Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
2090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 28. Dezember 1982
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. September 1980 (BGBl. I S. 1729), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§26a Bußgeldkatalog
Der Bundesminister für Verkehr erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24 und 24 a sowie über die Anordnung des Fahrverbots nach § 25 (Bußgeldkatalog). Die Vorschriften bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Geldbuße festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll."
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1 a wird gestrichen;
b) die Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. rechtskräftigen Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24 und 24 a, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens achtzig Deutsche Mark festgesetzt ist, soweit § 28 a nichts anderes bestimmt,".
3. Nach § 28 wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§28a
Eintragung beim Abweichen vom
Bußgeldkatalog
Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24 und 24 a lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen abweichend von dem Regelsatz der Geldbuße festgesetzt, der für die zugrundeliegende Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog (§ 26 a) vorgesehen ist, so ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den angewendeten Bußgeldvorschriften aufzuführen, wenn der Regelsatz der Geldbuße
1. achtzig Deutsche Mark oder mehr beträgt und eine geringere Geldbuße festgesetzt wird oder
2. weniger als achtzig Deutsche Mark beträgt und eine Geldbuße von achtzig Deutsche Mark oder mehr festgesetzt wird.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2091
In diesen Fällen ist für die Eintragung in das Verkehrszentralregister der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz maßgebend."
Artikel 2 Übergangsvorschrift
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Verkehrszentralregister vorhandenen Eintragungen werden gelöscht, soweit sie nach neuem Recht nicht einzutragen wären; bei rechtskräftigen Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24 und 24 a des Straßenverkehrsgesetzes erstreckt sich die Löschung auf alle Fälle, in denen ausschließlich eine Geldbuße von weniger als achtzig Deutsche Mark festgesetzt ist. Der Inhalt der nach Satz 1 zu löschenden Eintragungen darf nicht mehr übermittelt und über ihn keine Auskunft mehr erteilt werden.
Artikel 3 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Artikel 1 Nr. 1 und 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. Dezember 1982
Der Bundespräsident Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Dr. Manfred Wörner
Der Bundesminister für Verkehr Dr. W. Dollinger