Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1983  Nr. 4 vom 17.02.1983  - Seite 67 bis 67 - Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags der Forstwirtschaft

Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags der Forstwirtschaft Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1983 67 Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags der Forstwirtschaft Vom 9. Februar 1983 Auf Grund des § 1 Abs. 1 bis 4 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes vom 29. August 1969 (BGBl. I S. 1533) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: §1 (1) Der ordentliche Holzeinschlag der Forstwirtschaft wird für die Holzartengruppen Fichte und Kiefer 1. auf jeweils 80 vom Hundert in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland, 2. auf jeweils 90 vom Hundert in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein beschränkt. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes der jeweiligen Holzartengruppe ist der durchschnittliche Einschlag der letzten fünf Wirtschaftsjahre zugrunde zu legen. (2) Die Einschlagsbeschränkungen nach Absatz 1 gelten für den Zeitraum des Forstwirtschaftsjahres 1983 (1. Oktober 1982 bis 30. September 1983). Legt ein Betrieb seiner Einschlagsplanung das Kalenderjahr als Forstwirtschaftsjahr zugrunde, so gelten die Einschlagsbeschränkungen für den Zeitraum des Kalenderjahres 1983. (3) Würde in einem Betrieb durch die Beschränkungen nach Absatz 1 der gesamte Holzeinschlag dieses Betriebes auf weniger als 80 vom Hundert des jährlichen Nutzungssatzes im Sinne des § 34 b Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (Hiebsatz) absinken, so können die in Absatz 1 genannten Vomhundertsätze bei den Holzartengruppen Fichte und Kiefer entsprechend überschritten werden; dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten nach dem Nutzungssatz hinsichtlich der nicht beschränkten Holzartengruppen voll anzurechnen. (4) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschaftsjahres 1983, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, sind auf den beschränkten Holzeinschlag der jeweiligen Holzartengruppe des Forstwirtschaftsjahres 1983 bis zur Höhe der Beschränkung anzurechnen. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 gilt dies entsprechend für das Kalenderjahr 1983. §2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 9. Februar 1983 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung Rohr