Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1983  Nr. 14 vom 30.03.1983  - Seite 338 bis 358 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin und über den Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes (Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung - SMAusbV -)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin und über den Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes (Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung – SMAusbV –) 338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Verordnung über die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin und über den Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes (Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung - SMAusbV -) Vom 24. März 1983 Auf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 49 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird vom Bundesminister für Verkehr und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft sowie mit Zustimmung des Bundesrates und auf Grund des § 7 Satz 1 und des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613) geänderten § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1314) wird vom Bundesminister für Verkehr und hinsichtlich des § 26 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet: §1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin auf nicht der Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. §2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsme-chanikerin wird staatlich anerkannt. §3 Ausbildungsstätte Ausbildungsstätte im Sinne dieser Verordnung ist ein Schiff, 1. das vom Bundesminister für Verkehr als nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet anerkannt ist und 2. auf dem die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, daß andernfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird und 3. auf dem die Berufsausbildung von einem persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder durchgeführt wird. §4 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Soweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können, sind sie in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu vermitteln. §5 Zuständige Stelle (1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der Berufsausbildung und fördert sie durch Beratung der Ausbildenden (Reeder) und der Auszubildenden. Sie hat ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der wesentliche Inhalt und Änderungen des Berufsausbildungsvertrages einzutragen sind. Die Eintragung ist für den Auszubildenden gebührenfrei. (2) Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e. V. §6 Ausbildungsdauer (1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. (2) Die zuständige Stelle hat auf Antrag die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Ausbildungsdauer erreicht. (3) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. (4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 sind die Beteiligten zu hören. §7 Schulisches Berufsgrundbildungsjahr Der Ausbildungsberuf ist schwerpunktunabhängig dem Berufsfeld Metalltechnik zugeordnet. Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Metalltechnik ist als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit nach § 6 anzurechnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufsgrundbildung in Vollzeitform durchgeführt. Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 339 2. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenverteilung nach dem berufsfeldbezogenen Rahmenlehrplan der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland und der von ihr am 19. Mai 1978 beschlossenen Rahmenvereinbarung über das Berufsgrundbildungsjahr (BAnz. Nr. 130 vom 15. Juli 1978) erteilt. §8 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1 Arbeits- und Fertigungstechniken: 1.1 Metallbearbeitung und -Verarbeitung: 1.1.1 Messen und Prüfen, 1.1.2 Anreißen, Körnen, Kennzeichnen, 1.1.3 Trennen: Zerteilen von Hand, Spanen von Hand und mit Maschinen, 1.1.4 Umformen: Umformen ohne und mit Wärme, 1.1.5 Fügen: Zusammenlegen, An- und Einpressen, Löten und Schweißen, 1.2 Tauwerkbearbeitung und -Verarbeitung, 1.3 Instandhaltungstechniken: 1.3.1 Ausführen von Wartungs- und Reparaturarbeiten, 1.3.2 Ausführen von Konservierungs- und Anstricharbeiten, 1.4 Holz- und Kunststoffbearbeitung und -Verarbeitung, 2 Fahrbetrieb: 2.1 Brückendienst: 2.1.1 Ablesen und Handhaben von Meß-, Prüf- und Anzeigegeräten, 2.1.2 Steuern des Schiffes, 2.1.3 Übermitteln von Kommandos und Meldungen, 2.1.4 Handhaben von Festmacherleinen, 2.1.5 Bedienen eines Ankergeschirrs, 2.1.6 Durchführen des Signaldienstes, 2.1.7 Kennen der Seezeichen, Signal- und Lichterführung, 2.1.8 Bestimmen von Peilungen und Abstand, 2.2 Maschinendienst: 2.2.1 Ablesen und Handhaben von Meß-, Prüf- und Anzeigegeräten, 2.2.2 Bedienen von Kraftmaschinen, 2.2.3 Bedienen von Arbeitsmaschinen, Apparaten und Behältern, 2.2.4 Bedienen von Lenz-, Ballast- und Versorgungssystemen, 3 Ladungs- und Umschlagstechnik: 3.1 Handhaben von Ladungsgütern, 3.2 Ausführen von Ladungsarbeiten, 3.3 Ausführen von Arbeiten zur Ladungssicherung, 3.4 Ausführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorge, 3.5 Bedienen von Hebezeugen, Fördermitteln und Anschlaggeschirren, 4 Schiffssicherung: 4.1 Feuerschutz und Sicherheitsmanöver: 4.1.1 Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen zum Brandschutz, 4.1.2 Handhaben von Feuerlöschgeräten und -anlagen, 4.1.3 Handhaben der Brandschutzausrüstung, 4.2 Rettungsdienst und Sicherheitsmanöver: 4.2.1 Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen zum Rettungsdienst, 4.2.2 Handhaben von