Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 31 vom 11.07.1986  - Seite 993 bis 994 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986 993 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Vom 3. Juli 1986 Auf Grund des § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2081) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Artikel 1 Die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 9. November 1978 (BGBl. I S. 1737), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender neuer Buchstabe a eingefügt: ,,a) für Beamte des gehobenen Zolldienstes, die überwiegend mit der Abfertigung im Bereich Zölle, Marktordnungen, Verbrauchsteuern und Monopole befaßt sind, mit einem Anteil von höchstens 4,8 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13, 14.7 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12, 31.8 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11,"; b) die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c und erhalten folgende Fassung: ,,b) für Betriebsprüfer der Zollverwaltung, die überwiegend verbrauchsteuerpflichtige Großbetriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als 40 Millionen DM oder Großbetriebe, die dem Zoll- oder Marktordnungsrecht, dem Recht des Außenwirtschaftsverkehrs oder der innerdeutschen Wirtschaftsbeziehungen unterliegen, mit einem jährlichen Ein- und Ausfuhrwert von mehr als 20 Millionen DM prüfen, mit einem Anteil von höchstens 50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12, c) für Betriebsprüfer der Zollverwaltung, die überwiegend die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Großbetriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als 7,5 Millionen DM oder mit einem jährlichen Ein- und Ausfuhrwert von mehr als 2 Millionen DM prüfen, sowie Zollfahndungsbeamte im Ermittlungsdienst in gleichzubewertenden Funktionen mit einem Anteil von höchstens 40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 11,"; c) der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d; d) der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e mit der Maßgabe, daß die Bezeichnung "A 8" durch die Bezeichnung "A 9" und die Bezeichnung "A 7" durch die Bezeichnung "A 8" ersetzt werden. 2. § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b erhält folgende Fassung: ,,a) für Betriebsprüfer, die überwiegend aa) Konzerne mit einem Außenumsatz von mehr als 20 Millionen DM, zu denen mindestens ein Großbetrieb im Sinne von Buchstabe b gehört, bb) Großbetriebe, und zwar - Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 36 Millionen DM, - Fertigungsbetriebe und andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 33,3 Millionen DM, - Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 250 Millionen DM, - Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 48,75 Millionen DM, prüfen, sowie Steuerfahndungsprüfer in gleichzubewertenden Funktionen, mit einem Anteil von höchstens 50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12, 994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I b) für Betriebsprüfer, die überwiegend aa) nicht unter Buchstabe a fallende Konzerne, bb) nicht unter Buchstabe a fallende Großbetriebe, und zwar - Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 9 Millionen DM oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 300 000 DM, - freie Berufe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5 Millionen DM oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 700 000 DM, - andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6 Millionen DM oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 300 000 DM, - Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 100 Millionen DM oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 600 000 DM, - Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 30 Millionen DM, - land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Flächen von mehr als 225 000 DM oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 120 000 DM, cc) Fertigungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 2,2 Millionen DM oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 120 000 DM prüfen, sowie Steuerfahndungsprüfer in gleichzubewertenden Funktionen mit einem Anteil von höchstens 40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 11,". 3. In § 2 Nr. 1 Buchstabe c werden nach den Worten "Nummer 1 Buchstabe b" die Worte "Doppelbuchstabe cc" eingefügt und die Worte "in den Besoldungsgruppen A 10 und A 9" ersetzt durch die Worte "in der Besoldungsgruppe A10". 4. In § 2 Nr. 1 wird in Buchstabe d das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt: ,,e) für Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- und Steuerfahndungsdienst mit einem Anteil von höchstens 65 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12;". 5. In § 2 Nr. 2 werden die Worte "Register- und Familienrechtssachen" durch die Worte "Register-, Familienrechts- und Nachlaßsachen" ersetzt. 6. In § 2 Nr. 4 werden die Worte "20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12" durch die Worte "25 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12" ersetzt. 7. In § 2 Nr. 5 und 6 wird jeweils bei der Besoldungsgruppe A 9 die Zahl "15" durch die Zahl "25" und jeweils bei der Besoldungsgruppe A 7 die Zahl "30" durch die Zahl "25" ersetzt. 8. In § 2 Nr. 6 wird der Punkt nach dem letzten Wort durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummer 7 angefügt: "7. insoweit, als die Planstellen für Beamte, die im Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher (Lebensmittelkontrolldienst) eingesetzt sind, mit einem Anteil von höchstens 15 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A9, 40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8, 30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 7 ausgebracht werden." 9. In den §§ 1 und 4 werden jeweils die Worte "§ 5 Abs. 6 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Worte "§ 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" und in § 5 die Worte "§ 64 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Worte "§ 82 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt. Artikel 2 Die Zahl der Stellen, die sich für die einzelnen Fallgruppen des Artikels 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in der jeweils höchsten Besoldungsgruppe ergibt, darf bis zu einer Anpassung der in dieser Verordnung bestimmten Bewertungsmerkmale nicht überschritten werden.