Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1982  Nr. 53 vom 22.12.1982  - Seite 1828 bis 1833 - Drittes Gesetz zur Änderung des Berlinförderungsgesetzes

Drittes Gesetz zur Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Drittes Gesetz zur Änderung des Berlinförderungsgesetzes Vom 20. Dezember 1982 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 1982 (BGBl. I S. 225) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 bis 4 wird die Zahl "4,5" jeweils durch die Zahl "3" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "sonstigen" gestrichen. c) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: "(7) Werden in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die Leistungen von einem Berliner Unternehmer ausgeführt, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6 a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr mindestens 15 betragen hat, so erhöht sich der Vomhundertsatz der Kürzung (Kürzungssatz) vorbe- haltlich des Absatzes 8 bei einer Wertschöpfungsquote im vorletzten Wirtschaftsjahr ab 15 bis unter 18 auf 3,1 ab 18 bis unter 21 auf 3,2 ab 21 bis unter 24 auf 3,3 ab 24 bis unter 27 auf 3,4 ab 27 bis unter 30 auf 3,5 ab 30 bis unter 33 auf 3,6 ab 33 auf 11 vom Hundert der Wertschöpfungsquote; der Kürzungssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden und darf 10 nicht übersteigen. Der erhöhte Kürzungssatz gilt für den gesamten Besteuerungszeitraum. Er wird nur auf besonderen Antrag gewährt. Dem Antrag ist eine Berechnung der Berliner Wertschöpfungsquote nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen." d) Folgender neuer Absatz 8 wird eingefügt: "(8) Der erhöhte Kürzungssatz nach Absatz 7 findet auf die Lieferungen der in § 4 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gegenstände keine Anwendung, wenn der Berliner Unternehmer die Gegenstände nicht selbst hergestellt hat." e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1829 2. § 1 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zahl "6" durch die Zahl "4" ersetzt. b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 die Gegenstände von einem Berliner Unternehmer hergestellt, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6 a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr mindestens 15 betragen hat, so erhöht sich der Kürzungssatz bei einer Wertschöpfungsquote im vorletzten Wirtschaftsjahr ab 15 bis unter 18 auf 4,1 ab 18 bis unter 21 auf 4,2 ab 21 bis unter 24 auf 4,3 ab 24 bis unter 27 auf 4,4 ab 27 bis unter 30 auf 4,5 ab 30 bis unter 33 auf 4,6 ab 33 auf 11 vom Hundert der Wertschöpfungsquote, erhöht um einen Vomhundertpunkt; der Kürzungssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden und darf 10 nicht übersteigen. § 1 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt: "(3) Die Voraussetzungen für die Kürzung nach den Absätzen 1 und 2 sind belegmäßig (§§ 8, 9) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 8 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Das gilt nicht für Fertigfabrikate aus Zinn, die von einem Berliner Unternehmer hergestellt worden sind, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6 a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als 50 betragen hat, sowie für Druckgußerzeugnisse;". bb) In Nummer 12 Buchstabe b Satz 2 wird nach dem Wort "Kotelettstränge," das Wort "Schinken," eingefügt. cc) In Nummer 13 Buchstabe a wird im dritten Klammerzusatz die Zahl "500" durch die Zahl "1000" ersetzt. b) Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: "1. Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor- und Rohmaterial, wenn die Gegenstände von einem Berliner Unternehmer hergestellt worden sind, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6 a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr weniger als 10 betragen hat; 2. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung und Halbfabrikate zur Trinkbranntweinherstellung, ausgenommen Essenzen;". c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 1 bis 4 wird wie folgt gefaßt: "1. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und Nougatmassen) und Kernpräparaten (geschälte oder zerkleinerte Mandeln, Haselnüsse, Kaschunüsse, Aprikosenkerne, Pfirsichkerne) für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 25 vom Hundert und für die Kürzung nach § 2 Abs. 1 um 72 vom Hundert; 2. Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor- und Rohmaterial für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 50 vom Hundert und für die Kürzung nach § 2 Abs. 1 um 20 vom Hundert; 3. Trinkbranntweinen und Halbfabrikaten zur Trinkbranntweinherstellung, ausgenommen Essenzen, (Absatz 2 Nr. 2) für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1 a Abs. 1 mit folgender Maßgabe: a) Aus dem Entgelt oder Verrechnungsentgelt sind die Branntweinabgaben auszuscheiden. b) Das nach Buchstabe a gekürzte Entgelt oder Verrechnungsentgelt ist um 40 vom Hundert zu mindern, wenn die Gegenstände von einem Berliner Unternehmer hergestellt worden sind, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6 a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr weniger als 10 betragen hat. c) Die sich nach den Buchstaben a und b ergebende Bemessungsgrundlage ist mit dem zweifachen Betrag anzusetzen; 4. Fleisch und genießbarem Schlachtabfall (Absatz 2 Nr. 3) für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 50 vom Hundert;". bb) Satz 1 Nr. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Das Entgelt oder Verrechnungsentgelt darf nach der Minderung höchstens 7,20 DM je Kilogramm betragen;". cc) In Satz 1 Nr. 9 wird die Zahl "36" durch die Zahl "5" und die Zahl "75" durch die Zahl "40" ersetzt. 4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Weitere Voraussetzung für eine Herstellung in Berlin (West) ist, daß die Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6 a Abs. 1) des Berliner Unternehmers, der den Gegenstand in Berlin (West) im Sinne von Absatz 1 mehr als geringfügig behandelt hat, im vorletzten Wirtschaftsjahr mindestens 10 betragen hat. Auf die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 9 bezeichneten Gegenstände findet Satz 1 keine Anwendung." 1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 5. § 6 a wird wie folgt gefaßt: "§6a Berliner Wertschöpfungsquote (1) Die Berliner Wertschöpfungsquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Vomhundertsatz, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem die Berliner Wertschöpfung zum wirtschaftlichen Umsatz der in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers steht. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes sind Organgesellschaften als Betriebsstätten des Unternehmers anzusehen. (2) Als Berliner Wertschöpfung gilt die Summe aus 1. dem Berliner Gewinn (§ 6 b Abs. 1), 2. den Berliner Arbeitslöhnen (§ 6 b Abs. 2), 3. den Hinzurechnungsbeträgen für bestimmte Berliner Arbeitnehmer, für Berliner Auszubildende und für Berliner Unternehmer, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes sind, (§ 6 b Abs. 3), 4. den Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Berliner Arbeitnehmer (§ 6 b Abs. 4), 5. den Berliner Zinsen (§ 6 b Abs. 5), 6. den Berliner Abschreibungen (§ 6 b Abs. 6), 7. dem Erhaltungsaufwand für abnutzbare bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter, die in den in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers genutzt werden, 8. den Miet- und Pachtaufwendungen sowie den Erbbauzinsen für die Nutzung beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter in den in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers und 9. dem anrechenbaren Wert der Berliner Vorleistungen (§ 6c). Dieselben Beträge dürfen nur einmal in einer der Nummern 2 bis 9 angesetzt werden. Die in den Nummern 2 und 4 bis 8 bezeichneten Beträge sind nur insoweit einzubeziehen, als sie den Berliner Gewinn gemindert haben. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für aktivierte Eigenleistungen. (3) Als wirtschaftlicher Umsatz gilt die den in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers zuzurechnende wirtschaftliche Leistung. Sie umfaßt 1. die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Umsätze einschließlich der nicht steuerbaren Umsätze außerhalb des Erhebungsgebiets mit den Bemessungsgrundlagen nach § 10 des Umsatzsteuergesetzes, 2. die Überlassung von Gegenständen an Unternehmensteile außerhalb von Berlin (West) zu Marktpreisen ohne Umsatzsteuer, 3. die Bestandsveränderungen der bearbeiteten unfertigen und fertigen Erzeugnisse zu Herstellungskosten und 4. andere aktivierte Eigenleistungen zu Herstellungskosten. Aus dem wirtschaftlichen Umsatz dürfen ausgeschieden werden 1. die Lieferungen und die Überlassung von nicht in Berlin (West) hergestellten Gegenständen und sonstige Leistungen nicht Berliner Ursprungs bis zu 25 vom Hundert des wirtschaftlichen Umsatzes und 2. die Umsätze, die den in § 6 b Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Beträgen zuzurechnen sind. Die Tabaksteuer, die Branntweinabgaben und die Kaffeesteuer bleiben bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes außer Ansatz, soweit sie der Berliner Unternehmer entrichtet hat. (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der Berliner Wertschöpfung und des wirtschaftlichen Umsatzes näher bestimmen." 