Rettungsmitteln, 4.2.3 Handhaben der sonstigen Ausrüstung zum Rettungsdienst, 4.3 Unfallverhütung, Arbeitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5 Kenntnisse von wichtigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften in der Seeschiffahrt. §9 Ausbildungsrahmenplan Die in § 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezo-gene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. § 10 Ausbildungsplan Der Reeder hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §11 Führung des Berichtsheftes Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Das Berichtsheft ist vom Reeder oder dem Ausbilder monatlich und bei einer Abmusterung des Auszubildender, gegenzuzeichnen. §12 Zeugnis (1) Der Reeder hat dem Auszubildenden bei jeder Abmusterung und bei Beendigung des Berufsausbil- 340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I dungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der Reeder die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so hat auch der Ausbilder das Zeugnis zu unterschreiben. (2) Das Zeugnis muß Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. § 13 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der Hälfte der Ausbildungsdauer nach § 6 stattfinden. Die §§ 15 und 16 gelten entsprechend. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 9 für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II laufende Nummer 1.1,1.2 und 1.3.2 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1 Anfertigen eines Werkstückes aus Metall in höchstens zwei Stunden, wobei folgende Arbeits- und Fertigungstechniken zur Anwendung kommen sollen: 1.1 Messen und Prüfen, 1.2 Anreißen, Körnen, Kennzeichnen, 1.3 Zerteilen und Spanen, 1.4 Umformen, 1.5 Fügen, 2 Anfertigen von Knoten und Steken sowie eines Tauspleißes in höchstens einer Stunde. (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Fragen und Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: 1 1.1 im Prüfungsfach Arbeits- und Fertigungstechniken: Eigenschaften, Einteilung und Benennung sowie Verwendung und Bearbeitung von Metallen und sonstigen Werkstoffen, 1.2 Techniken der Metallbearbeitung; 1 im Prüfungsfach Fahrbetrieb auf dem Gebiete des Brückendienstes: Aufbau und Wirkungsweise von nautischen Meß-, Prüf- und Anzeigegeräten; 3 im Prüfungsfach Ladungs- und Umschlagstechnik: typische Eigenschaften von festen, flüssigen und gasförmigen Ladungsgütern als Stückgut und Massengut; 4 im Prüfungsfach Schiffssicherung: 4.1 Brandabwehr: 4.1.1 Brandursachen und -Verhütung sowie Sicherheitsrolle und Feuerstoßtrupp, 4.1.2 Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Feuerlöschgeräten, 4.1.3 Einsatz von Atemschutzgeräten und der Brandschutzausrüstung, 4.2 Rettungsdienst: 4.2.1 Sicherheitsrolle und Bereitschaftsbootsbesatzung, 4.2.2 Bauart und Einsatz von Rettungsmitteln, 4.3 Unfallverhütung und Arbeitsschutz. (5) Die im Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (6) Mit der Zwischenprüfung soll die Rettungsboot-und Feuerschutzprüfung nach den Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft durch deren technische Aufsichtsbeamte vorgenommen werden. § 14 Abschlußprüfung (1) Es ist eine Abschlußprüfung durchzuführen. Die Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden. (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. § 15 Prüfungsausschüsse Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 16 Zusammensetzung und Berufung (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer der Berufsschule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. (3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden von den Reederverbänden, die Beauftragten der Arbeitnehmer Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 341 werden von den in der Seeschiffahrt vertretenen Gewerkschaften vorgeschlagen. Der Lehrer der Berufsschule wird von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagen. (4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen. (5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. (6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des Bundesministers für Verkehr festgesetzt wird. (7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. §17 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. §18 Zulassung zur Abschlußprüfung Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an der Zwischenprüfung nach § 13 teilgenommen und das Berichtsheft geführt hat, 3. wer die in § 12 vorgeschriebenen Zeugnisse besitzt und die Prüfung zum Rettungsboot- und Feuerschutzmann nach den Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft bestanden hat und 4. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. §19 Zulassung zur Abschlußprüfung im besonderen Fall (1) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist: 1. eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit im Gesamtschiffsbetrieb auf Kauffahrteischiffen, 2. