Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1983  Nr. 6 vom 25.02.1983  - Seite 107 bis 107 - Erste Verordnung zur Änderung der Kakaoverordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Kakaoverordnung Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1983 107 Erste Verordnung zur Änderung der Kakaoverordnung Vom 21. Februar 1983 Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 4 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945,1946) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Kakaoverordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1760), zuletzt geändert durch Artikel 24 Nr. 9 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Kakao und Kakaoerzeugnissen, ausgenommen Kakaokerne, dürfen 1. Lecithine 2. Ammoniumsalze von Phosphatidsäuren zugesetzt werden." 2. § 5 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Nach Zusatz von Lecithinen und Ammoniumsalzen von Phosphatidsäuren dürfen Kakao und Kakaoerzeugnisse, bezogen auf ihr Gesamtgewicht, höchstens 0,5 vom Hundert Phosphatide enthalten." 3. § 5 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Zusatz von Lecithinen und von Ammoniumsalzen von Phosphatidsäuren und die Höhe des Phos-phatidgehaltes sind in Verbindung mit der Bezeichnung des Erzeugnisses in deutscher Sprache nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 kenntlich zu machen." "1.19 Gianduja (oder eine von ,,Gian-duja" abgeleitete Bezeichnung) -Haselnußschokolade Erzeugnis, das aus Schokolade hergestellt wird, deren Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse 32 Hundertteile und an entölter Kakaotrockenmasse 8 Hundertteile beträgt, und das ferner mindestens 20 Hundertteile und höchstens 40 Hundertteile fein gemahlene Haselnüsse enthält. Außerdem ist zulässig der Zusatz von - Milch oder von Stoffen, die durch Eindik-ken oder Trocknen von Vollmilch oder von teilweise oder ganz entrahmter Milch gewonnen werden, in einer Menge, daß das Enderzeugnis nicht mehr als 5 Gewichtshundertteile Gesamtmilchtrockenmasse, davon höchstens 1,25 Hundertteile Milchfett, enthält, - Mandeln, Haselnüssen und anderen Nüssen, ganz oder in Stücken, wenn das Gewicht dieser Zusätze einschließlich der gemahlenen Haselnüsse 60 Hundertteile des Gewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt;". b) In Nummer 1.28 werden die Worte "in mundgerechter Größe" durch die Worte "in Bissengröße" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Land Berlin. 4. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.19 der Anlage erhält folgende Fassung: Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 21. Februar 1983 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Geißler