Achtzehnte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß den §§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (18. Bemessungsverordnung)
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I
Achtzehnte Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen
gemäß den §§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für die Verwaitungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
(18. Bemessungsverordnung)
Vom 14. Juli 1986
Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 55 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, wird nach Anhören des Verbandes deutscher Rentenversicherungsträger mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§1 Der gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1243,1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Verwaitungs- und Verfahrenskosten den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter zur Verfügung stehende Betrag wird
für 1986 endgültig auf
und
für 1987 vorläufig auf
festgesetzt.
4 806 000 000 DM 4 979 000 000 DM
§2
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung an dem Gesamtbetrag (§ 1) werden
für 1986 (in Vomhundertteilen) endgültig festgesetzt für die
Landesversicherungsanstalt
Hannover auf 8,120
Westfalen auf 11,888
Hessen auf 7,793
Rheinprovinz auf 14,298
Oberbayern auf 5,347
Niederbayern-Oberpfalz auf 3,589
Rheinland-Pfalz auf 5,800
für das Saarland auf 1,534
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,645
Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,143
Unterfranken auf 1,974
Schwaben auf 2,760
Württemberg auf 8,873
Baden auf 7,078
Berlin auf 3,476
Schleswig-Holstein auf 3,889
Oldenburg-Bremen auf 2,426
Braunschweig auf 1,311
Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,704
Seekasse auf 0,352
und
für 1987 (in Vomhundertteilen) vorläufig festgesetzt für die
Landesversicherungsanstalt
Hannover auf 8,120
Westfalen auf 11,888
Hessen auf 7,793
Rheinprovinz auf 14,298
Oberbayern auf 5,347
Niederbayern-Oberpfalz auf 3,589
Rheinland-Pfalz auf 5,800
für das Saarland auf 1,534
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,645
Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,043
Unterfranken auf 1,974
Schwaben auf 2,860
Württemberg auf 8,873
Baden auf 7,078
Berlin auf 3,476
Schleswig-Holstein auf 3,889
Oldenburg-Bremen auf 2,426
Braunschweig auf 1,311
Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,704
Seekasse auf 0,352
§3
Stellt sich nach den Rechnungsergebnissen der ersten neun Kalendermonate des laufenden Kalenderjahres heraus, daß der Anteil einzelner Versicherungsträger (§ 2) nicht ausreicht, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, kann der Anteil überschritten werden, wenn durch Vereinbarung sichergestellt ist, daß durch entsprechende Verringerung der Aufwendungen anderer Versicherungsträger der Gesamtbetrag (§ 1) nicht überschritten wird. Die Vereinbarung bedarf des Einvernehmens mit den Aufsichtsbehörden der beteiligten Versicherungsträger.