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung zum Rettungsboot- und Feuerschutzmann sowie 3. die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang. (2) Auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 wird eine gleichartige praktische Tätigkeit bis zu drei Jahren angerechnet: 1. auf auf See eingesetzten Behördenfahrzeugen, 2. auf Fahrzeugen der Hochseefischerei, 3. auf Kauffahrteischiffen, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, 4. auf Fahrzeugen der Binnenschiffahrt und Hafenschifffahrt, 5. auf überwiegend auf See eingesetzten Fahrzeugen der Marine. §20 Übergangsregelung für die Zulassung zur Abschlußprüfung in besonderen Fällen Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist 1. a) die erfolgreiche Teilnahme an einer von der zuständigen Stelle anerkannten Fortbildung für den integrierten Einsatz oder b) den Erwerb des Matrosenbriefes oder c) die erfolgreiche Teilnahme an einer von der zuständigen Stelle anerkannten Fortbildung zum Bootsmann, Decksschlosser oder Maschinenvor-mann oder d) den Erwerb des Facharbeiter-/Gesellenbriefes in einem Beruf des Berufsfeldes "Metalltechnik" oder in einem anderen einschlägigen metallverarbeitenden Beruf und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit im Maschinenbetrieb oder e) den Erwerb des Facharbeiter-/Gesellenbriefes in einem Beruf des Berufsfeldes "Holztechnik" oder in einem anderen einschlägigen holzverarbeitenden Beruf und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Decksbetrieb oder f) eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit im Decksbetrieb oder im Maschinenbetrieb oder g) eine dieser Verordnung entsprechende Ausbildung im Decksbetrieb oder im Maschinenbetrieb, 2. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung zum Rettungsboot- und Feuerschutzmann, 3. die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang, 4. eine mindestens siebenmonatige praktische Tätigkeit im bisher fremden Arbeitsbereich "Decksbetrieb" oder "Maschinenbetrieb" auf Kauffahrteischiffen und 5. die Teilnahme an den von der zuständigen Stelle anerkannten Ergänzungslehrgängen für den Decksund Maschinenbetrieb in den Fällen Nummer 1 Buchstaben b bis g. Die Ergänzungslehrgänge müssen unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I der Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker dienlich sein und mindestens 360 Stunden umfassen. §21 Entscheidung über die Zulassung zur Abschlußprüfung Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß. §22 Prüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens vierzehn Stunden acht Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1 zwei Arbeitsproben aus den Arbeits- und Fertigungstechniken als Einzelarbeit in höchstens acht Stunden: 1.1 Anfertigen eines Werkstücks aus Metall in höchstens sechs Stunden, wobei folgende Arbeitsund Fertigungstechniken zur Anwendung kommen sollen: 1.1.1 Messen und Prüfen, 1.1.2 Anreißen, Körnen, Kennzeichnen, 1.1.3 Zerteilen von Hand und Spanen von Hand oder mit Maschinen, 1.1.4 Umformen mit oder ohne Wärme, 1.1.5 Weich- oder Hartlöten und Schweißen oder Brennen, 1.2 Anfertigen eines Spleißes in höchstens zwei Stunden, wobei folgende Arbeits- und Fertigungstechniken zur Anwendung kommen sollen: 1.2.1 Messen und Ablängen, 1.2.2 Spleißen nach Maßvorgaben, 1.2.3 Nacharbeiten; 2 zwei Arbeitsproben aus dem Fahrbetrieb als Einzel- oder Gruppenarbeit in höchstens zwei Stunden: 2.1 Bedienen oder Beschreiben der Bedienung von Steuer- und Ruderanlagen sowie von Festmacherleinen und Ankergeschirren, 2.2 Bedienen oder Beschreiben der Bedienung von Kraft- und Arbeitsmaschinen; 3 eine Arbeitsprobe aus der Ladungs- und Umschlagstechnik als Einzel- oder Gruppenarbeit in höchstens einer Stunde: Bedienen oder Beschreiben der Bedienung von Hebezeugen und Umschlagseinrichtungen; 4 drei Arbeitsproben aus der Schiffssicherung als Einzel- oder Gruppenarbeit in höchstens drei Stunden: 4.1 Handhaben eines Feuerlöschgeräts und der Brandschutzausrüstung, 4.2 Handhaben eines Rettungsmittels und der Aussetzvorrichtung, 4.3 Handhaben der sonstigen Ausrüstung zum Rettungsdienst. (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Arbeits- und Fertigungstechniken, Fahrbetrieb, Ladungs- und Umschlagstechnik, Schiffssicherung und Arbeits- und Sozialrecht in der Seeschiffahrt in höchstens 360 Minuten schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1 Im Prüfungsfach Arbeits- und Fertigungstechniken: 1.1 Eigenschaften, Einteilung und Benennung sowie Verwendung und Bearbeitung von Metallen und sonstigen Werkstoffen, 1.2 Techniken der Metallbearbeitung, 1.3 Instandhaltungstechniken; 2 im Prüfungsfach Fahrbetrieb: 2.1 Brückendienst: 2.1.1 Aufbau, Wirkungsweise und Bedienung von nautischen Meß-, Prüf- und Anzeigegeräten sowie von Steuer- und Ruderanlagen, 2.1.2 Not- und Verkehrssignale, 2.1.3 Seezeichen sowie Signal- und Lichterführung, 2.1.4 Wetterdaten, Gezeiten, Wind- und Meeresströmungssysteme sowie Aufbau, Wirkungsweise und Bedienung von meteorologischen Meß-, Prüf- und Anzeigegeräten; 2.2 Maschinendienst: 2.2.1 Aufbau, Wirkungsweise und Betrieb von Kraft-und Arbeitsmaschinen sowie von Apparaten und Behältern, 2.2.2 Aufbau und Zweck von Lenz-, Ballast- und Versorgungssystem sowie von elektrischen Anlagen an Bord, 2.2.3 Zweck der technischen Meß- und Anzeigegeräte; 3 im Prüfungsfach Ladungs- und Umschlagstechnik: 3.1 Typische Eigenschaften von festen, flüssigen und gasförmigen Ladungsgütern als Stückgut und Massengut, 3.2 Behandlung von Ladungsgütern beim Laden und Löschen sowie während der Reise, Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 343 3.3 Aufbau, Wirkungsweise und Betrieb von Hebezeugen und Anschlaggeschirren, Pumpen, Förderbändern und Rampen, 3.4 Aufbau und Betrieb von Ladeluken und Ladetankverschlüssen, Bug-, Seiten- und Heckpforten sowie von Laderäumen und Tanks; 4 im Prüfungsfach Schiffssicherung: 4.1 Brandabwehr: 4.1.1 Brandursachen und -Verhütung sowie Sicherheitsrolle und Feuerstoßtrupp, 4.1.2 Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Branderkennungsanlagen und Feuerlöschgeräten, 4.1.3 Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Atemschutzgeräten, Gasspür- und Gaskonzentrationsmeßgeräten sowie der Brandschutzausrüstung; 4.2 Rettungsdienst: 4.2.1 Sicherheitsrolle und Bereitschaftsbootsbesatzung sowie Verhalten in Seenot, 4.2.2 Bauart und Einsatz von Rettungsmitteln