Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2093
Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 28. Dezember 1982
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1905) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern des Auswärtigen und der Finanzen:
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1981 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1152), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 a wird folgender § 6 b eingefügt:
"§6b
Beschränkung nach § 5 AWG
Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit S gekennzeichneten Waren mit Ursprung in den Europäischen Gemeinschaften nach den Vereinigten Staaten von Amerika bedarf der Genehmigung."
4. Nach § 18 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Bei Ausfuhren nach § 6 b ist die Ausfuhrgeneh-. migung zusammen mit der Versandausfuhrerklärung vorzulegen:
1. in den Fällen des § 12 Abs. 1 und der §§ 13 und 14 der Versandzollstelle,
2. im Falle des § 16 Abs. 1 der Ausgangszollstelle.
Mit der Ausfuhrgenehmigung hat der Ausführer eine Ausfuhrbescheinigung auf einem Vordruck nach Anhang III der Entscheidung Nr. 2873/82/EGKS sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2874/82 der Kommission vom 28. Oktober 1982 (ABI. EG Nr. L 307 S. 36, 56) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen sowie drei Durchschriften der Ausfuhrbescheinigung abzugeben."
5. In § 19 Abs. 1 wird hinter der Angabe "6 a," Angabe "6 b," eingefügt.
die
6. In § 70 Abs. 3 Nr. 1 wird hinter der Angabe "6 a," die Angabe "6 b," eingefügt.
Artikel 2
Die Anlage zu dieser Verordnung wird die Anlage A 10 zur Außenwirtschaftsverordnung.
2. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Die Ausfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck nach Anlage A 5 zu beantragen und zu erteilen, in den Fällen des § 6 b schriftlich zu beantragen und auf einem Vordruck nach Anlage A 10 zu erteilen."
3. In § 18 Abs. 2 1. Halbsatz wird nach "Die Ausfuhrgenehmigung ist" folgendes eingefügt:
"vorbehaltlich des Absatzes 5".
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 6, der am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt, mit Wirkung vom 1. November 1982 in Kraft.
Bonn, den 28. Dezember 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
v. Würzen
2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I
Anlage
Anlage A 10 zur AWV (82)
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
1 Ausführer (Name und vollständige Anschrift) AUSFUHRLIZENZ AUSFUHR VON EISEN- UND STAHLERZEUBNISSEN NACH DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA Nr. DE / 000001 ORIGINAL
2 TEILLIZENZ der Ausfuhrlizenz Nr / 3 Gültigkeitsdauer vom 1 1 1 1 4 Kontingentsjahr
bis zum 1 1 1 1
5 Lizenz übertragen an (Name und vollständige Anschrift) mit Wirkung vom 1 1 1 1
6 AUSSTELLENDE BEHÖRDE DER LIZENZ ODER DER TEILLIZENZ
Unterschrift Stempel der zustandigen Behörde
HINWEIS Diese Lizenz und eine Bescheinigung für die Ausfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen sind der Zollstelle vorzulegen, bei der die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika erfüllt werden.
7 Gruppe und genaue Bezeichnung der Eisen und Stahlerzeugnisse 8 NIMEXE Kennziffern 9 Menge (Metrische Tonnen)
10 Ort der Ausstellung Datum der Ausstellung I I I I 11 Gültigkeitsdauer verlängert bis zum |_ I I I
Unterschrift Stempel der zustandigen Behörde Unterschrift Stempel der zuständigen Behörde:
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982
2095
Anlage
Anlage A 10 zur AWV (82)
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
t Ausführer (Name und vollständige Anschrift)
AUSFUHRLIZENZ
AUSFUHR VON EISEN- UNO STAHLf RZEUGMSSEN NACH DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
Nr. DE / 000001
DURCHSCHRIFT
2 TEILLIZENZ der Ausfuhrlizenz Nr
5 Lizenz übertragen an (Name und vollständige Anschrift)
3 Gültigkeitsdauer vom
bis zum
I i i I
4 Kontingentsjahr
6 AUSSTELLENDE BEHORDE DER LIZENZ ODER DER TEILLIZENZ
mit Wirkung vom Unterschrift
Stempel der zustandigen Behörde
HINWEIS
Diese Lizenz und eine Bescheinigung für die Ausfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen sind der Zollstelle vorzulegen, bei der die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika erfüllt werden.
7 Gruppe und genaue Bezeichnung der Eisen- und Stahlerzeugnisse
8 NIMEXE-Kennziffern
9 Menge (Metrische Tonnen)
10 Ort der Ausstellung: Datum der Ausstellung Unterschrift
Stempel der zustandigen Behörde
11 Gültigkeitsdauer verlängert bis zum Unterschrift.
Stempel der zuständigen Behörde:
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I
AbSUHHtlbUNb UbH MtNbtN, Ult AUSbttUHRI ÜUEH EUR Ult IfcILLIZENZEN AUSGESTELLT WERDEN
12 Mengen (Metrische Tonnen) 13 Ausfuhrzollpapier (Art/Muster, Nummer und Datum) oder Teillizenz (Nummer und Datum) 14 Bezeichnung, Mitgliedstaat, Unterschrift und Stempel der abschreibenden Behörde
Verfügbar
Abgeschrieben
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Abgeschrieben
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Abgeschrieben
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Abgeschrieben