Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 27 vom 24.06.1986  - Seite 904 bis 909 - Verordnung zur Durchführung von Artikel 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (DV Art. 6 BiRiLiG)

Verordnung zur Durchführung von Artikel 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (DV Art. 6 BiRiLiG) 904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Verordnung zur Durchführung von Artikel 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (DV Art. 6 BiRiüG) Vom 16. Juni 1986 Auf Grund der §§ 14, 48 Abs. 2, des durch Artikel 6 Nr. 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) geänderten § 130 Abs. 1 und der durch Artikel 6 Nr. 16 und Nr. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 eingefügten § 131 b Abs. 2 Satz 4, § 131 f Abs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803) wird vom Bundesminister für Wirtschaft und auf Grund des § 131 d der Wirtschaftsprüferordnung, der durch Artikel 6 Nr. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 eingefügt worden ist, wird vom Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und dem Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Erster Abschnitt Prüfungsordnung für die Prüfung als Wirtschaftsprüfer nach § 131 e der Wirtschaftsprüferordnung §1 Antrag auf Zulassung zur Prüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als Wirtschaftsprüfer nach den Vorschriften des Siebenten Teils der Wirtschaftsprüferordnung ist an die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde) zu richten, in deren Bereich der Bewerber seine berufliche Niederlassung hat oder seine berufliche Tätigkeit ausübt. (2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen 1. ein lückenloser Lebenslauf mit genauen Angaben über den beruflichen Werdegang; 2. eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob und bei welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht wurde; 3. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit des Bewerbers ergibt; 4. eine Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bewerbers, die erkennen läßt, ob er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet; 5. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn eine berufsgerichtliche oder ehrengerichtliche Maßnahme verhängt worden ist und ob gegen ihn ein berufs- gerichtliches oder ehrengerichtliches Verfahren, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; 6. ein Nachweis der Bestellung als vereidigter Buchprüfer oder als Steuerberater oder der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; 7. eine Erklärung des Bewerbers, ob und seit wann er den Beruf eines vereidigten Buchprüfers, eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder eines Rechtsanwalts hauptberuflich und selbständig in eigener Praxis oder als Mitglied des Vorstands, als Geschäftsführer oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Buchprüfungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft ausübt; 8. eine Erklärung der zuständigen Wirtschaftsprüferkammer, Steuerberaterkammer oder Rechtsanwaltskammer darüber, ob Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an den Angaben des Bewerbers nach Nummer 7 begründen; 9. eine Versicherung mindestens einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, daß a) die Gesellschaft die in § 131 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Wirtschaftsprüferordnung genannten Voraussetzungen erfüllt; b) der Bewerber oder die Buchprüfungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft, für die er tätig geworden ist, die in § 131 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Wirtschaftsprüferordnung genannten Vorausetzun-gen erfüllt; in der Erklärung müssen die Tätigkeiten des Bewerbers für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Art und Umfang näher bezeichnet sein; 10. eine an Eides Statt abzugebende Versicherung des Bewerbers, a) daß und in welchem Zeitraum er für die. Gesellschaft, deren Erklärung nach Nummer 9 beigefügt ist, die in der Erklärung nach Nummer 9 bezeichneten Tätigkeiten selbständig in eigener Praxis oder als Mitglied des Vorstands, als Geschäftsführer oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Buchprüfungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt hat; b) gegebenenfalls, ob neben ihm im Rahmen einer Sozietät noch eine andere Person oder für eine Buchprüfungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft ein anderes Mitglied des Vorstands, ein anderer Geschäftsführer oder ein anderer persönlich haftender Gesellschafter tätig geworden ist Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1986 905 und ob er selbst maßgeblich bei den in der Erklärung nach Nummer 9 bezeichneten Tätigkeiten mitgewirkt hat; 11. gegebenenfalls ein Antrag auf die Ersetzung der schriftlichen Prüfung durch die Vorlage von Prüfungsberichten nach § 131 e Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung; 12. gegebenenfalls ein Antrag auf Erlaß der schriftlichen Prüfung nach § 131 e Abs. 6 der Wirtschaftsprüferordnung. (3) Die oberste Landesbehörde kann weitere Unterlagen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 131 c der Wirtschaftsprüferordnung festzustellen. §2 Prüfungsausschuß § 3 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 4 Abs. 1 und 5 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch den Dritten Abschnitt dieser Verordnung, finden entsprechende Anwendung. § 4 Abs. 3 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer findet mit der Maßgabe Anwendung, daß 1. für die Vertreter der Wirtschaft von der am Ort der obersten Landesbehörde bestehenden Industrie- und Handelskammer, 2. für die Wirtschaftsprüfer von der Wirtschaftsprüferkammer, 3. für die nach § 131 f Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung bestellten Wirtschaftsprüfer und die Steuerberater oder Rechtsanwälte, die zugleich Wirtschaftsprüfer sein müssen, von der Wirtschaftsprüferkammer und von den im Bereich der obersten Landesbehörde bestehenden Steuerberaterkammern und Rechtsanwaltskammern Vorschläge einzureichen sind. §3 Prüfungsgebiete Prüfungsgebiete sind A. Wirtschaftliches Prüfungswesen 1. Rechnungslegung a) Buchführung, Jahresabschluß und Lagebericht, b) Konzernabschluß und Konzernlagebericht, einschließlich der rechtlichen Vorschriften; 2. Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften einschließlich des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts: rechtliche Vorschriften, Prüfungsauftrag, Prüfungsgrundsätze, Prüfungstechnik, Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk. B. Betriebswirtschaft 1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, soweit sie für die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers bei Abschlußprüfungen oder als Sachverständiger auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsfüh- rung (§ 2 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung) von Bedeutung ist, unter besonderer Berücksichtigung der Beurteilung und Analyse von Jahresabschlüssen; 2. Rechnungswesen, insbesondere Kostenrechnung, kurzfristige Erfolgsrechnung und Grundzüge der betrieblichen Statistik; 3. interne Kontrolle, Anwendung der Datenverarbeitung; 4. Grundzüge der Unternehmensfinanzierung und des Zahlungsverkehrs. C. Wirtschaftsrecht 1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, soweit es für die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts; 2. Grundzüge des Handelsrechts; 3. Recht der Kapitalgesellschaften unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Recht der Unternehmensverbindungen; 4. Grundzüge des Konkurs- und Vergleichsrechts, des Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts und des Wechsel- und Scheckrechts; 5. Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer. Die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlußprüfungen ist in der Prüfung besonders zu berücksichtigen. §4 Prüfungsverfahren; Bewertung der Prüfungsleistungen (1) § 8 Abs. 2 Satz 2, die §§ 9 bis 11, § 13, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 2, § 19, § 20, § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 und 3 und § 23 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer finden entsprechende Anwendung. (2) In der mündlichen Prüfung sind aus den in § 3 genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der praktischen Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers zusammenhängen. Der Vortrag, dessen Dauer zehn Minuten nicht überschreiten soll, und folgende Prüfungsgebiete werden gesondert bewertet: 1. Wirtschaftliches Prüfungswesen; 2. Betriebswirtschaft; 3. Wirtschaftsrecht. (3) Der Prüfungsausschuß entscheidet im Anschluß an die mündliche Prüfung, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote (Summe der Note für die schriftliche Prüfung und der Gesamtnote für die mündliche Prüfung geteilt durch zwei) mindestens ausreichend ist; wird der Bewerber nur mündlich geprüft, muß die Gesamtnote der mündlichen Prüfung mindestens ausreichend sein. (4) Dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 8, 11 und 12 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen. 906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Zweiter Abschnitt Prüfungsordnung für vereidigte Buchprüfer §5 Antrag auf Zulassung zur Prüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als vereidigter Buchprüfer ist an die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde) zu richten, in deren Bereich der Bewerber seine berufliche Niederlassung hat, seine berufliche Tätigkeit ausübt oder in Ermangelung einer beruflichen Tätigkeit seinen Wohnsitz hat. (2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen 1. ein lückenloser Lebenslauf mit genauen Angaben über den beruflichen Werdegang; 2. eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob und bei welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht wurde; 3. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit des Bewerbers ergibt; 4. eine Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bewerbers, die erkennen läßt, ob er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet; 5. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn eine berufsgerichtliche oder ehrengerichtliche Maßnahme verhängt worden und ob gegen ihn ein berufsgerichtliches oder ehrengerichtliches Verfahren, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; 6. ein Nachweis der Bestellung als Steuerberater oder der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; 7. eine Erklärung des Bewerbers, in welchem Zeitraum er den Beruf eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder eines Rechtsanwalts ausgeübt hat; 8. ein Nachweis der Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Wirtschaftsprüferordnung; 9. wenigstens zwei Prüfungsberichte oder Gutachten mit der Erklärung des Bewerbers, daß er diese selbständig oder im wesentlichen selbständig angefertigt hat, und Zustimmungserklärungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers zur Vorlage der Berichte oder Gutachten; der Bewerber kann die Kennzeichnung des geprüften oder begutachteten Gegenstandes in den