und ihren Aussetzvorrichtungen, 4.2.3 Einsatz und Bedienung von Seenotsignalmitteln und sonstigen Ausrüstungen zum Rettungsdienst sowie Maßnahmen zur Lecksicherung und Hilfeleistung in Seenot; 4.3 Unfallverhütung, Arbeitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Notwendigkeit und Zweck von Unfallverhütungsund Arbeitsschutzvorschriften sowie von Maßnahmen zum Umweltschutz und zur rationellen Energieverwendung; 5 im Prüfungsfach Arbeits- und Sozialrecht in der Seeschiffahrt: 5.1 Voraussetzungen, Ablauf und Abschlüsse der beruflichen Bildungsgänge in der Seeschiffahrt sowie Sinn und Zweck wesentlicher Bestimmungen aus dem Berufsbildungsrecht, 5.2 Sinn und Zweck wesentlicher Bestimmungen des Seemannsgesetzes und der Tarifverträge sowie des Betriebsverfassungsgesetzes, 5.3 Sinn und Zweck wesentlicher Bestimmungen der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen. (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1 Im Prüfungsfach Arbeits- und Fertigungstechniken: 60 Minuten 3 Im Prüfungsfach Ladungs- und Umschlagstechnik: 60 Minuten 4 Im Prüfungsfach Schiffssicherung: 90 Minuten 5 Im Prüfungsfach Arbeits- und Sozialrecht in der Seeschiffahrt: 30 Minuten. (5) In den Fällen des § 20 Nr. 1 Buchstaben a bis c soll der Prüfling aus dem Decksdienst 1 zum Nachweis der Fertigkeiten 1.1 eine Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nr. 1.1 in höchstens sechs Stunden und 1.2 eine Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nr. 2.2 in höchstens einer Stunde durchführen sowie 2 zum Nachweis der Kenntnisse 2.1 im Prüfungsfach Arbeits- und Fertigungstechniken nach Absatz 3 Nr. 1 in höchstens 60 Minuten und 2.2 im Prüfungsfach Fahrbetrieb auf dem Gebiet des Maschinendienstes nach Absatz 3 Nr. 2.2 in höchstens 60 Minuten schriftlich geprüft werden. (6) In den Fällen des § 20 Nr. 1 Buchstaben a, c und d soll der Prüfling aus dem Maschinendienst 1 zum Nachweis der Fertigkeiten Im Prüfungsfach Fahrbetrieb: 1.1 eine Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nr. 1.2 in höchstens zwei Stunden, 1.2 eine Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nr. 2.1 in höchstens einer Stunde, 1.3 eine Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nr. 3 in höchstens einer Stunde und 1.4 drei Arbeitsproben nach Absatz 2 Nr. 4 in höchstens drei Stunden durchführen sowie 2 zum Nachweis der Kenntnisse 2.1 im Prüfungsfach Fahrbetrieb auf dem Gebiet des Brückendienstes nach Absatz 3 Nr. 2.1 in höchstens 60 Minuten, 2.2 im Prüfungsfach Ladungs- und Umschlagstechnik nach Absatz 3 Nr. 3 in höchstens 60 Minuten, 2.3 im Prüfungsfach Schiffssicherung nach Absatz 3 Nr. 4 in höchstens 90 Minuten und 2.4 im Prüfungsfach Arbeits- und Sozialrecht in der Seeschiffahrt nach Absatz 3 Nr. 5 in höchstens 30 Minuten 120 Minuten schriftlich geprüft werden. 344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I (7) Die in den Absätzen 4, 5 Nr. 2 und 6 Nr. 2 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Piüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung in einer Dauer von höchstens 30 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die Verbesserung der Prüfungsleistungen den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. (9) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat die Fertigkeitsprüfung gegenüber der Kenntnisprüfung das gleiche Gewicht. Innerhalb der Fertigkeitsprüfung haben die Arbeitsproben in den Bereichen nach Absatz 2 Nr. 1 und 4 das doppelte Gewicht. Innerhalb der Kenntnisprüfung haben die Prüfungsfächer Fahrbetrieb und Schiffssicherung das doppelte Gewicht. (10) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeitsprüfung und in der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. In der Fertigkeitsprüfung und in der Kenntnisprüfung kann jeweils nur eine mangelhafte Leistung ausgeglichen werden, eine ungenügende Leistung jedoch nicht. §23 Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält einen Schiffsmechanikerbrief nach dem Muster der Anlage 2. Der Schiffsmechanikerbrief wird von der zuständigen Stelle ausgestellt. §24 Übergangsregelung für den Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes in besonderen Fällen (1) Den Schiffsmechanikerbrief nach § 23 erhalten auf Antrag auch Bewerber, die nachweisen 1. a) den Erwerb des Matrosenbriefes und b) den Erwerb des Facharbeiter-/Gesellenbriefes in einem Beruf des Berufsfelds Metalltechnik oder in einem anderen einschlägigen metallverarbeitenden Beruf und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit im Maschinenbetrieb oder 2. a) die erfolgreiche Teilnahme an einer von der zuständigen Stelle anerkannten Fortbildung für den integrierten Einsatz oder zum Bootsmann oder Decksschlosser oder Maschinenvormann und b) eine Seefahrtzeit von mindestens vier Jahren im Anschluß an aa) den Erwerb des Matrosenbriefes oder des Facharbeiter-/Gesellenbriefes in einem der Berufe nach § 20 oder bb) eine sechsjährige Tätigkeit im Maschinenbetrieb. (2) Von der vierjährigen Seefahrtzeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b müssen vom Bewerber des Decksdienstes mindestens 150 Tage im Maschinenbetrieb und vom Bewerber des Maschinendienstes mindestens 150 Tage im Decksbetrieb nachgewiesen werden. Auf die vierjährige Seefahrtzeit kann eine praktische Tätigkeit in Landbetrieben bis zu 18 Monaten angerechnet werden. §25 Ersatz des Schiffsmechanikerbriefes Ist der Schiffsmechanikerbrief unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß er verlorengegangen ist, so stellt die zuständige Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Der unbrauchbar gewordene Schiffsmechanikerbrief ist abzuliefern. §26 