Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1983  Nr. 54 vom 28.12.1983  - Seite 1583 bis 1591 - Gesetz zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und zur Einschränkung von steuerlichen Vorteilen (Steuerentlastungsgesetz 1984 - StEntlG 1984)

Gesetz zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und zur Einschränkung von steuerlichen Vorteilen (Steuerentlastungsgesetz 1984 – StEntlG 1984) Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983 1583 Gesetz zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und zur Einschränkung von steuerlichen Vorteilen (Steuerentlastungsgesetz 1984-StEntlG 1984) Vom 22. Dezember 1983 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Bewertungsgesetz Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (BGBl. I S. 2369), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857; 1983 I S. 311), wird wie folgt geändert: 1. In § 97 Abs. 1 Nr. 5 wird der folgende Satz angefügt: "Zu dem gewerblichen Betrieb einer solchen Gesellschaft gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines, mehrerer oder aller beteiligten Gesellschafter stehen und dem Betrieb der Gesellschaft dienen, soweit sie nicht Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne der Nummern 1 bis 4 gehören." 2. § 102 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 102 Vergünstigung für Schachtelgesellschaften (1) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft, eine inländische Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, ein inländischer Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, eine inländische Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaft, bei der die Voraussetzungen des § 104 a nicht vorliegen, eine unter Staatsaufsicht stehende Sparkasse oder ein inländischer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit an dem Grund- oder Stammkapital einer anderen inländischen Kapitalgesellschaft, einer anderen inländischen Kreditanstalt des öffentlichen Rechts oder an den Geschäftsguthaben einer anderen inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar beteiligt, so gehört die Beteiligung insoweit nicht zum gewerblichen Betrieb, als sie ununterbrochen seit mindestens 12 Monaten vor dem maßgebenden Abschlußzeitpunkt (§ 106) besteht. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend. (2) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft, eine inländische Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, ein inländischer Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, eine inländische Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaft, bei der die Voraus- 1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Setzungen des § 104 a nicht vorliegen, eine unter Staatsaufsicht stehende Sparkasse oder ein inländischer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit an dem Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft), die in dem Wirtschaftsjahr, das mit dem maßgebenden Abschlußzeitpunkt (§ 106) der Muttergesellschaft endet oder ihm vorangeht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1583), fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht, mindestens zu einem Zehntel unmittelbar beteiligt, so gehört die Beteiligung auf Antrag insoweit nicht zum gewerblichen Betrieb, als sie ununterbrochen seit mindestens 12 Monaten vor dem maßgebenden Abschlußzeitpunkt (§ 106) besteht. Das gleiche gilt auf Antrag der Muttergesellschaft für den Teil des Wertes ihrer Beteiligung an der Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis des Wertes der Beteiligung an einer Enkelgesellschaft im Sinne des § 26 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes zum gesamten Wert des Betriebsvermögens der Tochtergesellschaft entspricht, wenn die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, das mit dem maßgebenden Abschlußzeitpunkt (§ 106) der Muttergesellschaft endet oder ihm vorangeht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht; die Vorschriften des Bewertungsgesetzes sind für die Bewertung der Wirtschaftsgüter der Tochtergesellschaft entsprechend anzuwenden. Die vorstehenden Vorschriften sind nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß alle Voraussetzungen erfüllt sind. (3) Gehören Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung nicht zum gewerblichen Betrieb, so gilt dies ungeachtet der im Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel beträgt." 3. Nach § 117 wird folgender § 117 a eingefügt: "§117a Ansatz des inländischen Betriebsvermögens (1) Ist das Betriebsvermögen, für das ein Einheitswert für Zwecke der Vermögensteuer festgestellt ist, insgesamt positiv, so bleibt es bei der Ermittlung des Gesamtvermögens bis zu einem Betrag von 125 000 Deutsche Mark außer Ansatz. Der übersteigende Teil ist mit 75 vom Hundert anzusetzen. (2) Betriebsvermögen, das auf Handelsschiffe entfällt, bei denen in dem vor dem Veranlagungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahr die Voraussetzungen des § 34 c Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes vorlagen, ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit der Hälfte anzusetzen, wenn sein Wert insgesamt positiv ist. Der Freibetrag nach Ab- satz 1 Satz 1 ist zu berücksichtigen, soweit er nicht bei anderem inländischen Betriebsvermögen berücksichtigt worden ist. Zur Ermittlung des nach den Sätzen 1 und 2 begünstigten Vermögens sind vom Wert der Handelsschiffe die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzuziehen. (3) Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), gelten die Absätze 1 und 2 für jeden Beteiligten, soweit ihm Betriebsvermögen zugerechnet wird." 4. § 121 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: "4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1583), am Grundoder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;". b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Zahl "117" die Worte "und § 117 a Abs. 1 und 2" eingefügt. 