Berichten oder Gutachten beseitigen. Ist der Auftraggeber nicht das Unternehmen, auf das sich der Prüfungsbericht oder das Gutachten bezieht, so ist außerdem dessen Zustimmungserklärung beizufügen. Bei Prüfungsberichten genossenschaftlicher Prüfungsverbände sind Zustimmungserklärungen des Prüfungsverbandes und des geprüften Unternehmens beizufügen. Werden Prüfungsberichte oder Gutachten ohne Kennzeichnung des geprüften oder begutachteten Gegenstandes vorgelegt, so genügt es, wenn der Auftragnehmer erklärt, daß ihm gegenüber die Zustimmung des Auftraggebers erteilt worden ist. Auf Antrag kann die oberste Landesbehörde aus wichtigem Grunde auf die Vorlage der Berichte oder Gutachten verzichten. Die Vorlage der in Satz 1 Nr. 9 genannten Unterlagen entfällt, wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 letzter Satz der Wirtschaftsprüferordnung erfüllt. Satz 1 Nr. 8 und 9 finden keine Anwendung, wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung erfüllt. §6 Prüfungsausschuß § 3 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 4 Abs. 1 und 5 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer finden entsprechende Anwendung. § 4 Abs. 3 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer findet mit der Maßgabe Anwendung, daß 1. für die Vertreter der Wirtschaft von der am Ort der obersten Landesbehörde bestehenden Industrie- und Handelskammer, 2. für die Wirtschaftsprüfer von der Wirtschaftsprüferkammer, 3. für die vereidigten Buchprüfer und die Wirtschaftsprüfer, die zugleich Steuerberater oder Rechtsanwälte sein müssen, von der Wirtschaftsprüferkammer und von den im Bereich der obersten Landesbehörde bestehenden Steuerberaterkammern und Rechtsanwaltskammern Vorschläge einzureichen sind. §7 Prüfungsgebiete Prüfungsgebiete sind A. Wirtschaftliches Prüfungswesen 1. Rechnungslegung: Buchführung, Jahresabschluß und Lagebericht einschließlich der rechtlichen Vorschriften; 2. Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: rechtliche Vorschriften, Prüfungsauftrag, Prüfungsgrundsätze, Prüfungstechnik, Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk. B. Betriebswirtschaft 1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, soweit sie für die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers bei Abschlußprüfungen oder als Sachverständiger auf den Gebieten des betrieblichen Rechnungswesens (§ 129 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung) von Bedeutung ist, unter besonderer Berücksichtigung der Beurteilung und Analyse von Jahresabschlüssen; 2. Rechnungswesen, insbesondere Kostenrechnung, kurzfristige Erfolgsrechnung und Grundzüge der betrieblichen Statistik; 3. interne Kontrolle, Anwendung der Datenverarbeitung; 4. Grundzüge der Unternehmensfinanzierung und des Zahlungsverkehrs. C. Wirtschaftsrecht 1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, soweit es für die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts; Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1986 907 2. Grundzüge des Handelsrechts; 3. Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung; 4. Grundzüge des Konkurs- und Vergleichsrechts, des Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts und des Wechsel- und Scheckrechts; 5. Berufsrecht der vereidigten Buchprüfer. Die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlußprüfungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist in der Prüfung besonders zu berücksichtigen. §8 Prüfungsverfahren; Bewertung der Prüfungsleistungen (1) § 8 Abs. 2 Satz 2, die §§ 9 bis 11, § 13, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 2, § 19, § 20, § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 und 3 und § 23 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer finden entsprechende Anwendung. (2) In der mündlichen Prüfung sind aus den in § 7 genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der praktischen Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers zusammenhängen. Der Vortrag, dessen Dauer zehn Minuten nicht überschreiten soll, und folgende Prüfungsgebiete werden gesondert bewertet: 1. Wirtschaftliches Prüfungswesen; 2. Betriebswirtschaft; 3. Wirtschaftsrecht. (3) Der Prüfungsausschuß entscheidet im Anschluß an die mündliche Prüfung, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote (Summe der Note für die schriftliche Prüfung und der Gesamtnote für die mündliche Prüfung geteilt durch zwei) mindestens ausreichend ist; wird der Bewerber nur mündlich geprüft, muß die Gesamtnote der mündlichen Prüfung mindestens ausreichend sein. (4) Dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung sind die in § 5 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen. Dritter Abschnitt Änderung von Verordnungen §9 Änderung der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer Die Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 24. August 1984 (BGBl. I S. 1154), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "in zwei Stücken" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Worte "in zwei Stük-ken" gestrichen. bb) In Nummer 2 wird folgender Satz angefügt: "Angaben über Art und Umfang der Prüfungstätigkeit sind nicht erforderlich, wenn der Nachweis der Prüfungstätigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 letzter Satz der Wirtschaftsprüferordnung entfällt;". cc) In Nummer 3 werden die Worte "in zwei Stük-ken" gestrichen. dd) Nummer 5 wird gestrichen. ee) Die Nummern 6 bis 10 werden Nummern 5 bis 9. ff) In der neuen Nummer 5 werden vor dem Wort "wenigstens" die Worte "falls der Nachweis der Prüfungstätigkeit nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 letzter Satz der Wirtschaftsprüferordnung entfällt," eingefügt. gg) In der neuen Nummer 7 werden nach dem Wort "berufsgerichtliche" die Worte "oder ehrengerichtliche" und nach dem Wort "berufsgerichtliches" die Worte "oder ehrengerichtliches" eingefügt. hh) Die neue Nummer 9 erhält folgende Fassung: "9. falls der Bewerber Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer ist, eine Erklärung darüber, ob er die Prüfung in verkürzter Form (§§ 13, 13 a der Wirtschaftsprüferordnung) ablegen will." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 3. § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "An der verkürzten Prüfung (§ 7), bei der die Prüfung im Steuerrecht entfällt, nimmt ein Vertreter der Finanzverwaltung, an der verkürzten Prüfung, bei der die Prüfung in Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft entfällt, nimmt ein Hochschullehrer der Betriebswirtschaftslehre und an der verkürzten Prüfung, bei der die Prüfung im Wirtschaftsrecht entfällt, nimmt ein zusätzliches Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt nicht teil; ein Mitglied des Ausschusses muß die Befähigung zum Richteramt haben." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort "Prüfungsgebiete" werden die Worte "gemäß der Zwecksetzung nach § 1" gestrichen. b) In Abschnitt A Nr. 1 wird unter Buchstabe a das Wort "Geschäftsbericht" durch das Wort "Lagebericht" und unter Buchstabe b das Wort "Konzerngeschäftsbericht" durch das Wort "Konzernlagebericht" ersetzt. c) In Abschnitt A Nr. 2 werden unter Buchstabe a die Worte "Prüfung des Jahresabschlusses von Aktiengesellschaften und sonstiger Unternehmen nach Art und Umfang der aktienrechtlichen Pflichtprüfung" durch die Worte "Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften und von Unternehmen, die unter das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen fallen," ersetzt. 908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 5. § 7 erhält folgende Fassung: "Steuerberater und vereidigte Buchprüfer können die Prüfung in verkürzter Form (§§ 13, 13 a der Wirtschaftsprüferordnung) ablegen, wenn sie ihrem Zulassungsantrag eine entsprechende Erklärung beigefügt haben." 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "die Dauer des Vortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten." bb) In Satz 2 wird nach den Worten "mit der" das Wort "praktischen" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird gestrichen; Satz 2 wird Satz 1. bb) Als neuer Satz 2 wird angefügt: "Für vereidigte Buchprüfer, die die Prüfung in verkürzter Form ablegen (§ 13 a der Wirtschaftsprüferordnung), soll die Prüfung für den einzelnen Bewerber eine Stunde nicht überschreiten." 7. In § 21 Abs. 3 wird die Angabe "Nr. 1, 3, 7, 8, 9 und 10" durch die Angabe "Nr. 1, 3, 6, 7, 8 und 9" ersetzt. 8. In § 22 Abs. 1 werden die Worte "und der Wirtschaftsprüferkammer" gestrichen. §10 Änderung der Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften Die Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung "Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, vorläufig bestellten Personen (§ 131 b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung), Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften". Bonn, den 16. Juni 1986 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "der Anlage" durch die Worte "der Anlage 1" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Das Siegel der vorläufig bestellten Personen (§ 131 b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung) muß nach Form und Größe dem Muster der Anlage 2 entsprechen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 3. In § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Der äußere Kreis des Siegels einer vorläufig bestellten Person (§ 131 b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung) enthält in Umschrift im oberen Teil Vor- und Familiennamen der vorläufig bestellten Person und die Berufsbezeichnungen "Rechtsanwalt", "Steuerberater" oder "vereidigter Buchprüfer", die die vorläufig bestellte Person zu führen berechtigt ist, und darunter den Zusatz "Zur Abschlußprüfung nach § 319 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs vorläufig berechtigt", wenn die Person nach § 131 b Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung vorläufig bestellt ist, oder den Zusatz "Zur Abschlußprüfung nach § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vorläufig berechtigt", wenn die Person nach § 131 f Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung vorläufig bestellt ist, sowie im unteren Teil die Angabe des Ortes der beruflichen Niederlassung. Der innere Kreis des Siegels enthält das Wort "Siegel". Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten sinngemäß." 4. Die bisherige Anlage wird Anlage 1. 5. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt: "Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2)". Vierter Abschnitt Schlußvorschriften §11 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 140 der Wirtschaftsprüferordnung auch im Land Berlin. §12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft Martin Bangemann Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1986 909 Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) Siegel einer nach § 131 b Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung vorläufig bestellten Person Siegel einer nach § 131 f Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung vorläufig bestellten Person 4,5 cm