterschreitung durch optische oder akustische Signale mindestens am Ort jeder Meßwertanzeige erkennbar sein. 4.2.4 Der Nenngebrauchsbereich für die Einflußgröße Photonenenergie muß mindestens die Photonenenergie 662 keV enthalten. 4.2.5 Die eichtechnische Prüfung des ortsfesten Strahlenschutz-Meßsystems mit Ausnahme des Detektors und der Signalverbindung vom Detektor zum Meßumformer muß für Ortsdosislei-stungs-Meßbereiche, die den Wert 10 mSv/h überschreiten, mit Hilfe von Impuls- oder Stromgeneratoren möglich sein. 4.3 Aufschriften, Beschreibung und Bedienungsanleitung 4.3.1 Jede Meßwertanzeige muß den Meßort, die Meßgröße und deren Einheit erkennen lassen, jeder erfaßte Meßwert außerdem den Meßzeitpunkt. 4.3.2 Aus der Beschriftung der Bedienungselemente muß deren Funktion eindeutig und unverwechselbar zu erkennen sein. 4.3.3 Die Komponenten jedes Meßkanals (Nr. 2.2.1 bis 2.2.5) müssen durch folgende Angaben gekennzeichnet sein: Hersteller, Typbezeichnung, Geräte- bzw. Fertigungsnummer (nur bei Geräten). 4.3.4 Eine Beschreibung und Bedienungsanleitung für das ortsfeste Strahlenschutz-Meßsystem in deutscher Sprache müssen verfügbar sein. 4.3.5 Ist eine radioaktive Kontrollvorrichtung (Prüfstrahler) vorhanden, so müssen auf ihr das Radionuklid, die Aktivität mit Bezugsdatum, der Hersteller und eine Geräte- oder Fertigungsnummer angegeben sein. 4.4 Antrag auf Eichung Mit dem Antrag auf Eichung des ortsfesten Strahlenschutz-Meßsystems sind 4.4.1 die atomrechtliche Genehmigung vorzulegen, 4.4.2 eine ausführliche Beschreibung und Bedienungsanleitung in deutscher Sprache einzureichen. Sie muß folgende Angaben enthalten: 1. Detektorart, Typbezeichnung, Hersteller, 2. Strahlenart, für die der Meßkanal bestimmt ist, 3. Meßgröße, 4. Anzeige- und Meßbereich, 5. Wirkungsweise und Abmessungen der Detektoren und Hinweise, ob der Detektor luftdicht ist, 6. Vorzugsrichtung für die Strahlung und Lage des Bezugsortes für die Ortsdosisleistungsbzw. Ortsdosismessung, 7. Nenngebrauchsbereiche für die Einflußgrößen Photonenenergie, Strahleneinfallsrichtung, Temperatur und Druck der Außenluft, Ortsdosisleistung (soweit erforderlich, z. B. bei gepulster Strahlung), Luftfeuchte, Lage des Detektors und Betriebsspannung, 8. Energieabhängigkeit im Nenngebrauchsbereich, 9. Prüfung der Warnschwelle zur Funktionsfehlererkennung (Nr. 4.2.3). 4.4.3 Auf Anforderung sind folgende Angaben mitzuteilen: - die Aufstellungsorte der Komponenten jedes Meßkanals mit genauer Beschreibung der Verbindungsleitungen, - die Meßwertverarbeitung, -anzeige und -erfassung, - das Grenzwert-Meldekonzept, insbesondere die Warn- und Alarmschwellen, - die Stromversorgung des ortsfesten Strahlenschutz-Meßsystems, Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1773 - die Spezifikationen von Impuls- und Stromgeneratoren zur Prüfung des ortsfesten Strahlenschutz-Meßsystems mit Ausnahme der Detektoren, - Konversionsfaktoren zur Berechnung der Ortsdosisleistung bzw. Ortsdosis aus den Impulsraten oder Strömen der Impuls- und Stromgeneratoren. 4.5 Fehlergrenzen Die untere Eichfehlergrenze beträgt - 40 % des richtigen Meßwertes im Nenngebrauchsbereich für die Photonenenergie. Die obere Eichfehlergrenze ist nicht festgelegt. 4.6 Stempelstellen und Bescheinigung 4.6.1 Für den Hauptstempel muß eine Stempelstelle an geeigneter Stelle der Einrichtung nach Nr. 2.2 vorgesehen sein. 4.6.2 Zur Sicherung gegen unbefugte Eingriffe müssen Stempelstellen für Sicherungsstempel vorgesehen sein. 4.6.3 Über die Eichung wird ein Eichschein erteilt. 4.7 Nacheichung Die Meßsysteme dürfen bis zum 31. Dezember 1989 nachgeeicht werden." Artikel 3 Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Eichung von Meßgeräten - Eichanweisung - Besondere Vorschriften - Prüfung von Wasserzählern für Kaltwasser- vom 3. März 1972 (Beilage zum BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1972 S. 16) wird aufgehoben. Artikel 4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 5 Artikel 2 Nr. 1, 3, 5 Buchstabe a bis i und Nr. 8 treten am 1. Mai 1983 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 15. Dezember 1982 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Schlecht