Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1983  Nr. 14 vom 30.03.1983  - Seite 367 bis 374 - Sechste ADNR-Änderungsverordnung

Sechste ADNR-Änderungsverordnung Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 367 Sechste ADNR-Änderungsverordnung Vom 24. März 1983 Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. IS. 2121) in Verbindung mit § 8 Nr. 1 und 2 der ADNR-Einführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1119) wird nach Anhörung von Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Änderung der ADNR-Einführungsverordnung Die ADNR-Einführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. März 1982 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung "(ADNR-Einführungsverordnung)" durch die Kurzbezeichnung "(Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt - GGVBinSch -)" ersetzt. 2. In § 1 Abs. 4 werden nach dem Wort "Rheinschiffs-Untersuchungsordnung" die Worte "vom 26. März 1976 (BGBl. I S. 773), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 1983 (BGBl. I S. 359)," eingefügt und die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" durch die Worte "vom 14. Januar 1977 (BGBl. I S. 59)" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 1 werden "Randnummer 131 250 (3)" durch "Randnummer 131 250 (2)" und die Worte "Genehmigungsvermerk auf Schaltplänen usw." durch die Worte "Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrischen Anlagen" ersetzt. 4. In § 4 Abs. 1 werden nach den Worten "5. Juli 1978 (BGBl. I S. 1017)" die Worte ", geändert durch Verordnung vom 27. Juli 1982 (BGBl. I S. 1113)," eingefügt. 5. In § 6 Abs. 3 Nr. 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. 6. Dem § 6 Abs. 3 werden folgende Nummern 9 und 10 angefügt: "9. vor dem Beladen eines Schiffes mit einem in Randnummer 6331 Ziffer 12 der Anlage A zum ADNR genannten gefährlichen Gut sich davon zu überzeugen, daß die Zustimmung des Wohnungsinhabers zum Messen der Gaskonzentration in der Wohnung (Randnummer 32 460 der Anlage B zum ADNR) erteilt ist; ist diese nicht erteilt, so darf er das Beladen nicht gestatten, 10. vor Antritt der Fahrt sich davon zu überzeugen, daß eine beim Messen festgestellte gefährliche Gaskonzentration beseitigt ist (Randnummer 32 460 der Anlage B zum ADNR); ist diese nicht beseitigt, so darf er die Fahrt nicht antreten." 7. In § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe m wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt. 8. Dem § 7 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Buchstabe n angefügt: ,,n) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 9, zweiter Halbsatz, das Beladen gestattet oder entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 10, zweiter Halbsatz, die Fahrt antritt;". 9. Dem § 9 wird folgende Nummer 12 angefügt: "12. Unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) - Anlage 1 - brauchen Schiffe, deren Kiel vor dem 1. Juli 1983 gelegt wurde, den am 1. April 1983 abgeänderten Bestimmungen der Randnummern 10 251,131 212 Abs. 4 in bezug auf die Aufstellung des Antriebsmotors des Ventilators, Randnummer 131 250 Abs. 1 Buchstaben b und c und Randnummer 131 252 Spalte V nicht zu genügen; sie müssen jedoch der am 31. März 1983 geltenden Fassung entsprechen." Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I 10. In Anlage 1 - Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) - wird in Anlage A Randnummer 6331 nach Ziffer 11 folgende Ziffer 12 eingefügt: "12. Ölsaaten, Olschrote, Olsaatkuchen, Ölkuchen, pflanzliches Öl enthaltend und lösemittelbehandelt in nicht selbstentzündlichem Zustand. Bern. Stoffe der Ziffer 12 sind den Vorschriften der Anlage B des ADNR nicht unterstellt, wenn sie so vorbereitet oder behandelt worden sind, daß während der Beförderung keine gefährlichen Gase in gefährlichen Mengen frei werden können (keine Explosionsgefahr) und wenn dies im Beförderungspapier bescheinigt ist." 11. In Anlage 1 wird Anlage B wie folgt geändert: a) In Randnummer 10 001 Abs. 2 wird am Ende des ersten Halbsatzes das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt. b) In Randnummer 10 102 Abs. 1 werden - in Ziffer 26 und 27 die Worte "Publikation 144, Mindestschutz" jeweils durch das Wort "Mindestschutzart" ersetzt, - in Ziffer 28 "usw.;" gestrichen und auf neuer Zeile eingefügt: "Einrichtungen nach Ziffer 32 fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;", - in Ziffer 32 werden am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und angefügt: "hierzu gehören z. B. - Drehstromkäfigläufermotoren, - bürstenlose Generatoren mit kontaktlosen Erregereinrichtungen, - Sicherungen mit geschlossenem Schmelzraum, - kontaktlose elektronische Einrichtungen, - Schaltgeräte in einem Gehäuse der Schutzart IP 55." c) Randnummer 10 251 erhält folgende Fassung: "Elektrische Einrichtungen (1) Die in den Laderäumen vorhandenen elektrischen Einrichtungen müssen durch mehrpolige Schalter, deren Ein/Aus-Stellung gekennzeichnet ist, spannungslos gemacht werden können. Diese Schalter müssen außerhalb des Bereichs der Ladung bzw. außerhalb der Laderäume angebracht sein. In diesen Bereichen dürfen keine beweglichen Kupplungen oder Abzweigungen und keine nicht verriegelbaren Steckdosen vorhanden sein. (2) Absatz 1 gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel in den Laderäumen." d) Die Randnummern 11 251 und 11 257 werden gestrichen. e) Randnummer 11 351 erhält folgende Fassung: "Elektrische Einrichtungen (1) Elektrische Einrichtungen in Laderäumen mit Ausnahme von durchgehenden fest installierten Kabeln müssen spannungslos sein. (2) Es ist verboten, solange die Laderäume geöffnet sind, welche Güter der Klasse I b enthalten, Sprechfunkgeräte mit mehr als 50 Watt Leistung sowie Radargeräte zu verwenden." f) Randnummer 11 453 erhält folgende Fassung: "Beleuchtung während der Arbeiten bei Nacht Wenn das Laden oder Löschen bei Nacht gestattet ist, muß eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein. Erfolgt sie von Deck aus, hat diese durch gut befestigte elektrische Lampen zu geschehen, die so angebracht sind, daß sie nicht beschädigt werden. Sind diese Lampen im geschützten Bereich angeordnet, müssen sie der Schutzart IP 55 entsprechen." g) Randnummer 14 351 erhält folgende Fassung: "Elektrische Einrichtungen Elektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos sein. Dies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel sowie für Meß-, Regel- und Alarmanlagen in eigensicherer Ausführung und Leuchten der Schutzart druckfeste Kapselung oder Überdruckkapselung und Antrieb durch Druckluft." h) Randnummer 14 413 erhält folgende Fassung: "Vor dem Laden zu treffende Maßnahmen Vor dem Laden müssen elektrische Einrichtungen in Laderäumen spannungslos gemacht werden. Nr. 14- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 369 Dies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel sowie für Meß-, Regel- und Alarmanlagen in eigensicherer Ausführung und Leuchten der Schutzart druckfeste Kapselung oder Überdruckkapselung und Antrieb durch Druckluft." i) Randnummer 14 451 erhält folgende Fassung: "Elektrische Einrichtungen Es ist verboten, während des Ladens und Löschens elektrische Einrichtungen zu verwenden. Dies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel in den Laderäumen, für elektrische Einrichtungen vom Typ bescheinigte Sicherheit, für begrenzt explosionsgeschützte elektrische Einrichtungen außerhalb der Laderäume und des geschützten Bereichs, für die Beleuchtung in Wohnungen und Betriebsräumen sowie für die Signalleuchten." j) Randnummer 15 351 erhält folgende Fassung: "Elektrische Einrichtungen Elektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos sein. Dies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel sowie für Meß-, Regel- und Alarmanlagen in eigensicherer Ausführung und Leuchten der Schutzart druckfeste Kapselung oder Überdruckkapselung und Antrieb durch Druckluft." k) Randnummer 15 413 erhält folgende Fassung: "Vor dem Laden zu treffende Maßnahmen Vor dem Laden müssen elektrische Einrichtungen in Laderäumen spannungslos gemacht werden. Dies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel sowie für Meß-, Regel- und Alarmanlagen in eigensicherer Ausführung und Leuchten der Schutzart druckfeste Kapselung oder Überdruckkapselung und Antrieb durch