Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1983  Nr. 8 vom 01.03.1983  - Seite 196 bis 198 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Fünftes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes 196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Fünftes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes Vom 25. Februar 1983 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Genehmigung bedarf auch jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens. Der Genehmigung bedarf ferner die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie die Übertragung des Betriebs auf einen anderen." b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt: "(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden." c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen; Absatz 4 wird Absatz 3; die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7. b) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Worte "und des Absatzes 3" gestrichen. c) Folgende Absätze 4 und 5 werden eingefügt: "(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen 1. die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, 2. die Taxendichte, 3. die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, 4. die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben. Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen. (5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er 1. das Taxigewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, 2. sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder 3. seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden." 3. § 47 erhält folgende Fassung: "§47 Verkehr mit Taxen (Kraftdroschken) (1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. (2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebs- Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983 197 sitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen. (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über 1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes, 2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen, 3. den Fahr- und Funkbetrieb, 4. die Kranken- und Behindertenbeförderung. (4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich). (5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten." 4. § 49 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden." 5. § 51 erhält folgende Fassung: "§51 Befördern ngsentgelte, Beförderungsbedingungen (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen festzusetzen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Für die Festsetzung und die Anwendung der Beförderungsentgelte gilt § 39 Abs. 2 und 3 entsprechend. Vor der Festsetzung der Beförderungsentgelte ist der zuständigen Gemeindebehörde, Industrie- und Handelskammer und den Fachverbänden des Verkehrsgewerbes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte regelnden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen sowohl einheitliche Beförderungsbedingungen als auch einheitliche Beförderungsentgelte vereinbaren. Bei Vorliegen eines Verkehrsbedürfnisses soll eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden. (3) Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über 1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise, 2. Zuschläge, 3. Vorauszahlungen, 4. die Abrechnung, 5. die Zahlungsweise und 6. Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich. (4) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn 1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird, 2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird, 3. die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind und 4. in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist. (5) Die Bestimmungen über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen sind in jeder Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen. (6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr zum Zwecke des Krankentransports festzusetzen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Für die Festsetzung und Anwendung der Beförderungsentgelte gilt § 39 Abs. 2 und 3 entsprechend. Vor der Festsetzung der Beförderungsentgelte ist der zuständigen Gemeindebehörde, Industrie- und Handelskammer, den Fachverbänden des Verkehrsgewerbes, den Verbänden der Krankenkassen und den vorhandenen Sanitätsorganisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Rechtsverordnung kann Regelungen über Pauschalentgelte vorsehen. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. 198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I (7) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen festzusetzen, soweit nicht Beförderungsbedingungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzt sind oder Rahmenvorschriften für Beförderungsentgelte nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 entgegenstehen; Absatz 6 bleibt unberührt. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Vor der Festsetzung der Beförderungsentgelte ist der zuständigen Oberpostdirektion, Bundesbahndirektion, Gemeindebehörde, Industrie- und Handelskammer und den Fachverbänden des Verkehrsgewerbes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (8) Die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn setzen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen die Beförderungsbedingungen und die Beförderungsentgelte unter Beachtung etwaiger Rahmenvorschriften nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 fest. Auf Verlangen des Bundesministers für Verkehr ist zu der Festsetzung sein Einvernehmen einzuholen. Er hat bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte den Bundesminister für Wirtschaft zu beteiligen." § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung: ,,d) die Bekanntmachung der Beförderungsentgelte, der Besonderen Beförderungsbedingungen und der gültigen Fahrpläne (§ 39 Abs. 7, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 3) oder das Mitführen oder Vorzeigen der Bestimmungen über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen (§ 51 Abs. 5),". In § 66 Abs. 2 werden die Worte "§ 51 Abs. 2" durch die Worte "§ 51 Abs. 7" ersetzt. Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden siebenten Kalendermonats in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Februar 1983 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Verkehr Dr. W. Dollinger