5. § 124 wird wie folgt gefaßt: "§124 Anwendung des Gesetzes (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 2 erstmals zum 1. Januar 1984 anzuwenden. (2) Zu den Veranlagungszeitpunkten 1. Januar 1984 und 1. Januar 1985 wird die Vergünstigung des § 117 a als Freibetrag gewährt; § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Vermögensteuergesetzes ist anzuwenden. Dabei ist der Wert des Betriebsvermögens maßgebend, der bei der Ermittlung des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens angesetzt ist. Der Freibetrag ist auf volle tausend Deutsche Mark aufzurunden. Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens (§ 9 des Vermögensteuergesetzes) wird der Freibetrag vom Gesamtvermögen oder Inlandsvermögen abgezogen. Das sich hiernach ergebende Vermögen ist für die Besteuerungsgrenze des § 8 des Vermögensteuergesetzes maßgebend. (3) Steuerbescheide über die Hauptveranlagung der Vermögensteuer auf den 1. Januar 1983, die auf das Kalenderjahr 1983 beschränkt wurden, sind im Wege der Änderung auf die Kalenderjahre 1984 und 1985 zu erstrecken." Artikel 2 Vermögensteuergesetz Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1974 (BGBl. IS. 949), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1577), wird wie folgt geändert: Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983 1585 1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Abweichend von Absatz 2 erstreckt sich die beschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat nicht auf das inländische Betriebsvermögen, das dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Seeschiffen oder Luftfahrzeugen eines Unternehmens dient, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland eine entsprechende Steuerbefreiung für derartiges Vermögen gewährt und daß der Bundesminister für Verkehr die Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat." 2. In § 10 Nr. 2 wird die Zahl "0,7" durch die Zahl "0,6" ersetzt. 3. Dem § 11 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Die Absätze 1 bis 4 sind bei Vermögen, das in einem ausländischen Staat belegen ist und das zum inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum inländischen Betriebsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen gehört, entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Vermögen enthalten ist, mit dem der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Vermögen herangezogen wird." 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Zitat "§ 11" durch das Zitat "§ 11 Abs. 1 bis 4" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die obersten Finanzbehörden der Länder können im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die auf Auslandsvermögen entfallende deutsche Vermögensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder die Anwendung von § 11 Abs. 1 besonders schwierig ist." 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Pauschbesteuerung bei Zuzug aus dem Ausland und bei beschränkter Steuerpflicht". b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder können im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die Vermögensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder die Ermittlung der Vermögensteuer besonders schwierig ist." 6. § 25 wird wie folgt gefaßt: "§ 25 Anwendung des Gesetzes Die vorstehende Fassung des Gesetzes ist erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1984 anzuwenden." Artikel 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes besteht. Bei Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes ist es ausreichend, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung entsprechend der Vorschrift am Grund- oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch Schenkung zugewendet, so gelten die weiteren Erwerbe aus der Beteiligung, soweit die Voraussetzungen des § 14 erfüllt sind, auch dann als Erwerb von Inlandsvermögen, wenn im Zeitpunkt ihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers weniger als ein Zehntel des Grundoder Stammkapitals der Gesellschaft beträgt." 2. § 37 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) § 2 Abs. 1 Nr. 3 findet auf Erwerbe Anwendung, für welche die Steuer nach dem 31. Dezember 1983 entstanden ist oder entsteht." Artikel 4 Abgabenordnung § 180 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1577), wird wie folgt geändert: 1. Der Klammerzusatz "(§§ 114 bis 117 des Bewertungsgesetzes)" wird durch den Klammerzusatz "(§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes)" ersetzt. 2. Die Worte " , die nicht zusammenveranlagt werden" werden durch die Worte "und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind" ersetzt. 1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Artikel 5 Einkommensteuergesetz Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1249, 1560), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1577), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 wird folgende Nummer 14 eingefügt: "14. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung nach § 1304e der Reichsversicherungsordnung;". 2. Nach § 7 f wird folgender § 7 g eingefügt: "§7g Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe (1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 eine Sonderabschreibung von 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. In den folgenden Jahren bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer. (2) Die Sonderabschreibung nach Absatz 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn 1. im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts a) der Einheitswert des Betriebs, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, nicht mehr als 120 000 Deutsche Mark beträgt und b) bei Gewerbebetrieben im Sinne des Gewerbesteuergesetzes das Gewerbekapital nicht mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt und 2. das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt." 3. In § 10 d werden die Worte "5 Millionen Deutsche Mark" jeweils durch die Worte "10 Millionen Deutsche Mark" ersetzt. 4. § 13 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und § 15 a sind entsprechend anzuwenden." 