Kosten (1) An Gebühren werden erhoben: 1. für Bewerber nach den §§ 19 und 20 a) für die Abnahme der Abschlußprüfung 85 DM b) für die Abnahme der Wiederholungsprüfung 60 DM 2. für Bewerber nach den §§ 19, 20 und 24 für das Ausstellen des Schiffsmechanikerbriefes 15 DM 3. für das Ausstellen einer Ersatzausfertigung des Schiffsmechanikerbriefes 20 DM (2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) werden von der zuständigen Stelle festgesetzt und eingezogen. (3) Für Bewerber nach § 18 ist die Abschlußprüfung und die Erstausstellung des Schiffsmechanikerbriefes kostenfrei. §27 Übergangsregelung (1) Auf die Berufsausbildungsverhältnisse nach der Matrosen-Ausbildungsordnung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1264), die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung für Ausbildungsverhältnisse im ersten oder zweiten Ausbildungsjahr. Erfolgt die Vereinbarung im zweiten Ausbildungsjahr nach der Zwischenprüfung, so muß der dabei festgestellte Ausbildungsstand die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fortsetzung der Berufsausbildung bieten. (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die in der Zeit bis zum 31. Juli 1986 beginnen, können die Vertragspartner die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren. Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 345 §28 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 148 des Seemannsgesetzes und § 21 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auch im Land Berlin. §29 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Die Matrosen-Ausbildungsordnung vom 23. Mai 1975 (BGBl. IS. 1264) tritt vorbehaltlich des § 27 dieser Verordnung am 31. Juli 1986 außer Kraft. Bonn, den 24. März 1983 Der Bundesminister für Verkehr Dr. W. Dollinger Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm 346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Anlage 1 (zu § 9) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin Abschnitt I: Berufliche Grundbildung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen 1 2 3 4 1 Arbeits- und Fertigkeitstechniken (§8 Nr. 1) 1.1 Metallbearbeitung und -Verarbeitung (§8 Nr. 1.1) 1.1.1 Messen und Prüfen (§8 Nr. 1.1.1) a) Arten, Funktion und Anwendung von Meßzeugen und Hilfsmitteln beschreiben b) Längen bis zu einer Genauigkeit von 0,1 mm und Winkel bis zu einer Genauigkeit von 1° messen c) Maße, Formen und Flächen prüfen 3 1.1.2 Anreißen, Körnen, Kennzeichnen (§8 Nr. 1.1.2) a) Arten, Funktion und Anwendung von Anreißwerkzeugen, Körnen und Hilfsmitteln beschreiben b) Kennzeichnungsverfahren beschreiben c) Maße aus Zeichnungen und anderen Unterlagen auf Werkstücke übertragen d) Mittelpunkte und Umrisse körnen e) Werkstücke kennzeichnen 1 1.1.3 Trennen (§8 Nr. 1.1.3) 1.1.3.1 Zerteilen von Hand a) Arten, Funktion und Anwendung von Trennmeißeln, Scheren und Rohrabschneidern beschreiben b) Werkstücke einspannen sowie nach vorgegebenen Maßen teilend und scherend meißeln c) Werkstücke nach vorgegebenen Maßen mit Hand- und Hebelscheren zerteilen und einschneiden d) Rohre nach vorgegebenen Maßen abschneiden 13 1.1.3.2 Spanen von Hand a) Arten, Funktion und Anwendung von Meißeln, Sägen, Feilen, Reibahlen, Schabern und Gewindeschneidern beschreiben Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 347 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen 1 2 3 4 b) Werkstücke für das Spanen von Hand einspannen c) Werkstücke spanend meißeln d) Werkstücke nach vorgegebenen Maßen mit der Säge einschneiden und zerteilen e) Werkstücke unter Einhaltung vorgegebener Maßgenauigkeit und Oberflächengüte feilen (mindestens IT 12, geschlichtet) f) Bohrungen unter Einhaltung vorgegebener Maßgenauigkeit reiben (mindestens IT 12) g) Oberflächen schaben h) ISO-Regelgewinde (DIN 13) nach vorgegebenen Maßen herstellen 1.1.3.3 Spanen mit Maschinen a) Arten, Funktion und Anwendung von Sägemaschinen, Bohrmaschinen, Drehbänken, Fräsmaschinen und Schleifmaschinen beschreiben b) Werkzeuge und Werkstücke einspannen sowie Maschinen sicher bedienen c) Werkstücke nach vorgegebenen Maßen mit der Sägemaschine einschneiden und zerteilen d) Werkstücke unter Einhaltung vorgegebener Maßgenauigkeit mit einer stationären und einer Handbohrmaschine bohren (mindestens IT 12) e) Bohrungen senken f) Werkstücke unter Einhaltung vorgegebener Maßgenauigkeit und Oberflächengüte drehen und fräsen (mindestens IT 12, geschruppt und geschlichtet) g) Werkstücke und Werkzeuge unter Einhaltung vorgegebener Maßgenauigkeit schleifen 1.1.4 Umformen (§8 Nr. 1.1.4) 1.1.4.1 Umformen ohne Wärme a) Arten, Funktion und Anwendung von Werkzeugen und Hilfsmitteln für das Umformen ohne Wärme beschreiben b) Bleche und Flachstahl treiben, schweifen und stauchen c) Werkstücke nach vorgegebenen Maßen und unter Beachtung des Faserverlaufs biegen d) Einfache Blechversteifungen und -Verbindungen herstellen 5 1.1.4.2 Umformen mit Wärme a) Arten, Funktion und Anwendung von Werkzeugen und Hilfsmitteln für das Umformen mit Wärme beschreiben b) Werkstücke nach vorgegebenen Maßen biegen 348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen 1 2 3 4 1.1.5 Fügen (§8 Nr. 1.1.5) 1.1.5.1 Zusammenlegen a) Werkstücke herrichten b) Werkstücke aufsetzen und einschieben 1.1.5.2 An- und Einpressen a) Vorarbeiten für Schraub-, Stift-, Niet- und Rohrschraubverbindungen beschreiben b) Arten, Funktion und Anwendung von Verbindungselementen, Werkzeugen und Hilfsmitteln für das An- und Einpressen beschreiben c) Einfache Schraubverbindungen herstellen und sichern d) Einfache Stiftverbindungen herstellen e) Einfache Kaltnietverbindungen an Blechen herstellen f) Einfache