Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1982  Nr. 57 vom 31.12.1982  - Seite 2093 bis 2096 - Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2093 Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Vom 28. Dezember 1982 Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1905) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern des Auswärtigen und der Finanzen: Artikel 1 Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1981 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1152), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 6 a wird folgender § 6 b eingefügt: "§6b Beschränkung nach § 5 AWG Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit S gekennzeichneten Waren mit Ursprung in den Europäischen Gemeinschaften nach den Vereinigten Staaten von Amerika bedarf der Genehmigung." 4. Nach § 18 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Bei Ausfuhren nach § 6 b ist die Ausfuhrgeneh-. migung zusammen mit der Versandausfuhrerklärung vorzulegen: 1. in den Fällen des § 12 Abs. 1 und der §§ 13 und 14 der Versandzollstelle, 2. im Falle des § 16 Abs. 1 der Ausgangszollstelle. Mit der Ausfuhrgenehmigung hat der Ausführer eine Ausfuhrbescheinigung auf einem Vordruck nach Anhang III der Entscheidung Nr. 2873/82/EGKS sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2874/82 der Kommission vom 28. Oktober 1982 (ABI. EG Nr. L 307 S. 36, 56) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen sowie drei Durchschriften der Ausfuhrbescheinigung abzugeben." 5. In § 19 Abs. 1 wird hinter der Angabe "6 a," Angabe "6 b," eingefügt. die 6. In § 70 Abs. 3 Nr. 1 wird hinter der Angabe "6 a," die Angabe "6 b," eingefügt. Artikel 2 Die Anlage zu dieser Verordnung wird die Anlage A 10 zur Außenwirtschaftsverordnung. 2. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Ausfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck nach Anlage A 5 zu beantragen und zu erteilen, in den Fällen des § 6 b schriftlich zu beantragen und auf einem Vordruck nach Anlage A 10 zu erteilen." 3. In § 18 Abs. 2 1. Halbsatz wird nach "Die Ausfuhrgenehmigung ist" folgendes eingefügt: "vorbehaltlich des Absatzes 5". Artikel 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 6, der am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt, mit Wirkung vom 1. November 1982 in Kraft. Bonn, den 28. Dezember 1982 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung v. Würzen 2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Anlage Anlage A 10 zur AWV (82) EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT 1 Ausführer (Name und vollständige Anschrift) AUSFUHRLIZENZ AUSFUHR VON EISEN- UND STAHLERZEUBNISSEN NACH DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA Nr. DE / 000001 ORIGINAL 2 TEILLIZENZ der Ausfuhrlizenz Nr / 3 Gültigkeitsdauer vom 1 1 1 1 4 Kontingentsjahr bis zum 1 1 1 1 5 Lizenz übertragen an (Name und vollständige Anschrift) mit Wirkung vom 1 1 1 1 6 AUSSTELLENDE BEHÖRDE DER LIZENZ ODER DER TEILLIZENZ Unterschrift Stempel der zustandigen Behörde HINWEIS Diese Lizenz und eine Bescheinigung für die Ausfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen sind der Zollstelle vorzulegen, bei der die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika erfüllt werden. 7 Gruppe und genaue Bezeichnung der Eisen und Stahlerzeugnisse 8 NIMEXE Kennziffern 9 Menge (Metrische Tonnen) 10 Ort der Ausstellung Datum der Ausstellung I I I I 11 Gültigkeitsdauer verlängert bis zum |_ I I I Unterschrift Stempel der zustandigen Behörde Unterschrift Stempel der zuständigen Behörde: Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2095 Anlage Anlage A 10 zur AWV (82) EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT t Ausführer (Name und vollständige Anschrift) AUSFUHRLIZENZ AUSFUHR VON EISEN- UNO STAHLf RZEUGMSSEN NACH DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA Nr. DE / 000001 DURCHSCHRIFT 2 TEILLIZENZ der Ausfuhrlizenz Nr 5 Lizenz übertragen an (Name und vollständige Anschrift) 3 Gültigkeitsdauer vom bis zum I i i I 4 Kontingentsjahr 6 AUSSTELLENDE BEHORDE DER LIZENZ ODER DER TEILLIZENZ mit Wirkung vom Unterschrift Stempel der zustandigen Behörde HINWEIS Diese Lizenz und eine Bescheinigung für die Ausfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen sind der Zollstelle vorzulegen, bei der die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika erfüllt werden. 7 Gruppe und genaue Bezeichnung der Eisen- und Stahlerzeugnisse 8 NIMEXE-Kennziffern 9 Menge (Metrische Tonnen) 10 Ort der Ausstellung: Datum der Ausstellung Unterschrift Stempel der zustandigen Behörde 11 Gültigkeitsdauer verlängert bis zum Unterschrift. Stempel der zuständigen Behörde: 2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I AbSUHHtlbUNb UbH MtNbtN, Ult AUSbttUHRI ÜUEH EUR Ult IfcILLIZENZEN AUSGESTELLT WERDEN 12 Mengen (Metrische Tonnen) 13 Ausfuhrzollpapier (Art/Muster, Nummer und Datum) oder Teillizenz (Nummer und Datum) 14 Bezeichnung, Mitgliedstaat, Unterschrift und Stempel der abschreibenden Behörde Verfügbar Abgeschrieben Verfügbar Abgeschrieben Verfügbar Abgeschrieben Verfügbar Abgeschrieben Verfügbar Abgeschrieben Verfügbar Abgeschrieben