Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1983  Nr. 8 vom 01.03.1983  - Seite 187 bis 193 - Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983 187 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde Vom 25. Februar 1983 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1568), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift vor § 1 erhält folgende Fassung: "Die Approbation als Zahnarzt". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort "Bestallung" durch das Wort "Approbation" ersetzt. b) Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: "(2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, dürfen den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie vorübergehend als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. d) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen. 3. Die §§ 2 bis 7 erhalten folgende Fassung: "§2 (1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), ist, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzu-verlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, 3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist, 4. nach einem mindestens fünfjährigen Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat. Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines nach dem 27. Januar 1980, bei in der Republik Griechenland abgeschlossenen Ausbildungen nach dem 31. Dezember 1980 ausgestellten und in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten zahnärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisse oder sonstigen 188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Befähigungsnachweises des betreffenden Mitgliedstaates nachgewiesen wird. Wurde die Ausbildung vor dem genannten Zeitpunkt aufgenommen und genügt sie nicht allen Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABI. EG Nr. L 233 S. 10), so kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den in Satz 2 genannten zahnärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen die Vorlage einer Bescheinigung des Heimatoder Herkunftstaates verlangen, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre den zahnärztlichen Beruf ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat. Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen oder Ergänzungen des Artikels 3 der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABI. EG Nr. L 233 S. 1) anzupassen. Eine in den Ausbildungsstätten in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) erworbene abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, es sei denn, daß die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist. (2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Zahnarzt zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist oder 2. in der Bundesrepublik Deutschland eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bis zum Abschluß des Hochschulstudiums durchgeführte, hierdurch jedoch nicht vollständig abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung mit einer Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 4 abgeschlossen hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. (3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht erfüllt, so kann die Approbation als Zahnarzt in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt werden. Sofern der Antragsteller zugleich die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, ist die Erteilung der Approbation nur zulässig, wenn er eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Absatz 1 Satz 2 bis 5 bleibt unberührt. (4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören. (5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdig-keit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden. §3 (1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Zahnärzte unter Berücksichtigung von Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG des Rates die Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin, das Nähere über die staatliche zahnärztliche Prüfung und die Approbation. Die Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Für die Meldung zu den Prüfungen und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln. (2) In der Rechtsverordnung sind das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, und die Frist für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt an solche Personen zu regeln, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend Artikel 9 bis 15 der Richtlinie 78/686/EWG des Rates. §4 (1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die zahnärztliche Prüfung nicht bestanden, die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 5 oder § 2 Abs. 2 oder 3 oder die nach § 20 a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 2 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben war. (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist. §5 (1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn 1. gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983 189 Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist, 2. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist, 3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. (2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. (3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben. §6 Der Zahnarzt oder sein gesetzlicher Vertreter ist in den Fällen der §§ 4 und 5 Abs. 1 vor der Entscheidung zu hören. §7 Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam." 4. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt: "§7a Bei einer Person, deren Approbation wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 7 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 13 Abs. 1 bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden." 5. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bestallung" durch das Wort "Approbation" ersetzt. 6. In § 9 Abs. 1 wird das Wort "Bestallung" durch das Wort "Approbation" ersetzt. 7. In § 10 Abs. 1 wird das Wort "Bestallung" durch das Wort "Approbation" ersetzt. 8. In § 11 wird das Wort "Bestallung" durch das Wort "Approbation" ersetzt. 9. Hinter § 11 wird folgender neuer § 11 a eingefügt: "§ 11 a Die §§ 8 bis 11 sind nur noch auf Anträge von Personen anwendbar, die alle in diesen Vorschriften vorgesehenen besonderen Voraussetzungen für eine Erteilung der Approbation als Zahnarzt am 27. Januar 1980 erfüllt hatten." 10. § 12 wird gestrichen. 