5. § 14 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort "Einheitswert" durch die Worte "Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes)" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Zahl "12 000" durch die Zahl "18 000" und die Zahl "24 000" durch die Zahl "36 000" ersetzt. c) In Satz 3 wird das Wort "Einheitswert" jeweils durch das Wort "Wirtschaftswert" ersetzt. 6. § 15 wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzie-lungsabsicht nur ein Nebenzweck ist." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. c) In dem neuen Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "im vorangegangenen Wirtschaftsjahr" durch die Worte "in vorangegangenen" ersetzt. 7. In § 16 Abs. 4 Satz 3 wird die Zahl "60 000" durch die Zahl "120 000" und die Zahl "200 000" durch die Zahl "300 000" ersetzt. 8. § 18 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und § 15 a sind entsprechend anzuwenden." 9. Dem § 37 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: "Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen. Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung. Satz 5 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das erhöhte Absetzungen nach § 7 b oder nach § 14 a oder § 15 des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden. Satz 5 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstandes im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt." 10. § 39 a Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt: "6. der Betrag der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der sich bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b oder nach § 14 a oder § 15 des Berlinförderungsge- Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983 1587 setzes ergeben wird. Dies gilt nicht für negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 Sätze 5 bis 8 nicht zu berücksichtigen sind." 11. § 51 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe q wird wie folgt gefaßt: ,,q) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten aa) für Maßnahmen, die für den Anschluß eines im Inland belegenen Gebäudes an eine Fernwärmeversorgung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem erforderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist wird, bb) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung in einem im Inland belegenen Gebäude einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, cc) für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Energie überwiegend entweder unmittelbar oder durch Verrechnung mit Elektrizitätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Versorgung eines im Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes, dd) für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen durch Gärung unter Sauerstoffabschluß entsteht, wenn dieses Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserbereitung in einem solchen Gebäude des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes. Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Absetzungen ist, daß die Gebäude in den Fällen von Doppelbuchstabe aa vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden sind; die Voraussetzung entfällt, wenn der Anschluß nicht schon im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes möglich war. Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht übersteigen. Die erhöhten Absetzungen dürfen nicht gewährt werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine Investitionszulage in Anspruch genommen wird. Sind die Aufwendungen für die erstmalige Durchführung der Maßnahme Erhaltungsaufwand und ent- stehen sie bei Einfamilienhäusern oder Wohnungen in anderen Gebäuden, deren Nutzungswert nach § 21 a ermittelt wird und bei denen die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, so kann der Abzug dieser Aufwendungen mit gleichmäßiger Verteilung auf das Kalenderjahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind, und die neun folgenden Kalenderjahre zugelassen werden;", b) Buchstabe u wird wie folgt gefaßt: ,,u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Forschung oder Entwicklung dienen und nach dem 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder hergestellt werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, daß die beweglichen Wirtschaftsgüter ausschließlich und die unbeweglichen Wirtschaftsgüter zu mehr als 33V3 vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen. Die Sonderabschreibungen können auch für Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden Räumen zugelassen werden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 33V3 vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen. Die Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder Entwicklung, wenn sie verwendet werden aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren oder cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt werden. Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 in Anspruch genommen werden, und zwar aa) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 40 vom Hundert, bb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu mehr als 66% vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 vom Hundert, die nicht zu mehr als 66% vom Hundert, aber zu mehr als 33 V3 vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 vom Hundert, cc) bei Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, Gebäudetei- 1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I len, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden Räumen, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 66% vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 vom Hundert, zu nicht mehr als 66% vom Hundert, aber zu mehr als 33 V3 vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen werden. Die Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, daß die Wirtschaftsgüter und die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in dem erforderlichen Umfang der Forschung oder Entwicklung in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen dienen;". c) In Buchstabe w wird die Jahreszahl "1984" durch die Jahreszahl "1990" ersetzt. 