Rohrschraubverbindungen herstellen 9 1.1.5.3 Löten und Schweißen a) Vorarbeiten für das Löten und Schweißen beschreiben b) Arten, Funktion und Anwendung von Wärmequellen, Löten und Hilfsmitteln für das Löten beschreiben c) Arten, Funktion und Anwendung von Schweißgeräten beschreiben d) Einfache Lötarbeiten ausführen e) Einfache Schweiß- und Brennschneidarbeiten ausführen 1.2 Tauwerkbearbeitung und -Verarbeitung (§8 Nr. 1.2) a) Arten und Anwendung von Knoten, Steken und Spleißen beschreiben b) Knoten und Steke herstellen 1 1.3 Instandhaltungstechniken (§8 Nr. 1.3) 1.3.1 Ausführen von Wartungs- und Reparaturarbeiten (§8 Nr. 1.3.1) Fertigkeiten der Metallbearbeitung und -Verarbeitung anwenden 4 2 Fahrbetrieb (§ 8 Nr. 2) 2.1 Brückendienst (§ 8 Nr. 2.1) Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 349 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbüdes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen 1 2 3 4 2.1.1 Ablesen und Handhaben von Meß-, Prüf- und Anzeigegeräten (§8 Nr. 2.1.1) a) Nautische Anzeigegeräte für Kurs, Geschwindigkeit, Wassertiefe und Zeit ablesen b) sonstige Prüf- und Anzeigegeräte auf der Brücke ablesen 2.1.2 Steuern des Schiffs (§8 Nr. 2.1.2) Schiff nach Kompaß, Landmarken und Seezeichen steuern 2.1.3 Übermitteln von Kommandos und Meldungen (§8 Nr. 2.1.3) a) Übliche Kommandos im Brücken- und Maschinendienst nennen b) Schiffe sowie sonstige Objekte auf See und an Land während des Ausgucks erkennen und melden c) Kommandos und Meldungen übermitteln 5 2.1.4 Handhaben von Festmacherleinen (§8 Nr. 2.1.4) a) Übliche Arten des Fest- und Losmachens beschreiben b) Schiff losmachen, festmachen und verholen 2.2 Maschinendienst (§ 8 Nr. 2.2) 2.2.1 Ablesen und Handhaben von Meß-, Prüf- und Anzeigegeräten (§8 Nr. 2.2.1) Analoge und digitale Anzeigegeräte ablesen 1 2.2.2 Bedienen von Kraftmaschinen (§ 8 Nr. 2.2.2) a) Betriebsanleitungen für die jeweiligen Kraftmaschinen lesen b) Betriebsstörungen beschreiben 3 Ladungs- und Umschlagstechnik (§ 8 Nr. 3) 3.1 Handhaben von Ladungsgütern (§8 Nr. 3.1) Verpackungen und Kennzeichnungen von festen, flüssigen und gasförmigen Ladungsgütern beschreiben 3.2 Ausführen von Ladungsarbeiten (§ 8 Nr. 3.2) Laderäume, Tanks und Decks beschreiben und zum Laden und Löschen vorbereiten 2 350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen 2 1 2 3 4 3.3 Ausführen von Arbeiten zur Ladungssicherung (§ 8 Nr. 3.3) Möglichkeiten einer Gefährdung der Ladung nennen 4 Schiffssicherung (§ 8 Nr. 4) 4.1 Feuerschutz und Sicherheitsmanöver (§ 8 Nr. 4.1) 4.1.1 Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen zum Brandschutz (§8 Nr. 4.1.1) a) Voraussetzungen für eine Verbrennung nennen b) Ursachen für die Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe sowie Brandursachen und Brandverhütungsmaßnahmen nennen c) Brandschutz- und Sicherheitspläne lesen d) Möglichkeiten einer Branderkennung nennen e) Sicherheitsrolle beschreiben f) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle durchführen 5 4.1.2 Handhaben von Feuerlöschgeräten und -anlagen (§8 Nr. 4.1.2) a) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Feuerlöschgeräten beschreiben b) Wirkungsweise und Einsatz von Feuerlöschmitteln beschreiben c) Verhaltensmaßregeln bei der Brandbekämpfung nennen d) Feuerlöschgeräte sachgerecht handhaben 4.2 Rettungsdienst und Sicherheitsmanöver (§ 8 Nr. 4.2) 4.2.1 Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen zum Rettungsdienst (§8 Nr. 4.2.1) a) Verhaltensmaßregeln im Seenotfall nennen b) Sicherheitsrolle beschreiben c) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle durchführen 3 4.2.2 Handhaben von Rettungsmitteln (§ 8 Nr. 4.2.2) a) Bauart von Rettungsbooten, Rettungsflößen und Rettungsgeräten beschreiben b) Rettungsringe und Rettungswesten beschreiben c) Aufbau von Aussetzvorrichtungen für Rettungsgeräte beschreiben d) Rettungsmittel handhaben Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 351 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen 1 2 3 4 4.3 Unfallverhütung, Arbeitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 8 Nr. 4.3) a) Wichtige Unfallverhütungsvorschriften für den Schiffsbetrieb nennen und anwenden b) Arbeitsschutzvorschriften und wichtige Betriebsanleitungen nennen und anwenden c) Richtige Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung nennen sowie deren Benutzung beschreiben während des ersten 5 Kenntnisse von wichtigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften in der Seeschiffahrt (§ 8 Nr. 5) a) Berufliche Bildungswege und wesentliche Inhalte eines Ausbildungsverhältnisses und eines Heuerverhältnisses nennen b) Auswirkungen der wesentlichen tarifrechtlichen und sozialrechtlichen Bestimmungen auf die Besatzungsmitglieder nennen c) Auswirkungen der wesentlichen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes auf die Seeschiffahrt nennen Ausbildungsjahres zu vermitteln Abschnitt II: Berufliche Fachbildung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 2 3 1 2 3 4 1 Arbeits- und Fertigungstechniken (§8 Nr. 1) 1.1 Holz- und Kunststoffbearbeitung und -Verarbeitung (§8 Nr. 1.4) a) Arten, Funktion und Anwendung von Werkzeugen für die Holzbearbeitung und -Verarbeitung beschreiben b) Kunststoffbearbeitungsverfahren unter Beachtung der besonderen Sicherheitsanforderungen und Kontrollverfahren beschreiben und bei Reparaturen an Bord anwenden c) Einfache Vorrichtungen aus Holz herstellen 3 1.2 Tau Werkbearbeitung und -Verarbeitung (§8 Nr. 1.2) a) Arten, Herstellung und Behandlung von Tauwerk beschreiben b) Arten, Funktion und Anwendung von Spleißwerkzeugen beschreiben c) Drahtspleiße nach DIN und Tauspleiße