Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 32 vom 16.07.1986  - Seite 1012 bis 1016 - Zweite Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Signalordnung 1959

Zweite Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Signalordnung 1959 1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Zweite Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Signalordnung 1959 Vom 7. Juli 1986 Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch §70 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet. Artikel 1 Die Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021), geändert durch die Verordnung vom 6. März 1972 (BGBl. I S. 450), wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe "Signal Lf 5 Anfangtafel" werden folgende Angaben angefügt: "Signal Lf 6 Geschwindigkeits-Ankündesignal Signal Lf 7 Geschwindigkeitssignal". b) Die Angabe "Signal Sh 4 Knallsignal" wird gestrichen. c) Nach der Angabe "Signal Zg 1 Spitzensignal" wird folgende Angabe angefügt: "Signal Zg 2 Schlußsignal". d) Die Angaben "Signal Zg 3 Schlußsignal" und "Signal Zg 4 Vereinfachtes Schlußsignal" werden gestrichen. e) Die Angabe "Signal Fz 2 Gelbe Flagge" wird geändert in "Signal Fz 2 Gelbe Fahne". f) Die Angabe "Signal Ne 8 Gefahranstrich" wird gestrichen. g) Im Abschnitt C wird die Überschrift "I. Vorsignale (Vr)" mit allen dazu gehörenden Angaben gestrichen. h) Im Abschnitt C wird nach der Überschrift "2. Von den Bestimmungen in Abschnitt B abweichende Signale" angefügt: "I. Signale an Zügen (Zg) Signal Zg 102 Vereinfachtes Schlußsignal II. Signale für Bahnübergänge (Bü) Signal Bü 100 Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung Signal Bü 101 Der Bahnübergang darf befahren werden Signal Bü 102 Rautentafel Signal Bü 103 Merktafel." i) Im Abschnitt C wird nach der Überschrift "3. Im Abschnitt B nicht enthaltene Signale" die Angabe "Signal Hp Ru Ruhesignal" ersetzt durch die Angabe "Signal Ne 8 Gefahranstrich". 2. Der Abschnitt B: Die Signale wird wie folgt geändert: a) Der Absatz 14 erhält folgende Fassung: "(14) Vorsignale zeigen an, welches Signalbild am zugehörigen Hauptsignal zu erwarten ist. Das Signal VrO kann auch ein Schutzsignal (Sh 0 oder Sh 2) ankündigen." b) Bei Signal Zs 8 - Falschfahrt-Auftragssignal - wird die mit ,,b)" bezeichnete Beschreibung und Abbildung des Signals gestrichen. Bei der mit ,,a)" bezeichneten Beschreibung und Abbildung des Signals entfällt die Bezeichnung ,,a)". c) Der Absatz 21 a erhält folgende Fassung: "(21 a) Das Signal Zs 8 zeigt außerdem an, daß am Signal Hp 0, Hp 00 oder am gestörten Lichthauptsignal ohne schriftlichen Befehl vorbeigefahren werden darf." Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1986 1013 d) Hinter Signal Lf 5 - Anfangtafel - werden die folgenden Signale angefügt: V A "Signal Lf 6 - Geschwindigkeits-Ankündesignal - Ein Geschwindigkeitssignal (Lf 7) ist zu erwarten Eine auf der Spitze stehende, schwarz- und weißumrandete dreieckige gelbe Tafel zeigt eine schwarze Kennziffer. Die gezeigte Kennziffer bedeutet, daß der 10fache Wert in km/h als Fahrgeschwindigkeit vom Signal Lf 7 ab zugelassen ist. Bei beschränktem Raum kann die Dreieckspitze nach oben zeigen. Signal Lf 7 — Geschwindigkeitssignal — Die angezeigte Geschwindigkeit darf vom Signal ab nicht überschritten werden 5 Eine rechteckige, auf der Schmalseite stehende weiße Tafel mit schwarzem Rand zeigt eine schwarze Kennziffer. Die gezeigte Kennziffer bedeutet, daß der 10fache Wert in km/h als Fahrgeschwindigkeit zugelassen ist." e) Das Signal Sh 4 - Knallsignal - wird gestrichen. f) Hinter Signal Zg 1 - Kennzeichnung der Zugspitze - werden das folgende Signai und ein neuer Absatz 43 a eingefügt: "Signal Zg 2 - Schlußsignal - Kennzeichnung des Zugschlusses Tageszeichen Am letzten Fahrzeug eine viereckige rot-weiße Tafel oder zwei viereckige rot-weiße Tafeln oder das Nachtzeichen des Signals. Nachtzeichen Am letzten Fahrzeug ein rotes Licht oder zwei rote Lichter oder eine rückstrahlende Tafel des Tageszeichens oder zwei rückstrahlende Tafeln des Tageszeichens. Das Nachtzeichen mit rotem Licht darf blinken. « rr ] (43 a) Das Schlußsignal braucht nur von hinten sichtbar zu sein. Bei Verwendung von zwei Zeichen müssen diese in gleicher Höhe stehen." 