Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1983  Nr. 9 vom 04.03.1983  - Seite 220 bis 221 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (5. FörderungshöchstdauerVÄndV)

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (5. FörderungshöchstdauerVÄndV) 220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (5. FörderungshöchstdauerVÄndV) Vom 25. Februar 1983 Auf Grund des § 15 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989), der durch das Gesetz vom 13. Juli 1981 (BGBl. IS. 625) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1981 (BGBl. I S. 577) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 wird die Nummer 2 gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Nummer 10 folgende Nummer 11 angefügt: "11. Wirtschaftsinformatik an der Staatlich anerkannten Fachhochschule für Physikalische Technik, Technische Informatik und Wirtschaftsinformatik in Wedel 8."; b) in Absatz 4 werden die Zahlen "5" und "8" durch die Zahl "9" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 26 folgende Nummer 26 a eingefügt: "26 a. Musiktheorie im Land Bayern 8". 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 28 wird folgende Nummer 28 a eingefügt: "28 a. Englische Philologie (Diplom-Anglist) im Land Schleswig-Holstein 7"; bb) nach Nummer 61 wird folgende Nummer 61 a eingefügt: "61 a. Mathematik (Baccalaureus) im Land Baden-Württemberg 6"; cc) Nummer 67 erhält folgende Fassung: "67. Musikschullehrer und selbständiger Musiklehrer im Land Rheinland-Pfalz 7"; dd) nach Nummer 73 werden folgende Nummern 73 a und 73 b eingefügt: "73 a. Physik (Baccalaureus) im Land Baden-Württemberg 6 73 b. Physikalische Ingenieurwissenschaft 10"; ee) nach Nummer 83 wird folgende Nummer 83 a eingefügt: "83 a. Religionswissenschaft 10"; b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Buchstaben g folgende Buchstaben h und i angefügt: ,,h) Aufbaustudium Informatik 4 i) Phytomedizin 4"; bb) in Nummer 2 werden nach dem Buchstaben e folgende Buchstaben f bis h angefügt: ,,f) Afrikanologie 4 g) Andragogik 3 h) Sportrecht und Sportverwaltung 2"; cc) in Nummer 3 wird nach den Wörtern "Land Berlin" der Buchstabe ,,a)" eingefügt und nach den Wörtern "Universität Berlin" folgender Buchstabe b angefügt: ,,b) Öffentlichkeitsarbeit 3"; dd) in Nummer 5 wird nach dem Buchstaben b folgender Buchstabe c angefügt: ,,c) Weinbau und Oenologie 4"; ee) nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6 a eingefügt: "6 a. im Land Nordrhein-Westfalen Kommunikationsdesign an der Universität-Gesamthochschule-Wuppertal 5"; ff) in Nummer 7 wird nach dem Buchstaben c folgender Buchstabe d angefügt: ,,d) Verwaltungswissenschaftliches Aufbaustudium an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer 2"; c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: In Nummer 1 werden nach dem Buchstaben d folgende Buchstaben e bis g angefügt: ,,e) Erweiterung nach der Ersten Lehrerprüfung in den Fächern Ausländerpädagogik oder Beratung als Hauptfach 3 als Nebenfach 2 f) Erweiterung nach der Ersten Lehrerprüfung für das Lehramt an Realschulen im Fach Ethik als Hauptfach 3 als Nebenfach 2 Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1983 221 g) Lehramt für Sonderschulen für Bewerber, die eine Erste und Zweite Lehrerprüfung an Gymnasien oder beruflichen Schulen bestanden haben 2 im übrigen 4". 5. In § 6 Abs. 2 werden nach Nummer 6 folgende Nummern 7 und 8 angefügt: "7. Maschinenbau (Hauptprüfung I) an der Universität-Gesamthochschule-Essen 9 8. Integrierte Studiengänge an der Gesamthochschule Kassel erste Studienstufe 7 zweite Studienstufe 3." 6. § 11 erhält folgende Fassung: .,§ 11 Festsetzung der Förderungshöchstdauer nach Studienabbruch oder Fachrichtungswechsel Hat ein Auszubildender eine Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, ist die Förderungshöchstdauer für die andere Ausbildung neu festzusetzen." 7. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt: "§ 11 a Anrechnung früherer Ausbildungszeiten, Umrechnung (1) Bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer für eine weitere oder andere Ausbildung sind vorhergehende Ausbildungszeiten zu berücksichtigen; dabei ist regelmäßig von der durch die zuständige Stelle getroffenen Anerkennungsentscheidung auszugehen. (2) Legt der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung nicht vor, so setzt das Amt für Ausbildungsförderung die Förderungshöchstdauer unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest. Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle von der nach Satz 1 festgesetzten Förderungshöchstdauer ab, so ist sie regelmäßig zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist, daß er den Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat. (3) Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungszeiten umzurechnen. Dabei sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden." Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 in Kraft. Bonn, den 25. Februar 1983 für Der Bundesminister Bildung und Wissenschaft Dr. Dorothee Wilms