11. § 13 erhält folgende Fassung: "§ 13 (1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen. (2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens drei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist für den Zeitraum möglich, der erforderlich ist, damit der Antragsteller eine unverzüglich nach Erteilung der Erlaubnis begonnene zahnärztliche Weiterbildung abschließen kann, die innerhalb von drei Jahren aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht beendet werden konnte. Die weitere Erteilung oder Verlängerung ist nur zulässig, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß die Weiterbildung innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen wird; sie darf den Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten. (3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn es im Interesse der zahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegt oder wenn der Antragsteller asylberechtigt oder Flüchtling nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) ist. (4) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine zahnärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn 1. der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und 2. die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer zahnärztlichen Ausbildung erforderlich ist. Die Erlaubnis ist in diesen Fällen auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken. Die Erlaubnis kann mit der Auflage verbunden werden, daß die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde unter Aufsicht eines Zahnarztes, der die Approbation oder die Erlaubnis nach Absatz 1 besitzt, erfolgt. Sie darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit erteilt werden, deren es zum Abschluß der Ausbildung bedarf. Sie soll in der Regel an Personen, die weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft noch heimatlose Ausländer sind, nur erteilt werden, wenn es sich um Angehörige eines Staates handelt, der auf Grund von Vereinbarungen 190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I mit der Bundesrepublik Deutschland Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes die Möglichkeit gibt, in seinem Land entsprechend tätig zu werden und der die in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Erlaubnis im Sinne dieser Vorschrift abgeleistete zahnärztliche Tätigkeit auf eine nach seinem Recht vorgesehene Ausbildung anrechnet. (5) Personen, denen eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes." 12. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt: "§ 13a (1) Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 oder in § 20 a genannten zahnärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. (2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat das Erbringen der Dienstleistung der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Sofern eine vorherige Anzeige wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Anzeige unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Bei der Anzeige sind Bescheinigungen des Herkunftstaates darüber vorzulegen, daß der Dienstleistungserbringer 1. den zahnärztlichen Beruf im Herkunftstaat rechtmäßig ausübt und 2. ein zahnärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen zahnärztlichen Befähigungsnachweis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 besitzt. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. (3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes. Verstößt ein Dienstleistungserbringer gegen diese Pflichten, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten. (4) Einem Staatsangehörigen eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den zahnärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Zahnarzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- päischen Wirtschaftsgemeinschaft Bescheinigungen darüber auszustellen, daß er 1. den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig ausübt und 2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt." 13. In § 14 wird das Wort "Inland" durch die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt. 14. § 16 erhält folgende Fassung: "§ 16 (1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die zahnärztliche Prüfung abgelegt hat. (2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 5 oder Abs. 2 oder 3 und nach den §§ 8 bis 10, 13 und 20 a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Die Entscheidungen nach den §§ 4 und 5 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Satz 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 7. (3) Die Entscheidungen nach § 7 a trifft die zuständige Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1 oder 2 für die Erteilung der Approbation zuständig ist. (4) Die Anzeige nach § 13 a Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftstaates gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 2 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigung nach § 13 a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den zahnärztlichen Beruf ausübt. (5) Die Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 5, § 2 Abs. 2 oder 3 sowie über die Rücknahme einer nach diesen Vorschriften erteilten Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 sollen im Benehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit getroffen werden. (6) Die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen sich nach Landesrecht." Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, 1. wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation als Zahnarzt oder als Arzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2, § 1 Abs. 2, § 7 a, § 14 oder § 19 zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein, 15. § 18 erhält folgende Fassung: Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983 191 2. wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist." Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat." 16. In § 19 Satz 2 werden die Worte "§§ 4, 5 und 7" durch die Worte "§§ 4 und 5" ersetzt. 17. § 20 erhält folgende Fassung: "§ 20 (1) Eine Approbation oder Bestallung, die am 2. März 1983 zur Ausübung der Zahnheilkunde im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. (2) Eine vor dem 2. März 1983 erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gilt mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 oder 4 dieses Gesetzes." 18. Hinter § 20 wird folgender § 20 a eingefügt: "§20a Antragstellern, die eine Approbation als Zahnarzt auf Grund der Vorlage eines zahnärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beantragen, das vor dem 28. Januar 1980 oder bei in der Republik Griechenland abgeschlossenen Ausbildungen vor dem 1. Januar 1981 ausgestellt worden ist, ist die Approbation als Zahnarzt ebenfalls zu erteilen. In den Fällen, in denen die zahnärztliche Ausbildung des Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG des Rates nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftstaates des Antragstellers verlangen, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der 19. § 21 erhält folgende Fassung: "§21 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes." Artikel 2 Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885) wird wie folgt geändert: Die Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält die in der Anlage zu diesem Artikel vorgesehene Fassung. Artikel 3 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit kann den Wortlaut des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der vom Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft das nordrhein-west-fälische Gesetz zur Regelung der Niederlassung von Ärzten, Zahnärzten und Dentisten (Niederlassungsgesetz) vom 17. März 1949 (SGV NW Gliederungsnummer 2122) mit Ausnahme des § 3. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Februar 1983 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Geißler 192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 2) Zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft a) Belgien "diplöme legal de licencie en science dentaire- wettelijk diploma van licentiaat in de tandheelkunde" (zahnärztliches Diplom), ausgestellt von den medizinischen Fakultäten einer Universität oder vom Hauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen für Hochschulen; b) Dänemark "bevis for tandlaegeeksamen (kandidateksamen)" (Zeugnis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt von den Schulen für zahnärztliche Ausbildung, in Verbindung mit der von dem "sundhedsstryrelsen" (Staatliches Gesundheitsamt) ausgestellten Bescheinigung, daß der Betreffende eine Assistententätigkeit von vorgeschriebener Dauer ausgeübt hat; c) Frankreich 1. "diplöme dEtat de chirurgien-dentiste" (staatliches Diplom eines Zahnarztes), ausgestellt bis 1973 von der medizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen Fakultät einer Universität; 2. "diplöme dEtat de docteur en Chirurgie dentaire" (staatliches Diplom eines Doktors der Dentalchirurgie), ausgestellt von einer Universität; d) Griechenland "titv^io ööoimaxpixfjc; xoö IIave7uaTr|[iioi)"; e) Irland Diplom eines - "Bachelor in Dental Science (B. Dent. Sc.)" - "Bachelor of Dental Surgery (BDS)" oder - "Licentiate in Dental Surgery (LDS)", ausgestellt von einer Universität oder dem "Royal College of Surgeons in Ireland"; f) Italien Diplom noch nicht vorhanden; wird innerhalb der Italien nach Artikel 24 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie des Rates 78/686/EWG und Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie des Rates 78/687/EWG für die Umsetzung dieser Richtlinien gesetzten, am 27. Juli 1984 ablaufenden Frist eingeführt; g) Luxemburg "diplöme dEtat de docteur en medicine dentaire" (staatliches Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde), ausgestellt von dem staatlichen Prüfungsausschuß; h) Niederlande "universitär getuigschrift von een mot goed gevolg afgelegd tandartsexamen" (Universitätszeugnis über die bestandene zahnärztliche Prüfung); i) Vereinigtes Königreich Diplom eines - "Bachelor of Dental Surgery (BDS oder BChD)" oder - "Licentiate in Dental Surgery (LDS)", ausgestellt von einer Universität oder einem "Royal College". Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983 193 Anlage zu Artikel 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft a) Belgien "diplöme legal de docteur en medecine, Chirurgie et accouchements/het wettelijk diploma van doctor in de genees-, heel- en verloskunde" (staatliches Diplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Universität oder vom Hauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen der Hochschulen; b) Dänemark "bevis vor bestaet laegevidenskabelig embedseksa-men" (Zeugnis über das ärztliche Staatsexamen), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Universität, sowie die "dokumentation for gennemfort praktisk uddannelse" (Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung), ausgestellt von der Gesundheitsbehörde; c) Frankreich "diplöme dEtat de docteur en medecine" (staatliches Diplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt von der medizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen Fakultät oder von einer Universität oder "diplöme duni-versite de docteur en medecine" (Universitätsdiplom eines Doktors der Medizin), soweit dieses den gleichen Ausbildungsgang nachweist, wie er für das staatliche Diplom eines Doktors der Medizin vorgeschrieben ist; d) Griechenland — 7TTvxio ioctpixfic; oxoXf\q (Diplom der medizinischen Fakultät), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Universität sowie — 7110X0710111X1x6 TtpaxTixfi<; äoxf|aea><; (Bescheinigung über praktische Ausbildung), ausgestellt vom Ministerium für soziale Dienste; e) Irland "primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztliche Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung vor einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt wird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß ausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung, die zur Eintragung als "fully registered medi-cal practitioner" (endgültig eingetragener Arzt) befähigen; f) Italien "diploma di abilitazione allesercizio della medicina e chirurgia" (Diplom über die Befähigung zur Ausübung der Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom staatlichen Prüfungsausschuß; g) Luxemburg "diplöme dEtat de docteur en medecine, Chirurgie et accouchements" (staatliches Diplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt und abgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen und "certificat de stage" (Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung), abgezeichnet vom Minister für Gesundheitswesen oder die Diplome über die Erlangung eines Hochschulgrades in Medizin, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellt worden sind und in diesem Land zum Antritt der praktischen Ausbildungszeit, nicht aber zur Aufnahme des Berufs berechtigen und die gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969 über das Hochschulwesen und die Anerkennung ausländischer Hochschultitel und -grade vom Minister für Erziehungswesen anerkannt worden sind, zusammen mit der vom Minister für Gesundheitswesen abgezeichneten Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung; h) Niederlande "universitär getuigschrift van arts" (das Universitätsabschlußzeugnis eines Doktors der Medizin), ausgestellt von einer Universität; i) Vereinigtes Königreich "primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztliche Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung vor einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt wird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß ausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung, die zur Eintragung als "fully registered medi-cal practitioner" (endgültig eingetragener praktischer Arzt) befähigen.