1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I g) Die Signale Zg 3 - Schlußsignal - und Zg 4 - Vereinfachtes Schlußsignal - werden gestrichen. h) Das Signal Fz 2 - Gelbe Flagge - erhält folgende Signalbezeichnung und Signalbedeutung: "Signal Fz 2 - Gelbe Fahne -Kennzeichnung von Wagen, die während eines Stillagers mit Personal besetzt sind." i) Das Signal Ne 8 - Gefahranstrich - entfällt. j) Das Signal Bü 0 - Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung - erhält in der Beschreibung und in der Abbildung folgende Fassung: Eine runde gelbe Scheibe in einer gelben Umrahmung über einem schwarzweiß schräg gestreiften Mastschild. Scheibe, Umrahmung und Mastschild sind rückstrahlend. k) Das Signal Bü 1 - Der Bahnübergang darf befahren werden - erhält in der Beschreibung und in der Abbildung folgende Fassung: Ein blinkendes weißes Licht über einer runden gelben Scheibe in einer gelben Umrahmung über einem schwarz-weiß schräg gestreiften Mastschild. Scheibe, Umrahmung und Mastschild sind rückstrahlend. I) Das Signal Bü 2 - Rautentafel - erhält in der Signalbeschreibung folgende Fassung: "Eine rechteckige schwarze Tafel mit vier auf den Spitzen übereinander stehenden rückstrahlenden weißen Rauten". m) Nach Signal Bü 2 - Rautentafel - wird folgender Absatz eingefügt: "(46 c) Die Rautentafel kann bei der DB mit einem weißen rückstrahlenden Rand versehen sein." n) Das Signal Bü 3 - Merktafel - erhält in der Signalbeschreibung folgende Fassung: "Eine schwarz-weiß waagerecht gestreifte rückstrahlende Tafel". 3. Der Abschnitt C: Künftig wegfallende Signale wird wie folgt geändert: a) Der Unterabschnitt "I. Vorsignale (Vr)" wird gestrichen. Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1986 1015 b) Nach der Überschrift "2. Von den Bestimmungen in Abschnitt B abweichende Signale" ist anzufügen: "I. Signale an Zügen (Zg) Signal Zg 102 - Vereinfachtes Schlußsignal - Tageszeichen Hinten am letzten Fahrzeug eine runde rote Scheibe mit weißem Rand Alle BDen und NE 3 Alle BDen und NE O O II. Signale für Bahnübergänge (Bü) Signal Bü 100 Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung Ein gelbes Licht über einem schwarz-weiß schräg gestreiften rückstrahlenden Mastschild. Das gelbe Licht kann bei den NE auf Strecken mit einer zulässigen Geschwindigkeit bis zu 60 km/h entfallen. Alle BDen und NE blinkend; blinkend Alle BDen und NE Signal Bü 101 Der Bahnübergang darf befahren werden Ein blinkendes weißes Licht über einem schwarz-weiß schräg gestreiften rückstrahlenden Mastschild oder ein blinkendes weißes Licht über einem gelben Licht und einem schwarz-weiß schräg gestreiften rückstrahlenden Mastschild. Signal Bü 102 - Rautentafel - Ein Überwachungssignal ist zu erwarten Eine rechteckige schwarze Tafel mit vier auf den Spitzen übereinander stehenden weißen Rauten. 1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0. Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1 Postvertriebsstück - Z 5702 A - Gebühr bezahlt Alle BDen und NE Signal Bü 103 - Merktafel - Kennzeichnung des Einschaltpunktes von Blinklichtern oder Lichtzeichen mit Fernüberwachung Eine schwarz-weiß waagerecht gestreifte Tafel." c) Nach der Überschrift "3. Im Abschnitt B nicht enthaltene Signale" wird das Signal Hp Ru - Ruhesignal - durch das folgende Signal ersetzt: "Signal Ne 8 - Gefahranstrich - Kennzeichnung fester Gegenstände, die wegen zu geringen Abstandes vom Gleis Personen gefährden können Die Gegenstände sind durch einen weißen Anstrich gekennzeichnet." Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach §14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit §1 der Verordnung zur Erstreckung eisenbahnrechtlicher Vorschriften auf das Gebiet des Landes Berlin vom 15. November 1984 (BGBl. I S. 1369) auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 7. Juli 1986 Der Bundesminister für Verkehr Dr. W. Dollinger