Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1983  Nr. 16 vom 09.04.1983  - Seite 409 bis 412 - Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüberschreitenden Transport

Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüberschreitenden Transport Bundesgesetzblatt 409 Teill Z 5702 A 1983 Ausgegeben zu Bonn am 9. April 1983 Nr. 16 Tag Inhalt Seite 29. 3. 83 Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüberschreitenden Transport.................. 409 neu: 7833-3-2 30. 3. 83 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin (Bäcker-Ausbildungsverord- nung - BäAusbV)........................................................................ 413 neu: 800-21-1-103 30. 3. 83 Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin (Konditor-Ausbildungsverordnung - KondAusbV)............................................................... 422 neu: 7110-6-22 28. 3. 83 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 1 Nr. 1 a des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes)..................................................... 432 1104-5 28. 3. 83 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu dem Hamburgischen Gesetz zum Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk) ............................................... 432 1104-5 25. 3. 83 Berichtigung einer Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes..................... 433 423-1-5-43 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger........................................................ 434 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 435 Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüberschreitenden Transport Vom 29. März 1983 Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes vom 24. Juli 1972 (BGBl, f S. 1277) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Tiere: Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, soweit sie Haustiere sind; 2. Transportmittel: Laderäume und Behälter für die Beförderung auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg; 3. grenzüberschreitender Transport: jede Beförderung von Tieren über die Grenze in einem Transportmittel vom Beginn des Verladens in das Transportmittel bis zum Ende des Ausladens aus diesem Transportmittel; ausgenommen sind der kleine Grenzverkehr sowie Transporte im Verkehr mit Berlin (West) im Transit durch die Deutsche Demokratische Republik; 4. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. §2 (1) Beim grenzüberschreitenden Transport muß eine dem Muster der Anlage entsprechende Bescheinigung (Transportbescheinigung) mitgeführt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. (2) Wird beim Transport von Rindern und Schweinen eine Gesundheitsbescheinigung nach Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mitgeführt, so gilt diese Gesundheitsbescheinigung als Transportbescheinigung, wenn sie um die Angaben nach Abschnitt A Nr. IV sowie den Abschnitten B und C der Anlage ergänzt worden ist. (3) Die Transportbescheinigung darf nur aus einem einzigen Blatt bestehen. Sie muß in den Amtssprachen oder jeweils mindestens einer Amtssprache des Versandlandes, des Bestimmungslandes und gegebenenfalls des Transitlandes ausgestellt sein, sofern diese Länder Mitgliedstaaten sind. (4) Die Transportbescheinigung wird ungültig, wenn die Tiere nicht innerhalb von 24 Stunden seit Unterzeichnung der Bescheinigung nach Abschnitt A der Anlage verladen worden sind. Eine ungültig gewordene 410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Transportbescheinigung darf nur durch eine Transportbescheinigung nach Absatz 1 ersetzt werden. §3 (1) Stellt der beamtete Tierarzt während des grenzüberschreitenden Transports Mängel fest, die bei den Tieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden hervorrufen können, so ordnet er oder die sonst zuständige Behörde unverzüglich gegenüber dem Begleiter der Tiere oder dem mit ihrer Betreuung Beauftragten die zum Schutz der Tiere notwendigen Maßnahmen an. (2) Die Durchführung einer während des grenzüberschreitenden Transports erforderlich gewordenen Versorgung der Tiere mit Futter oder Wasser ist von dem Verantwortlichen für die Einrichtung, in der diese Maßnahmen durchgeführt wurden, in der Transportbeschei-nigung zu bestätigen. Abschnitt 2 Verbringen aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung §4 (1) Tiere dürfen für einen Transport aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung nur verladen werden, wenn der beamtete Tierarzt ihre Transportfähigkeit festgestellt und in Abschnitt A der Transportbescheinigung bestätigt hat. (2) Die Ladebescheinigung (Abschnitt B der Transportbescheinigung) wird nur ausgestellt, wenn die die Tiere und das Transportmittel betreffenden Bestimmungen der Artikel 6 bis 37 des Europäischen Übereinkommens vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (BGBl. 1973 II S. 721) eingehalten sind. Abschnitt 3 Verbringen in oder durch den Geltungsbereich dieser Verordnung §5 Beim Verbringen von Tieren in oder durch den Geltungsbereich dieser Verordnung prüft der beamtete Tierarzt durch Besichtigung der Sendung, ob die in § 4 Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen eingehalten worden sind. Er prüft außerdem, ob die nach § 2 vorgeschriebene Bescheinigung mitgeführt wird. Er trägt die festgestellten Mängel sowie bei der Feststellung angeordnete Maßnahmen in die Transportbescheinigung ein. §6 Wird beim Verbringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung eine Eintragung nach § 5 Satz 2 in die Bonn, den 29. März 1983 Der Bunde für Ernährung, Landwi In Vertr Transportbescheinigung vorgenommen oder enthält die Transportbescheinigung bereits eine entsprechende Eintragung seitens eines anderen Mitgliedstaates, so sendet die für den Ort des Grenzübertritts zuständige Behörde eine Ablichtung der Transportbescheinigung an das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft. Abschnitt 4 Ausnahmen §7 Die Verpflichtung zum Mitführen und zur Vorlage der Transportbescheinigung nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie die Feststellung der Transportfähigkeit und ihre Bestätigung nach § 4 Abs. 1 entfallen, soweit es einer Entscheidung des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 oder 5 der Richtlinie 81/389/EWG des Rates vom 12. Mai 1981 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der Richtlinie 77/489/EWG über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (ABI. EG Nr. L150 S. 1) entspricht und der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dies im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Die Verpflichtung zum Mitführen und zur Vorlage der Transportbescheinigung nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie die Feststellung der Transportfähigkeit und ihre Bestätigung nach § 4 Abs. 1 entfallen für Renn- und Turnierpferde sowie für Tiere, die an internationalen Ausstellungen teilnehmen, soweit und solange eine in Satz 1 genannte Entscheidung für diese Tiere nicht ergangen ist. Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten §8 Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 16 des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 eine Transportbescheinigung nicht mitführt oder nicht vorlegt. Abschnitt 6 Schlußvorschriften §9 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tierschutzgesetzes auch im Land Berlin. §10 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. sminister rtschaft und Forsten etung hr Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1983 411 Anlage Bescheinigung Nr......... INTERNATIONALE TIERTRANSPORT-BESCHEINIGUNG 1) Zuständige Stelle: (Druckbuchstaben) Transport von Tieren nach Kapitel I des Anhangs zur Richtlinie 77/489/EWG A. BESCHEINIGUNG ÜBER DIE TRANSPORTFÄHIGKEIT FÜR DEN INTERNATIONALEN TRANSPORT Versandland: .............................................................................................. 2) Name und Anschrift des Versenders: ................................................................2) Bestimmungsland:........................................................................................ 2) I. Anzahl der Tiere:.................................................................................... 2) II. Beschreibung der Tiere: .............................................................................. ..........................................................................................................2) III. Endgültiger Bestimmungsort sowie Name und Anschrift des Empfängers: ................. IV. Der Unterzeichnete bestätigt, daß er die vorstehend beschriebenen Tiere untersucht und für tauglich für den vorgesehenen internationalen Transport befunden hat. Stempel Datum ..................................... Ortszeit ................ (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die betreffenden Tiere nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung zum internationalen Transport verladen werden. B. LADEBESCHEINIGUNG Der Unterzeichnete bestätigt, daß die vorstehend beschriebenen Tiere unter vom amtlichen Tierarzt gebilligten Umständen am............................ (Datum) um.......... (Ortszeit)4) in ........................................................ (Verladeort) auf.................................................................................... 3) verladen wurden. Stempel (Unterschrift des amtlichen Tierarztes oder des Vertreters der zuständigen Behörde)5) 412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I C. BEMERKUNGEN 6) I. Die vorstehend beschriebenen Tiere sind nicht im Einklang mit.......................... 7) transportiert worden, und folgende Maßnahmen sind ergriffen worden:.................... (Unterschrift des Beamten der zuständigen Behörde)6) II. Der Unterzeichnete erklärt, daß die vorstehend beschriebenen Tiere in/im ............... gefüttert und getränkt wurden und den genannten Betrieb am.................... (Datum) um ..................................................................... (Ortszeit) verlassen haben. (Unterschrift des Verantwortlichen des Betriebs)8) Wenn in der Rubrik C I Bemerkungen gemacht wurden, ist diese Bescheinigung binnen 3 Tagen nach Beendigung des Transports vom Besitzer oder von seinem Bevollmächtigten am Bestimmungsort der zuständigen Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt einzureichen. Anmerkungen ^ Für jede Sendung von Tieren, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastwagen, Container, Flugzeug oder Schiff von ein und demselben Betrieb an ein und denselben Empfänger versandt werden, ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen. Wird diese Sendung geteilt, so muß für jede Gruppe eine erforderlichenfalls am Tag der Teilung der Sendung ergänzte Abschrift der Bescheinigung mitgeführt werden, die im Bedarfsfall weiter zu ergänzen ist und bei der betreffenden Gruppe bis zu ihrer Ankunft am endgültigen Bestimmungsort verbleiben muß. 2) Nur auszufüllen, wenn die Tiere ohne EWG-Gesundheitsbescheinigung transportiert werden. Bei der Beschreibung sind Rasse und Geschlecht der Tiere anzugeben: z. B. Mutterschaf, Schafbock, Lamm usw. bzw. die entsprechenden Bezeichnungen anderer Arten. 3) Angabe des Transportmittels, bei Flugzeugen der Flugnummer, bei Schiffen des Schiffsnamens und bei Eisenbahnwaggons oder Fahrzeugen der Registriernummer. Bei Anhängern, die von der Zugmaschine getrennt werden können, ist die Containernummer anzugeben. ") Zeitpunkt der Verladung des ersten Tieres. 5) Wenn vorgesehen ist, daß die Verladung von einem amtlichen Tierarzt zu überwachen ist, so muß dieser die Rubrik B ausfüllen. Obliegt die Überwachung einem anderen Beamten der zuständigen Behörde als dem amtlichen Tierarzt, der jedoch unter der Aufsicht des Tierarztes steht, so muß der Beamte die unter Rubrik B vorgesehene Bestätigung eintragen. 6) Rubrik CI der Bescheinigung ist nur auszufüllen, wenn ein von der zuständigen Behörde des Transit- oder des Bestimmungslandes oder - wenn diese Kontrolle dort erfolgt - des Schlachtbetriebs, in den die Tiere verbracht werden sollen, bestellter Verantwortlicher der Kontrollstelle der Auffassung ist, daß die Tiere nicht in Übereinstimmung mit den Nummern 4 bis 35 des Anhangs zur Richtlinie 77/489/EWG transportiert worden sind. 7) Der Beamte hat im einzelnen anzugeben, welche Auflagen seines Erachtens nicht eingehalten worden sind. 8) Sind Maßnahmen, einschließlich Füttern und Tränken der Tiere, getroffen worden, so hat der Verantwortliche des Betriebs, in dem die Maßnahmen durchgeführt wurden, Abschnitt II der Rubrik C auszufüllen.