herstellen d) Tauwerk den jeweiligen Eigenschaften entsprechend behandeln 4 352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 2 3 1 2 3 4 1.3 Instandhaltungstechniken (§8 Nr. 1.3) 1.3.1 Ausführen von Wartungs- und Reparaturarbeiten (§8 Nr. 1.3.1) a) Zerlegen und Zusammenbauen von Maschinen anhand von Zeichnungen und Plänen beschreiben b) Rohrverlegearbeiten und Reparaturen von Rohrleitungen beschreiben c) Meßtechnische Methoden des Austauschbaus und Fertigkeiten der Metallbearbeitung und -Verarbeitung anwenden (Abschnitt I Nr. 1.1) d) Wartungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht ausführen e) Rohrleitungen verlegen sowie Reparaturen und Notreparaturen von Rohrleitungen ausführen 8 12 1.3.2 Ausführen von Konservierungs- und Anstricharbeiten (§8 Nr. 1.3.2) a) Zusammensetzung, Eigenschaften und Wirkungsweisen sowie Lagerung, Verwendung, Bearbeitung und Verarbeitung von Konservierungsmitteln und Hilfsstoffen beschreiben b) Arten, Funktion und Anwendung von Werkzeugen für Konservierungs- und Anstricharbeiten beschreiben c) Alte und neue Untergründe vorbehandeln sowie Grund-, Zwischen- und Schlußanstriche auftragen d) Beschichtungen auftragen e) Anstriche und Beschichtungen reinigen und pflegen 6 2 Fahrbetrieb (§ 8 Nr. 2) 2.1 Brückendienst (§8 Nr. 2.1) 8 2.1.1 Ablesen und Handhaben von Meß-, Prüf- und Anzeigegeräten (§8 Nr. 2.1.1) a) Meteorologische Meß-, Prüf- und Anzeigegeräte handhaben, meteorologische Daten ermitteln sowie Wetter und Gezeiten beobachten b) Nautische Anzeigegeräte für Kurs, Geschwindigkeit, Wassertiefe und Zeit ablesen und handhaben c) Sonstige Prüf- und Anzeigegeräte auf der Brücke ablesen und handhaben 8 Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 353 Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr Steuern des Schiffs (§8 Nr. 2.1.2) a) Steuereigenschaften des Schiffs beschreiben b) Schiff nach Kompaß, Landmarken und Seezeichen sowie nach Anweisungen steuern c) Steueranlagen nach Anweisung handhaben Übermitteln von Kommandos und Meldungen (§8 Nr. 2.1.3) a) Übliche Kommandos im Brücken- und Maschinendienst in deutscherund englischer Sprache nennen b) Schiffe nach Typ, Größe und Lage sowie sonstige Objekte auf See und an Land während des Ausgucks erkennen und melden c) Kommandos und Meldungen übermitteln sowie Übermittlungsgeräte handhaben Handhaben von Festmacherleinen (§8 Nr. 2.1.4) Schiff losmachen, festmachen und verholen und Schleppverbindungen herstellen Bedienen eines Ankergeschirrs (§8 Nr. 2.1.5) a) Ankergeschirr beschreiben b) Ankergeschirr bedienen Durchführen des Signaldienstes (§8 Nr. 2.1.6) a) Häufig benutzte und wichtige Signale und Signalmittel nennen und beschreiben b) übliche Regeln beim Dippen nennen c) Flaggen anstecken, vorheißen und auftuchen Kennen der Seezeichen, Signal-und Lichterführung (§8 Nr. 2.1.7) a) Internationale Betonnungssysteme zur Kennzeichnung des Fahrwassers und von Schiffahrthindernissen nennen und beschreiben b) Befeuerungssysteme nach Funktion und Kennung nennen und beschreiben c) Optische und akustische Signale von Fahrzeugen und sonstigen Objekten beschreiben d) Ausweichregeln für Maschinenfahrzeuge nennen Bestimmen von Peilungen und Abstand (§8 Nr. 2.1.8) a) Seekarten lesen sowie Peildiopter, Kartenzirkel und Kursdreiecke handhaben b) Objekte auf dem Radarbild lokalisieren sowie Störungen des Radarbilds erkennen Maschinendienst (§ 8 Nr. 2.2) 354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr Ablesen und Handhaben von Meß-, Prüf- und Anzeigegeräten (§8 Nr. 2.2.1) Bedienen von Kraftmaschinen (§ 8 Nr. 2.2.2) Bedienen von Arbeitsmaschinen, Apparaten und Behältern (§ 8 Nr. 2.2.3) Bedienen von Lenz-, Ballast-und Versorgungssystemen (§ 8 Nr. 2.2.4) a) Bauteile einer Meßkette nennen b) Bedeutung der Aufzeichnung von registrierenden Geräten nennen c) Analoge und digitale Anzeigegeräte ablesen und transportable Meßeinrichtungen handhaben a) Betriebsanleitungen für die jeweiligen Kraftmaschinen lesen und anwenden b) Betriebskennwerte für Kraftstoff, Schmierung, Kühlung und Wasser feststellen und beschreiben c) Brennkraftmaschinen, Dampfkraftmaschinen, Elektromotoren und Generatoren inbetriebneh-men, während des Betriebs überwachen und außerbetriebnehmen d) Betriebsstörungen erkennen a) Funktion von Arbeitsmaschinen, Apparaten und Behältern im Gesamtsystem beschreiben b) Arbeitsmaschinen, Apparate und Behälter inbetriebnehmen, während des Betriebs überwachen und außerbetriebnehmen sowie in Stör- und Notfällen handhaben a) Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb, den Maschinenbetrieb und die Schiffssicherheit beschreiben b) Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb, den Maschinenbetrieb und die Schiffssicherheit bedienen 12 Ladungs-und Umschlagstechnik (§ 8 Nr. 3) Handhaben von Ladungsgütern (§8 Nr. 3.1) a) Typische Eigenschaften, Verpackungen und Kennzeichnungen von festen, flüssigen und gasförmigen Ladungsgütern beschreiben b) Behandlung von üblichen Ladungsgütern beschreiben c) Ladungsgüter handhaben Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 355 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 2 3 1 2 3 4 3.2 Ausführen von Ladungsarbeiten (§ 8 Nr. 3.2) a) Laderäume, Tanks und Decks sowie Ladeluken und Ladetankverschlüsse beschreiben b) Laderäume, Tanks und Decks zum Laden und Löschen von üblichen und besonderen Ladungsgütern vorbereiten c) Lade- und Löscheinrichtungen (Nr. 3.5) sowie Ladeluken- und Ladetankverschlüsse bedienen und handhaben 8 3.3 Ausführen von Arbeiten zur Ladungssicherung (§ 8 Nr. 3.3) a) Möglichkeiten einer Gefährdung der Ladung nennen und beschreiben b) Techniken der Ladungssicherung