6. Nach § 6 a werden folgende §§ 6 b und 6 c eingefügt: "§6b Begriffe (1) Als Berliner Gewinn im Sinne des § 6 a Abs. 2 Nr. 1 gilt der für Zwecke der Einkommensteuer ermittelte Gewinn, der in den in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten erzielt worden ist; bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes sind die für Zwecke der Körperschaftsteuer ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen. Bei der Ermittlung des Berliner Gewinnes bleiben unberücksichtigt 1. Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste im Sinne der §§ 14,14 a, 16 und 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, 2. Gewinne und Verluste aus der Auflösung und Abwicklung (Liquidation) von Körperschaften (§11 des Körperschaftsteuergesetzes), 3. Gewinne und Verluste aus Abgängen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, 4. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme von Wertpapieren des Umlaufvermögens, 5. Einnahmen der in § 20 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Art und 6. Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen sind. Hat der Unternehmer Betriebsstätten in Berlin (West) und an anderen Orten unterhalten, so gilt als Berliner Gewinn der Teil des um die in Satz 2 bezeichneten Beträge bereinigten Gesamtgewinns, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem die Berliner Arbeitslöhne (Absatz 2) zu der Summe der Arbeitslöh- Nr. 53 - Tag der Ausgabe: I ne stehen, die für die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. (2) Als Berliner Arbeitslöhne im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 2 gelten die nach § 28 zulagenbegünstigten Arbeitslöhne zuzüglich der unter § 3 Nr. 63 oder § 40 des Einkommensteuergesetzes oder unter ein Doppelbesteuerungsabkommen fallenden nicht zulagenbegünstigten Arbeitslöhne, soweit hierfür die Voraussetzungen des § 23 Nr. 4 Buchstabe a erfüllt sind. Nicht dazu gehören Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses. (3) Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 6 a Abs. 2 Nr. 3 sind 1. in den Fällen, in denen der Berliner Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers den Jahresbetrag der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten übersteigt, das Dreifache des Betrages, der 80 vom Hundert dieses Jahresbetrages übersteigt, 2. das Dreifache der Vergütungen, die an Personen gezahlt werden, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, wenn die Vergütungen zu den Berliner Arbeitslöhnen nach Absatz 2 gehören, höchstens 60 vom Hundert des Jahresbetrages der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten je Person, und 3. 210 vom Hundert des Jahresbetrages der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten, wenn der Berliner Unternehmer keine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes ist. (4) Als Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Berliner Arbeitnehmer im Sinne des § 6 a Abs. 2 Nr. 4 gelten alle Aufwendungen des Arbeitgebers, um Berliner Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes sicherzustellen. Berliner Arbeitnehmer sind Personen, denen Arbeitslöhne für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen. Soweit die Aufwendungen nicht eindeutig Berliner Arbeitnehmern zugerechnet werden können, ist der Teil dieser Aufwendungen anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis der Berliner Arbeitslöhne zu der Summe der Arbeitslöhne (Absatz 1 Satz 3) ergibt. (5) Als Berliner Zinsen irr Sinne des § 6 a Abs. 2 Nr. 5 gelten alle Zinsen und ähnlichen Aufwendungen für Fremdkapital der in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten. Hierzu gehören auch die Vergütungen an stille Gesellschafter, die nicht als Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen sind. Hat der Unternehmer Betriebsstätten in Berlin (West) und an anderen Orten unterhalten, so gilt für die Ermittlung der Berliner Zinsen Absatz 1 Satz 3 entsprechend. n, den 22. Dezember 1982 1831 (6) Als Berliner Abschreibungen im Sinne des § 6 a Abs. 2 Nr. 6 gelten 1. die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, 2. die erhöhten Absetzungen, 3. die Sonderabschreibungen, 4. die Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und 5. die nach § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben abgesetzten Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten, die sich auf abnutzbare bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter beziehen, die zum Anlagevermögen der