Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 33 vom 18.07.1986  - Seite 1021 bis 1022 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986 1021 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Vom 16. Juli 1986 Auf Grund - des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Gesetz vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700) und die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927), wird vom Bundesminister für Verkehr - des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes, der durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413) geändert, sowie des § 6 Abs. 1 Nr. 5 a des Straßenverkehrsgesetzes, bei dem Nummer 5 a durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) eingefügt worden ist, wird - jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, der durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413) zuletzt geändert worden ist - vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - des § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) wird vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193; 1975 I S. 848), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBl. I S. 1019), wird wie folgt geändert: 1. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Bestimmung zu § 47 Abs. 2 a Satz 1 und Anlage XXIII (schadstoffarme Fahrzeuge) erhält folgende Fassung: "§ 47 Abs. 2 a und Anlage XXIII (schadstoffarme Fahrzeuge) Als schadstoffarm gelten auch Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die die Auspuffemissionsgrenzwerte der Anlage XXIII einhalten und vor dem 1. Oktober 1985 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor gelten auch dann als schadstoffarm, wenn die Vor- schriften der Anlage XXIII über Grenzwerte für die Emissionen der partikelförmigen Luftverunreinigungen auf sie nicht angewandt werden, die Fahrzeuge der Anlage XV entsprechen und vom 19. September 1984 an erstmals in den Verkehr gekommen sind; für die vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die Anerkennung als schadstoffarm frühestens ab dem 1. Januar 1986." b) Die Bestimmung zu § 47 Abs. 2 b und Anlage XXIV (bedingt schadstoffarme Fahrzeuge) erhält folgende Fassung: "§ 47 Abs. 2 b und Anlage XXIV (bedingt schadstoffarme Fahrzeuge) gelten nur für Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor, die bei Stufe A oder B vor dem 1. Oktober 1986 und bei Stufe C vor dem 1. Oktober 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Stufe C außerdem nur, wenn sie vom 19. September 1984 an erstmals in den Verkehr gekommen sind; für die vor dem I.Januar 1985 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor beginnt die Anerkennung als bedingt schadstoffarm frühestens ab dem 1. Januar 1986." c) Die Bestimmung zu § 47 Abs. 2 c und Anlage XXV (schadstoffarme Fahrzeuge) erhält folgende Fassung: "§ 47 Abs. 2 c und Anlage XXV (schadstoffarme Fahrzeuge) gelten für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor nur, wenn sie vom 19. September 1984 an erstmals in den Verkehr gekommen sind; für die vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die Anerkennung als schadstoffarm frühestens ab dem 1. Januar 1986." 2. In Anlage XXIV Abschnitt 1.1 werden die Worte "höchstens 6 Sitzplätzen" durch die Worte "höchstens 9 Sitzplätzen einschließlich des Führersitzes" ersetzt. 3. Die Anlage XXV wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 werden die Worte "höchstens 6 Sitzplätzen" durch die Worte "höchstens 9 Sitzplätzen einschließlich des Führersitzes" ersetzt. 1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I b) In Abschnitt 6 werden die Worte "1. Technische Kenndaten des Bezugskraftstoffs für die Prüfung der Fahrzeuge mit einem Motor mit Fremdzündung" gestrichen. Artikel 2 Die Dreißigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (30. Ausnahmeverordnung zur StVZO) vom 22. August 1985 (BGBl. I S. 1749) wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) und § 73 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft. Bonn, den 16. Juli 1986 Der Bundesminister für Verkehr Dr. W. Dollinger Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Dr. Walter Wallmann