Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 33 vom 18.07.1986  - Seite 1019 bis 1020 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986 1019 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Vom 16. Juli 1986 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a und b, Nr. 4 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird vom Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193; 1975 I S. 848), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2276), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden in der Beschreibung der Klasse 2 nach den Worten "mehr als 3 Achsen" die Worte "(wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten)" eingefügt. 2. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte "Kombinationen von Fahrzeugen" durch die Worte "Fahrzeugkombinationen (Zügen)" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Maß "12 m" durch das Maß "12,50 m" und das Maß "6,7 m" durch das Maß "7,20 m" ersetzt. 3. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird." b) Absatz 2 letzter Satz erhält folgende Fassung: "Ergibt sich danach ein höherer Wert als 27,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a), 34,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c), 35,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b), 40,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe d) oder 44,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe e), so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 27,0 t, 34,0 t, 35,0 t, 40,0 t bzw. 44,0 t." c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 für zulässig erklärten Gummireifen dürfen die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht folgende Werte nicht übersteigen: 1. Einzelachslast a) Einzelachsen 10,0 t b) Einzelachsen (angetrieben), ausgenommen bei zweiachsigen Kraftomnibussen 11,0t c) Einzelachsen im Saarland für den grenzüberschreitenden Güterverkehr 13,01 2. Doppelachslast, unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast a) Achsabstand weniger als 1,0 m b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m 11,0t 16,0t 18,0t 20,0 t d) Achsabstand 1,8 m oder mehr e) im Saarland für den grenzüberschreitenden Güterverkehr bei Achsabständen von mindestens 1,35 m, wobei die Einzelachslast nicht mehr als 10,51 betragen darf 21,01 3. Dreifachachslast, unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast und die Doppelachslast a) Achsabstände 1,3 m oder weniger 21,01 b) Achsabstände über 1,3 m bis zu 1,4 m 24,01 4. Gesamtgewicht von Einzelfahrzeugen, ausgenommen Sattelanhänger unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten a) Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen 1. Kraftfahrzeuge 16,0 t 2. Kraftfahrzeuge mit Antriebsachse nach Nummer 1 Buchstabe b 17,01 3. Anhänger 18,0 t 4. Kraftfahrzeuge und Anhänger im Saarland für den grenzüberschreitenden Güterverkehr 19,01 b) Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen 1. Kraftfahrzeuge und Anhänger 24,0 t 2. Kraftfahrzeuge und Anhänger im Saarland für den grenzüber- schreitenden Güterverkehr 26,0 t 3. Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind 28,01 4. Kraftfahrzeuge mit 2 Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind 32,01 5. Gesamtgewicht von Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge), unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge a) Fahrzeugkombinationen mit weniger als 4 Achsen 27,01 b) zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger oder Sattelanhänger, 35,01 1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I jedoch im Saarland für den grenzüberschreitenden Güterverkehr 38,01 c) andere Fahrzeugkombinationen mit 4 Achsen. 34,01 d) Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen 40,01 e) dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei-oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 75/130/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten in der Fassung vom 28. Juli 1982 (ABI. EG Nr. L 247 S. 6) einen ISO-Container von 40 Fuß befördert 44,01. Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 % des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen. Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse eines Anhängers muß mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,51 oder des Anhängers nicht mehr als 3,51 beträgt. Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 41 betragen. Straßenwalzen sind von den Vorschriften über Achslasten befreit. Das zulässige Gesamtgewicht dreirädriger Fahrräder mit Hilfsmotor zur Lastenbeförderung darf höchstens 250 kg betragen." 4. In § 41 Abs. 11 letzter Satz werden die Worte "(auch Doppelachse, § 34 Abs. 1)" durch die Worte ;,oder der Achsgruppe (§ 34 Abs. 1)" ersetzt. 5. In § 42 Abs. 1 werden die Worte "1,4fache" durch die Worte "1,5fache" ersetzt. 6. In § 69 a Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 1, 2, 4 oder 6" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 1 bis 3, 5 oder 7" ersetzt. 7. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 32 b (Unterfahrschutz) wird eingefügt: "§ 34 Abs. 3 (Dreifachachslasten) Bei Sattelanhängern, die vor dem 19. Oktober 1986 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf bei Achsabständen von 1,3 m oder weniger die Dreifachachslast bis zu 23,01 betragen. § 34 Abs. 3 (zulässiges Gesamtgewicht vier-achsiger Sattelkraftfahrzeuge) tritt in Kraft am 19. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Sattelkraftfahrzeuge, bei denen das Kraftfahrzeug und/oder der Sattelanhänger von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommt und am 31. Dezember 1991 für andere vierachsige Sattelkraftfahrzeuge." b) An die Bestimmung zu § 34 Abs. 3 (Mindestabstand der ersten Anhängerachse von der letzten Achse des Zugfahrzeugs) wird am Schluß der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "und am 19. Oktober 1986 für Sattelkraftfahrzeuge, bei denen das Kraftfahrzeug und/oder der Sattelanhänger von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommt." Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 16. Juli 1986 Der Bundesminister für Verkehr Dr. W. Dollinger