in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers gehören und dort genutzt werden. §6c Berliner Vorleistungen (1) Als Berliner Vorleistungen im Sinne des § 6 a Abs. 2 Nr. 9 gelten 1. die Lieferungen von Gegenständen, die ein anderer Unternehmer in Berlin (West) hergestellt hat, an eine in Berlin (West) belegene Betriebsstätte des Berliner Unternehmers, wenn die Gegenstände beim Berliner Unternehmer zum Waren- oder Materialeingang gehören oder als Warenumschließungen des Vertriebs bestimmt sind; ausgenommen sind Gegenstände, für deren Lieferung, Verbringen oder Erwerb nach § 4 Abs. 1 Kürzungen nicht gewährt werden; 2. die folgenden sonstigen Leistungen, die eine in Berlin (West) belegene Betriebsstätte eines anderen Unternehmers an eine in Berlin (West) belegene Betriebsstätte des Berliner Unternehmers ausgeführt hat: a) die Werkleistungen, die dem Waren- oder Materialeingang zuzurechnen und in Berlin (West) ausgeführt worden sind, b) die technische und wirtschaftliche Beratung und Planung für Anlagen einschließlich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkulationsund Betriebsunterlagen und der Überwachung der Ausführung sowie die betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung, ausgenommen Rechts- und Steuerberatung, wenn der Unternehmer bei diesen Leistungen ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist, c) die Überlassung von gewerblichen Verfahren, Erfahrungen und Datenverarbeitungsprogrammen, die ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) entwickelt oder gewonnen worden sind, d) die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) installierten Anlagen, e) die Überlassung von in Berlin (West) selbst hergestellten Entwürfen für Werbezwecke, Modellskizzen und Modefotografien, 1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I f) die üblicherweise und ausschließlich der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen sowie entsprechender Unternehmer der Öffentlichkeitsarbeit, wenn der Unternehmer bei diesen Leistungen ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist, g) die Überlassung von in Berlin (West) hergestellten Lehr-, Industrie- und Werbefilmen, h) die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film-und Fernsehateliers verbundenen Leistungen für die Herstellung von Bild- und Tonträgern; das gilt nicht für Film- und Fernsehateliers, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder in Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, deren Anteile nur juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören und deren Erträge nur diesen juristischen Personen zufließen, und i) die Reinigung von in Berlin (West) belegenen Grundstücken. (2) Die Berliner Vorleistungen sind mit folgenden Werten anzurechnen: 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Teil des Entgelts, der sich bei Anwendung der Vorleistungsquote (Absatz 3) des Lieferers auf das Entgelt ergibt; die Minderungen des Entgelts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 bis 7 sind zu berücksichtigen. Ist der Lieferer ein Unternehmer, dessen Jahresgesamtumsatz im vorletzten Wirtschaftsjahr 450 000 DM nicht überstiegen hat, kann statt der nach Absatz 3 berechneten Vorleistungsquote eine pauschale Quote von 40 vom Hundert angewendet werden; 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem Entgelt, in den Fällen des Buchstaben f gemindert um die Entgelte, die an Dritte für die Durchführung der Werbung gezahlt werden. (3) Als Vorleistungsquote gilt der Vomhundertsatz, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem das Eineinhalbfache der Berliner Arbeitslöhne (§ 6 b Abs. 2) zum wirtschaftlichen Umsatz (§ 6 a Abs. 3) des Lieferers steht. Der Vomhundertsatz ist auf die nächste durch 5 teilbare ganze Zahl aufzurunden. Die Vorleistungsquote ist nach dem vorletzten Wirtschaftsjahr zu ermitteln. (4) Der Lieferer hat die Vorleistungsquote oder die pauschale Quote und die Minderungen des Entgelts auf der Rechnung und der Rechnungsdurchschrift anzugeben. Ändern sich die Berechnungsgrundlagen für die Quoten nachträglich, so sind die Änderungen bei der Berechnung der Vorleistungsquote zu berücksichtigen, die für das erste Wirtschaftsjahr maßgebend ist, für das der Unternehmer noch keine Rechnungen ausgestellt hat. (5) Der Unternehmer, der die Berliner Vorleistungen ausführt, hat deren Voraussetzungen sowie die Berechnungsgrundlagen für die Vorleistungsquote oder die pauschale Quote belegmäßig (§ 8) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen." 