Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1983  Nr. 8 vom 01.03.1983  - Seite 199 bis 200 - Gesetz zur Änderung der Finanzierung landwirtschaftlicher Siedlungen

Gesetz zur Änderung der Finanzierung landwirtschaftlicher Siedlungen Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983 199 Gesetz zur Änderung der Finanzierung landwirtschaftlicher Siedlungen Vom 25. Februar 1983 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 1980 (BGBl. I S. 1735), wird wie folgt geändert: Nach § 46 Abs. 2 werden folgende Absätze 2 a und 2 b eingefügt: "(2 a) Die Zins- und Tilgungssätze von Darlehen, für die der Bund nach Absatz 1 Mittel zur Förderung der Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen auf landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen bereitgestellt hat, werden, soweit es sich nicht um noch nicht unterverteilte Zwischenkredite handelt, abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen mit den Darlehensnehmern, erhöht; das gleiche gilt für landwirtschaftliche Vollerwerbsstellen, die sich zu landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen entwickelt haben. Die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank erhebt danach jeweils zuzüglich ersparter Zinsen vom Darlehensursprungsbetrag a) einen Zins von 4 vom Hundert und eine Tilgung von 3,5 vom Hundert, soweit die Darlehen vor dem 1. Januar 1965 bewilligt worden sind, b) einen Zins von 2,25 vom Hundert und eine Tilgung von 3,25 vom Hundert, soweit die Darlehen nach dem 31. Dezember 1964 und vor dem 1. Januar 1971 bewilligt worden sind und c) einen Zins von 1,75 vom Hundert und eine Tilgung von 2,25 vom Hundert, soweit die Darlehen nach dem 31. Dezember 1970 und vor dem 1. Januar 1973 bewilligt worden sind. Die sich aus Satz 2 Buchstaben a bis c sowie nach Absatz 2 b ergebende jährliche Mehrbelastung ist für die einzelne Siedlerstelle auf 1 200 Deutsche Mark zu begrenzen. Bei vorzeitiger Rückzahlung der in Satz 2 genannten Darlehen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird ein Schuldnachlaß in Höhe von 6 vom Hundert (Buchstabe a), 13 vom Hundert (Buchstabe b) und 15 vom Hundert (Buchstabe c) der valutierenden Darlehensschuld gewährt. Die durch die Erhöhung aufkommenden Mittel fließen dem Zweckvermögen bei der Deutschen Siedlungs- und Landes- rentenbank zu und sind ausschließlich für die Eingliederung der aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebenen und Flüchtlinge, insbesondere zur Förderung des Erwerbes landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen, zu verwenden. (2 b) Absatz 2 a gilt sinngemäß für die von den Ländern bereitgestellten Darlehen mit der Maßgabe, daß die Mittel von den Ländern erhoben und von ihnen entsprechend verwendet werden." Artikel 2 Das Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331 -5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBl. IS. 697), wird wie folgt geändert: In § 4 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 1 a und 1 b eingefügt: "(1 a) Die Zins- und Tilgungssätze von Darlehen, für die der Bund Mittel für Maßnahmen im Sinne des § 38 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes zur Förderung einheimischer Siedlungsbewerber auf landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen bereitgestellt hat, werden, abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen mit den Darlehensnehmern, erhöht; das gleiche gilt für landwirtschaftliche Vollerwerbsstellen, die sich zu landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen entwickelt haben. Die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank erhebt danach jeweils zuzüglich ersparter Zinsen vom Darlehensursprungsbetrag a) einen Zins von 4 vom Hundert und eine Tilgung von 3,5 vom Hundert, soweit die Darlehen vor dem 1. Januar 1965 bewilligt worden sind, b) einen Zins von 2,25 vom Hundert und eine Tilgung von 3,25 vom Hundert, soweit die Darlehen nach dem 31. Dezember 1964 und vor dem 1. Januar 1971 bewilligt worden sind und c) einen Zins von 1,75 vom Hundert und eine Tilgung von 2,25 vom Hundert, soweit die Darlehen nach dem 31. Dezember 1970 und vor dem 1. Januar 1973 bewilligt worden sind. Die sich aus Absatz 1 a Buchstaben a bis c sowie nach Absatz 1 b ergebende jährliche Mehrbelastung ist für die einzelne Siedlerstelle auf 1 200 Deutsche Mark zu begrenzen. Bei vorzeitiger Rückzahlung der in Satz 2 200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69. Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 3,80 DM (3,- DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5%. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Postfach 13 20 ¦ 5300 Bonn 1 Postvertriebsstück - Z 5702 A - Gebühr bezahlt genannten Darlehen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird ein Schuldnachlaß in Höhe von 6 vom Hundert (Buchstabe a), 13 vom Hundert (Buchstabe b) und 15 vom Hundert (Buchstabe c) der valutierenden Darlehensschuld gewährt. Die durch die Erhöhung aufkommenden Mittel fließen dem Zweckvermögen bei der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank zu und sind ausschließlich für die Eingliederung der aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebenen und Flüchtlinge, insbesondere zur Förderung des Erwerbes landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen zu verwenden. (1 b) Absatz 1 a gilt sinngemäß für die von den Ländern bereitgestellten Darlehen mit der Maßgabe, daß die Mittel von den Ländern erhoben und von ihnen entsprechend verwendet werden." Artikel 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am 1. März 1983 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Februar 1983 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl Für den Bundesminister des Innern Der Bundesminister der Justiz Engelhard