beschreiben c) Arbeiten zur Ladungssicherung ausführen 3.4 Ausführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorge (§ 8 Nr. 3.4) a) Umschlag und Stauung der Ladung überwachen b) Stauskizzen anfertigen c) Stau plane lesen d) Ladung während der Reise kontrollieren 15 3.5 Bedienen von Hebezeugen, Fördermitteln und Anschlaggeschirren (§ 8 Nr. 3.5) a) Aufbau, Wirkungsweise, Einsatz und Belastbarkeit von Ladebäumen, Kränen, Hubzügen, Flaschenzügen, Winden, Gabelstaplern, Förderbändern und Pumpen beschreiben b) Einsatz und Belastbarkeit von üblichen Anschlaggeschirren beschreiben c) Hebezeuge, Fördermittel und Anschlaggeschirre fachgerecht bedienen und handhaben 4 Schiffssicherung (§ 8 Nr. 4) 4.1 Feuerschutz und Sicherheitsmanöver (§8 Nr. 4.1) 4.1.1 Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen zum Brandschutz (§8 Nr. 4.1.1) a) Voraussetzungen für eine Verbrennung beschreiben b) Ursachen für die Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe sowie Brandursachen und Brandverhütungsmaßnahmen beschreiben c) Baulichen Feuerschutz an Bord beschreiben d) Wirkungsweise einer Branderkennungsanlage beschreiben e) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle durchführen f) Branderkennungsanlagen, Brandabwehrgeräte und -anlagen überprüfen und instandhalten 356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 2 3 i 2 3 4 4.1.2 Handhaben von Feuerlöschgeräten und -anlagen (§8 Nr. 4.1.2) a) Grundsätzliche Probleme bei der Bekämpfung von Schiffsbränden beschreiben b) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Feuerlöschgeräten und -anlagen beschreiben c) Verhaltensmaßregeln bei der Brandbekämpfung anwenden d) Feuerlöschgeräte sachgerecht handhaben und beim Einsatz von Großfeuerlöschanlagen mitwirken 4 3 4.1.3 Handhaben der Brandschutzausrüstung (§8 Nr. 4.1.3) a) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Atemschutzgeräten und Gasschutzmeßgeräten sowie des Hitzeschutzanzugs beschreiben b) Sonstige Brandschutzausrüstung nennen c) Atemschutzgeräte, Gasschutzmeßgeräte und sonstige Brandschutzausrüstung handhaben d) Hitzeschutzanzug anlegen 4.2 Rettungsdienst und Sicherheitsmanöver (§ 8 Nr. 4.2) 3 4.2.1 Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen zum Rettungsdienst (§8 Nr. 4.2.1) a) Verhaltensmaßregeln im Seenotfall beschreiben b) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle durchführen c) Rettungsmittel und sonstige Ausrüstung zum Rettungsdienst überprüfen und instandhalten 4.2.2 Handhaben von Rettungsmitteln (§ 8 Nr. 4.2.2) a) Einsatz von Rettungsbooten, Rettungsflößen und Rettungsgeräten beschreiben b) Wirkungsweise von Aussetzvorrichtungen für Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte beschreiben c) Rettungsmittel und Aussetzvorrichtungen handhaben 2 4.2.3 Handhaben der sonstigen Ausrüstung zum Rettungsdienst (§ 8 Nr. 4.2.3) a) Seenotsignale (Nr. 2.1.6) und sonstige Ausrüstung zum Rettungsdienst nennen und beschreiben b) Maßnahmen zur Lecksicherung beschreiben c) Maßnahmen zur Hilfeleistung für andere Schiffe und deren Besatzung in Seenotfällen beschreiben d) Signalmittel, Seenotsignale und sonstige Ausrüstung zum Rettungsdienst handhaben e) Leckagen provisorisch abdichten Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 357 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 2 3 1 2 3 4 4.3 Unfallverhütung, Arbeitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 8 Nr. 4.3) a) Wichtige Unfallverhütungsvorschriften für den Schiffsbetrieb erläutern b) Notwendigkeit besonderer Unfallverhütungsvorschriften für Seeschiffe erläutern c) Einführung neu an Bord gekommener Besatzungsmitglieder in bezug auf unfallsicheres Verhalten beschreiben d) Arbeitsschutzvorschriften und wichtige Betriebsanleitungen erläutern e) Wichtige äußere und individuelle Belastungsfaktoren für den Menschen im Schiffsbetrieb nennen und erläutern f) Arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbelastungen nennen und zu deren Vermeidung beitragen g) Die auf Schiffen verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung am Arbeitsplatz beschreiben während der gesamten beruflichen Fachbildung zu vermitteln 5 Kenntnisse von wichtigen arbeits-und sozialrechtlichen Vorschriften in der Seeschiffahrt (§ 8 Nr. 5) a) Berufliche Bildungswege und wesentliche Inhalte eines Ausbildungsverhältnisses und eines Heuerverhältnisses erläutern b) Auswirkungen der wesentlichen tarifrechtlichen und sozialrechtlichen Bestimmungen auf die Besatzungsmitglieder erläutern c) Auswirkungen der wesentlichen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes auf die Seeschiffahrt erläutern 358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Anlage 2 (zu § 23) Bundesrepublik Deutschland — Bundesadler — Schiffsmechanikerbrief (Name, Vorname) geboren am ............................................................................................................................................................in................................................................................................................................... besitzt die Befähigung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin nach Maßgabe der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin und über den Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes vom.................................................................................................................................................................................. Stempel .................................................................................................................... (zuständige Stelle und Unterschrift)