Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
1916
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I
Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Dezember 1982
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert:
1. Die Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
a) in der Besoldungsgruppe A 8
aa) wird die Fußnote "2" gestrichen,
bb) erhalten die bisherigen Fußnoten "3" und "4" die Bezeichnungen "2" und "3",
cc) wird bei den Dienstgradbezeichnungen "Hauptfeldwebel" und "Hauptbootsmann" der Fußnotenhinweis "4" gestrichen,
dd) wird bei den Dienstgradbezeichnungen "Oberfähnrich" und "Oberfähnrich zur See" der Fußnotenhinweis "3" durch den Fußnotenhinweis "2" ersetzt;
b) in der Besoldungsgruppe A 9
aa) werden die Dienstgradbezeichnungen "Hauptfeldwebel" und "Hauptbootsmann"
bb)
cc)
dd)
ee)
gestrichen,
werden die "Stabsfeldwebel
Dienstgradbezeichnungen und "Stabsbootsmann" mit den Fußnotenhinweisen "2" und "5" versehen,
werden die Dienstgradbezeichnungen "Oberstabsfeldwebel" und "Oberstabsbootsmann" mit den Fußnotenhinweisen "2", "3" und "5" eingefügt,
werden die bisherigen Fußnoten "2" und "3" gestrichen,
erhält die bisherige Fußnote "5" die Bezeichnung "2",
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1917
ff) wird die Fußnote "3" wie folgt gefaßt:
"3) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.",
gg) wird folgende Fußnote "5" eingefügt:
"5) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsboots-männer beträgt bis zu 25 v. H. der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.";
c) in der Besoldungsgruppe A10 werden die Dienstgradbezeichnungen "Oberstabsfeldwebel" und "Oberstabsbootsmann" gestrichen.
2. Die Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz wird wie folgt geändert:
a) in der Besoldungsgruppe A 8 wird die Fußnotenbezeichnung "3" durch "2" und die Fußnotenbezeichnung "4" durch "3" ersetzt,
b) in der Besoldungsgruppe A 9 wird die Fußnotenbezeichnung "4" durch "3, 4" und die Fußnotenbezeichnung "5" durch "2" ersetzt.
Artikel II
Änderung sonstiger besoldungsrechtlicher Vorschriften
Die Dienstgrade "Oberstabsfeldwebel" und "Oberstabsbootsmann" werden als künftig wegfallende Ämter in der Besoldungsgruppe A 10 in die Anlage zur Rechtsverordnung nach Artikel IX § 4 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608) eingefügt.
Artikel III Überleitung der Soldaten
Soldaten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes den Dienstgrad ;,Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann" führen, erhalten in der Besoldungsgruppe A 9 den Dienstgrad "Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann", in der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage den Dienstgrad "Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann".
Artikel IV Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1982
Der Bundespräsident Carstens
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg
Der Bundesminister der Verteidigung Dr. Wörner