12. § 52 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1 a) § 3 Nr. 14 ist erstmals auf Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung anzuwenden, die für das Jahr 1983 gezahlt werden." b) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 12a eingefügt: "(12 a) § 7 g ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 18. Mai 1983 angeschafft oder hergestellt worden sind." c) Absatz 19 wird wie folgt gefaßt: "(19) § 10 d ist auf nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1982 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils an die Stelle des Betrags von 10 Millionen Deutsche Mark ein Betrag von 5 Millionen Deutsche Mark tritt." d) Nach Absatz 20 werden folgende Absätze 20 a und 20 b eingefügt: "(20 a) § 14 a Abs. 1 ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1983 vorgenommen werden. (20 b) § 15 Abs. 3 Satz 2 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden." e) Nach Absatz 21 wird folgender Absatz 21 a eingefügt: "(21 a) § 16 Abs. 4 ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1983 vorgenommen werden." f) Nach Absatz 26 a werden folgende Absätze 26 b und 26 c eingefügt: "(26 b) § 37 Abs. 3 Satz 5 bis 8 ist erstmals auf den Vorauszahlungszeitraum anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 1983 beginnt. (26 c) § 39 a Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals bei der Eintragung von Freibeträgen für das Kalenderjahr 1984 anzuwenden." Artikel 6 Körperschaftsteuergesetz Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1357), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. IS. 1577), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 wird die Nummer 1 gestrichen. 2. § 26 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 2 und 5 werden jeweils die Worte "zu einem Viertel" durch die Worte "zu einem Zehntel" ersetzt. b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: "(7) Sind Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Körperschaftsteuer befreit, so gilt die Befreiung ungeachtet der im Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel beträgt." 3. § 27 wird wie folgt gefaßt: "(3) Beruht die Ausschüttung auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr, tritt die Minderung oder Erhöhung für den Veranlagungszeitraum ein, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das die Ausschüttung erfolgt. Bei anderen Ausschüttungen ändert sich die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Ausschüttung erfolgt." 4. § 28 wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, sind mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Schluß des letzten vor dem Gewinnverteilungsbeschluß abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu verrechnen. Andere Ausschüttungen sind mit dem verwendbaren Eigenkapital zu verrechnen, das sich zum Schluß des Wirtschaftsjahrs ergibt, in dem die Ausschüttung erfolgt." b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5. Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983 1589 5. § 29 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: "(1) Eigenkapital im Sinne dieses Kapitels ist das in der Steuerbilanz ausgewiesene Betriebsvermögen, das sich ohne Änderung der Körperschaftsteuer nach § 27 und ohne Verringerung um die im Wirtschaftsjahr erfolgten Ausschüttungen ergeben würde, die nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen. (2) Das Eigenkapital ist zum Schluß jedes Wirtschaftsjahrs in das für Ausschüttungen verwendbare (verwendbares Eigenkapital) und in das übrige Eigenkapital aufzuteilen. Das verwendbare Eigenkapital ist der Teil des Eigenkapitals, der das Nennkapital übersteigt." 6. § 30 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1976 einer Körperschaftsteuer von 36 vom Hundert unterliegen,". 7. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ermäßigt belastete Eigenkapitalteile sind nach Maßgabe des Absatzes 2 aufzuteilen." b) In Absatz 2 Nr. 2 wird Satz 2 gestrichen. 8. In § 37 Abs. 2 wird das Zitat "§ 28 Abs. 2" durch das Zitat "§ 28 Abs. 3" ersetzt. 9. In § 38 Abs. 2 wird das Zitat "§ 28 Abs. 2" durch das Zitat "§ 28 Abs. 3" ersetzt. 10. § 54 wird wie folgt gefaßt: "§ 54 Schlußvorschriften (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den am 1. Januar 1984 beginnenden Veranlagungszeitraum anzuwenden. (2) Beruht die Ausschüttung auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß, so dürfen Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 nicht ausgestellt werden, wenn die Ausschüttung für ein Wirtschaftsjahr vorgenommen wird, das vor dem 1. Januar 1977 abgelaufen ist. In den übrigen Fällen dürfen die Bescheinigungen nicht für Gewinnausschüttungen oder für sonstige Leistungen im Sinne des § 41 ausgestellt werden, die in einem vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen Veranlagungszeitraum bewirkt worden sind. (3) Wird nachträglich festgestellt, daß ein Gewinnverteilungsbeschluß für ein vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenes Wirtschaftsjahr nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht, so dürfen für die Gewinnausschüttung Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 nicht ausgestellt werden; eine Erhöhung der Körperschaftsteuer nach § 27 tritt nicht ein. (4) Werden Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 entgegen den Absätzen 2 oder 3 ausgestellt, gilt § 44 Abs. 6 entsprechend. (5) § 9 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1981 (BGBl. I S. 1357) ist letztmals auf die Kosten der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen anzuwenden, wenn bei der Gründung die Gesellschaft und bei einer Kapitalerhöhung die dafür vorgeschriebenen Maßnahmen vor dem 29. Juni 1983 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden sind. (6) Auf Antrag sind § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 2 bereits für einen nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Veranlagungszeitraum und zum Schluß eines nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahrs anzuwenden; bestandskräftige Feststellungsbescheide im Sinne des § 47 und Körperschaftsteuerbescheide sind zu ändern. (7) Ermäßigt belastete Eigenkapitalteile, die nicht aus Einkommensteilen entstanden sind, die nach dem 31. Dezember 1976 einer Körperschaftsteuer von 36 vom Hundert unterliegen, sind bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1985 abgelaufen ist, nach § 32 Abs. 2 und 3 aufzuteilen. § 32 Abs. 4 ist anzuwenden." Artikel 7 Gewerbesteuergesetz Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1978 (BGBl. I S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 a wird wie folgt gefaßt: "2 a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2, einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts oder einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, an der das Unternehmen zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens zu einem Zehntel am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend." b) In Nummer 7 werden jeweils die Worte "zu einem Viertel" durch die Worte "zu einem Zehntel" ersetzt." c) Folgende neue Nummer 8 wird eingefügt: "8. die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, ungeachtet der im Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel beträgt,". d) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9. 2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 a wird wie folgt gefaßt: "2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehörenden Beteiligung an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2, einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts oder einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung am Vermögen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend." b) In Nummer 4 werden die Worte "ein Viertel" durch die Worte "ein Zehntel" ersetzt und Satz 3 gestrichen. c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: "5. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehörenden Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit ist, ungeachtet der im Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel beträgt." Artikel 8 Außensteuergesetz Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1545), wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "zu einem Viertel" durch die Worte "zu einem Zehntel" ersetzt. 2. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) § 13 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals anzuwenden 1. für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1984, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 1984." Artikel 9 Umsatzsteuergesetz § 28 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Zukünftige Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften". 2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1988 in folgender Fassung: 10. a) die Beförderungen von Personen mit Schiffen, b) die Beförderungen von Personen im Schie-nenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraftdroschkenverkehr und die Beförderungen im Fährverkehr aa) innerhalb einer Gemeinde oder bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als fünfzig Kilometer beträgt;". Artikel 10 Kraftfahrzeugsteuergesetz Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 132) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Nr. 11 wird gestrichen. 2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: "§3a Vergünstigungen für Schwerbehinderte (1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die Fahrzeuge für Schwerbehinderte zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Schwerbehindertengesetzes oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989) mit dem Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG" nachweisen, daß sie hilfslos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind. (2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für Schwerbehinderte zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Schwerbehindertengesetzes oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit dem Merkzeichen "G" nachweisen, daß sje in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange der Schwerbehinderte das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 57 des Schwerbehindertengesetzes in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist vom Finanzamt auf dem Schwerbehindertenausweis zu vermerken. Der Vermerk ist vom Finanzamt zu löschen, wenn die Steuerermäßigung entfällt. (3) Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht dem Behinderten nur für ein Fahrzeug und nur auf Antrag zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983 1591 Beförderung von Gütern - ausgenommen Handgepäck -, zur entgeltlichen Beförderung von Personen - ausgenommen die gelegentliche N/^beförderung -oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Behinderten stehen." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßigung nach § 3 a Abs. 2 wegen vorübergehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt." b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "nach" die Worte "§ 3 a Abs. 2 oder nach" eingefügt. 4. In § 17 werden die Worte "§ 3 Nr. 11 dieses Gesetzes als in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt" durch die Worte "§ 3 a Abs. 1 dieses Gesetzes ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert" ersetzt. Artikel 11 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1432), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt gefaßt: "(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für die Jahre 1981 und 1982 dem Bund 67,5 vom Hundert und den Ländern 32,5 vom Hundert, für das Jahr 1983 dem Bund 66,5 vom Hundert und den Ländern 33,5 vom Hundert und für die Jahre 1984 und 1985 dem Bund 65,5 vom Hundert und den Ländern 34,5 vom Hundert zu." Artikel 12 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 13 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 1984 und Artikel 10 am 1. April 1984 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 22. Dezember 1983 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg