Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 34 vom 24.07.1986  - Seite 1058 bis 1058 - Achtzehnte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß den §§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (18. Bemessungsverordnung)

Achtzehnte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß den §§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (18. Bemessungsverordnung) 1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Achtzehnte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß den §§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für die Verwaitungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (18. Bemessungsverordnung) Vom 14. Juli 1986 Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 55 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, wird nach Anhören des Verbandes deutscher Rentenversicherungsträger mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: §1 Der gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1243,1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Verwaitungs- und Verfahrenskosten den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter zur Verfügung stehende Betrag wird für 1986 endgültig auf und für 1987 vorläufig auf festgesetzt. 4 806 000 000 DM 4 979 000 000 DM §2 Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung an dem Gesamtbetrag (§ 1) werden für 1986 (in Vomhundertteilen) endgültig festgesetzt für die Landesversicherungsanstalt Hannover auf 8,120 Westfalen auf 11,888 Hessen auf 7,793 Rheinprovinz auf 14,298 Oberbayern auf 5,347 Niederbayern-Oberpfalz auf 3,589 Rheinland-Pfalz auf 5,800 für das Saarland auf 1,534 Oberfranken und Mittelfranken auf 4,645 Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,143 Unterfranken auf 1,974 Schwaben auf 2,760 Württemberg auf 8,873 Baden auf 7,078 Berlin auf 3,476 Schleswig-Holstein auf 3,889 Oldenburg-Bremen auf 2,426 Braunschweig auf 1,311 Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,704 Seekasse auf 0,352 und für 1987 (in Vomhundertteilen) vorläufig festgesetzt für die Landesversicherungsanstalt Hannover auf 8,120 Westfalen auf 11,888 Hessen auf 7,793 Rheinprovinz auf 14,298 Oberbayern auf 5,347 Niederbayern-Oberpfalz auf 3,589 Rheinland-Pfalz auf 5,800 für das Saarland auf 1,534 Oberfranken und Mittelfranken auf 4,645 Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,043 Unterfranken auf 1,974 Schwaben auf 2,860 Württemberg auf 8,873 Baden auf 7,078 Berlin auf 3,476 Schleswig-Holstein auf 3,889 Oldenburg-Bremen auf 2,426 Braunschweig auf 1,311 Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,704 Seekasse auf 0,352 §3 Stellt sich nach den Rechnungsergebnissen der ersten neun Kalendermonate des laufenden Kalenderjahres heraus, daß der Anteil einzelner Versicherungsträger (§ 2) nicht ausreicht, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, kann der Anteil überschritten werden, wenn durch Vereinbarung sichergestellt ist, daß durch entsprechende Verringerung der Aufwendungen anderer Versicherungsträger der Gesamtbetrag (§ 1) nicht überschritten wird. Die Vereinbarung bedarf des Einvernehmens mit den Aufsichtsbehörden der beteiligten Versicherungsträger.