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 4 werden die Worte "Senator für Wirtschaft" jeweils durch die Worte "Senator für Wirtschaft und Verkehr" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: "(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6 sowie für die Berliner Vorleistungen im Sinne von § 6 c Abs. 1." c) In Absatz 3 werden die Worte "Senator für Wirtschaft" durch die Worte "Senator für Wirtschaft und Verkehr" und das Wort "Wertschöpfung" durch das Wort "Wertschöpfungsquote" ersetzt. 8. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe h wird das Wort "Wertschöpfung" durch das Wort "Wertschöpfungsquote" ersetzt. bb) Buchstabe i wird wie folgt gefaßt: ,,i) in den Fällen des § 6 c die Art der Berliner Vorleistungen und der anrechenbare Wert unter Hinweis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8),". b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe e werden die folgenden neuen Buchstaben f und g eingefügt: ,,f) in den Fällen des § 1 a Abs. 2 die Berechnung der Berliner Wertschöpfungsquote, g) in den Fällen des § 6 c die Art der Berliner Vorleistung und der anrechenbare Wert unter Hinweis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8),". bb) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe h. 9. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die §§ 1 bis 13 sind vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 erstmals auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1984 ausgeführt werden. Auf Umsätze und Innenumsätze, die nach dem 22. Dezember 1982 und vor dem 1. Januar 1985 ausgeführt werden, sind die §§ 1 bis 13 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 1982 (BGBl. I S. 225) weiter anzuwenden." b) Nach Absatz 2 werden die folgenden neuen Absätze 3 bis 8 eingefügt: "(3) Ergeben sich für die Besteuerungszeiträume 1985 und 1986 niedrigere Kürzungssätze als für den Besteuerungszeitraum 1984, so gilt für die Anwendung der §§ 1 und 1 a folgendes: 1. Auf Umsätze und Innenumsätze, die nach dem 31. Dezember 1984 und vor dem 1. Januar 1986 ausgeführt werden, kann der für den Besteuerungszeitraum 1984 maßgebende Kürzungssatz, vermindert um ein Drittel des Unterschiedsbetrages zu dem nach den Vor- Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22 Dezember 1982 1833 schritten der §§ 1 und 1 a ermittelten Kürzungssatz, angewendet werden. 2. Auf Umsätze und Innenumsätze, die nach dem 31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 1987 ausgeführt werden, kann der für den Besteuerungszeitraum 1984 maßgebende Kürzungssatz, vermindert um zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zu dem nach den Vorschriften der §§ 1 und 1 a ermittelten Kürzungssatz, angewendet werden. Beim Vergleich der Kürzungssätze sind die Minderungen des Entgelts oder Verrechnungsentgelts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 9 entsprechend zu berücksichtigen. (4) § 4 Abs. 2 Nr. 1 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1986 ausgeführt werden. (5) Bei Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor- und Rohmaterial ist das Entgelt für die Kürzung nach § 2 Abs. 1 zu mindern 1. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1984 und vor dem 1. Januar 1986 ausgeführt werden, um 53 vom Hundert, 2. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 1987 ausgeführt werden, um 76 vom Hundert, wenn die Gegenstände von einem Berliner Unternehmer hergestellt worden sind, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6 a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr weniger als 10 betragen hat. (6) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Entgelt für die Kürzung nach § 2 Abs. 1 zu mindern ist 1. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1984 und vordem 1. Januar 1986 ausgeführt werden, um 91 vom Hundert, Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 20. Dezember 1982 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg 2. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1985 und vordem 1. Januar 1987 ausgeführt werden, um 82 vom Hundert. (7) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Entgelt für die Kürzung nach § 2 Abs. 1 zu mindern ist 1. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1984 und vor dem 1. Januar 1986 ausgeführt werden, um 63 vom Hundert, 2. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 1987 ausgeführt werden, um 52 vom Hundert. (8) Die §§ 6 a bis 6 c sind für Umsätze und Innenumsätze, die nach dem 31. Dezember 1984 ausgeführt werden, erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1982 endet." c) Die bisherigen Absätze 3 bis 12 werden Absätze 9 bis 18. Artikel 2 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.