Druckluft." I) Randnummer 31 351 erhält folgende Fassung: "Elektrische Einrichtungen Elektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos sein. Dies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel sowie für Meß-, Regel- und Alarmanlagen in eigensicherer Ausführung und Leuchten der Schutzart druckfeste Kapselung oder Überdruckkapselung und Antrieb durch Druckluft." m) Randnummer 31 413 erhält folgende Fassung: "Vor dem Laden zu treffende Maßnahmen Vor dem Laden müssen elektrische Einrichtungen in Laderäumen spannungslos gemacht werden. Dies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel sowie für Meß-, Regel- und Alarmanlagen in eigensicherer Ausführung und Leuchten der Schutzart druckfeste Kapselung oder Überdruckkapselung und Antrieb durch Druckluft." n) Randnummer 31 451 erhält folgende Fassung: "Elektrische Einrichtungen Es ist verboten, während des Ladens und Löschens elektrische Einrichtungen zu verwenden. Dies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel in den Laderäumen, für elektrische Einrichtungen vom Typ bescheinigte Sicherheit, für begrenzt explosionsgeschützte elektrische Einrichtungen außerhalb der Laderäume und des geschützten Bereiches, für die Beleuchtung in Wohnungen und Betriebsräumen sowie für die Signalleuchten." o) In Kapitel II erhält die Klasse III b (Randnummern 32 000 bis 32 999) folgende Fassung: "Klasse III b Entzündbare feste Stoffe Abschnitt 1 Allgemeines 32 110 Beförderung in loser Schüttung 32 111 Schwefel der Ziffer 2 a, Naphthalin der Ziffern 11 a und b sowie Güter der Ziffer 12 dürfen in loser Schüttung im Laderaum befördert werden. 32 000-32 099 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I 32 112-32 199 32 200-32 210 32 212 32 299 32 352-32 399 Abschnitt 2 Bau und Ausrüstung der Schiffe 32 211 Laderäume und Tanks (1) Die Innenfläche der Laderäume für Naphthalin der Ziffern 11 a und b in loser Schüttung muß so ausgekleidet sein, daß sie schwer entflammbar und eine Durchtränkung mit Ladegut ausgeschlossen ist. (2) Laderäume für Güter der Ziffer 12 in loser Schüttung müssen durch spritzwasserdichte Metallschotte begrenzt sein und, wenn sie eine Strau haben, je Laderaum, vorne und hinten mit bis in den Raum unter der Strau reichenden Lüftungsrohren versehen sein. Abschnitt 3 Allgemeine Betriebsvorschriften 32 300 32 301 Zugang zu den Laderäumen, Kontrollen Laderäume, die Güter der Ziffer 12 enthalten, dürfen nur zum Laden, Löschen und zu Kontrollzwecken betreten werden. 32 302-32 311 32 312 Natürliche und künstliche Lüftung (1) Laderäume, die Güter der Ziffer 12 in loser Schüttung enthalten, müssen angemessen gelüftet werden. (2) Bei Laderäumen mit Strau, die Güter der Ziffer 12 in loser Schüttung enthalten, muß die Luft des Raumes unter der Strau durch explosionsgeschützte Ventilatoren mindestens einmal je Stunde vollständig erneuert werden. 32 313-32 350 32 351 Elektrische Einrichtungen Wenn Güter der Ziffer 12 in loser Schüttung befördert werden, müssen die in den Laderäumen vorhandenen elektrischen Einrichtungen spannungslos sein. Dies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel und für Meß-, Regel- und Alarmanlagen in eigensicherer Ausführung und Leuchten der Schutzart druckfeste Kapselung oder Überdruckkapselung und Antrieb durch Druckluft. Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben 32 400-32 413 32 414 Handhaben und Stauen der Ladung (1) Es ist verboten, Versandstücke über Güter der Ziffer 12 in loser Schüttung zu stauen. (2) Bevor Personen die Laderäume, die Güter der Ziffer 12 in loser Schüttung enthalten, betreten und vordem Entladen muß die Gaskonzentration in geeigneter Weise vom Empfänger der Ladung gemessen werden. Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt. 415-459 Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 Besondere Messungen 32 460 (1) Nach dem Laden von Gütern der Ziffer 12 in loser Schüttung und vor dem Verlassen der Ladestelle muß in den Wohnungen, Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration durch eine geeignete Person mit einem geeigneten Gasspürgerät gemessen werden. Diese Person muß vom Absender bestellt werden. (2) Werden in den in Abs. (1) genannten Räumen gefährliche Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender sofort geeignete Maßnahmen getroffen werden. 32 461-32 499 Abschnitt 5 Besondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe 32 500-32 599 (keine besonderen Vorschriften) 32 600- 32 999" p) Randnummer 71 453 erhält folgende Fassung: "Beleuchtung während der Arbeiten bei Nacht Wenn das Laden oder Löschen bei Nacht gestattet ist, muß eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein. Erfolgt sie von Deck aus, hat diese durch gut befestigte elektrische Lampen zu geschehen, die so angebracht sind, daß sie nicht beschädigt werden. Sind diese Lampen im geschützten Bereich angeordnet, müssen sie der Schutzart IP 55 entsprechen." q) Randnummer 131 212 Abs. 4 und die Randnummern 131 250 bis 131 256, 131 351, 131 354 und 131 451 erhalten die Fassung der Anlage. Artikel 2 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft. Bonn, den 24. März 1983 Der Bundesminister für Verkehr Dr. W. Dollinger 372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Anlage Tankschiffe der Typen (4) Ein unter Deck angeordneter Pumpenraum muß mit einer künstlichen Lüftung versehen sein, deren Stundenleistung mindestens dem Zwanzigfachen des Rauminhalts des Pumpenraumes entspricht. Der E-Antriebsmotor des Ventilators darf nicht im Pumpenraum und nicht im Luftschacht angebracht sein und muß der Rn 131 252 entsprechen. Der Ventilator muß so ausgeführt sein, daß Funkenbildung bei Berühren eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind. Die Absaugeschächte müssen bis zum Pumpenraumboden geführt sein. Die Zuluft muß durch einen Schacht oben in den Pumpenraum eingeführt werden. Die Zuluftöffnungen müssen so hoch wie möglich über Deck und soweit wie möglich entfernt von Tanköffnungen angebracht sein. Die Zu- und Abluftöffnungen müssen mit von Deck aus bedienbaren Feuerklappen versehen sein. Unterlagen für die elektrischen Anlagen (1) Zusätzlich zu den nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung geforderten Unterlagen müssen vorhanden sein: a) ein Plan mit den Grenzen des Bereichs der Ladung sowie Eintragung der in diesem Bereich installierten elektrischen Betriebsmittel; b) eine Liste über die in Buchstabe a aufgeführten elektrischen Betriebsmittel mit folgenden Angaben: Gerät, Aufstellungsort, Schutzart, Zündschutzart, Prüfstelle und Zulassungs-Nr.; c) eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb des Bereichs der Ladung vorhandenen Betriebsmittel, die während des Ladens, Löschens und Entgasens nicht betrieben werden dürfen und nach Rn 131 252 (4) rot gekennzeichnet sein müssen. (2) Die vorstehend genannten Unterlagen müssen mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde versehen sein, die das Zulassungszeugnis erteilt. (4) - (D - (2) - Elektrische Einrichtungen (1) Es sind folgende Verteilersysteme zugelassen: a) bei Gleichstrom und Einphasen-Wechselstrom: 2 Leiter, vom Schiffskörper isoliert verlegt; b) bei Dreiphasen-Wechselstrom: 3 Leiter vom Schiffskörper isoliert verlegt. Das Verbot, den Nulleiter oder einen anderen Leiter eines Verteilersystems mit dem Schiffskörper zu verbinden, gilt nicht für örtlich begrenzte und außerhalb des Bereichs der Ladung liegende Anlageteile (z. B. Anlaßeinrichtungen der Dieselmotoren) oder die Isolationskontrolleinrichtung nach Abs. (2). (2) In jedem isolierten Versorgungssystem muß eine Isolationskontrollvorrichtung eingebaut sein. Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen (1) a) In Tanks und Kofferdämmen sind nur zugelassen: Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen in eigensicherer Ausführung. In Kofferdämmen sind zusätzlich zugelassen: - hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger, deren Kabel in dickwandigen Stahlrohren mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sind; - Kabel für den aktiven Kathodenschutz der Außenhaut in Stahlschutzrohren wie für Echolotschwinger. (D a) In Tanks sind nur Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen in eigensicherer Ausführung oder in geschlossener Bauart für einen Druck von mindestens 1 bar zugelassen. Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 373 Rand-Nummer 131 253 131 254-131 255 131 256 131 257-131 259 Tankschiffe der Typen b) In den Pumpenräumen sind nur zugelassen: b) - - Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen in eigensicherer Ausführung und Leuchten des Typs druckfeste Kapselung oder Überdruckkapselung und Antrieb durch Druckluft; - Motoren für den Antrieb betriebsnotwendiger Einrichtungen wie z. B. von Ladepumpen. Sie müssen zusätzlich zur Schutzart druckfeste Kapselung entweder mit einem Schutzsystem versehen sein, das die Erwärmung auf zulässige Werte, die der Schutzart erhöhte Sicherheit entsprechen, begrenzt oder sie müssen zusätzlich die Forderungen der Schutzart erhöhte Sicherheit erfüllen. c) In Räumen, die vom Schiffskörper unabhängige Tanks enthalten, sind nur c) -Meß-, Regel- und Alarmanlagen in eigensicherer Ausführung und Leuchten der Schutzart druckfeste Kapselung oder Überdruckkapselung und Antrieb durch Druckluft zugelassen. d) Die Schalt- und Schutzeinrichtungen zu den unter a. bis c. genannten Einrich- d) -tungen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, wenn sie nicht eigensicher ausgeführt sind. e) Auf Deck innerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrich- e) tungen einem Typ bescheinigte Sicherheit entsprechen. (2) Festinstallierte Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereiches der Ladung (2) -untergebracht sein. (3) a) Elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschensund Entgasens (3) - benutzt werden und die außerhalb des Bereiches der Ladung liegen, müssen dem Typ begrenzte Explosionsgefahr entsprechen. b) Dies gilt nicht für - die Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen mit Ausnahme der Schalter, die in der Nähe des Wohnungseinganges angeordnet sind; - die Sprechfunkanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus. (4) Die elektrischen Einrichtungen, die den unter (3) angegebenen Vorschriften nicht (4) -entsprechen sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. (5) Ein elektrischer Generator, der den unter (3) angegebenen Vorschriften nicht ent- (5) spricht, aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muß mit einem mehrpoligen Schalter versehen sein, der alle äußeren und die Erregerstromkreise unterbrechen kann. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muß am Schalter angebracht sein. Erdung (1) Im Bereich der Ladung müssen die betriebsmäßig nicht unter Spannung stehenden Metallteile elektrischer Geräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind. (2) Abs. (1) gilt auch für Anlagen mit Spannung unter 50 Volt. Elektrische Kabel (1) Alle Kabel, die im Bereich der Ladung liegen, müssen eine metallische Abschir- (2) Abs. (1) gilt in Tanks und Kofferdämmen auch für Anlagen mit Spannungen unter 50 Volt. (D - mung haben, damit die Entdeckung von Isolationsfehlern möglich ist. (2) Kabel für eigensichere Stromkreise dürfen nur für derartige Stromkreise benützt werden und müssen von andern Kabeln, die nicht eigensichere Stromkreise führen, getrennt verlegt sein (z. B. nicht zusammen im gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen gehaltert). 374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Rand- Tankschiffe der Typen Nummer I II in IV V 131 350 131 351 Elektrische Einrichtungen Es ist verboten, im Bereich der Ladung bewegliche elektrische Leitungen zu verwenden. Dies gilt nicht für eigensichere Stromkreise und für elektrische Kabel zum Anschluß von Signalleuchten, wenn sich die Steckdose in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Anbringungsortes der Leuchte befindet. 131 352-131 353 131 354 Elektrische Lampen Es ist verboten, tragbare Lampen im Bereich der Ladung zu verwenden. Dies gilt nicht für explosionsgeschützte Lampen mit eigener Stromquelle eines von der zuständigen Behörde zugelassenen Typs. 131 355-131 373 131 451 Elektrische Einrichtungen Es ist verboten, während des Ladens, Löschens und Entgasens elektrische Einrichtungen zu verwenden. Dies gilt nicht für Anlagen nach Rn. 131 252 (3) a. und b. sowie für elektrische Einrichtungen vom Typ bescheinigte Sicherheit.